23 I 913
23 I 913
Rubrum
126. Urteil vom 28. Mai 1897 in Sachen Kanton St. Gallen gegen Toggenburgerbahn,
Sachverhalt
A.
Zum Zweck der Erbauung und des Betriebs einer Eisenbahn von Ebnat nach Wyk bildete sich im Jahre 1867 eine ‘Aktiengesellshaft unter der Firma „Toggenburgerbahngesellschaft “ mit einem Aktienkapital von 4 Millionen Franken, eingeteilt in 8000 Aktien zu 500 Fr. Von diesem Aktienkapital übernahm der Kanton St. Gallen 2/7 Millionen in 5000 Aktien, wofür demselben ein Dividendenvorreht von 2!/2 %/4 des Reinertrages und überdies 100 Stimmen in der Generalversammlung für so lange eingeräumt wurden, als er ein Aktienkapital von wenigstens 11/7 Millionen besige. Jm übrigen bestimmt § 19 der Statuten bezüglich des Stimmrechts : Der Besig von 1—5 Aktien berechtigt zu einer Stimme, von 6—10 Aktien zu zwei Stimmen, von 14—20 Aktien zu drei Stimmen, und je weitere 20 Aktien in derselben Hand zu einer Stimme mehr. Jedoch dürfen von derselben Person nicht mehr als 20 Stimmen, sei es in ihrem eigenen Namen oder mit Vollmacht, abgegeben werden ; auch darf niemals ein einzelner Aktionär mehr als den fünften Teil der vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen. Nah § 18 der Statuten entscheidet in der Generalverfsammlung die absolute Mehrheit der in derselben abgegebenen Stimmen, vorbehältlich gewisser, im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommender, Ausnahmen. Behufs Fortsetzung in das Linthgebiet und zum Zürichsee über die Rickenhöhe wurden in lesszter Zeit vier Projekte einer fogenannxx — 1897 58 ten Rickenbahn aufgestellt, und dafür die geseglichen Konzessionen erworben. Unter denselben besindei sich ein Projekt des alt Nationalrat Bühler-Honegger in Rapperswyl und Konsorten für eine Eisenbahn von Wattwyl eventuell Ebnat nach Rapperswyl, während die andern Projekte als südlichen Endpunkt Uznach, oder doch eine Abzweigung nah dieser Ortschaft vorsehen, Zu diesen Projekten hat auch der Kanton St. Gallen Stellung genommen. Der Grosse Rat ernannie zur Prüfung und Begutachtung der einschlagenden Fragen aus seiner Mitte eine Komnission, und der Regierungsrat betraute eine Fachmännerkommission mit der gleichen Aufgabe. Jnzwischen fand am 25. Juni 1896 die ordentliche Generalversammlung der Toggenburgerbahngesellschaft statt, an welcher nah dem Protokolle ausser den 100 Stimmen des Kantons St. Gallen noch 426 Stimmrechte von 186 Privataftionären mit 2488 Aktien vertreten waren. Jn diefer Versammlung wurde neben andern Geschäften folgende von Bühler- Honegger
am 1. Juni 1896 eingereichte Motion : „Der Verwaltungsrat. „der Toggenburgerbahn fei eingeladen und beauftragt, behufs Klä- „rung der gegenwärtigen Situation der projektierten Rikenbahn „die Frage besörderlih zu prüfen, ob eine Vereinigung mit dem. „Eisenbahnkomite Rapperswyl zu erzielen sei, die den ausshliess- „lichen Zweck hat, durch gemeinsames Vorgehen die Beschaffung. „des erforderlichen Baukapitals für die projektierte Linie Watt- „wyl-Rapperêwyl zu sichern. Jnnerhalb drei Monaten von der „dies jährigen ordentlichen Generalversammlung an gerechnet sei „einer einzuberufenden ausserordentlichen Generaklversammlung Be-- „richt und Antrag hierüber einzubringen“ — behandelt, und (entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ablehnung der Mo= tion) mit 320 gegen 201 Stimmen angenommen (5 Stimmzeddel waren leer). Ebenso wurde entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates, dass ihm die vor zwei Jahren erteilte Vollmacht: erneuert, d. h. er ermächtigt werde, alles nötige zu besorgen, um entweder zum Abschlusse eines neuen Betriebsvertrages mit den: Vereinigten Schweizerbahnen, oder aber auf den 30. Juni 1897 zur Einrichtung des Betriebes auf der Linie Wyl-Ebnat für Rechnung der Gesellschaft selbst zu gelangen, der Antrag des Herrn: Bühler-Honegger, dahingehend, „diesen Gegensiand bis zu der:
nah dem vorhergehenden Beschlusse bevorstehenden ausserordentlichen Generalverfammlung zu verschieben,“ nah gewalteter Diskussion mit 280 gegen 221 Stimmen angenommen. Gegen diese beiden Beschlüsse protestierte der Vertreter des Kantons St. Gal: len, da dieselben durch gesez- und statutenwidrige Stimmenverteilung seitens einzelner Grossaktionäre zu Stande gekommen seien.
B.
