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Rubrum
160 ' Givilrechtspflege.
Sicherstellung des Kredites die Forderungen hätte abtreten lassen. Der Beklagte erscheint in diesem Rechtsverhältnisse hier lediglich als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als Kontrahent, dem etwas aus dem Vermögen des letztern definitiv zugeschieden wird; er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge der Abtretung gemacht wurden, nichts erhalten und war gemäss seiner Rechtsstellung zu Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen an Dritte zu leisten. Begünstigt sind die dritten Zahlungsempfänger (Arbeiter, Lieferanten u. ſt. w., betreibende Gläubiger) ; diese wären die rihtigen Anfectungsbeklagten, vorausgesetzt, dass alle Erfordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287 oder 288 SchKG vorhanden wären. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt, aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners über den heute nicht mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und fann daher auch nit verpflichtet werden, die Abtretungen in das Vollstreckungsrecht der Gläubigergemeinschaft bezw. der an deren Stelle handelnden Konkursmasse zurückzugewähren. Aus diesem Grunde müssen die Klagen, soweit sie auf mehr als den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Sachverhalt
Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen und es wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 1903 in allen Teilen bestätigt.
22. Arfeil vom 26. März 1904 in Sachen Yosshard und Keller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen HKonkursmasse Kägi, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Anfechtungsklage. Art. 285 ff. SchKG. — Delikispautiana, Art. 288 eod. Erkennbarkeit der Begünstigungsabsîicht. Pfandbestellung für eine schon bestehende Forderung.
A.
Durch Urteil („Beschluss“) vom 19. Dezember 1903 hat die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich den von den Klägern ergriffenen Rekurs gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage : Jn Aufhebung des angefochtenen Urteils fei die Klage gutzuheissen und somit das von den Klägern beanspruchte Faustpfandreht zu schügen.
C.
Jn der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Kläger auf Gutheissung der Berufungen im Sinne der ssriftlih gestellten Anträge angetragen.
Der Vertreter der Beklagten und der Nebenintervenientin hat Abweisung der Berufungen beantragt.
Erwägungen
1.
, (Formelles)
2.
In tatsächlicher Beziehung ijt zunächst aus den Akten her- ‘vorzuheben : Die Kläger, Nudolf Bosshard, Müller in Töss, und Gottfried Keller, Wirt in Niederglatt, leisteten am 30. April /15. in Niederglalt, bis auf den Betrag von 22,000 Fr. für allen währent der Amtsdauer von 6 Jahren, d. h. bis 1. April 1900 entstehenden Schaden aus der Amtsführung und zwar „nicht „nur bis zu der Zeit, wo im Falle der Wiedererwählung für „tine weitere Amtsdauer der Kautionspflichtige eine neue Bürg- „haft geleistet . . . hat, sondern bis der Kautionspflichtige oder „dessen Erben aller ihm wegen jenes Amies obgelegenen Verant- „wortlichkeit gänzlich entlafsen sein wird.“ Bei der Wiederwahl Kägi's nach Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer, für welche diese Amtsbürgschaft geleistel war — 1. April 1900 — leisteten die beiden Kläger nicht mehr Bürgschaft, sondern nur noch der Amtsbürgschaftsverein für den Betrag von 15,000 Fr. Unter ‘dem Datum vom 19. November 1900 verfasste Kägi einen Faustpfandvertrag zu Gunsten der Kläger und der zürcherischen Amtsbürgschaftsgenossenschaft. Nah Aufzählung der für Kägi geleisteten Amtsbürgschaften (in Art. T) bestimmt dieser Vertrag in Art. 11: „Zur Sicherheit der genannten Amtsburgen oder Ju- „teressenten irgend welchen Namens und der zürcherischen Amtss= „bürgschaftsgenossenschaft bestellt Heinrich Kägi, Notar, den be- „teiligten Amtsbürgen ein Faustpfandrecht an den unten folgenden „Pfandbriefen . . .“ Art. [Il lautet: „Dieser Fausipfandverxxx, 2. — 190% 11 162 Cmilrechtspfege.
