BBl 2026 511
Botschaft zum Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und zum Bundesbeschluss über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2026
1 Ausgangslage
In der Nacht vom 1. Januar 2026 ereignete sich in einer Bar in Crans-Montana (VS) ein verheerender Brand. Dabei kamen 41 Personen ums Leben, davon rund die Hälfte Minderjährige. Insgesamt 115, ebenfalls meist junge Personen wurden verletzt, viele davon schwer. Die Mehrzahl der Betroffenen stammt aus der Schweiz, daneben waren auch zahlreiche Opfer aus Frankreich, Italien sowie weiteren europäischen und aussereuropäischen Ländern zu beklagen.
Die materiellen und immateriellen Folgen der Brandkatastrophe sind für die Betroffenen und ihre Angehörigen erheblich. Neben dem Verlust von Angehörigen sehen sich viele Opfer und Angehörige mit langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, psychischen Belastungen sowie mit erheblichen finanziellen Unsicherheiten konfrontiert. Vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes Bedürfnis nach rascher, koordinierter und möglichst einfacher Unterstützung. Deshalb hat der Bundesrat am 14. Januar 2026 den Opfern und ihren Angehörigen seine Unterstützung zugesichert.
Gleichentags hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis zum 25. Februar 2026 zu prüfen, wo beim bestehenden Hilfsangebot für die Opfer von Crans-Montana und deren Angehörigen Lücken bestehen und in welcher Form der Bund die Opfer und deren Angehörige unterstützen kann. Darüber hinaus wurde das EJPD beauftragt, vorsorglich das weitere Vorgehen betreffend eine allfällige Abgeltung der betroffenen Kantone für besonders hohe Aufwendungen für Opferhilfe in Folge der Brandkatastrophe vorzuschlagen.
Die bisherigen Abklärungen zeigen, dass die festgestellten Limitierungen der Leistungen nicht in erster Linie auf Vollzugsdefizite oder unbeabsichtigte Regelungslücken zurückzuführen sind, sondern aus den gesetzlich vorgesehenen Leistungsgrenzen und Zuständigkeitsordnungen der Sozialversicherungen und der Opferhilfe folgen. Diese Struktur gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Einzelfall oder um ein Grossschadenereignis handelt. Bei einem Grossschadenereignis mit einer sehr hohen Anzahl Geschädigter treten die Limitierungen jedoch besonders deutlich zu Tage. Dies insbesondere aufgrund des beschränkten Haftungssubstrats beziehungsweise der begrenzten Versicherungsdeckung, die bei Grossereignissen einen entscheidenden limitierenden Faktor darstellen (vgl. den Bericht vom 25. Februar 2026 über die Leistungen nach der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 20261).
2 Gewählte Lösung
2.1 Solidaritätsbeitrag gestützt auf ein dringliches Bundesgesetz
Die Brandkatastrophe in Crans-Montana hat für die betroffenen Opfer und ihre Angehörigen aussergewöhnlich schwerwiegende Folgen. Neben dem Verlust von Angehörigen oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind viele Betroffene mit akuten finanziellen Herausforderungen konfrontiert, etwa im Zusammenhang mit Bestattungskosten, Einkommensausfällen, zusätzlichen Betreuungspflichten oder psychologischer Unterstützung. Die bestehenden sozialversicherungs- und opferhilferechtlichen Instrumente können diese Belastungen nur teilweise und häufig erst zeitverzögert auffangen.
Die geschädigten Personen können für ungedeckte Schäden Ansprüche gegenüber den haftpflichtigen Personen geltend machen. Die Haftpflicht kennt zwar grundsätzlich keine gesetzlichen Leistungsbegrenzungen, ist faktisch jedoch durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der haftpflichtigen Personen sowie durch die Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung beschränkt. Ungedeckte Schäden können daher bei den Geschädigten verbleiben. Das Risiko eines solchen Ausfalls ist angesichts des sehr grossen Schadensvolumens im vorliegenden Kontext – namentlich aufgrund der Vielzahl der Geschädigten, der komplexen Behandlung von Brandopfern sowie der langfristigen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens besonders ausgeprägt.
Mit dem vorliegenden Gesetz soll dem Bund ermöglicht werden, angesichts der ausserordentlichen Situation einen Solidaritätsbeitrag auszurichten als ein Zeichen gesellschaftlicher Solidarität sowie der Anteilnahme des Bundes für die Opfer der Brandkatastrophe. Der Solidaritätsbeitrag soll den Betroffenen eine rasche und administrativ einfache Unterstützung bieten, zur Überbrückung akuter finanzieller Engpässe beitragen und sie kurzfristig entlasten. Er dient im rechtlichen Sinne nicht der Deckung unversicherter oder ungedeckter Schäden und ersetzt weder haftungsrechtliche Ansprüche noch Leistungen der Sozialversicherungen oder der Opferhilfe. Es ist aber denkbar, dass das Faktum des geleisteten Solidaritätsbeitrags im Rahmen von künftigen Vergleichsverhandlungen berücksichtigt werden kann.