Mil Klageschrist vom 3. Oktober 1896 erhob der Regierungsrat des Kantons St. Gallen namens des legteren als Jnhaber von 5000 Aktien Klage gegen die Aktiengesellschaft Toggenburgerbahn und stellte das Begehren, dass die beiden genannten Beschlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 als ungültig erklärt und aufgehoben werden, im übrigen aber die Beschlüsse und Wahlen jener Generalversammlung in Kraft bleiben. Zur Begründung dieses Begehrens wurde im wesentlichen angeführt : Während an den Generalversammlungen von 1885 bis 1894 durschnittlich nur 33 Privataktionäre mit 97 Stimmen teilgenommen haben, erzeige die Generalversammlung vom 25. Juni 1896 186 Privataktionäre mit 426 Stimmen, somit eine vollkommene Verschiebung oder Umwälzung der Vertretungsverhältnisse. Der Schlüssel dazu liege in der Thatsache, dass Herr Bühler- Honegger, welcher in den letzten 1/, Jahren 1000 Stück Aktien der Toggenburgerbahn erworben, dieselben unter eine grössere Anzahl von Personen nah einer Berechnung verteilt habe, welche ihm die Mehrheit gesichert habe, zum Zwecke, die. Geschickke der Toggenburgerbahn in seine Hand zu bekommen, und die angefochtenen Beschlüsse durchzubringen. Die Stimmenverteilung bestehe in 50 Abgaben einzelner Aktin... = 50 Stimmen, 6 y „WME NM 1 1° « 414 „ von Direktor Auer 3 1 dazu die 100 Aktien des Herrn Bühler mit 7 i ergebe zusammen 290 Stimmen, also erheblich mehr als die absolute Mehrheit betragen habe, Eine nähere Prüfung der Präsenzliste ergebe auch, dass es sich um eine systematische und berechnete Verteilung von Aktien aus der Umgebung oder dem Jnteressenkreise des Herrn Bühler handle. Die Verteilung fei mittelst Cessionsscheinen des Herrn Bühler folgenden Jnhalis geschehen: „Der Unterzeichnete überlässt hiemit dem „N. N. zu Eigentum ... Stück Aktien der Toggenburgerbahn, „nämlich die Nummern „... Der Preis der Aktien beträgt 400 Fr. „sûr jedes Stück. Der Coupon für das Rechnungsfahr 1895 ist „in obigem Kaufpreis nicht inbegriffen. Der Kaufpreis ist ver- „standen zahlbar bis spätestens 30. September 1896, wobei jedoch „dem Käufer das Necht zusteht, innert dieser Frist alle oder nur „einen beliebigen Teil diefer Aktien in natura nebst den Coupons „an den Unterzeichneten, oder aber für dessen Rechnung an den „VBasler und Zürcher Bankverein in Zürich zurüczuerstatten. Für „jede in natura an die oben bezeichnete Stelle zurüerstattete
„Aktie der Toggenburgerbahn werden bis zum Vollbetrag der „Schuldsumme 400 Fr. per Aktie gutgeschrieben ; für den Coupon „für das Rechnungsjahr ist die von der Generalversammlung „vom 25. d. M. beschlossene Dividende für Käufer und Ver- „Éäufer massgebend für Verrechnung dieser Coupons, Eine Zinsen- „verrehnung innert der Frist bis 30. September findet nicht „statt. Die nicht zurüerstatteten Aktien sind mit 400 Fr. valuta 90. September 1896 in bar zu bezahlen. Rapperêwyl den (20.) „Juni 1896, J. H. Bühler-Honegger.“ Nun habe der höchste Kurs der Toggenburgerbahnaktien 300 Fr. betragen, und könne beim Mangel jedes Umsayes zur Zeit nicht auf über 250 Fr. angenommen werden, so dass es keinem der Scheinkäufer habe einfallen können, folche Aktien zu 400 Fr. zu erwerben. Bezeichnend sei auh die Thatsache, dass der Rückgabetermin auf 30. September 1896 gestellt sei, ohne Zweifel mit Rücksicht darauf, dass die ausserordentliche Generalversammlung innert drei Monaten vom 29. Juni 1896 an, also spätestens am 25. September gl. F,, habe stattfinden sollen. Der Negierungsrat des Kantons St, Gallen erblicke in der geschilderten künstlichen Majorisierung der Generalversammlung eine hohe Gefährde für die Landesinteressen.
Die Stellung des Kantons zu der Beklagten bringe es mit sich, dass der Kanton nicht bloss als Aktionär in seinen finanziellen Interessen bedroht, sondern auch in seiner pflichtgemässen Obsorge für das Wohl der Toggenburgerbahn und insbesondere für die Verbindung zweier KantonsSteile, des Toggenburgs mit dem Linthgebiet und Zürichsee, paralysierl werde. Jn rechtliher Beziehung werde die Klage auf Art. 640 O.-R. gestügt, auh treffe in casu die Einrede der Simulation nah Ari. 16 O.-R. zu. Was den Streitwert anbetreffe, fo betrage derselbe weil über 3000 Fr., indem der grosse Aktienbesiy des Klägers in einer seiner wesentlichsten Rechtsbeziehungen angegriffen und damit auch in feinem Geldwert geschädigt sei. Eine solche Schädigung des Aktienbesizerss müsste auch schon durch den Abschluss eines für die Toggenburgerbahn ungünstigen Betriebsvertrages entstehen.
C.