„trag wird für Gottfried Keller und Rudolf Bosshard beendigt, „sobald der Staat den Bürgschein per 22,000 Franken heraus- „gegeben haben wird. Die verpfändeten Titel haften in erster „Hypothek zu Gunsten Gottsried Keller und Rudolf Bosshard, „in zweiter Hypothek, so lange diese Beiden nit entlassen. „sind, zu Gunsten der zürcherischen Amisbürgschaftsgenossen- „schaft. Keller und Bosshard verpflichten sich demnach, auch für „die Amtsbürgschaftsgenossenschast an den verpfändeten Titeln „den Faustpfandbesfiy auszuüben und die Faustpfandtitel nah „Entlastung der Bürgen Keller und Bosshard direkte der zürcheri- „schen Amtsbürgschaftsgenossenschaft (Aktuar Notar H. Rutsch= „mann im Höngg) zu übergeben, welche dann ein Faustipfand- „recht erster Hypothek für 15,000 Fr. erwirbt.“ Nach der Aufzählung der verpfändeten 16 Titel in Art. IV folgen unter dem Datum des 19. November 1900 die Unterschriften des Faustpfandbestellers einerseits, der Kläger, „für sich und namens und „zu Handen der zürcherischen Amtsbhürgschaftsgenossenschaft,“ an= derseits. Kägi liess den Vertrag zuerst vom Kläger Keller unterzeichnen, dann überbrachte er die Urkunde nebst 13 von den 16 Schuldbriefen dem Kläger Bosshard und übergab sie in dessen Abwesenheit der Frau desselben. Der Kläger Bosshard sandte dann den Vertrag unterzeichnet an Kägi samt einem Empsangschein, in dem ex den Empfang von 43 Briefen bescheinigte in der Meinung, dass „bezüglich aller 16 Titel der Unterzeichnete und „Gottfried Keller in gleichen Rechten stehen.“ Hierauf übergab Kägi dem Kläger Keller die übrigen 3 Schuldbriese, worauf dieser einen entsprechenden Empfangschein ausstellte. Am 10. Juni 1904 ergriff Kägi die Flucht. Die angehobene Strafuntersuchung stellte Unterschlagungen in grossem Umfange fest. Am 3. August 1901 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Jn diesem machten die Kläger an den 16 Schuldbriefen, die ihnen Kägi verpfändet hatte, ein Faustpfandreht geltend für den Verlust, der sie auS der für Kägi geleisteten Amtsbürgschaft treffen sollte, und erhoben, nachdem sie im Kollokationsplan mit dieser Faustpfandsansprache abgewiesen worden waren, die vorliegende Klage, die auf Anerkennung des Faustpfandrechtes geht. Die beklagte Konkursmasse und die Finanzdirektion des Kantons Zürich — letztere als Neben= VIT. Schuldbetreibung und Konkurs, Ns 22. 163 intervenientin in ihrer Eigenschaft als Hauptgläubigerin des
Kägi — haben diesen Anspruch gestühsst auf die Art. 287 Biff. 2 und 288 SHKG, also mit der Übershuldungs- und Deliktspauliana, angefochten und aus diesen Gründen Abweifung der Klage beantragt. Bezüglich der Voraussegungen der Überschuldungspauliana treten sie den Beweis an, dass die Pfandbestellung frühestens im März oder April, wahrscheinlich im Mai 1901 statt im November 1900 stattgefunden habe, also innert 6 Monaten vor Konkursausbruch, und dass somit der Pfandvertrag und die Empfangscheine antedatiert feien. Auf die Beweiserhebung hierüber sind die fantonalen Znstanzen nicht eingetreten, die erste Instanz, weil sie die Beweisanträge nicht als genügend schlüssig ansah, die zweite Jnstanz, weil sie — in Übereinstimmung mit der erften Justanz — die Voraussetzungen der Deliktspauliana als vorhanden annahm und aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage gelangte, mit ciner Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.
3.
Dem Entscheide des Bundesgerichtes können nur die Voraussegungen der Deliftspauliana unterstehen, da nur diese nach ihrer tatsächlichen Grundlage hin von der zweiten Jnstanz festgestellt worden sind, während die tatsächlichen BVoraussezungen der Überfchuldungspauliana, insbesondere die Frage der Antedatierung des Faustipfandvertrages, von ihr, als unerheblich, unerörtert gelassen wurden. Sollte si die Deliktspauliana als unbegründet erweisen, so könnte die Folge nicht, wie die Kläger beantragen, die Gutheissung der Klage sein, sondern die Sache wäre alsdann an die Vorinstanz zur Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Überschuldungspauliana zurückzuweisen, da nicht aus den vorliegenden Akten auf Abweisung der Überschuldungspauliana erkannt werden fann.