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 14. Januar 2026 entschieden, einen Soforthilfebeitrag in der Höhe von 10 000 Franken für jedes hospitalisierte Opfer und jede Familie der verstorbenen Personen auszurichten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten des Solidaritätsbeitrags des Bundes deckt sich mit demjenigen dieser Soforthilfe des Kantons Wallis. Der Kanton hat bereits die notwendigen Abklärungen zu den Anspruchsberechtigen getroffen beziehungsweise trifft sie aktuell und verfügt damit über die relevanten Informationen zur Auszahlung. Vorgesehen ist deshalb, dass der Solidaritätsbeitrag des Bundes an dieselben Adressaten fliesst wie der genannte Soforthilfebeitrag des Kantons Wallis. Dieses Vorgehen ermöglicht ein rasches und unkompliziertes Auszahlen der Solidaritätsbeiträge des Bundes an die einzelnen Opfer beziehungsweise ihre Familien.
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den Opfern der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026 beziehungsweise ihren Angehörigen einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 50 000 Franken für jede verstorbene Person sowie für jede Person, die infolge der Brandkatastrophe eine stationäre Spitalbehandlung benötigte, auszurichten. Der Gesamtbetrag des Solidaritätsbeitrags soll aus oben genannten Gründen an den Kanton Wallis fliessen. Dieser ist für die Auszahlung der 50 000 Franken an die einzelnen Opfer beziehungsweise Familien besorgt. Grundsätzlich wird der Beitrag auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung entweder an das Opfer, an den Ehegatten der verstorbenen Person oder an die Eltern geleistet. Dabei handelt es sich nach heutigem Kenntnisstand um 156 Personen beziehungsweise Familien.
Zur Finanzierung des Solidaritätsbeitrags des Bundes an die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 beantragt der Bundesrat einen Nachtragskredit zum Voranschlag 2026 in der Höhe von 7,8 Millionen Franken.
2.2 Einberufung eines runden Tisches
Der Bericht über die Leistungen nach der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 des Bundesamtes für Justiz vom 25. Februar 2026 hat ergeben, dass einerseits die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen und opferhilferechtlichen Instrumente grundsätzlich leistungsfähig sind und für einzelne Betroffene in klar umrissenen Fällen eine wirksame Unterstützung bieten. Andererseits hat die Analyse auch gezeigt, dass die Gesetze keine umfassende Schadloshaltung der Betroffenen vorsehen. Zudem setzt die Anspruchsdurchsetzung – in mehr oder weniger ausgeprägtem Mass – individuelle Abklärungen und Verfahren voraus und greift zeitlich gestaffelt. Für die Betroffenen führt dies zu einer hohen Komplexität, zu Ungewissheit über die Zuständigkeiten und den Leistungsumfang sowie zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Aus Sicht der Opfer tritt hinzu, dass zahlreiche Belastungen – insbesondere indirekte Kosten, Aufwendungen von Angehörigen, Erwerbsausfälle sowie Fälle mit Auslandbezug – systematisch nur teilweise oder gar nicht erfasst werden. Kosten, die weder durch die Sozialversicherungen noch durch die Opferhilfe gedeckt sind, können gestützt auf das Haftpflichtrecht geltend gemacht werden. Die effektive Durchsetzung entsprechender Ansprüche – sei es gegenüber haftpflichtigen Personen und deren Haftpflichtversicherungen oder im Rahmen der Staatshaftung – ist jedoch häufig mit langen Verfahrensdauern, erheblichen Kostenrisiken und einer hohen Beweislast verbunden und damit für viele Betroffene faktisch schwer zugänglich. Eine rasche, koordinierte und gleichmässige Bewältigung sämtlicher Schadensfolgen für alle Betroffenen ist damit nicht gewährleistet.
Tatsache ist, dass Schäden bei den Betroffenen verbleiben können, wenn das Haftungssubstrat der haftpflichtigen Personen nicht ausreicht oder die Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung ausgeschöpft ist. Das führt dazu, dass bestehende Ansprüche faktisch nicht oder nur teilweise realisiert werden können. Diese Problematik besteht grundsätzlich auch in Einzelfällen, tritt jedoch bei Grossschadenereignissen mit einer Vielzahl von Geschädigten – wie im vorliegenden Kontext – besonders deutlich hervor, da das verfügbare Haftungssubstrat und die Versicherungsdeckung begrenzt sind.
Vor diesem Hintergrund beruft der Bund einen runden Tisch ein. Dieser ist ein strukturierter Prozess und dient als zentrales Koordinations-, Dialog- und Vermittlungsgefäss. Der runde Tisch verfügt über keine Entscheid- oder Entschädigungskompetenz. Die Teilnahme am runden Tisch steht allen Betroffenen offen. Sie ist freiwillig, bedeutet keine Anerkennung von Haftung und hat keine Präjudizwirkung für strafrechtliche Vorverfahren oder zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit der Brandkatastrophe.
