28 II 582
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Rubrum
70. Urteil vom 23. Dezember 1902 in Sachen Sfeiners Söhue & Cie, Kl. u. Ber,-KL, gegen VN. I. & N. Irxey, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Anfechtungsklage. — Art. 287 Ziff. 2 Sch, u. K.-Ges. Beweis der Unkenntnis der Ueberschuldung. Freie Beweiswürdigung, Art. 289 eod. Abgrenzung der Tat- und Rechtsfragen. Beweislast. Auf wessen Unkenntnis kommt es an? — Art. 288 eod. — Fehlen des Streilwertes mit Bezug auf ein selbständiges Berufungsbegehren, Art, 60 Ads. 1 Org.-Ges.
Sachverhalt
A.
Über den Nachlass des am 1. Dezember 1900 in Luzern verstorbenen Joseph Wangeler, gew. Bäckers in Neuenkirh, wurde durch das Bezirksgeriht Luzern am 19. Dezember gl. JF. die fonkursamtliche Liquidatien eröffnet. Darin wurde die Firma Steiners Söhne & Cie. in Malters für eine kollozierte Forderung von 7949 Fr. 85 Cts. auf den Erlôs mehrerer ihr verpfändeter Gülten im Betrage von 6355 Fr. 25 Cis. angewiesen. Die restanzlice Ansprache von 1593 Fr. 90 Cis. ging in Klasse Ÿ zu Verlust. Neben der Forderung der Firma Steiners Söhne & Cie. wurden in der Liquidation bloss eine Mieizinsforderung von 101 Fr, 50 Cts, sowie die Frauengutsansprache der Ehefrau Wangeler, mit 4105 Fr. eingegeben und zugelassen ; erstere wurde, weil durch Retentionsrecht gesichert, gedeckt; die Frauengutsansprache wurde zur Hälste in Klasse IV, zur Hälfte in Klasse Ÿ kolloziert, von jener wurde ein Betrag von 698 Fr. 45 Cis. gedeckt, der Rest und die in Klasse V kollozierte Hälfte gingen zu Verlust.
Am 1. November 1900 hatte Wangeler der Firma R. J. & R. Frey, Müller in Schöftland, zur Deckung einer Forderung aus Warenlieferungen von 2509 Fr. 20 Cts., eine Anzahl Buchforderungen im Gesamtbetrage von 2647 Fr. 30 Cts. „zum Eigentum und gutfindendem Einzuge abgetreten.“ Für den rihtigen Eingang leistete Wangeler Währschaft und erklärte sich für die genannte Forderung verbindlich bis zur vollständigen Tilgung ; was bis Ende März 1901 nicht eingeht, versprach Wangeler bis