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11 I 9

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dated Mar 6, 1885

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bge-atf-dtf/11-i-9/de/11-i-9

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Supreme Court Official Reports
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

11 I 9

11 I 9

Rubrum

3. Urtheil vom 6. März 1885 in Sachen Jud,

Sachverhalt

A.

Gegen Iohann Anton Jud, Feilträger, von Krummenau, in Rorschach (St, Gallen), wurde im Kanton Thurgau Strafuntersuchung wegen Hehlerei eingeleitet, weil er dem im Kanton Thurgau wegen Betrugs und Unterschlagung in Untersuchung befindlichen Emanuel Bürgi von Bäretsriet unterwusstsein der Rechtswidrigkeit des Erwerbes, abgekauft habe.

Am 25. September 1884 richtete der Verhörrichter des Kantons Thurgau an das Bezirksamt in Rorschach das Ersuchen, dean Jud zu citiren und ihm die Frage vorzulegen, ob ex sich der Beurtheilung durch die herwärtigen (thurgauischen) Behörden unterziehe; bejahendensallss fei derselbe auf Dienstag den 390.

September Morgens acht Uhr vor Verhöramt Frauenfeld vorzuladen, verneinendenfalls dagegen sei er zu verhaften und an das Verhöramt zu berichten, damit die Auslieferung verlangt werden könne. Nah dem vom Bezirksamte Rorschach daraufhin am 20. September mit J. A. Jud aufgenommenen Protokolle, erklärte sih Jud „auf sachbezüglichen Vorhalt“ bereit, beim Verhöramt Frauenfeld zur Einvernahme zu erscheinen. Er stellte sich auch wirklich und wurde, nach aufgenommenem Verhör, in Kollusionshaft gesetzt, Am 3. Oktober 1883 wurde er, nach mehrmaliger Einvernahme, vom Verhörrichter des Kantons Thurgau der Haft entlassen, nachdem er Kaution dafür bestellt haite, dass er jeder Vorladung während der Voruntersuchung oder zur Verhandlung vor Gericht oder zur Vollziehung eines gegen ihn ausgefällten Strafurtheils sofort Folge leisten werde. Durch Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 3. November 1883 wurde Jud wegen Hehlerei dem Geschwornengerite überwiesen. Dieser Beschluss, sowie die Anklageschrift der thurgauischen Staatsanwaltschaft, wurden dem Jud durch Vermittlung des Bezirzsamtes Rorschah am 10. November eröffnet; dabei erklärte Jud, dass er \sich der Hehlerei nicht schuldig erkläre, gegen die Mitglieder der Krimminalkamner feine Ausstellungsgründe vorzubringen habe und für die gerichtliche Verhandlung selbst einen Vertheidiger bestellen werde.

B.

Am 28. November 1884 nun aber wandte fih J. A, Jud beschwerend an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen mit dem Gesuche, es möchte a) den thurgauischen Behörden infinuirt werden, dass, wenn er \ich des Delikts der Hehlerei ssuldig gemacht haben sollte, er zur Beurtheilung dem ſt. gallischen Richter eingeleitet werde; b) einem seitens der thurgauischen Behörden allfällig eingehenden Gesuche um Auslieferung nict entsprochen werden. Der Regierungrath des Kantons St. Gallen beshloss am 15. Dezember 1884 in Erwägung, „dass die Hand- „lungen von Bürgi und Jud in objektiver Konnexität stehen, „daher auch gleichzeitiger Untersuchung und Beurtheilung durch „dieselbe Behörde, resp. das gleiche Gericht zu unterstellen sind, „dass Seitens der thurgauischen Behörden ein Auslieferungss- „begehren gegen Jud zur Zeit nicht gestellt ift und deswegen „fein Grund vorliegt, jezt shon über ein solches eventuelles „Begehren einen Beschluss zu fassen.“ „Das Gesuch sei abgewiesen.“

C.