4.
Hinsichtlich der Deliktspauliana nun waren son vor zweiter Instanz zwei Voraussetzungen : die Schädigung der Gläubiger und die Absicht der Schädigung auf Seiten des Schuldners, zugegeben, und streitig ist daher nur noch die dritte Voraussetzung : die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht für die begünstigten Kläger. Jn dieser Hinsicht ist zwischen beiden Klägern zu unterscheiden, bezw. die Frage der Erkennbarkeit ist für jeden von ihnen 164 Civilrecktspflege.
gesondert zu behandeln. Die Auffassung der Beklagten, dass die Anfechtbarkeit gegenüber dem einen der Kläger auh diejenige gegenüber dem andern zur Folge habe, ist unrichtig. Aus der Solidarität, die zwischen den Bürgen besteht, kann hiefür jedenfalls nichis gefolgert werden ; diese besteht im Verhältnis zum Gläubiger ; sichergestellt ist aber die Regressforderung der Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner, und in Bezug hierauf sind die Bürgen nicht Solidargläubiger, sondern jeder ist Regressgläubiger für den Betrag, den er bezahlt hat. Auch aus dem Stellvertretungsverhästnis, in dem der eine der Kläger zum andern steht, folgt der von der Beklagien vertretene Sass nicht. Wenn auch jeder der Kläger den Besiss an den von ihm verwahrten Briefen auch für den andern ausübt und anzuerkennen ift, dass nach den- Grundsässen der Stellvertretung der böse Glaube des Vertreters zur Anfechtung gegenüber dem Vertretenen führt, so ist das doh eben nur soweit der Fall, als Stellvertretung im Beste wirklich vorliegt, also z. B. beim Kläger Keller für die drei Briefe, die er für den Beklagten Bosshard verwahrt, beim letztern wiederum für die 13, die er im Besisse, zugleih als Besisszesstellvertreter des Klägers Keller, hat. Die Mängel im Wissen und Willen des Vertreters wirken allerdings auh für den Vertretenen, aber nur insoweit, als Vertretungsbesit vorliegt, nicht darüber hinaus.
5.
Der Begriff der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners nun, die nah dem Gesagten für jeden der Kläger gesondert zu prüfen ist, ist nach der bundesgerichtliczen Praxis dahin auszulegen, dass als erkennbar zu gelten hat alles, was bei Anwendung der durch die konkreien Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte. (Bundesgerichtl. Entsch. vom 4. März 1895 i. S. Dürsteler gegen Schweizerische Volksbank, Amtl. Samml., Bd. XR], S. 286 ; vom 14. September 1900 i. S. Moser und Konsorten gegen Buntweberei Wallenstadt, Amtl. Samml., Bd. YRXYVI, 2. Teil, S. 623, = Sep.-Ausg., Bd. T1, S. 211.) Es ist bei dieser Begriffsbestimmung auszugehen vom deutschen (und italienischen), und nicht vom französischen Texte des Art. 288, welch? letzterer allerdings eine engere Auslegung bedingen würde (« avec leur connivence ») ; das ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der betreffenden Gefehesbestimmung, woraus erhellt, dass das Stehenbleiben der Worte « avec leur connivence » im französischen Texte auf einem Versehen beruht. (Vergl. hierüber: Brand, Das Anfectungsrecht, S. 155 ff.) Wenn nun aber vom Begünstigten eine Diligenz im Abschlusse von Rechtsgeschäften mit dem Schuldner in der Nichtung verlangt wird, dass er auf die Erkennung der fraudulösen Absicht des Schuldners achte, so will damit nicht eine unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt werden, Vielmehr kann vom Begünstigten nux Sorgfalt verlangt werden, wenn und soweit er Anlass dazu hat. Jm allgemeinen braucht fi niemand darum zu kümmern, ob durh ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht ; nur wenn deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass eine solche Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht, Was speziell die Bestellung eines Pfandretes seitens des Schuldners betrifft, so liegt darin nicht ohne weiteres eine die Gläubiger absichtlich shädigende oder einzelne im Sinne von Art. 288 SchKG begünstigende Handlung. Zwar wird das Pfand immer gerade zur Sicherung dagegen bestellt, dass das übrige Vermögen des Schuldners etwa einmal nicht ausreichen möchte zur Deckung seiner Schulden ; es soll dem Pfandgläubiger ein Vorrecht gewähren, ihn begünstigen vor den