Der runde Tisch bietet eine Plattform für den Austausch namentlich zwischen den Vertretungen der Opfer und ihrer Angehörigen, den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde sowie den beteiligten Haftpflicht-, Sach-, Unfall- und Krankenversicherern. Er soll den Dialog erleichtern, Vertrauen schaffen und die Voraussetzungen für kohärente Lösungen verbessern. Insofern soll der Runde Tisch ergebnisoffen sein. Die koordinierte Behandlung der Anliegen der Opfer und ihrer Angehörigen reduziert die Belastung, die sich aus einer Vielzahl paralleler Kontakte mit Behörden, Versicherungen und weiteren Stellen ergeben würde. Der Runde Tisch ermöglicht es, Versicherungs-, Haftpflicht- und gegebenenfalls auch Staatshaftungsfragen gemeinsam zu adressieren und Lösungsansätze zu diskutieren, ohne laufende oder künftige Verfahren zu präjudizieren.
Der Einsatz eines runden Tisches ist ein etabliertes Instrument, das sich in ähnlichen Situationen bewährt und dazu beigetragen hat, tragfähige Lösungen ausserhalb langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen zu ermöglichen. So führte etwa der vom Bund vermittelte Dialog nach dem Anschlag von Luxor zwischen Opfern, Kantonen und Versicherern zur Einrichtung eines Solidaritätsfonds durch Reiseveranstalter und deren Versicherer. Auch im Bereich der Asbestopfer hat ein vom Bund initiierter runder Tisch mit Opfervereinigungen, Branchenverbänden und Unternehmen zur Schaffung eines Entschädigungsfonds geführt.
Das Gesetz legt besonderes Augenmerk auf die Förderung aussergerichtlicher Verständigungen, um langjährige und für alle Betroffenen belastende Gerichtsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden und zugleich die Justiz zu entlasten. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Betroffenen aus dem Ausland. Der runde Tisch ist ein freiwilliges Austausch- und Koordinationsformat und kann daher keine verbindlichen Resultate garantieren. Gute Ergebnisse hängen vom Willen der am runden Tisch beteiligten Personen und Institutionen ab.
Das Gesetz sieht vor, dass sich der Bund an Vergleichslösungen finanziell beteiligen kann. Dafür wird der Bundesrat ermächtigt, sich mit einem Betrag von höchstens 20 Millionen Franken an allfälligen Vergleichen zu beteiligen. Ziel dieser Bestimmung ist es, Vergleiche finanziell zu unterstützen, welche den berechtigten Anliegen der Opfer und ihren Angehörigen dienen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes ist grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn ansonsten kein tragfähiger Vergleich erzielt werden kann (Prinzip der Subsidiarität). Der Beitrag des Bundes muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Beiträgen der potenziell Leistungspflichtigen stehen. Der Bundesbeitrag ist als Anreiz für die Betroffenen ausgestaltet, einen Vergleich zu schliessen. Der Bundesbeitrag muss mit Blick auf die Leistungen anderer Akteure jedoch von untergeordneter Natur bleiben. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die finanzielle Beteiligung des Bundes muss für die Geschädigten insgesamt fair und gerecht sein. Dabei ist ausdrücklich nicht beabsichtigt, Parteien wie etwa Versicherungen von ihren rechtlichen Verpflichtungen zu befreien. Vielmehr soll ein Kompromiss ermöglicht werden, wobei die Opfer über den Deckungsgrad hinaus auf freiwilliger Basis von den beteiligten Parteien entschädigt werden können, gegebenenfalls unter Einbezug eines Bundesbeitrags. Da der runde Tisch definitionsgemäss ergebnisoffen sein muss, ist es weder möglich noch sinnvoll, abstrakt Vorgaben für allfällige Vergleiche zu definieren. Es werden sich unterschiedliche Fragen stellen, namentlich je nach der Zahl der Betroffenen, welche einem Vergleich zustimmen, nach dem Zeitpunkt, in dem ein Vergleich getroffen wird, nach dem Umfang der Forderungen, auf die verzichtet wird oder nach dem Mass, mit welchem die Schwere der Schädigung berücksichtigt wird.
Der Bundesrat ernennt die Leiterin oder den Leiter des runden Tisches. Der Bund kommt für die Kosten des runden Tisches und dessen Geschäftsstelle auf.
Zur Finanzierung der Geschäftsstelle des runden Tisches beantragt der Bundesrat für das Jahr 2026 einen Nachtragskredit zum Voranschlag 2026 in der Höhe von 1,25 Millionen Franken. Für das Jahr 2027 wird er eine Erhöhung des Globalbudgets des BJ im Voranschlag 2027 um weitere 1,25 Millionen Franken beantragen. In Abhängigkeit des weiteren Verlaufs des Dialogs zwischen den am runden Tisch Beteiligten und allfälligen Vergleichsverhandlungen ist in den Jahren 2028 und 2029 mit weiterem Finanzbedarf, eventuell in ähnlicher Höhe, zu rechnen. Das EJPD wird hierzu im Rahmen der ordentlichen Voranschläge die notwendigen Anträge stellen.
