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Parlamentarische Initiative «Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative». Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 23. Januar 2026. Stellungnahme des Bundesrates

BBl 2026 577 · Bundesblatt

Dated Mar 16, 2026

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Retrieved on Sep 5, 2026

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Parliamentary business: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative (25.404)

BBl 2026 577

Parlamentarische Initiative «Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative». Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 23. Januar 2026. Stellungnahme des Bundesrates

1 Ausgangslage

Am 28. Dezember 2023 wurde die Volksinitiative 24.089 «Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)»1 mit 102 478 gültigen Unterschriften eingereicht. Sie verlangt, ein Verbot für die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten in die Bundesverfassung aufzunehmen.

Der Bundesrat beantragte in seiner Botschaft vom 20. November 20242 den eidgenössischen Räten, die Volksinitiative Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Grund dafür war u. a., dass Einfuhrverbote schwerwiegende Eingriffe in den freien Handel darstellen, die grundsätzlich die rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen, welche sich im Rahmen der Welthandelsorganisation und aus den Abkommen mit der EU – dem Abkommen vom 22. Juli 19723 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen) sowie dem Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen) – ergeben. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sollen Einfuhrverbote erst dann erlassen werden, wenn alle anderen milderen Massnahmen (z. B. Deklarationspflicht) nicht zum Ziel geführt haben. In Umsetzung der Motion 20.4267 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» führte der Bundesrat auf den 1. Juli 2025 auf Verordnungsstufe eine Deklarationspflicht für Stopfleber, Magret und Confit ein.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) nahm die Beratung der Volksinitiative am 30. Januar 2025 auf. Nach der Anhörung des Initiativkomitees und anderer Organisationen kam sie zum Schluss, dass es zweckmässig wäre, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Am 21. Februar 2025 reicht die WBK-N die parlamentarische Initiative 25.404 «Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative» ein. Nach einigen Kommissionssitzungen (WBK-N und WBK-S), an denen der Inhalt des indirekten Gegenvorschlags diskutiert und festgelegt wurde, fand vom 3. November bis zum 7. Dezember 2025 die Vernehmlassung zu dieser Vorlage statt. An der Kommissionssitzung der WBK‑N vom 23. Januar 2026 wurde der Gesetzesentwurf mit 14 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen und an den Nationalrat überwiesen.

Der indirekte Gegenvorschlag sieht eine Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20055 (TSchG) und des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20146 (LMG) vor. Es sollen Bestimmungen erlassen werden, um eine fortlaufende und dauerhafte Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhren von Stopfleber, Magret und Confit von Gänsen und Enten sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten herbeizuführen. In Artikel 14a E-TSchG wird daher vorgesehen, dass Importeurinnen und Importeure ihre Einfuhren anmelden müssen, damit die Bundesbehörden die mengenmässige Entwicklung beobachten können. Je nach Entwicklung, die in einem Bericht festgehalten wird, trifft der Bundesrat dann Reduktionsmassnahmen (frühstens nach 5 Jahren).

Ausserdem soll die heute auf Verordnungsstufe vorgesehene Deklarationspflicht für Stopfleber, Magret und Confit von zwangsgefütterten Gänsen und Enten neu auf Stufe Gesetz festgeschrieben werden (Art. 12a E-LMG). Damit soll der Deklarationspflicht mehr Bedeutung verliehen werden.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2025 eine Deklarationspflicht für Stopfleber, Magret und Confit erlassen (Art. 36 Abs. 1 Bst. j und Anhang 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20167), wonach auf diesen Lebensmitteln der Hinweis «Von zwangsernährten Gänsen gewonnen.» bzw. «Von zwangsernährten Enten gewonnen.» anzubringen ist. Dies soll dazu beitragen, den Informationsstand der Konsumentinnen und Konsumenten über die Gewinnung von Stopfleber und Stopfleberprodukten zu verbessern, was zur Folge haben könnte, dass der Konsum von Stopfleber, Magret und Confit reduziert wird. Mit der Einführung dieser Massnahme wurde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und damit der Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen, um allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Massnahmen verschärfen zu können, wenn eine (weitere) Reduktion erreicht werden soll.

Die parlamentarische Initiative knüpft an diese Deklarationspflicht an und verlangt die Beobachtung der gewerbsmässigen Einfuhren von Stopfleber, Magret und Confit von Gänsen und Enten sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten. Wenn sich die Einfuhren nicht reduziert haben, hat der Bundesrat die erforderlichen Reduktionsmassnahmen zu treffen.

Unbestrittenermassen ist die parlamentarische Initiative besser mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar als die Volksinitiative. In Abhängigkeit von den Massnahmen, die gestützt auf Artikel 14a Absatz 4 E-TSchG gegebenenfalls beschlossen würden, kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es mit der parlamentarischen Initiative zu Streitfällen mit Handelspartnern der Schweiz kommen könnte, beispielsweise im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU (Freihandelsabkommen und Landwirtschaftsabkommen).

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der parlamentarischen Initiative im Hinblick auf die Beobachtung der Wirkung der Deklarationspflicht, um bei Bedarf weitere Massnahmen erlassen zu können. Dennoch ist der Bundesrat der Ansicht, dass weder die Änderungen im TSchG noch im LMG erforderlich sind, da die Zielsetzungen der parlamentarischen Initiative bereits mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen erreicht werden können und die Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung zu einem unnötigen Mehraufwand für den Bund führen würde.

Bereits heute muss der Import von Stopfleber nach der Zollgesetzgebung angemeldet werden und kann entsprechend beobachtet werden. Zudem kann der Bundesrat schon heute gestützt auf Artikel 14 TSchG aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken und verbieten. Eine neue Delegation an den Bundesrat, wie sie in Artikel 14a E‑TSchG vorgesehen ist, ist somit nicht erforderlich. Auch die weiteren Bestimmungen, die im TSchG geändert werden sollen, sind im Wesentlichen schon durch die vorhandenen Rechtsgrundlagen abgedeckt (z. B. Strafbestimmungen nach Art. 27 Abs. 2 TSchG) oder könnten auf Verordnungsstufe erlassen werden (z. B. analog zu Verwaltungsmassnahmen nach den Art. 36–37a der Verordnung vom 18. November 20158 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland). Die vorgesehenen Änderungen im TSchG würden somit zu Doppelspurigkeiten führen und bringen deshalb keinen Mehrwert. Zudem regeln die Bestimmungen einen Einzelfall und weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf, womit sie systematisch nicht auf Stufe Gesetz passen.

Die in Artikel 12a E-LMG vorgesehene Deklarationspflicht ist heute bereits auf Verordnungsstufe geregelt. Eine solche Bestimmung auf Gesetzesstufe erneut einzuführen, ist weder erforderlich noch stufengerecht. Von der Änderung des LMG ist deshalb abzusehen.

Aus den genannten Gründen ist der Bundesrat weiterhin der Ansicht, dass es keinen direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative braucht. Auch wenn der Bundesrat das Bestreben der parlamentarischen Initiative teilweise anerkennt, beantragt er, nicht auf den Gesetzesentwurf der WBK‑N einzutreten, da die bestehenden rechtlichen Grundlagen ausreichen, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

Der Bundesrat möchte zudem darauf hinweisen, dass im Entwurf des Änderungserlasses unter Ziffer III die Verbindungsklausel fehlt, d. h. ein Absatz, der darauf hinweist, dass es sich um einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot von Stopfleber (Stopfleber-Initiative)» handelt. Diese Verbindungsklausel sollte noch in den Entwurf aufgenommen werden.

3 Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Nichteintreten auf die Vorlage.