Nunmehr wandte sich Jud mit Eingabe vom 30. Dezember 1884/6. Januar 1885 beshwerend an das Bundesgericht. Er führt aus : Er sei Bürger und Niedergelassener des Kantons St. Gallen; die Handlungen, durch welche er sich der Hehlerei schuldig gemacht haben solle, seien in Rorschach, also auf ſt. gallishem Territorium begangen worden. Nach Art. 4 des ſt. gallishen Strafgesessbuches habe er daher vor den Gerichten seines eigenen Kantons Rede zu stehen. Eine Ausnahme hievon könnte nur dur Staatsverträge, Bundesvorfchriften oder besondere Geseze des Kantons oder endlich durch freiwilligen Verzicht begründet werden. Staatsveriräge oder besondere kantonale Gesessze, durch welche die Gerichtsbarkeit des Kantons Thurgau begründet würde, bestehen aber nicht; ebensowenig Bundesvorschriften. Das Bundesgesess betreffend Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, wel- <es einzig etwa in Betracht kommen könnte, tresse nicht zu; denn die Hehlerei, welche sich als felbständiges Delikt und nicht blos als Form der Beihülfe qualifizire, sei überhaupt kein Auslieferungsverbrechen und sodann hätte Art. 4 Alinea 2 des citirten Gesezes nur dann Anwendung finden könuen, wenn festgestellt gewesen wäre, dass der Kanton St. Gallen sich weigere, die Untersuchung gegen den Rekurrenten selbst an die Hand zu nehmen. Eine derartige Erklärung sei aber vorliegend erst nach seiner Versetzung in den Anklagezustand durch die thurgauischen Behörden und ohne deren Zuthun erfolgt und es sei somit das Vorgehen der thurgauischen Behörden nicht gerechtfertigt gewesen. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen stelle sich auf den “ Standpunkt, dass es sich zur Zeit noch gar nicht um ein Auslieferungsbegehren handle; allein, da aus der Begründung seiner Entscheidung fch deutlich ergebe, in welchem Sinne er die Auslieferungsfrage beurtheilen würde, so sei der Rekurrent schon jett zur Beschwerde berechtigt. Die Kantone seien nicht berechtigt, darüber, ob einer ihrer Angehöriger an einen andern Kanton ausgeliefert oder nach ihrer eigenen Gesessgebung beurtheilt werden solle, ganz nah freiem Belieben zu entscheiden; namentlich dürfe die Auslieferung nicht gestattet werden, wenn, wie hier, die eigene Gesesszgebung dem Angeklagten günstiger sei, als diejenige des requirirenden Kantons. Ein Verzicht auf den verfasfungsmässigen Gerichtsstand in Strafsachen im Sinne des

Civilrehts sei unstatthaft. Aber auch eine Verwirkung des Einspruchsrechtes gegen die Zuständigkeit der thurgauischen Behörden habe Rekurrent nicht verschuldet. Bei seiner freiwilligen Stellung vor Verhöramt Frauenfeld fei Rekurrent von dem Glauben ausgegangen, er solle als Zeuge, nit als Angeschuldigter einvernommen werden; dass er die Anklageakte ohne Einspruch entgegengenommen habe, könne ihm ebenfalls nicht zum Nachtheile gereichen, da er auf die Wichtigkeit der betreffenden Rechtshandlung nicht aufmerksam gemacht worden sei und ihm, als Nichtkantonsangehörigen, die Kenntniss der thurgauischen Gesetze (wonach allerdings der Entscheid der Anklagekammer über die Kompetenz ein endgültiger sei) nicht zugemuthet werden könne. Rekurrent sei somit seinem verfassungsmässigen Richter entzogen worden und seien demgemäss Art, 58 der Bundesverfassung und 13 der ſt. gallischen Kantonsverfassung verlegt.

D.

Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen macht in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen die nämlichen Gründe geltend, die seiner Schlussnahme vom 15. Dezember 1881 zu Grunde lagen. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau sliesst sich diesen Ausführungen an und macht Überdem geltend, der Rekurrent habe den thurgauischen Gerichtsstand durch mehrfache Handlungen freiwillig anerkannt und es gehe nicht an, dass derselbe nun nachträglich den Gerichtsfiand nach Belieben wech\eln wolle.

Das Bundesgericht zieht i n Erwägung:

1. Die Beschwerde gründet sich darauf, dass der Rekurrent seinem verfassungsmässigen Richter entzogen worden sei. Allein bievon kann \<on deshalb keine Rede sein, weil der Rekurrent sich vor dem thurgauischen Verhörrichter freiwillig gestellt, dem- 7 selben das Versprechen geleistet hat, jeder Vorladung des thur- gauischen Gerichtes Folge leisten zu wollen und endlich den } Veberweisungsbeschluss der Anklagekammer ohne Verwahrung gegen die Kompetenz des thurgauischen Richters entgegengenomi men hat. Durch dieses Verhalten des Rekurrenten ist gewiss die Kompetenz des thurgauischen Richters, auch wenn dieselbe anfänglih nicht begründet gewesen sein sollte, infolge freiwilliger Unterwerfung des Angeschuldigten hergestellt worden; allerdings ist in Strafsachen eine Prorogation des Gerichtsstandes durch Verfügung der Parteien nicht statthaft, allein dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass dur die Unterlassung der Kompetenzbestreitung während bestimmter Prozessstadien, beziehungsweife durch freiwillige Unterwerfung des Angeschuldigten, ein ursprünglich nicht zuständiges Gericht zuständig werden kann. y 2. Demnach kann denn aber Rekurrent, weil er sich eben vor dem thurgauischen Richter freiwillig gestellt hat, sich auch nicht etwa darüber beschweren, dass das in dem Bunde®8gesetze betreffend die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vorgeschriebene Auslieferungsverfahren ihm gegenüber nicht einj gehalten worden sei. Rekurrent hat übrigens hierauf seine BeDemnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Cited in ·