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31 I 8

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dated Jan 1, 1905

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bge-atf-dtf/31-i-8/de/31-i-8

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Supreme Court Official Reports
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

31 I 8

31 I 8

Rubrum

greifung der zulässigen Nechismittel verlängert worden wäre oder dass der Rekurrent sich einer Vollziehung des Urteils hätte widersehen können ; keineswegs jedoch könnte aus diesem Grunde die vom Rekurrenten prinzipiell beantragte Aufhebung des Urteils ausgesprochen werden. Was aber die eventuell nachgesuchte Aufhebung der Rechtskrafterklärung betrifft, so ift zu beachten, dass diese selbst auf die Zustellung verweist und die Gültigkeit der Zustellung mit Bezug auf die Nechtskraft zunächst von den fantonalen Behörden, an die das Urteil weitergezogen werden kann oder von denen Vollziehung verlangt wird, geprüft werden müsste, bevor das Bundesgericht sich mit dieser Frage der Rechiskrast, soweit diese in Hinsicht auf die mangelhafte Zustellung bestritten wird, befassen könnte. 6. (Ausführung, dass materiell keine Willkür vorliege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen, 2. Arkeil vom 1. Februar 1905 in Sachen Brogex gegen Zähuer, bezw. Vezirksgericht Appenzell I.-Nh.

Sachverhalt

Verletzung des Grundsatzes nulla poena síne lege durch Bestrafung auf Grund einer nicht bestehenden Strafnorm und durch Subsumierung eines Tatbestandes unter eine Recktsnorm, unter die er nicht fällt? (Art. 154 StG von Appenzell T.-Rh., Erregung öffentlichen Aergernisses, angewandt auf « unsittliche Handlung, begangen an einem Kinde »). Stellung des Bundesgerichts. Willkür ?

A.

Robert Zähner in Appenzell erhob bei der Polizeidirektion des Kantons Appenzell J.-Rh. gegen den Rekurrenten Sirafflage wegen Sitklichkeitsvergehen über folgenden Tatbestand; Der Refurrent habe am 31. Juli 1904 feinem Töchterchen Alice in der Backstube zum „Adler“ zuerst auf den Roc getätschelt und dann gefragt, ob es wehe tue. Auf die verneinende Antwort habe er dem Kinde den Nock aufgehoben, die Unterhöschen herabgelassen und ihm auf den blossen Hinterteil getätschelt und wieder gefragt, ob es wehe tue. Naher habe der Rekurrent dem Kinde zwei Krämlein gegeben. Nah durchgeführter Untersuchung erhob die Polizeidirektion beim Bezirksgeriht Appenzell Anklage gegen den Rekurrenten wegen Vergehen im Sinne des Art, 154 des fantonalen StG, der lautet : „Wer durch unzüchtige Worte oder „Handlungen öffentliches Aergernis erregt, oder unzüchtige Schrif- „ten oder Bilder ausftellt, verkauft, zum Verkaufe anzeigt oder „auslehnt, wird bis auf 100 Fr. oder mit Gefängnis bis auf „drei Monate gebüsst und es fönnen die Gegenstände des Ver= - „gehens fonfisziert werden“ —, und das Bezirksgericht erklärte den Rekurrenten durch Urteil vom 25. Oktober 1904 schuldig „der unsittlichen Handlung, verübt an einem Kinde“, und verurteilte ihn zu einer Busse von 50 Vr., einer Entschädigung an Zähner wegen tort moral von 200 Fr. und den Kosten, indem es gleichzeitig eine Widerklage des Vaters des Rekurrenten wegen Hausfriedensstörung (angeblih von Zähner begangen, als ex den Rekurrenten zur Nede stellte) und falscher Anschuldigung „als der innern Begründung ermangelnd und angesichts des festgestellten Tatbestandes der Klage“ abwies. Die Verurteilung des Rekurrentien ist wie folgt begründet : Durch die Untersuchung sei festgestellt — was der Rekurrrent bestritten hatte —, dass das Kind Alice Zähner in der fritishen Zeit den Laden zum „Adler“ betreten und darin längere Zeit verweilt habe. Aus den Alten und dem darin enthaltenen Jndizienbeweis chöpfe das Gericht ferner die Überzeugung, dass sich der Rekurrent der ihm zur Last gelegten unsittlichen Handlungen sshuldig gemacht habe. Diese Handlungen seien zwar kein gerade \sweres Delikt, aber involvierten immerhin einen Verstoss gegen die Sittlichkeit, wobei erschwerend in Betracht falle, dass sie an einem Kinde begangen worden feien. Der Angeklagte fei daher ssuldig zu erflären und in das Maximum der Geldstrafe zu vetfällen. Der Art. 154

StG ist als angewendete Strafnorm in den Erwägungen nict erwähnt, wohl aber 1nter den Taisachen bei Wiedergabe der Anflage des Zähner.