Die Beklagte beantragte: 1. Es sei in eine Beurteilung der Klage wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten. 2. Eventuell sei in eine materielle Beurteilung der Klage im Sinne von Art. 8 der eidg. C.-P.-O. zur Zeit nicht einzutreten, bezw, dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. EÉventuellst sei das Nechtsbegehren des Klägers als materiell unbegründet abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beklagte im wesentlichen aus : Herr Bühler-Honegger solle allerdings im Jahre 1894 tausend Aklien der Toggenburgerbahn zum Kurse von 400 Fr. erworben haben, jedoch nicht zu Spekulationszwecken, vielmehr scheine dies aus dem Grunde geschehen zu sein, um im Interesse des Seegebiets eine Rickenbahn zu fördern, was die Regierung von St, Gallen offenbar auch wolle, Aus den Akten müsse geschlossen werden, dass Herr Bühler die Aktien zur Hälfte bei der Eidgenössischen Bank und zur Hälfte beim Zürcher und Basler Bankverein deponiert habe, und vor der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 über den weitaus grössten Teil derselben in der Weise verfügt worden fei, dass eine Anzahl derselben an die politischen Gemeinden St, Gallen-Kappel, Goldingen, Jona und Eschenbach, sowie an die Kirchen- und Schulgemeinde Ricken schenkungsweise überlassen, und eine grosse Anzahl an verschiedene Privatpersonen, gestüsst auf förmliche Kaufverträge überlassen worden seien, welche übereinstimmend dem vom Kläger eingelegten Formular entsprechen, Es liege durchaus kein Beweis dafür vor, dass diese Schenkungen und Kaufverträge blosse Scheingeschäste gewesen seien, um den Alktienbesiss des Herrn Bühler in der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 zu vertreten und nach dessen Weisungen zu stimmen. Vielmehr sei jeder Erwerber wahrer Jnhaber der betreffenden Aktien geworden und habe von seinem Stimmrechte ganz nach freiem Ermessen Gebrauch machen fônnen. Die Stimmkagrten seien denselben auch anstandslos behändigt worden, Die Anträge des Herrn Bühler seien nicht deshalb mit grosser Mehrheit angenommen worden, weil die Aktienerwerber im Dienste des Herrn Bühler gestanden haben, sondern weil die Annehmenden von deren Richtigkeit überzeugt gewesen seien und in ganz gleicher Weise gestimmt hätten, wenn ihnen die betreffenden Aktien vom Kläger geschenkt worden wären. Vermögensinteressen des Kantons St. Gallen feien dur die angefochtenen Beschlüsse in keiner Weise berührt worden ; denn es seien
durch dieselben keine materiellen Entscheidungen getroffen oder präjudiziert worden. Jn rechtlicher Beziehung falle in Betracht: 1. zum ersten Antwortbegehren : Sowohl nah § 40 der Slatuten der Toggenburgerbahn als nach Art. 48, Ziff. 4 des Organis.-Ges. fei die Kompetenz des Bundesgerichts durch einen Streitwert von 3000 Fr. bedingt. Ein solcher sei nun in casu weder bewiesen, noch auch Gallen werde in seinem Geldwerte nicht angegriffen oder geschädigt, 2, zum zweiten Begehren : Die Klagebegründung gehe dabin, es habe ein Grossaktionär (Herr Bühler) von feinem Aktienbesiss einen gesez- und ftatutenwidrigen Gebrauch des Stimmrechts gemacht und dadurch statuten- und gesezwidrige Beschlüsse der Generalversammlung veranlasst. Der Verwaltungsrat der Beklagten könne nun über die Handlung des Herrn Bühler aus eigenen Wahrnehmungen keine oder nur unvollständige Mitteilungen ma- <en, und da die Klage den Herrn Bühler zunächst berühre, indem aus dessen Handlungen die Ungültigkeit der Beschlüsse hergeleitet werden wolle, so hätte der Kläger ihn ebenfalls ins Recht fassen und ihm zur Vernehmlassung Gelegenheit geben sollen. Die BeÉlagte sei nicht in der Lage, sich für die Handlungen eines Dritten zu verantworten, Da nun der Streitgegenstand offenbar unteilbar sei und die berührten ausserordentlichen Umjtände es rechtfertigen, dem materiell eigentlich ausshliesslich beklagten Herrn Bühler auch die Rechte cines solchen zu gewähren, so sei auf die Klage gegen die Beklagte im Sinne des Art. 8 der eidg. C.-P.-O. zur Zeit nit einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen, 3. zum dritten Begehren : Die Aktien der Toggenburgerbahn seien Inhaberaftien. Der jeweilige Jnhaber sei zur Ausübung aller damit verbundenen Rechte befugt ; der thatsächliche Besitz allein beweise seine Legitimation und begründe nicht bloss eine Vermutung, welche durch Gegenbeweis zerstört werden könnte. Art. 640 O.-N. statuiere keine Ausnahme. Durch denselben werden die Rechte des Besizers von Jnhaberaktien nicht geschmälert. Es sei daher dur diese Gesetze#bestimmung den Besitzern von Jnhaberaktien durchaus nicht untersagt, dieselben an Dritte zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechtes abzugeben. Hätte der Gesetzgeber die Verteilung von Jnhaberaktien zu Abstimmungszwecken untersagen wollen, fo hâtte er dies ausdrücklih sagen müssen. Es sei daher gar nicht
zu untersuchen, wie diejenigen, welche am 25. Zuni 4896 als Fnhaber von Toggenburgerbahnaktien ihr Stimmrecht ausgeübt haben, in den Befis dieser Aktien gelangt seien. Die Gläubigerversammlung habe ihr Stimmrecht auh ausdrücklich anerkannt, indem sie na erfolgtem Appell sich als statutengemäss konstituiert erklärt habe, Gerade, weil Art, 640 O.-R. nicht ausgereicht habe, um gewisse Machenschaften von Grossaktionären zu treffen, welche übrigens in casu nicht in Frage stehen, set das Spezialgesess betreffend die Stimmberechtigung der Aktionäre von Eisenbahugesellschaften vom 28. Zuni 1895 erlassen und das Stimmrecht nur den Namenaktien erteilt worden. Eventuell könnte ein Beweisverfahren nur über die Frage angeordnet werden, ob den Aktienerwerbern von Herrn Bühler die Pflicht überbunden worden sci, an der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für seine Anträge zu stimmen, denn unter allen Umständen könnte nur bei der Bejahung dieser Frage eine Umgehung des Art. 640 O.-R, angenommen werden. Als Beilage zur Klagebeaniwortung ist eine gedruckte Erwiderung des Herrn Bühler-Honegger zu den Akten gebracht, jedoch nicht als Bestandteil der Antwortischrift erklärt worden.
