28 I 389
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Rubrum
93. Entscheid vom 22. November 1902 in Sathen Coconeelli.
Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft; Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Aberkennungsklage des einen Gesellschafters. Art. 83, 118 Sch. u. K.-Ges. Art. 561 Abs. 1, 563 O.-R.
Sachverhalt
1. Die Firma A. Coconcelli & Cie. ist eine Kollektivgesellschaft und besteht aus Angelo Coconcelli in Bütschwil und Ferdinand Filippi in Wattwil, die sich laut Vertrag vom 19. April 1901 zur Ausführung von Bauarbeiten auf ein Fahr, bezw. bis zur Vollendung der in diesem Jahre übernommenen und angefangenen Bauten zusammengetan haben. Die Gesellschaft liess sich im Handelsregister nicht eintragen, wurde aber nachträglich dazu angehalten ; ein hiegegen eingereichter Rekurs war bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens noh nicht erledigt.
IT. In einer von Karl Huber in Wattwil gegen A. Coeconcelli & Cie., Baugeschäft in Bütschwil, eingeleiteten Betreibung für 118 Fr. 05 Cts. erhielt der Gläubiger durch oberinstanzlichen Entscheid vom 31. Juli 1902 provisorifche Nechtsöffnung. Am 9. August 1902 leitete Angelo Coconcelli gegen Karl Huber vor dem Vermittleramt Bütschwil Aberkennungsklage ein ; bei der Vermittlungsverhandlung bestritt Huber dem A. Coconeelli die Aktivlegitimation, da er nur mit der Firma A. Coconcelli & Cie. zu tun habe. Am 11. September stellte darauf Karl Huber, nachdem inzwischen die Pfändung stattgefunden hatte, das Verwertungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Bütschwil der Firma A. Coconcelli & Cie, am 12. September das Verwertungsbegehren mitteilte.
TI. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Angelo Coconcelli bei der untern Aufsichtsbehôrde, weil die Pfändung infolge der erhobenen Aberkennungsklage eine bloss provisorische sei, die zur Stellung des Verwertungsbegehrens nicht berechtige. Die Beswerde wurde erstinftanzlich laut Entscheid vom 25. September geschützt und das Betreibungsamt Bütschwil angewiesen, die Publifation der Steigerung zu unterlassen. Auf Rekurs des Karl Huber hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 11. Oftober 1902 den erstinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung : Eine Aberkènnungsklage sei zwar innert nüsslicher Frist angehoben worden, aber diese habe Angelo Coconcelli von sich aus und für sich gestellt; da aber laut Pfändungsurkunde ausdrücklich nicht Angelo Coconcelli, sondern die Firma Cocoùcelli & Cie. betrieben worden sei, so habe auh nur die Firma resp. Angelo Coconcelli uur als Vertreter oder Rechtsnachfolger derselben die Aberkennungs=- klage stellen können.
IV.
Gegen diesen Entscheid hat Angelo Coconcelli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung : 1. Ob sich Huber auf die Aberkennungsklage einlassen müsse, könne erst im Wege des ordentlichen Prozesses entschieden werden ;. die Beschwerdeinstanz sei daher nicht berechtigt, diefe Frage zu entscheiden. 2. Die Einrede des Huber sei aber auh materiell unbegründet : Coconcelli sei Vertreter der Firma A. Coconcelli & Cie. gewesen ; derselbe habe seine Vertreterqualität auh kundgegeben, und Konkurskammer. N° 93. 39k indem er si bei der Klageformulierung auf den Nechtsöffnungs= entschéid berufen habe, in dem auf die Firma A. Coconcelli & Cie. Bezug genommen sei. Die Schuldbetreibung83- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Jn dem vorliegenden Verfahren fragt es si, ob dem Verwertungsbegehren des K. Huber in seiner Betreibung gegen die Firma A. Coconcelli & Cie. durch das Betreibungsamt Bütschwil Folge zu geben sei, was davon abhängt, ob gegenüber der den Gläubiger erteilten provisorischen Rechtsöffnung innert der gesetzlichen Frist von der betriebenen Firma eine Aberkennungsklage eingeleitet worden fei (siche Art. 83 und 118 des Betreibung®gesees). Die Haupifrage fällt zweifellos in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, die deshalb, insoweit es sich um die Fortsetzung. des Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt, auch eine, wenn aus nur vorläufige und summarische Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob eine Aberkennungsklage innert Frist vom Schuldner erhoben worden sei.
2.
, Es ist nicht geltend gemacht worden und geht auh aus den eingelegten Akten nicht hervor, dass Angelo Coconcelli zur Vertretung der Gesellschaft A. Coconcelli & Cie. nah aussen nicht befugt gewesen sei. Nun bestimmt Art. 5641, Abs. 1 des Obligationenrehts : „Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Ge- „sellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten: „von Rechtshandlungen und Geschästen vorzunehmen, welche der „Zwe der Gesellschast mit sih bringen fann“. Es steht danach ausser Zweifel, dass A. Coconcelli berechtigt war, für die Firma und mit rechtlicher Wirksamkeit für dieselbe die Aberkennungsklage gegen Karl Huber zu erheben, und es kann sich nur fragen, ob er tatsächlich für dieselbe aufgetreten sei oder nicht. Wenn dies die kantonale Aufsichtsbehörde deshalb verneint, weil sich A. Coconcelli, als er die Aberkennungsklage erhob, nicht als der Vertreter der Firma geriert habe, so übersieht sie, dass Art. 563 des Obligationenrechts im Anschluss an die Bestimmung, dass die Gesellschaft durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen abschliesst, berechtigt und verpflichtet werde, verfügt, es sei gleichgültig, ob das Geschäft ausdrülich Absicht aus den Umständen hervorgeht. Dass sich A. Eoconcelli bei der Anhebung der Aberkennungsklage nicht ausdrücklich als Vertreter der Gesellschaft A. Coconcelli & Cie. bezeichnete, ift danach für die Frage, ob er für dieselbe gehandelt habe, nicht entscheidend, sondern es fragt sich weiter, ob nicht nach den Umftänden anzunehmen fei, dass er für dieselbe auftrat. Da nun der Zweck der Aberkennungsklage darauf ging, die Forderung als nicht bestehend erklären zu lassen, für welche Karl Huber provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, und da dies eine Forderung an die Firma A. Coconcelli & Cie. war, so ist anzunehmen, dass Angelo C&Coconcelli bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten gedachte. Und weil im übrigen feststeht, dass die Aberkennungsflage innert nüssglicher Frist erhoben wurde, fo durfte dem Verwertungsbegehren des K. Huber keine Folge gegeben werden. Aus den angegebenen Gründen ist auh die Legitimation des A. Coconeelli zu dem vorliegenden Rekurse nicht zu beanstanden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Nekurs wird für begründet erklärt und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeentscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. September 1902 wieder hergestellt.