andern Gläubigern. Es ist denn auch schon die Ansicht vertreten worden, dass die Pfandbestellung überhaupt niemals zu denjenigen Handlungen, die paulianischer Anfechtung unterworfen sind, gehören (so Cosack, Anfechtung, S, 115; Korn, Anfechtung, S. 141). Allein diefer Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Pfandrecht soll allerdings den Pfandgläubiger immer und normalerweise begünstigen für den Fall zukünftiger JFnsufficienz des sulduerischen Gesamtvermögens, allein dies ist eben verstanden für den Fall zukünftiger Vermögensvershlehterung, um den Gläubiger gegen das sswankende Risiko des Personalkredites zu sichern. Ganz anders liegt die Sache, wenn die Vermögenslage son bei der Bestellung des Pfandes eine Gesamtbefriedigung der Gläubiger ausfsliesst, der Schuldner überschuldet ist, Hier erfüllt die Pfandbeftellung nicht ihre normale Funktion im Verkehre, die Sicherung gegen das Risiko zukünftiger Vermögensveränderungen ; sondern sie entzieht der Gesamtheit der Gläubiger, was ihr beim Zustande tatfäclicher Jnsolvenz des Schuldners gehört. Allerdings ist zuzugeben, dass die Übershulvung des Schulduers keine Voraussetzung von Art. 288 SGKG ist, wie auch allgemein anerkannt wird, dass Rechtshandlungen vor eingetretener Überschuldung möglicherweise als Schädigung der Gläubiger beabsichtigt waren. Allein bei der Bestellung eines Pfandes muss, damit diefes Rechtsgeschäft unter die absichilihen Schädigungen fallen kann, die shon vorhandene Überschuldung dem Schuldner bekannt und dem Begünstigten erkennbar sein, weil eben sonst eine normale Pfandbestellung und keine Schädigung im Sinne von Art. 288 SGKG vorliegt.
6.
Jn Anwendung dieser Grundsässe auf die beiden Kläger ergibt sich nun an Hand der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen folgendes :
a) Mit Bezug auf den Kläger Bosshard : Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Kläger Bosshard mit Kägi seit mehreren Jahren vor der Pfandbestellung keine Beziehungen mehr unterhielt, obschon die Frau des Bosshard verwandt mit der Frau des Kägi (Geschwisterkind) und Patin des Kägi war. Bosshard gibt zu : Kägi hatte ihn son im Jahre 1895 oder 1896 ersucht, ihm durch seine Wechselunterfchrift zur Aufnahme von 410—20,000 Fr. zu verhelfen ; ein Jude habe ihm 10,000 Fr. vorzustrecken versprochen, wenn Bosshard für den Nest einstehen wolle; er brauche das Geld, weil er bei einer Hypothekenbereinigung ungeschickt manipuliert habe ; er habe alle Briefe zusammen gekündigt und bringe nun nicht alles Geld auf, um sie alle abzuzahlen. Der Kläger Bosshard habe das Begehren abgeschlagen und den Wunsch ausgesprochen, aus der Amtsbürgschast entlassen zu werden, da er alt sei. Von da an habe Kägi allen Verkehr mit ihm gemieden. Aus diesem Zugeständnis des Klägers Bosshard geht mindestens das hervor, dass er wusste, Kägi besitze kein erhebliches freies Vermögen, denn fonft hätte er nicht nötig gehabt, ihn bei der gegebenen Sachlage um Geld anzusprechen und den Verkehr bei Berweigerung desselben abzubrechen. Die Vorinstanz hat denn auh festgestellt, dass der Kläger Bosshard wusste, Kägi habe jedenfalls kein viel grösseres Vermögen erworben, als der Nominalbetrag der Schuldbriefe ausmachte, dass vielmehr dieser Betrag wahrscheinlich das ganze Vermögen Kägis