D.
Replik und Duplik enthalten im wesentlichen nur die Be: itätigung der eigenen und Bestreitungen der gegnerischen Ausführungen in Klage und Antwort.
E.
Junert der den Parteien zur Antretung von Beweisen angesetzten Frist hat der Kläger, zur Erhärtung des Beweissasszes „laut Klage und Replik, dass die Überlassung von Aktien der Toggenburgerbahngesellschaft an eine grosse Anzahl von Personen durch Herrn Bühler-Honegger vor dem 25. Juni 1896 nicht einen ernstlichen Kauf und Verkauf der betreffenden Aktien, sondern nur bezweckt habe, dem Empfänger derselben das Stimmrecht an der Generalversammlung der Toggenburgerbahn zu verschaffen, 41 Personen als Zeugen angerufen, worunter auc den Herrn Bühler-Honegger selbst. Von den übrigen 40 Personen sollen 18 je 11 Aktien mit je 3 Stimmen, 11 je 1 Aktie mit je 1 Stimme, # je 50 Aktien mit je 4 Stimmen, 6 je 6 Aktien mit je 2 Stimmen und 4, nämlich Direktor Auer, 14 Aktien mit 3 Stimmen erhalten und an der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 teilgenommen haben. Von diefen Personen wur= den vorerst nur die in Wattwyl wohnenden, 19 an der Zahl, zur Einvernahme vorgeladen und 8 wirklich abgehört. Dieselben erflärten übereinstimmend, sie seien zu dem damaligen Gemeindeammann Bösch, dem Präsidenten des Wattwyler Eifenbahnkomites, citiert worden, und da habe man ihnen erklärt, es seien Aklien zu vertreten, Sie haben sich dazu bereit erklärt, jedoch nicht die Absicht gehabt, die Aktien zu kaufen, sondern nur sie in der Generalversammlung zu vertreten. Dieselben haben dem Herrn Bühler-Honegger gehört. Alle, mit Ausnahme des Zeugen Grob, welcher die Aktien nie in Händen gehabt hat, erklärten, sie haben die Aktien erhalten, um die Stimmkarten zu holen, und sie dann fofort wieder zurückgegeben. Der Zeuge Jakob Giger erklärte, er hätte die Aktien shon gekauft, wenn man sie bekommen hätte, aber dies sei nicht der Fall gewesen, Die Zeugen bestätigten auch, dass sie die in dem Beweissatss angegebenen Aktien in der General= versammlung vertreten haben. Nur Friss Grob, welcher mit 14 Aktien gestimmt hatte, erklärte, 1 davon habe ihm gehört, und Abraham Abderhalden gab an, von den von ihm vertretenen 1 Aktien haben nur 9 dem Herrn Bühler, die übrigen 2 einem andern Aktionär gehört. Nachdem diese 8 Zeugen einvernommen worden waren, gab der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab, er gebe zu, dass die übrigen vorgeladenen Zeugen die gleichen Aussagen machen würden. Unter Behaflung der Beklagten bei VITI. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 126. 92L
dieser Erklärung verzichtete der Anwalt des Klägers auf die Ah= hörung der übrigen Zeugen, Bezüglich der nit vorgeladenen Zeugen wurde der Beklagten eine Frist angesekt, um sich darüber auszusprechen, ob sie anerkenne, dass auh diese Zeugen zugeben. müssten, bei ihrer Stimmabgabe in der Generalversammlung vom. 25. Juni 1896 Bühssler-Honegger'sche Aktien vertreten zu haben, und zwar in der angegebenen Anzahl, unter Androhung, dass Stillschweigen innert dieser Frist als Anerkennung ausgelegt würde. Für den Fall dieser Anerkennung hat der flägerische Anwalt auch auf die Abhörung jener Zeugen verzichtet. Die Beflagte hat die Frist stillschweigend verstreichen lassen.
F.
Jn der Hauptverhandlung erneuerten die Parteivertreterihre in den Rechts\chriften gestellten Anträge.
Erwägungen
1.