Für die subsidiäre Beteiligung des Bundes an den Kosten von Vergleichslösungen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 beantragt der Bundesrat dem Parlament einen Verpflichtungskredit im Umfang von 20 Millionen Franken. Dabei können Verpflichtungen bis längstens Ende 2029 eingegangen werden. Aktuell rechnet das EJPD mit einer rund vierjährigen Dauer des runden Tischs. Der Bundesbeitrag an künftige aussergerichtliche Vergleichslösungen soll daher in Abhängigkeit des Verlaufs der Verhandlungen spätestens bis Ende 2029 tatsächlich eingebracht werden.
2.3 Unterstützung der Kantone gemäss Opferhilfegesetz
Die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana und ihre Angehörigen haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 20072 (Opferhilfegesetz, OHG). Dazu zählen insbesondere Beratung durch Opferhilfestellen sowie Soforthilfe und längerfristige Unterstützungsleistungen medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller oder rechtlicher Art. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen zudem Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Dafür ist der Kanton Wallis zuständig (Art. 26 Abs. 1 OHG). Die Leistungen der Opferhilfe sind subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, insbesondere der Sozialversicherungen und privater Versicherungslösungen. Der Vollzug des OHG obliegt primär den Kantonen.
Bei ausserordentlichen Ereignissen mit besonders hohen Kosten kann der Bund den betroffenen Kantonen gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 OHG finanzielle Abgeltung gewähren. Bislang wurde diese Möglichkeit im Zusammenhang mit dem Anschlag von Luxor im Jahr 1997 genutzt, wobei sich der Bund mit einem Drittel an den Mehrkosten beteiligte. Über die Gewährung solcher Beiträge entscheidet die Bundesversammlung.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 hat der Staatsrat des Kantons Wallis den Unterstützungsbedarf seines Kantons durch den Bund dargelegt und formell um Unterstützung ersucht. In erster Linie beantragt der Kanton die Aktivierung von Artikel 32 Absatz 1 OHG. Die Kantone Tessin und Waadt haben mit Schreiben vom 28. Januar 2026 beziehungsweise vom 3. Februar 2026 denselben Antrag gestellt. Die Brandkatastrophe in Crans-Montana ist als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG zu qualifizieren.
Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den durch die Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 verursachten Mehrkosten entlastet die besonders betroffenen Kantone und setzt ein sichtbares Zeichen der Unterstützung gegenüber den betroffenen Kantonen. Die Abgeltung des Bundes gemäss Artikel 32 Absatz 1 OHG soll die Mehrkosten der betroffenen Kantone für opferrechtliche Soforthilfe- und längerfristigen Hilfsleistungen sowie für die zusätzlichen Personalkosten für die Opferberatungsstellen und die Entschädigungsbehörden abfedern. Der Bundesrat beantragt, dass sich der Bund mit maximal der Hälfte an den effektiv ausgewiesenen Mehrkosten in den genannten Bereichen beteiligt. Eine höhere Beteiligung als im Fall Luxor – damals übernahm der Bund einen Drittel der Mehrkosten – ist gerechtfertigt, da es hier um sehr viele Geschädigte geht, die Versorgung der zahlreichen Verletzten aufgrund der Art ihrer Verletzung speziell aufwändig ist und die Betreuung der Geschädigten im Ausland für die Opferhilfestellen besondere Herausforderungen mit sich bringt. Nach heutigem Kenntnisstand erscheint es dagegen nicht angezeigt, dass sich der Bund gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 OHG an künftigen kantonalen Aufwendungen für Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen beteiligt, da diese Kosten für den betroffenen Kanton Wallis grundsätzlich absehbar und damit planbar sind. Gleichzeitig lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob und in welchem Umfang nach Abschluss der Strafverfahren – namentlich im Zusammenhang mit allfälligen aussergerichtlichen Vergleichslösungen – zusätzliche kantonale Leistungen nach dem OHG ausgelöst werden könnten. Hinzu kommt, dass der Bund mit einem Beitrag bis zu 20 Millionen Franken an eine Vergleichslösung möglicherweise darauf hinwirken kann, dass keine oder weniger subsidiäre Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen nach OHG zu zahlen sein werden. Diese Frage bleibt daher vorerst offen und ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt nachträglich auf der Grundlage geprüfter Kostenabrechnungen für Soforthilfe- und längerfristigen Hilfsleistungen sowie für die zusätzlichen Personalkosten für die Opferberatungsstellen und die Entschädigungsbehörden. Die konkrete Festsetzung der einzelnen Bundesbeiträge soll – analog zu anderen Subventionen nach dem OHG – durch das Bundesamt für Justiz mittels Verfügung erfolgen.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, für das Jahr 2026 im Voranschlag 2026 einen Nachtragskredit von 5,5 Millionen Franken für die Gewährung von Abgeltungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 OHG an die von der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026 betroffenen Kantone zu bewilligen. Für das Jahr 2027 wird er im Voranschlag 2027 einen Betrag von 3 Millionen Franken dafür einstellen.