B.

Gegen dieses Urteil, das na apppenzellishem Prozessrecht endgültig ist, hat Broger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundeôgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe wegen Verlegung des Art. 2 KV (Nechtsgleichheit) und des Art. 4 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt: Die Untersuchung sei nicht auf Grund eines bestimmten Artikels des StG geführt worden und habe si{ nicht damit befasst, ob die tatsächlichen Voraussetzungen irgend einer Strafnorm zutreffen. Speziell sei nicht die Spur eines Beweises darüber erhoben worden, ob durch die angeblichen unzüchtigen Handlungen direkt oder indirekt öffentliches Aergernis erregt worden sei. Erst bei der Gerichtsverhandlung sei vom Privatkläger auf Art. 154 StG abgestellt worden. Das angefochtene Urteil führe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen die Bestimmungen des StG an, vie angewendet werden solle, sondern der Nekurrent werde „der unsittlicen Handlungen, verübt mit einem Kinde“, ssuldig erklärt, ein Deliktsbegrifs, den das StG in dieser Umschreibung gar nichi kenne. Nun enthalte zwar die Versassung von Appenzell J.-Rh. den Grundsass nulla poena sine lege nicht ausdrüdlih; er sei aber far ausgesprochen in Art. 1 des StG (,Vorliegendes Strafgesess findet nur auf die von ihm mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung“), und eine Missachtung dieses Grundsasszes bedeute einen Einbruch in die Verfassungsgarantie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze. Hier leide nit nur die Strafuntersuchung an dem angegebenen formellen Mangel, der eine Willkür involviere, sondern der Richter habe auch willkürlich einen dem StG unbekannten Tatbestand konstruiert und unter Strafe gestellt. Art. 154 treffe offenbar schon aus vem Grunde nicht zu, weil die Hauptvoraussesszung des Tatbestandes, die Erregung öffentlichen Aergernisses, zweifellos fehle ; die Akten enthielten hierüber nichts und das Urteil schweige vollständig über diesen aussslaggebenden Punkt. Das Urteil wäre daher auc ein willkürliches, wenn der Richter, ohne es zu sagen, auf Art. 154 abgestellt haben sollte, Uebrigens könnten die dem Rekurrrenten zur Last gelegten Handlungen auch unmöglich als unzüchtig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, was am besten die Vergleichung mit den Art. 150, 154 und 153, in denen der Begriff der Unzucht ebenfalls vorkomme, zeige. Die entgegengesetzie Annahme stehe mit dem Wortlaut und dem Sinn und Geist

des StG in offenbarem Widerspruhss und sei daher willkürlich.

C.

Das Bezirksgericht Appenzell führt in seiner VernehmlasI, Rechisverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 2. Il sung, in welcher auf Verwerfung des Rekurses angetragen wird, aus, dass der Rekurrent wegen Uebertretung des Art. 154 StG bestraft worden sei, wie sich aus den Akten deutlich ergebe, Das Gericht betrachte die fraglichen Handlungen als unsittlich, weil sie vom Nekurrenten zweifellos zur Befriedigung geschlechtlicher Lust vorgenommen worden feien, und die Voraussetzung des öffentlichen Ärgernisses sei deshalb gegeben, weil die Handlungen, sobald sie zur Kenntnis von Drittpersonen gelangen, Ärgernis hervorrufen müssen. Übrigens gelte gemeinrectlih als Erregung öffentlichen Ärgernisses auh der wenn auch nur bei einer Person erregte sittliche Anstoss. Vorliegend stehe fest, dass das Kind und dessen Eltern zum mindesten diesen Anstoss genommen hätten.

D.

Der Rekursbeklagte Zähner hat gleichfalls auf Abweisung des Nekurses angetragen.

Erwägungen

. 1, Was der RNefurrent an der Strafuntersuchung rügt, dass sie nicht auf Grund eines bestimmten Artikels des StG geführt worden sei, ist insofern tatsählich unrichtig, als in der Anzeige des Rekursbeklagten und in der Anklageschrift der Polizeidirektion, welche das Resultat der Untersuchung zusammenfasst, Art. 154 StG ausdrücklich angerufen ist. Es wäre Übrigens auch nicht ersichtlich, wieso jener angeblihe Mangel oder der Umstand, dass die Untersuchung si nicht mit den tatsächlichen Voraussesszungen irgend einer Strafbestimmung befasst habe, vorliegend als selbständige Verfassungsverlegung, speziell als Verstoss gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit sollte in Betracht kommen können, da ja angesichts der Verurteilung, zu der die Untersuchung geführt hat, die Frage doch nur die sein könnte, ob dem Rekurrenten gegenüber die Verfassung dadurch verleht sei, dass das Urteil selber, wie der Rekurrent in der Tat auh behauptet, an den entsprechenden Mängeln leidet.