Da einerseits der Kläger ein Kanton ist, und andrerseits die Statuten der beklagten Gesellschaft, welcher der Kläger alsAktionär angehört, in § 40 eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des Art. 52, Ziff. 1 des Org.-Ges. enthalten, ift die Kompetenz des Bundesgerichis sowohl nah Art. 48, Ziss. 4 als. nach Art. 52, Ziff. 1 des Org.-Gesegzes begründet, sofern die in diesen beiden Gesetzesbestimmungen enthaltene Voraussesszung zuirifft, dass es sich um eine vermögensrechtliche Klage mit einem Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Dass nämlich diese beiden Gesetzesstellen nur vermögensrectliche Klagen im Auge haben, und demnach Streitigkeiten, welche eine andere Beschaffen-: heit haben, nicht darunter fallen, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie einen bestimmten Wert des Streitgegenstandes für diesachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts verlangen. Nun ist aber nicht bestritten, und vom Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Ryf und Genossen gegen die schweiz. N.-D,-B. (bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd, XR, S. 950, Erw. 5) anerkannt worden, dass Streitsachen vorliegender Art dem Ver-= mögensrecht angehören, und frägt es sich danach bloss, ob der erforderliche Streitwert von mindejtens 3000 Fr. als gegeben zu. betrachten sei, Jn dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass, da der Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Aktionär der beflagten Gesellschaft zur vorliegenden Klage legitimiert ist, auch ‘nur das Jnteresse, welches er als Aktionär an der Aufhebung ‘der angefochtenen Beschlüsse hat, in Betracht kommen kann, nicht “dagegen auch anderweitige Juteressen desfelben, welche sih an die : projektierte Nickenbahn knüpfen. Jm vorliegenden Falle besteht jenes für die Bestimmung des Streitwertes massgebende Juteresse ‘des Klägers in dem Anspruch von 5000 Aktien im Betrage ‘von 2/7 Millionen Franken auf Erhaltung ihres bisherigen Wertes und auf die statuiengemässe Dividende, welche ohne die «angefochtenen Beschlüsse zur Verteilung gekommen. wäre. Danach erscheint der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. als gegeben, sofern die angefochtenen Beschlüsse auh nur eine Verminderung von nicht einmal 5 Cts. der Jahresdividende einer Aktie, oder von 250 Fr. von allen Aktien des Klägers, zur Folge haben önnen. Ob nun die angefochtenen Beschlüsse einen solchen EinAuss auf den Wert der Aktien auszuüben geeignet gewesen seien,
‘ist allerdings nicht mit Sicherheit zu bestimmen, zumal dur dieselben weder AuZsgaben dekretiert, noch irgend welche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen worden sind, noch der Verwaltungsrat zur Eingehung solcher Verpflichtungen ermächtigt worden ijt ; allein die Schwierigkeit der Schässung des Streitwertes darf nicht dazu führen, vom Kläger einen besondern Nachweis des Streitwertes zu verlangen, vielmehr ist gerade in Fällen, "wie der vorliegende, der gesetzliche Streitwert als vorhanden anzunehmen, fobald nur nicht gesagt werden muss, dass auch bei der dem Kläger günstigsten Berechnung sein Jnteresse an der Auf- ‘hebung der angefochtenen Beschlüsse nicht den Betrag von 3000 Fr. erreiche, Lezteres ist jedoch im vorliegenden Falle um so weniger als feststehend anzunehmen, als im allgemeinen GeneralversammTungen von Aktiengesellschaften, in welchen Beschlüsse von Strohmännern erwirkt werden, doh ungesunde Erscheinungen sind, welche sowohl auf den Gang der Verwaltung lähmend und hindernd ein- ‘wirken, als auh den Kredit der Gesellschaft beeinträchtigen und so das finanzielle Refultat der Unternehmung gefährden können. Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts erweist sich demnach nicht als begründet.
2.
, Unbegründet ift auch der Antrag der Beklagten, dass die Klage gestüsst auf Art. 8 der eidg. C.-P.-O. zur Zeit abgewiesen ‘werde, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handle, und nicht alle mitverpflichteten Personen belangt seien. Jn solchen Fällen handelt es sich allerdings infoweit um ein unteilbares Rechtsverhältnis, welches gegenüber allen Beteiligten nur einheitlich festgestellt werden kann, als die Ungültigerklärung bewirkt, dass der Beschluss für die Gesellschaft, also alle Aktionäre, als ungültig zu betrachten ist ; allein hieraus folgt nur, dass eine Klage gegen einzelne Aktionäre, welhe bei dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, unzulässig ist und die Klage gegen die Gesamtheit der Aktionâre, d. h. gegen die Aktiengesellschaft selbst, gerichtet werden muss, wie dies im vorliegenden Fall denn auch wirkli geschehen ist. Ob der Verwaltungsrat über die der Klage zu Grunde liegenden Thatsachen Auskunst geben kann oder nicht, ist ‘völlig unerheblich, denn die Passivlegitimation der Beklagten wird hiedurch nicht beeinflusst ; massgebend ist vielmehr, dass der formell gültig gefasste Beschluss der Generalversammlung bis zu feiner Ungültigerklärung als Schlussnahme, Willensäusserung, der Aktiengesellschaft gilt, indem die Generalversammlung lediglich ein Organ der Aktiengesellschaft ist. Daraus folgt, dass derjenige Aktionär, der durch seinen Antrag die Beschlüsse veranlasst hat, ebenso wenig passiv legitimiert ist, als jeder andere Aklionâr, sondern dass der rihtige Anfechtungsbeklagte die Aktiengesellschaft selbst ift.
3.
, In der Sache selbst hat die Beklagte mit Recht dem Kläger ‘die Legitimation zu der vorliegenden Klage nicht bestritten, und auch an sich nicht in Widerspruch geset, dass die Aktionäre zur Anfechtung von gesez- und statutenwidrigen Generalversammlungsbeschlüssen berechtigt seien. Wie vom Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Ryf und Genossen gegen schweiz. N.-O.-B. (Amil. Samml., Bd. XX, S. 951, Erw. 7) ausgesprohen worz den ist, hat jeder Einzelaktionär in ‘seiner Eigenschaft als Mitglied der Aktiengesellschaft ein Recht auf Jnnehaltung der Statuten als der Gesellschaftsverfassung, ohne dass ihm dasselbe durch das Gesel oder die Statuten noch besonders eingeräumt zu werden brauchte, und zwar berechtigt jede Statuten- oder Gesezesverlezung zur Erhebung der Anfechtungsklage, sofern die Verletzung auf den angefochtenen Beschluss nicht ersichllich einflusslos gewesen ist. Rechtsgrund der Anfechtungsflage kann daher ohne Zweifel auch die Verlegung einer Statuten- oder Gesezesbestimmung sein, welche das Stimmrecht der Aktionäre normiert und eine gewisse Maximalbeschränkung aufstellt. Solche Beschränkungen sind in Art, 640 O.-N., welcher bezüglich aller Aktiengesellschaf= ten, die nicht unter das Stimmrechtsgesess von 1895 fallen, unbeschränkt in Kraft besteht, ausdrücklich als zulässig erklärt. Die von dieser Gesegesbestimmung selbst aufgestellte Beschränkung, wonach keinenfals ein Aktionär mehr als den fünften Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen darf, kommt in casu nicht in Betracht, da nach derselben Bühler-Honegger, wenn die nach Angabe der Klage ihm gehörenden Aktien in seiner Hand vereinigt gewesen wären, in der Generaklversammlung vom 29. Juni 1896 mehr Stimmen hätte abgeben dürfen, als ihm na § 19 der Statuten (wonach kein Aktionär mehr als 20 Stimmen abgeben darf) zukommen.