3 Geprüfte Alternativen
Geprüft und verworfen wurden folgende Alternativen:
– Errichtung eines Härtefallfonds des Bundes: Ein solcher Fonds wäre nur mittel- bis langfristig umsetzbar und rechtlich sowie organisatorisch anspruchsvoll. Der angestrebte Ansatz einer raschen und einfachen Hilfe zugunsten aller Opfer könnte damit nicht optimal erfüllt werden.
– Beitrag an die Stiftung des Kantons Wallis: Ein Beitrag an die vom Kanton Wallis geplante Stiftung wird verworfen, da diese sich noch in der Planungsphase befindet, zeitlich keine rasche Wirkung entfaltet und ausschliesslich einem humanitären Zweck dient. Damit fehlt insbesondere der für den Bund zentrale Ansatzpunkt, aussergerichtliche Verständigungen und Vergleichslösungen zu ermöglichen oder zu unterstützen. Zudem wären Rolle, Einflussmöglichkeiten und Abgrenzungen derzeit mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
– Errichtung einer gemeinsamen Stiftung: Die Errichtung einer gemeinsamen Stiftung von Bund, Kanton Wallis und Gemeinde Crans-Montana erübrigt sich, nachdem der Kanton Wallis bereits die Errichtung einer eigenen Stiftung beschlossen hat.
4 Vernehmlassung
Eine Vernehmlassung wurde nicht durchgeführt. Nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20053 kann bei dringlichen Gesetzesvorhaben im Sinne von Artikel 165 BV4 auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Im vorliegenden Fall soll mit einem Solidaritätsbeitrag eine möglichst zeitnahe Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026 erfolgen. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat ein dringliches Bundesgesetz vor.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Der Gesetzesentwurf stützt sich einerseits auf Artikel 124 BV. Gemäss diesem Artikel sorgen Bund und Kantone im Rahmen der Opferhilfe für angemessene Entschädigung der Opfer von Straftaten.
Die im Entwurf vorgesehenen Leistungen stützen sich darüber hinaus auf die ungeschriebene Kompetenz des Bundes, bei aussergewöhnlichen Ereignissen beziehungsweise in Notsituationen einmalige Hilfsbeiträge an die Betroffenen zu leisten (officium nobile; vgl. Ziff. 9.1). Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Rechtsetzungskompetenz in der BV fehlt, wird nach heutiger Praxis im Ingress stellvertretend für die Bundeskompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt.
1. Abschnitt Solidaritätsbeitrag
Art. 1 Grundsatz
Absatz 1: Der Bund gewährt einen einmaligen Solidaritätsbeitrag zur Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026. Der Solidaritätsbeitrag ist eine ausserordentliche, freiwillige Leistung des Bundes und trägt dem besonderen Charakter und der Tragweite des Ereignisses Rechnung. Er begründet keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen und ist nicht auf eine vollständige Schadloshaltung der Betroffenen ausgerichtet.
Der Zweck des Solidaritätsbeitrags ist eine möglichst rasche und administrativ einfache Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und ihrer Angehörigen. Der Solidaritätsbeitrag soll insbesondere dazu beitragen, akute Belastungen abzufedern und ein sichtbares Zeichen der staatlichen Anteilnahme zu setzen. Der Solidaritätsbeitrag ist rechtlich kein Ersatz für unversicherte oder ungedeckte Schäden. Er wird nicht an haftpflichtrechtliche Ansprüche oder an Leistungen der Sozialversicherungen, der privaten Versicherungen oder der Opferhilfe angerechnet. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Umstand der Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags in allfälligen späteren Vergleichsverhandlungen Berücksichtigung findet.
Absatz 2: Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen sowie die Höhe des Beitrags werden in Absatz 2 festgelegt. Anspruchsberechtigt sind dieselben Personen, welche den Soforthilfebeitrag in der Höhe von 10 000 Franken des Kantons Wallis erhalten. Diese umfassen einerseits die Familie jeder verstorbenen Person und andererseits Personen, die infolge der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 eine stationäre Spitalbehandlung benötigten. Zur Familie gehören der Ehegatte oder die Ehegattin des verstorbenen Opfers und seine Eltern. Verstirbt eine hospitalisierte Person nach Auszahlung des Solidaritätsbeitrags, fällt der Solidaritätsbeitrag in ihren Nachlass; die Angehörigen haben diesfalls keinen Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Solidaritätsbeitrags. Die Festlegung eines einmaligen, einheitlichen Pauschalbetrags von 50 000 Franken verfolgt das Ziel, eine rasche und einfache Unterstützung zu ermöglichen. Auf eine individuelle Schadensbemessung wird bewusst verzichtet, um die Auszahlung ohne aufwendige Abklärungen zu ermöglichen.
Absatz 3: Die einmalige Ausgabe muss von der Bundesversammlung mit einem einfachen Bundesbeschluss genehmigt werden.