ausmache. Diese Feststellung is nicht aktenwidrig angesichts des vorstehend ausgeFührten und angesichts der Tatsache, dass der Kläger Bosshard wusste, Kägi sei bei Antritt seines Amtes vermögenslos gewesen und habe eine vermögenslose Frau geheiratet. Hatte so der Kläger Bosshard im angeführten Masse Kenntnis von den Aktiven des Kägi, so liegt die Sache aussergewöhnlich mit Bezug auf seine Kenntnis, bezw. Erkennbarkeit der die Aktiven übersteigenden Passiven des Kägi. Während sonst das gesamte Geschäftsgebahren des Schuldners zur Beurteilung dieser Erkennbarkeit dient, liegt Hier nichts vor als die Erkennbarkeit einer Amtspflichtverlegung und deren Folgen für den Vermögensstand des Schuldners. Es fragt sich, ob dem Kläger Bosshard bei der Pfandbestellung erTennbar war, dass Kägi aus solcher Amtspflichtverlezung \o viel schuldig geworden war, als er durch seine Aktiven nicht zu decken
vermochte. Diese Frage kann nur aus Indizien beantwortet werden, wobei das gewitigste Jndiz, die behauptete Antedatierung der Pfandbestellung, nicht festgestellt ist. Allein die schon festgestellten Tatsachen rechtfertigen auch ohne dies den Schluss der Vorinstanz. Kägis Amisdauer war schon im April abgelaufen, während die Pfänder, wenn sie nicht antedatiect sind, frühestens im November, also nach Ablauf der Amtsdauer, bestellt wurden. Der Kläger Bosshard haftete bei der Pfandbestellung nur noch für die shon vor April 1900 begangenen Amtspflichtverlezungen des Kägi. Wenn daher Kägi in diesem Zeitpunkte die Pfänder Hestellte mit der ausdrücklihen Begründung, „weil er den Bosshard nicht in Schaden bringen wolle,” so lag darin der stärkste Verdachtsgrund, wenn nicht geradezu das Geständnis, dass Bosshard vhne das Pfand in Schaden geraten würde, dass also shon eine Forderung der durch Amtspflichtverlessung Geschädigten in der Höhe des Wertes der Pfänder bestehe; denn erst später entstehen konnte sie ja nah Ablauf der Amtsdauer nict. Der Kläger Bosshard musste sich darüber klar fein, dass eine Pfandbestellung damals gar feinen Sinn gehabt hätte, wenn nicht shon in der Vergangenheit ein Schaden aus Amtspyflichtverlezung entstanden gewesen wäre. Er gesteht denn auch zu, dass für thn diese unerwartete Überbringung von Pfändern „die grösste Überraschung war”, also einen normalen Grund dafür vermisste er; er konnte sich der Erkenntnis nicht verschliessen, dass eben nur anormale Verhältnisse den Schuldner dazu führten. Wenn heute von den. Vertretern der Kläger betont wurde, dass ja der Staat selbst nichts gewusst habe von einer Forderung, so ist dies ganz richtig; allein dem if entgegenzuhalten, dass eben die Bürgen allein diese Forderung erkennen konnten, und bei sorgfältiger Behandlung auch. der Staat davon erfahren hätte. Ist nun aber auh bei der befonderen Natur dieser Amtsbürgschaft als unzweifelhaft anzuneh= men, dass dem Kläger Bosshard das Bestehen einer Forderung auS Amtspslichtverlezung und damit seine Pflicht zur Haftung als Bürge hiefür, wie auch das Wirksamwerden feiner Negressfor= derung gegenüber Kägi erkennbar war, so würde dies allein zur Anfechtung der Pfandbestellung für diese Regressforderung nicht genügen. Vielmehr gehört hiezu weiter, dass dem Kläger Bosshard ebenso erkennbar war, Kägi sei überschuldet. Für diese Annahme
