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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» (Entwurf)

BBl 2026 847 · Bundesblatt

Dated Apr 2, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-847/de/bundesbeschluss-uber-die-volksinitiative-fur-die-gleichstellung-von-menschen-mit-behinderungen-inklusions-initiative-entwurf

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Parliamentary business: «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)». Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Revision des Invalidenversicherungsgesetzes) (26.029)

BBl 2026 847

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 5. September 20242 eingereichten Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20263,

beschliesst:

Art. 1

Die Volksinitiative vom 5. September 2024 «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 8a4 Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz.

Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.