Art. 2 Auszahlung
Absatz 1: Die Gesamtsumme des Solidaritätsbeitrags des Bundes wird an den Kanton Wallis ausbezahlt. Der Bund beschränkt sich auf die Finanzierung des Solidaritätsbeitrags und verzichtet bewusst auf eine direkte Auszahlung an einzelne Betroffene.
Absatz 2: Der Kanton Wallis bestimmt die anspruchsberechtigten Personen im Einzelfall und übernimmt die konkrete Abwicklung der einzelnen Überweisungen von je 50 000 Franken. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten für den Solidaritätsbeitrag des Bundes mit jenem für den kantonalen Soforthilfebeitrag übereinstimmt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten für den Solidaritätsbeitrag des Bundes gemäss Artikel 1 Absatz 2 entspricht jenem des kantonalen Soforthilfebeitrags in der Höhe von je 10 000 Franken, die der Staatsrat des Kantons Wallis am 14. Januar 2026 beschlossen hat. Die hierfür erforderlichen Abklärungen wurden vom Kanton bereits vorgenommen oder sind im Gange, sodass die relevanten Informationen für die Auszahlung vorliegen. Dieses Vorgehen ermöglicht eine rasche und administrativ einfache Auszahlung an die betroffenen Opfer beziehungsweise deren Familien.
Wie bereits im Fall von Blatten (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Soforthilfe für Blatten vom 20. Juni 20255) schlägt der Bundesrat vor, auf eine detaillierte Regelung der anspruchsberechtigten Personen zu verzichten, insbesondere damit eine rasche und unbürokratische Auszahlung des Solidaritätsbeitrages gewährleistet bleibt.
Art. 3 Berichterstattung
Der Kanton Wallis berichtet dem Bund alle zwei Monate über die Mittelverwendung. Die Berichte dienen der Transparenz und Rechenschaftsablegung über die Verwendung des Solidaritätsbeitrags und umfassen insbesondere Angaben über den Stand der Auszahlung der einzelnen Beiträge. Der Kanton Wallis berichtet dem EJPD, bis sämtliche Beiträge vollständig ausbezahlt worden sind.
2. Abschnitt Runder Tisch
Art. 4 Grundsatz
Absatz 1: Absatz 1 verankert den Grundsatz, wonach der Bund einen runden Tisch einberufen wird. Der runde Tisch dient dem Austausch über die Koordination der verschiedenen Leistungen an die Opfer und über die Anliegen der von der Brandkatastrophe betroffenen Akteure.
Absatz 2: Der runde Tisch bietet darüber hinaus einen Rahmen, um Vergleichsgespräche zu führen und um aussergerichtliche Vergleichslösungen zu erarbeiten, sofern die Teilnehmenden dies wünschen.
Art. 5 Teilnahme
Absatz 1: Teilnehmen am runden Tisch können namentlich die Opfer, ihre Angehörigen oder ihre Vertretungen, die beteiligten Versicherungsunternehmen, weitere möglicherweise Leistungspflichtige wie die Sozialversicherungen, sowie die betroffenen Behörden, insbesondere von Bund und Kantonen. Bestehende und geplante finanzielle und nicht-finanzielle Unterstützungsleistungen sollen aufeinander abgestimmt und gebündelt werden. Der runde Tisch soll so auch den Nachteilen von langwierigen und komplizierten parallelen Verfahren und einer Fragmentierung der Unterstützung entgegenwirken. Alle von der Brandkatastrophe betroffenen Personen und Akteure dürfen daran teilnehmen.
Absatz 2: Der runde Tisch beruht auf Freiwilligkeit; aus der Teilnahme erwachsen keine rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere kann daraus keine Haftungsanerkennung abgeleitet werden. Auch präjudiziert die Mitwirkung am runden Tisch weder strafrechtliche Vorverfahren wie die Ermittlungsverfahren der Polizei und die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft noch laufende oder künftige zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren.
Art. 6 Subsidiäre Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen
Absatz 1: Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, sich mit einem Betrag von höchstens 20 Millionen an Vergleichen, die aus dem runden Tisch hervorgehen, zu beteiligen. Denkbar sind auch Teilvergleiche oder zeitlich gestaffelte Vergleiche über Ansprüche einzelner Opfergruppen. Dem Bundesrat kommt ein doppeltes Auswahlermessen zu: Er entscheidet erstens, ob er einen Vergleich unterstützen will und zweitens, mit welchem Betrag ein Vergleich unterstützt werden soll. Mit anderen Worten besteht kein Anspruch auf eine Subvention. Nur Vergleiche, welche aus dem Austausch am runden Tisch des Bundes hervorgehen, können finanziell unterstützt werden. Anzufügen ist, dass es nicht darum geht, die Schadenersatzpflichtigen von ihren rechtlichen Verpflichtungen zu befreien.
Absatz 2: Zeitlich ist die Unterstützung begrenzt. Sie muss vor dem Ausserkrafttreten des dringlichen Bundesgesetzes Ende 2029 geleistet werden.