4.
Durch die Aussagen der abgehörten Zeugen und das Anerkenntnis der Beklagten, dass die nicht einvernommenen Zeugen die gleichen Erklärungen, wie die abgehörten, abgeben würden, ist nun erwiesen, dass bei der Generalversammlung vom 25. Zuni 1896 eine Anzahl der Teilnehmer nicht Eigentümer der Aktien, für welche sie Stimmen abgaben, also nicht Aktionäre ware, sondern die Aktien vom Aktionär Bühler-Honegger erhalten hatten, um mit denselben in der Generalversammlung zu stimmen, bezw. die statutengemässe Maximalbeschräukung des Stimmrechts zu umgehen. Aus den Ansfagen der einvernommenen Zeugen geht klar hervor, dass Kaufsunterhandlungen zwischen den Parteien gar nicht stattgefunden haben, dass Herr Bühler weder die Aktien veräussern, noh die Zeugen solche erwerben wollten, sondern die gedruckten Formulare nur behändigt und unterzeichnet wurden, unr das Geschäft zu verschleiern und den Schein eines ernstlicen Veräusserungsgeschäftes zu erwecken. Es is daher au nicht richtig, wenn die Beklagte behauptet, jeder Erwerber hätte die Aktie um den Preis von 400 Fr. behalten können und es wäre in diesem Falle eine Vindikation der Aktien durch Herrn Bühler ausgeschlossen gewesen. Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, sind sie entweder gar nicht oder doch nur ganz vorübergehend, nämlich jo lange im BVesize der Aktien gewesen, als es zum Erwerb der Stimmkarten exforderlich war. Eine Vindikation derselben seitens des Herrn Bühler war daher gar nicht nötig, und selbstverständlih hätte beiden Teilen, gesüsst auf Art. 16 O.-N., die Einrede der Simulation zugestanden.
5.
Die Beklagte glaubt nun aber, dass die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 wegen mangelnden Stimmrechis einzelner Teilnehmer schon aus dem Grunde ausgeschlossen sei, weil diese Generalversammlung sich durch Be- \<luss als regelmässig konstituiert erklärt habe, allein mit Unrecht, Gemäss Art. 13 der Statuten der Toggenburgerbahngesellschaft muss nämlich in jedem Falle, bevor die versammelten Aktionäre als Generalversammlung sich konstituieren können, die Anwesenheit von 25 Aktionären mit mindestens 1000 nicht bevorrechtigten Aktien durch die zuständige Gesellschastsbehörde konstatiert werden. Eine weitere Bedeutung, als dass das Vorhandensein dieser statutenmässigen Voraussetzung festgestellt wird, hat die Erklärung, dass die Versammlung regelmässig konstituiert sei, nicht. Eine Prüfung des Rechtes oder Nichtrechtes der mit Zutrittskarten versehenen Teilnehmer findet überall nicht statt, sondern lediglich eine Zöhlung der mit Zutrittskarten anwesenden Personen in der durch die Zutrittskarten ausgewiesenen Aktien. In casu is auch vom Kläger nicht bestritten worden, dass die Generalversammlung vom 295. Juni 1896 regelmässig konstituiert, d. h. beschlussfähig gewesen sei ; sondern er hat seine Anfechtungsklage einzig darauf gestügt, dass die angefochtenen Beschlüsse mittelst Umgehung der statutengemässen Maximalbeschränkung des Stimmrechts, d. h. unter Mitwirkung ungültiger Stimmen, zu Stande gekommen seien.
6.