bestehen wiederum keine anderen Anhaltspunkte, als die shou genannten : die Schuld aus Amtspflichiverlezung und der Mangel an anderem, erheblichem Vermögen als dem zu Pfand gegebenen. Weder aus den geschäftlichen Beziehungen noch der privaten Lebensführung des Kägi konnte Bosshard, wie die Vorinsianz. festgestellt hat, irgend etwas für seine Vermögenslage Nachteilige® erfahren. So gering an Zahl die genannten positiven Anhaltss= punkte auch sind, so sind sie doh so gewichtig, dass sie zur Erfennbarkeit der Überschuldung genügen. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Amtspflichtverlessung in einem dem Pfandwerte ungefähr entsprechenden Betrage erkennbar war, so war damit dem Kläger Bosshard ohne weiteres ersichilih, dass eine jolhe Amtspflichtverlezung mindestens den Verlust des Amtes, wahrscheinlich strafrechtliche Verfolgung und damit jedenfalls den gänzlichen Nuin des Notars zur Folge haben müsse. Es war bei dieser Sachlage auh ausgeschlossen, dass Kägi anderes Vermögen zur Verfügung habe, das den vorausjehbaren Schaden aus Amtspflichtverlezung zu ersetzen vermöchte, so dass im Gesamten doh feine Überschuldung daraus resultiert hätte. Diese Annahme wäre bei jeder andern Schuld als gerade bei einer solchen wohl zulässig; hier aber hätte Kägi selbstverständlich jedes verfügbare Vermögen zuerst zur Deckung dieses Schadens verwendet, der für ihn auch strafrechilihe Folgen haben musste. Man kann nicht argumentieren, die durch die Anttspflichtverlezung Geschädigten seien durch die Bürgschaft gedeckt, und dass andere Geschädigte vorhanden, fei nicht erkennbar gewesen ; denn wenn feine grössere Schuld als die verbürgte vorhanden gewesen wäre, so wäre eben die Bürgschaftsdeckung direkt zur Deckkung dieser Schuld verwendet worden : dieses Raisonnement musste fih auch den Klägern aufdrängen. Wenn daher, wie shon ausgeführt, dem Kläger Boss= hard das Amtsverbrechen erkennbar war, so war ihm auch erkennbar, dass, wenn Kägi einen Schaden der Bürgen ausdrülich voraussah, alle andern Mittel zur Abwendung dieses Schadens schon erschöpft waren. Hieraus ergab si ohne weiteres die Übershuldung und der bevorstehende finanzielle Zusammenbruch. Hiezu kommt, dass, wie festgestellt ist, Bosshard wusste, Kägi besitze kein weiteres Vermögen, als das zu Pfand gegebene. Wenn sich Kägi alles verfügbaren Vermögens entäusserte, um die Bürgen vor Schaden zu bewahren, so musste dies die letztern im Verdachte
bestärken, dass andere Gläubiger dann nichts erhalten würden. Wenn heute behauptet wird, Bosshard hätte sich nirgends besser informieren können, so ist darauf zu erwidern, dass als solche Stelle nur der Gläubiger, demgegenüber Schädigungsverdacht bestand, in Betracht fällt. Wenn diefem die Verpfändungsabsicht bekannt gewesen wäre, so wäre die Hinausschiebung des Konkurses bis nach Ablauf der sechsmonatlichen Anfechtung®sfrist ver= hindert worden, da sofort aus der Verpfändung das Amtsvergehen ersichtlich war. Wenn ferner darauf hingewiesen wird, dass Bosshard „ein Narr“ gewesen wäre, den Vorteil nicht anzunehmen, fo widerlegt sich dieses Argument mit dem Hinweis darauf, dass jede paulianische Zuwendung fo vorteilhast ist für den Gläubiger, dass er immer, wenn er nur egoistisch an diesen Vorteil denkt, sie annehmen dürfte. Die Bestimmungen der Pauliana verlangen eben altruistische Rücksichtnahme auf die Kreditoren, wenn Ver= dacht besteht, dass solche bestehen und geschädigt werden. Die Annahme der Erkennbarkeit des Dolus kann auch nicht mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers Bosshard als zu weitgehend bezeichnet werden. Gewiss ist bei Prüfung dessen, was für ihn erkennbar war, Rücksicht zu nehmen auf fein Erkenntnisvermögen, und es ist ein älterer Müller, wie es Bosshard ist, anders zu behandeln wie ein routinierter Geshäftsmann. Allein hier handelt es sich gerade nicht um Verhältnisse, die nur dem Geschästskundigen erkennilich waren, sondern im wesentliGen um den Verdacht eines verbrecherischen Verhaltens des Kägi, der sich dem vorsichtigen Bauersmann mindestens ebenso aufdrängt, wie irgend einem andern. Bosshard führte zur Rechtfertigung