Art. 7 Leitung und Kosten
Absatz 1: Der Bundesrat ernennt die Leiterin oder den Leiter des runden Tisches. Als Leiterin oder als Leiter kommt sowohl eine verwaltungsinterne wie auch eine verwaltungsexterne Person in Frage.
Absatz 2: Das Gesetz sieht vor, dass der Bund die Verwaltungskosten des runden Tisches trägt. Dazu gehören insbesondere die Kosten einer Geschäftsstelle.
3. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 8
Absatz 1: Ein Gesetz kann nach Artikel 165 BV dringlich erklärt werden, wenn seine sofortige Inkraftsetzung keinen Aufschub duldet. Dringliche Bundesgesetze sind aufgrund der Vorgabe von Artikel 165 Absatz 1 BV zu befristen. Für die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und ihre Angehörigen ist eine zeitnahe Unterstützung von grosser Bedeutung. Aus diesem Grund hält Absatz 1 fest, dass der Entwurf in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes ergeht. Da die Geltungsdauer ein Jahr übersteigt, untersteht es dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
Absatz 2: Die Bundesverfassung äussert sich nicht ausdrücklich zur zulässigen Dauer der Gültigkeit von dringlich erklärten Bundesgesetzen. Das Gesetz sieht die Einberufung eines runden Tisches vor, welcher namentlich zum Austausch über Vergleichslösungen dienen soll. Bis entsprechende Vergleichslösungen gefunden werden, kann ein erheblicher Zeitraum vergehen. Das Gesetz soll deshalb gemäss Absatz 2 am 21. März 2026 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2029 gelten.
Es ist eine dringliche Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20046 (PublG) vorgesehen.
6 Inhalt des Bundesbeschlusses
6.1 Solidaritätsbeitrag
Gestützt auf die Botschaft und das vorgeschlagene befristete dringliche Bundesgesetz beantragt der Bundesrat die Ausrichtung eines einmaligen Solidaritätsbeitrags in der Höhe von 7,8 Millionen Franken für die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026. Die Finanzierung erfolgt durch einen Nachtrag Ia zum Voranschlag 2026.
6.2 Runder Tisch
Gestützt auf die Botschaft und das vorgeschlagene befristete dringliche Bundesgesetz beantragt der Bundesrat für die Organisation und Führung eines runden Tischs (Geschäftsstelle) durch den Bund für das Jahr 2026 die Erhöhung des Voranschlags 2026 um 1,25 Millionen Franken, die in Form eines Nachtragskredits zum Voranschlag 2026 (Nachtrag Ia) finanziert wird. Weitere 1,25 Millionen Franken werden im Voranschlag 2027 vorgesehen.
Der Bundesrat beantragt zudem für die subsidiäre Beteiligung des Bundes an den Kosten von Vergleichslösungen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 einen Verpflichtungskredit im Umfang von 20 Millionen Franken. Dabei können Verpflichtungen bis längstens Ende 2029 eingegangen werden. Aktuell rechnet das EJPD mit einer rund vierjährigen Dauer des runden Tischs. Der Bundesbeitrag an allfällige künftige aussergerichtliche Vergleichslösungen soll daher in Abhängigkeit des Verlaufs der Verhandlungen spätestens bis Ende 2029 tatsächlich eingebracht werden.
6.3 Abgeltung der Kantone gemäss Opferhilfegesetz
Gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 OHG beantragt der Bundesrat die Abgeltung der betroffenen Kantone in Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 in der Höhe von maximal der Hälfte ihrer tatsächlichen Mehrkosten für opferhilferechtliche Soforthilfe- und längerfristige Hilfsleistungen sowie für maximal die Hälfte der zusätzlichen Personalkosten für die Opferberatungsstellen und die Entschädigungsbehörden.
Eine präzise Bezifferung der Mehrkosten ist derzeit nicht möglich. Gestützt auf erste Schätzungen der betroffenen Kantone geht das EJPD aktuell von folgenden Zusatzaufwendungen aus: Für das Jahr 2026 ist von Mehrkosten für Soforthilfe, längerfristige Hilfe und zusätzliche Personalkosten für die Opferberatungsstellen und die Entschädigungsbehörden in der Höhe von insgesamt rund 11 Millionen Franken und für das Jahr 2027 von rund 6 Millionen Franken auszugehen. Insgesamt wird von Mehrkosten von rund 17 Millionen Franken für die Jahre 2026 und 2027 ausgegangen.
Für die Abgeltung der betroffenen Kantone beantragt der Bundesrat für das Jahr 2026 deshalb die Erhöhung des Voranschlags 2026 um 5,5 Millionen Franken, die in Form eines Nachtragskredits zum Voranschlag 2026 (Nachtrag Ia) finanziert wird. Weitere 3 Millionen Franken werden im Voranschlag 2027 vorgesehen.
