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Rubrum
6. Urteil vom 10. Februar 1899 in Sachen Akti engesellschaft „Bibliograph. Art. Jnstitut Zürich “ gegen Aktiengesellschast „Art. Jnstitut Orell Füssli.® Art 878 und 876 O.-R.: Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen von Aktiengeseitschaften.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 14. Oktober 1898 hat das Handels= gericht des Kantons Zürich erkannt :
Der Beklagten wird der Gebrauch der Bezeichnung „Art. Institut“ in ihrer Firma untersagt ; dieselbe ist verpflichtet, diese Bezeichnung im Handelsregister löschen zu sassen und demgemäss ihre Firma zu ändern.
B.
Gegen dieses Urteil hai die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Die Klage sei gänzlih abzuweisen.
C.
Jun der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Beklagten diesen Antrag.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berusfung an.
Erwägungen
1.
Die Klägerin, Aktiengesellschaft „Art. Justitut Orell Füssli“, wurde im Fahre 1890 in Zürich gegründet zum Zwecke der Übernahme und des Betriebes der graphisch-artistischen Anstalten und der Verlagsbuchhandlung der seit Ende des vorigen Zahrhunderts in Zürich bestehenden Handels- (Kollektiv) Gesellschaft Orell Füssli & Cie. Die Eintragung in das Handelsregister Zürich erfolgte am 22. Oktober 1890, Jm Jahre 1894 begann der Inhaber einer in Zürih bestehenden Verlagsbuchhandlung ZJ, A. Preuss ebenfalls die Bezeichnung „Art. Justitut“, „artistisches Institut“ für sein Geschäft und seine Publikationen zu gebrauchen, während er früher etwa seiner Firma die Worte „Art. Anstalt“ beigefügt hatte. Er gab jedoch vor Friedensrichteramt die Erflärung ab, sich dieser Worte nicht mehr zu bedienen, als die Klägerin wegen dieses Zusazes Klage gegen ihn eingeleitet hatte. In der Folge bediente sich dann die Firma J. A, Preuss des Zusatzes „Art. Etablissement“, und änderte im Jahre 1897 ihre Firma ab in „FJ. A. Preuss, Art. Etablissement“ ; als Natur des Geschäftes wurde „Verlagsbuchhandlung und artistisches Etablissement“ angegeben. Jm Juli 1898 erwarb dann die beklagtische Aktiengesellschaft, deren Firma lautet : „Bibliograph, Art. Institut Züri A.-G. “, das bisherige Etablissement J. A. Preussz die genannte Firma wurde am 13. Juli 1898 in das Handelsregister Zürich eingetragen. Die Klägerin erblickte nun in der Verwendung der Worte „Art. Justitut Zürich“ durch die Beflagte eine Verletzung ihres Firmenrechtes und erhob daher Klage mit dem Begehren, der Beklagten sei jeder gessästliGe Gebrauch dieser Worte, insbesondere in der Firma, gänzlich zu verbieten und es sei der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister Zürich zu löschen. Zur Begründung der Klage führte sie im wesentlichen aus: Die Bezeichnung „Art. Jnstitut“ sei von ihr zuerst im