in seiner persönlichen Befragung nur an, er habe bei der Empfangnahme der Briefe geglaubt, Kägi wolle damit „blaguieren“ ; das widerspricht aber sehr der Aussage seiner Frau, nach welcher Kägi die Übergabe mit den Worten begründete, Bosshard solle nicht zu Schaden kommen. Ebenso wertlos ist der Hinweis darauf, dass Kläger Bosshard geglaubt habe, die Amtsbürgschaftsgenossenschaft habe ein solches Pfandrecht verlangt und darum habe Kägi auch den frühern Bürgen ein vorgehendes Pfandrecht bestellen wollen. Abgesehen davon, dass auch dieses Motiv bei der Übergabe der Pfänder nicht zum Ausdruck kam, könnte es auch den guten Glauben des Bosshard keineswegs begründen, denn
wenn er auh glaubte, die Bürgschaftsgenossenschaîft verlange die Pfänder, so konnte das vorgehende Pfandrecht der Kläger trosszdem nur einen Sinn haben, wenn eine Amtspslichtverlezung in diesem Betrage son vorhanden war. Ob das im Faustpfandvertrag vorgesehene nachgehende Pfandreht der Amtsbürgschaftsgenossenschaft zu stande kam, ift in einem besonderen Prozesse zwischen dieser Genossenschaft und der Beklagten streilig. Eine Anzeige an die Genossenschaft vom Pfandbesiy erfolgte jedenfalls seitens der Kläger nicht. Dass diese Unterlafsung der Anzeige ein weiteres Verdachtsmoment zu Lasten der Kläger ergebe, wie die Beklagte vor erster Inftanz ausführte, ift dagegen nicht zu ersehen.
bd) Mit Bezug auf den Kläger Keller gelten alle aus der Natur der Pfandbestellung und der Amtsbürgschaft sich ergebenden oben entwickelten Verdachlsgründe in gleicher Weise. Dazu fällt für ihn in Betrachl, dass er die Sicherstellung nach der Wiederwahl Kägis im Frühjahr 41900 — bei der sich eine heftige Opposition geltend gemacht hatte, wobei dem Kägi namentlich auch feine Spekulation und eine ihm im Jahre 1899 vom Obergericht des Kantons Zürich erteilte Ordnungsbusse vorgehalten wurdent — verlangte, weil feine Schwiegermutter, die Kägis ôfonomische Verhältnisse fannte, darauf drängte, und weil er seit der angedeuteten Wahlagitation gegen Kägi unruhig geworden war ; ferner, dass er als Nachbar des Kägi von dessen persönlichen Und ‘ökonomischen Verhältnissen, — Spekulationen, Ordnungsbusse, Aufwand, 2c. — Kenntnis hatte, wie er denn selbst zugestanden hat, dass in seiner Wirtschaft hie und da verhandelt wurde, „es nehme einem nur Wunder, wie es der Notar fo treiben fönne bei seiner Besoldung.“ Mit Bezug auf diesen- Kläger unterliegt daher die Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht keinen Bedenken. Ob Bosshard vertraglih oder gesetzlich (auf Grund von Art. 511 ON) verpflichtet war, dem Keller Pfand zu bestellen, ist gleichgültig, da au, wenn dies der Fall war, eine Anfechtung des Pfandrehts gemäss Art. 288 SchKG zulässig ist (vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Herzog gegen Buholzer, Amtl. Samml., Bd. XX1L, S. 341).
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
“ Die Berufung beider Kläger wird abgewiesen, und es ist fo- “mit das Urteil („Beschluss“) der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1903 in allen Teilen bestätigt.
23.
Nrfeis vom 26. März 1904 in Sachen AZllgemeine Sewerbekasse Kloten, Kl, u. Ber.-Kl,, gegen Erb, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Zulässigkeit der Berufung - Letztinstanzliches kantonales Haupturteil Art. 58 OG. — Schadenersatzpflicht des Liegenschaftenersteigerers nack Art. 148 Abs. 2 SohKG. Zahlungsrerzug des Ersleigerers ; eidgenössisches und kantonates Recht.
A. Dure Urteil vom 12. Oktober 1903 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich erkannt : - Das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts vom 31. März 1903 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.