Jm weitern nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, dass gegenüber Inhaberaktien eine Prüfung des Rechts oder Erwerbes des Junhabers unbedingt ausgeschlossen sei, der Besiss der Aktien somit die unbedingte, jeden Gegenbeweis ausschliessende Legitimation für die Ausübung der an die Aktien geknüpften Rechte bilde, fo dass also dem Pseudoaktionär nicht entgegengehalten werden könne, dass die Form der Besissübertragung missbraucht worden fei, um dem wirklichen Aktionär die Ausübung von Rechten zu ermöglichen, die ihm nach Gesez oder Statuten nicht zustehen, Dieser Standpunkt basiert nicht auf einer besondern, fpeziell für die Jnhaberaktien geltenden Gefetzesbestimmung, sondern darauf, dass allgemein bei Jnhaberpapieren, nah den dieselben beherrschenden Grundsätzen, die Legitimationsprüfung gegenüber dem Prä= sentanten oder Jnhaber ausgeschlossen sei, indem die Jnnehabung die einzige und durchschlagende Legitimalion bilde, und diejenigen Personen, gegen welche ein Recht aus dem Jnhaberpapier ausgeübt werden wolle, dem Inhaber gegenüber nicht berechtigt seien, sich auf dessen Nichtreht zu berufen. Jnwieweit nun nach dem eidg. O.-R. diese Grundsätze auf diejenigen Juhaberpapiere, welche eine Schuldverschreibung auf den Jnhaber enthalten, also auf Forderungspapiere, Anwendung finden, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, da die Aktien zu diefen Papieren nicht gehören, und sich insbefondere das Stimmrecht des Aktionärs nicht als ein. Necht auf eine Leistung der Aktiengesellschaft, so wenig als das politische Stimmrecht als ein Recht auf eine Leistung des Staates oder der Gemeinde darstellt, Darnah greifen denn auch die von der Beklagten angerufenen Art. 846 und 847 O.-N., welche sich nur auf Papiere, in welchen eine Leistung an den Jnhaber versprochen ift, also auf Forderungspapiere, beziehen, in casu nicht Plassz ; sie könnten — wenigstens so weit darin nicht ein vermögensrechtliher Anspruch an die Gesellschaft für den Falk der Auslösung derselben dokumentiert ist — nur insofern analog angewendet werden, als angenommen werden müsste, das eidg. O.-N.. wolle in diefen Gefessesbestimmungen eine Frage regeln, welche die Natur der Jnhaberpapiere überhaupt betreffe, und daher auch alle andern derartigen Papiere, somit auch die Jnhaberaktien, angehe. Diese Annahme wäre jedoch durchaus unzutressend. Jnsbesondere fann aus Art. 846 und 847 O.-R. unmöglich gefolgert werden,
dass der Gesehgeber dem im Besize von Aktien befindlichen Nicht= aftionär gegenüber Einreden habe ausschliessen wollen, welche gegenüber dem wirklichen Aktionär kraft positiver Gesessesbestim= mung zulässig, also eigentlich aus dem Aktienrechte hergeleitet sind. Das Gesey würde offenbar mit sich selbst in Widerspruch geraten, wenn es zuliesse, dass die Stimmrechtsbeschränkungen, welche es im Interesse der Aktiengesellshaften und der Aeinern Aktionäre vorschreibt, oder doh als zulässig erklärt, in der Weise umgangen werden, dass ein Grossaktionär seine Aktien unter Strohmänner YI. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete. N° 126. 927:
verteilt und sich dadurch die nah Gesez und Statuten unftatthaste: Majorifierung der Generalversammlung sichert. Es is klar, dass. der in Art. 640 O.-R, ausgesprochene besondere Grundsass desAktienrechts seine Bedeutung zum grössten Teile verlieren würde, wenn die Legitimation sslechthin durch den Befiz der Aktien geführt werden könnte und der Aktiengesellschaft, bezw, den übrigen. Aktionären, nicht die Befugnis zustünde, dem Pseudoaktionär sein. Nichtreht entgegenzuhalien, sofern die Form der BesitzeZübertra-- gung zur Umgehung der Stimmrechtsbeschränkungen missbraucht. werden will. Übrigens ist diese Frage nicht bloss bezüglich der ge-- seglichen und statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen, sondern. auh für die Anwendung des Art. 655, Abs. 2 O.-R. von Bez. deutung, welcher bestimmt, dass bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungs=-- ablegung Personen, welhe in irgend einer Weise an der Gech«- ssästsführung Teil genommen haben, kein Stimmrecht besizen.. Auch diese Gesezesvorschrist könnte natürlich auf die leichteste Weise umgangen und illusorisch gemacht werden, wenn den Mitgliedern der Verwaltung gestattet wäre, ihre Aktien, soweit sie: dieselben nicht bei der Gesellschaft haben hinterlegen müssen, an. Strohmänner zu verteilen und so für dieselben ein Stimmrecht. zu schaffen.
7.
Wenn nun die Beklagte weiter geltend macht, dass eine Umgehung des Art. 640 O.-R. nur dann vorläge, wenn bewiesen. wäre, dass den Pseudoaktionären von ihren Hintermännern, speziell also von Herrn Bühler, die Pflicht überbunden worden wäre, an. der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für seine. Anträge zu stimmen, nicht dagegen, wenn dieselben die volle Freiheit in der Stimmabgabe besessen haben, was in casu der Fall. gewesen sei, fo ist hierauf zu bemerken, dass eine Verletzung, bezw. Umgehung sowohl des Art, 640 O.-R. als des § 19 der Statuten der Beklagten offensichtlich immer schon daun vorliegk, wenn. ein Aktionär in der Absicht, für die in seinem Eigentum stehenden Aktien mehr Stimmen zu schaffen und das Stimmrecht aus-- zuüben, als ihm nach Geses oder Statuten zustehen, an Dritte zur Ausübung des Stimmrechts verteilt, ohne dieselben zugleichzum Eigentümer der Aktien zu machen. Übrigens if ja kar, und- 928 L, Civilrechtspfege.