7 Auswirkungen
7.1 Bund
Der Bund wird mit dem in dieser Botschaft vorgeschlagenen Bundesbeschluss in Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 einen einmaligen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 7,8 Millionen Franken ausrichten.
Für die Organisation und Führung eines runden Tischs durch den Bund sind im Jahr 2026 mit Kosten von 1,25 Millionen Franken und im Jahr 2027 mit weiteren 1,25 Millionen Franken zu rechnen.
Für die subsidiäre Beteiligung des Bundes an den Kosten von möglichen aussergerichtlichen Vergleichslösungen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 fallen allenfalls einmalig Kosten in der Höhe von 20 Millionen Franken bis zum Jahr 2029 an.
Zudem soll der Bund gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 OHG den betroffenen Kantonen im Jahr 2026 mit 5,5 Millionen Franken und im Jahr 2027 mit 3 Millionen Franken Abgeltungen gewähren. Das EJPD wird die Gesuche um finanzielle Unterstützung nach freiem Ermessen prüfen. Die Abgeltungen können in jedem Fall nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite gewährt werden.
7.2 Kantone
Die Kantone werden durch die Abgeltung für besonders hohe Aufwendungen der Opferhilfe nach Artikel 32 OHG finanziell entlastet.
8 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026, die Auslöser für diese Vorlage war, konnte nicht vorhergesehen werden. Entsprechend konnte die Vorlage in der Legislaturplanung nicht berücksichtigt werden.
9 Rechtliche Aspekte
9.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 124 BV (Opferhilfe). Danach sorgt der Bund – neben den Kantonen – dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Abstützung auf Artikel 124 BV gilt insbesondere für die Abgeltung der betroffenen Kantone für besonders hohe Aufwendungen der Opferhilfe gemäss Artikel 32 OHG.
Die zusätzlichen Leistungen des Bundes zugunsten der Betroffenen der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 in einem Einzelfall (Solidaritätsbeitrag und subsidiäre Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen) stützen sich zudem auf die Kompetenz des Bundes zur Gewährung von Hilfe in aussergewöhnlichen Situationen. Dabei handelt es sich um eine inhärente Kompetenz des Bundes, die sich nicht aus dem Text der Verfassung, sondern aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergibt. Eine derartige Kompetenz besteht nach der Praxis im Bereich des sogenannten officium nobile. Danach kann der Bund bei ausserordentlichen Ereignissen wie Unfällen oder Naturkatastrophen oder in aussergewöhnlichen Notsituationen einmalige Hilfsbeiträge von beschränktem Umfang leisten.7 Auch die Wiedergutmachung nach dem Bundesgesetz vom 30. September 20168 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 konnte sich auf die Kompetenz im Bereich des officium nobile stützen.9 Bei der Brandkatastrophe in Crans-Montana handelt es sich um ein sehr aussergewöhnliches Unglück, das einerseits in seinem Ausmass ausserhalb des Erwarteten und Vorhersehbaren liegt und andererseits ausserordentliche Herausforderungen an die Betroffenen und die Gesellschaft stellt. Der Bund ist vor diesem Hintergrund kompetent, die im Entwurf vorgesehenen Hilfsleistungen zu erbringen. Die Hilfsleistungen des Bundes haben nicht die vollständige Schadloshaltung der Betroffenen zum Zweck, weil die inhärente Bundeskompetenz im Bereich des officium nobile dazu nicht reichen würde. Stellvertretend für eine ausdrückliche Kompetenznorm wird im Ingress Artikel 173 Absatz 2 BV genannt. Dies entspricht der heutigen Praxis, wenn sich ein Erlass auf eine inhärente Bundeskompetenz stützt.
Sonderleistungen im Bereich des officium nobile sind mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) konform, weil das Ausserordentliche der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 eine Sonderbehandlung rechtfertigt.
9.2 Erlassform
Für die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 wird eine neue gesetzliche Grundlage in Form eines befristeten Bundesgesetzes geschaffen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit soll der vorliegende Entwurf in Form eines dringlichen Bundesgesetzes gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung ergehen.
9.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedürfen der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
Die im dringlichen Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge des Bundes sind im Lichte von Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV getrennt zu beurteilen. Zwar stehen der Solidaritätsbeitrag und die Beteiligung an Vergleichslösungen im weiteren Kontext desselben Ereignisses, sie verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke. Der Solidaritätsbeitrag dient der direkten, raschen und unbedingten Unterstützung der betroffenen Personen und ihrer Angehörigen. Demgegenüber bezweckt die subsidiäre Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen primär die Förderung einvernehmlicher Streitbeilegungen und die Schaffung von Anreizen für aussergerichtliche Vergleiche. Mangels funktioneller Abhängigkeit bilden die beiden Instrumente keine sachlich untrennbare Einheit. Sie sind daher ausgabenrechtlich nicht zusammenzurechnen.
Da es sich im vorliegenden Fall um einmalige Ausgaben handelt, die in den einzelnen Fällen die Grenze von 20 Millionen nicht erreichen, sind die Bundesbeiträge zugunsten der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.