wird aucch in der, der Klagebeantwortung beigelegten Erwiderung des Herrn Bühler mit aller Deutlichkeit anerkannt, dass die Aktien desselben nur an solche Personen behufs Ausübung des Stimmrechts abgegeben worden sind, von denen man wusste oder voraussetzte, dass sie die Anträge des Herrn Bühler unterstüssen werden ; sonst hätte die Verteilung der Stimmen fa gar keinen Sinn und Verstand gehabt, Die Frage kann daher nur die sein, ob Herr Bühler seinen Zwe, sich dur dieses Vorgehen die Majorität für seine Anträge zu fichern, erreicht, d. h. sein Vorgehen auf das Ergebnis der Abstimmungen der Generalversammlung, #oweit sie angefochten sind, von Einfluss gewesen fei oder nicht. Müsste diese Frage verneint werden, so würde si allerdings die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht rechtfertigen ; denn die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen kann die Ungültigkeit der unter Mitwirkung derselben gefassten Beschlüsse nur insofern zur Folge haben, als die zum Beschluss erhobenen Anträge, ohne die Mitzählung der ungültigen, die Mehrheit nicht erhalten hätten. Der Kläger hat daher darzuthun, dass die ungültigen Stimmen für das Abstimmungsergebnis von Einfluss haben sein können. Ein weiterer (meist unerbringlicher) Beweis dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse auch wirklih auf den ungültigen Stimmen beruhen, kann dagegen dem Kläger nicht auferlegt werden, vielmehr liegt, sofern der Anfechtungskläger jenen Beweis erbracht hat, dann der Beweis dem Beklagten ob, dass die ungültigen Stimmen thatsächlich ohne Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen seien. Diese Verteilung der Beweislast rechtfertigt si durch die Erfahrungsthatsache, dass die sogenannten Strohmänner für die Anträge ihres Hintermannes, von welchem sie Aktien erhalten haben, gestimmt haben. In casu hat nun aber die Beklagte die Einrede, dass die angefochtenen Beschlüsse auch ohne die Stimmen der Strohmänner die Mehrheit der Stimmen auf fih vereinigt hätten, gar nicht vorgebracht, und fällt dieselbe daher schon aus diesem Grunde ausser Betracht. Dieselbe wäre indessen aud) unbegründet, Dass die Stimmen, welche von den klägerischerseits als Zeugen angerufenen Teilnehmern der Generalversammlung vom 29. Juni 1896 abgegeben wurden, ungültig sind, bedarf feiner weiteren Begründung, da jene Personen, soweit sie einvernommen worden sind, zugegeben haben, dass sie nicht Aktionäre
jondern nur die Vertreter des Herrn Bühler-Honegger und anderer Aktionäre gewesen feien, und bezüglich der übrigen die Beklagte anerkannt hat, dass sie im gleichen Sinne ausfagen würden. Zwar betragen nun die von diesen Personen abgegebenen Stimmen zusammen nur 96, und von diesen müssen noch 13 in Abzug gebracht werden, weil Herr Bühler felbst nur 7 Stimmen abgegeben hat, während er laut § 19 der- Statuten zur Abgabe von 20 Stimmen berechtigt gewesen wäre; allein aus den zu den Akten gebrachten Urkunden, insbesondere der Präsenzliste vom 25. Zuni 1896 und Briefen der Eidgenössishen Bank und des Basler und Zürcher Bankvereins ergibt sich, dass ausser den als Zeugen angerufenen noh eine Reihe anderer Personen Aktien des Herrn Bühler-Honegger an jener Generalversammlung vertreten haben, und zwar im ganzen 386 Aktien mit zusammen 83 Stimmen, welche mit den 83 Stimmen der als Zeugen angerufenen Personen 166 Stimmen ausmachen, die also von den am 25. Juni 1896 als vertreten konstatierten 526 Stimmen in Abzug gebracht werden müssen. Danach waren bei der Generalversammlung vom 29. Juni 1896 360 gültige Stimmen vertreten, und betrug das absolute Mehr bei der Abstimmung über die Motion Bühler, bei welcher sich, abgeschen von 5 leeren Stimmzeddeln, alle Anwesenden beteiligten, 181 Stimmen, fo dass also auch die Stimmen für den Antrag des Verwaltungsrates das absolute Mehr überschritien hätten. Da nun die höchste Wahrscheinlichkeit dafür besteht, und übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten ist, dass die 166 ungültigen Stimmen zu Gunsten der Motion Bühler abgegeben worden seien, und daher an der für dieselbe erzielten Stimmenzahl in Abrechnung gebracht werden müssen, so kann nicht gesagt werden, dass das Vorgehen Bühlers auf das Ergebnis der Abstimmung erwiesenermassen ohne Einfluss gewesen sei, und muss somit die Klage auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses gutgeheissen werden. Dasselbe ist auch bezüglich des zweiten angefochtenen Beschlusses zu sagen. Bei demselben sind im ganzen nux 501 Stimmen abgegeben worden, wovon 221 auf den Antrag des Verwaltungssrates und 280 auf den Antrag Bühler fielen. Wie viele ungültige Stimmen sich dabei beteiligt haben EXIT — 1897 59 und für den Antrag Bühler abgegeben worden sind, ergibt sic aus den Akten nicht. Der Beweis, dass sie auf das Ergebnis der
Abstimmung einflusslos gewesen seien, ist also au hier nicht geleistet, und unterliegt demnach auch dieser zweite Beschluss der ge= richtlichen Aufhebung.
8.
Als irrtümlich ist endlich noch die von Seite der Beklagten ausgestellte Ansicht zu bezeichnen, dass nicht bloss die Gültigkeit einzelner Beschlüsse der Generalversammlung angefochten werden könne. Wie bereits oben bemerkt, ist die statutengemässe Konstituierung der Generalversammlung vom Kläger nicht angefochten worden. Ist dies aber der Fall, fo ist nicht einzusehen, weshalbdie Anfechtung bloss einzelner Gesellshaftsbeschlüsse wegen Teil: nahme ungültiger Stimmen nicht möglich, und ein Aktionär auch: zur Anfechtung solcher Beschlüsse verhalten sein sollte, zu denen er vielleicht selbst gestimmt hat, oder an deren Anfechtung er überhaupt kein Jnterefse befigt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage wird gutgeheissen, und es werden daher die ange-- fochtenen Beschlüsse der Generalversammlung der Toggenburger= bahngesellschaft vom 25. Juni 1896 aufgehoben.