2.

Wenn auch. der Say nulla poena sine lege sich nit im Verfassungsrecht, sondern im Strafgesess des Kantons Appenzell J--Nh, findet und daher als selbständiger Grundfag nicht direkt unter dem besondern Schugze des Bundesgerichts steht (Art. 175 Ziffer 3 OG), so folgt doch schon aus der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), die vom Rekurrenten 12 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. |. Abschnift. Bundesverfassungangerufen ist, dass jede rihterlich ausgesprochene Strafe si auf eine Rechtsnorm stügen muss und dass kein Tatbestand mit Strafe belegt werden darf, den das Gesey offensichtlich nicht hat treffen wollen. Nun ist der Rekurrent laut dem Dispositiv des angefochtenen Urteils wegen unsittlicher Handlungen begangen an einem Kinde verurteilt worden, womit auch die Erwägungen übereinstimmen, in denen ein Verstoss gegen die Sittlichkeit festgestellt und als erschwerend hervorgehoben ist, dass der Rekurrent die betreffenden Handlungen an einem Kinde verübt habe. Ein solches Vergehen — unsitiliche Handlungen an einem Kinde — kennt das StG von Appenzell J.-Rh., als Spezialdelikt wenigstens, nicht, und wenn man daher auf die Fassung des Urteils abstellen wollte, so könnte sich fragen, ob nicht ein Verstoss gegen jenen aus der Garantie der Rechtsgleichheit gefolgerten Grundsag vorliege. Zieht man jedoch in Betracht, dass sowohl die Anzeige des Rekursbeklagten, als auh die Anklageschrift der Polizeidirektion auf Art. 154 StG, als übertretene und anzuwendende Bestimmung abstellen, was sich auch aus dem Urteil selber ergibt, so kanu tross der mangelhaften Redaktion des Dispositivys und der Motive vernünftigerweise kein Zweifel sein, dass sich die Verurteilung auf diese Bestimmung des StG stügt, welhe Auffassung denn auch in der Vernehmlassung des Bezirksgerichts bestätigt wird. Und bei dieser Sachlage stellt sich die durch das Bundesgericht zu prüfende Frage so, ob das angefochtene Urteil nicht insofern willkürlich ist, als es unter Art. 154 einen Tatbestand subsumiert, der auch bei weitestgehender Auslegung nicht darunter gebracht werden kann und dadurch eine vom Standpunkt des Art. 4 BV aus unzulässige Erweiterung des Gebiets des strafbaren Unrechts schafft. Der Rekurreni bejaht dies in erster Linie deshalb, weil das gesetzliche Requisit, dass durch die unzüchtigen Handlungen öffentliches Ärgernis erregt worden sei, fehle und das Gericht sich hierüber einfa

hinweggesetzt habe. Jndessen beruht das angesohtene Urteil, wie aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts ersichtlich ist, in dieser Hinsicht auf der Auslegung, dass das genannte Requisit schon dann erfüllt fei, wenn die fraglichen Handlungen bei ihrem Befanniwerden notwendigerweise das Sittlichkeitsgefühl verlegen, oder wenn auchG nur eine Person — vorliegend das Kind des Nefursbeklagten — daran sittlichen Anstoss genommen habe. Und dass eine solche allerdings etwas weite Jnterpretation des Begriffs der Erregung öffentlichen Ärgernisses weder gegen den Sass nulla, poena sine lege, noch überhaupt gegen das Prinzip der Nechtsgleichheit verstösst, hat das Bundesgericht shon früher ausgespro- <en, nämlich im Urteil vom 23. Juni 1893 in Sachen St. A. S,, d. bg. E., XIR, S. 114, E. 3), wo streitig war, ob nicht öffentlih vorgenommene unsittliche Handlungen an geschlechtsunreifen Kindern als „Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit“ nach § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes bestraft werden dürfen, und sodann in dem (nicht publizierten) Urteil in Sachen Meyer vom 12. März 1897, wo die Auslegung des mit Art. 154 des appenzell i -rh. StG, soweit hier in Betracht kommend, gleichlautenden § 123 des zürcherischen StGB (frühere Ausgabe) in Frage stand und vom Bundesgericht ausgeführt ist, dass die Auffassung der zürcherischen Gerichte, wonach es für die Strafbarkeit genügt, wenn durch das Ruchbarwerden der mehr oder weniger heimlich vorgenommenen Handlung das öffentliche Ärgernis entstanden ist, über allgemein anerkannte Juterpretationsregeln nicht hinausgeht und vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung und Willkür aus nicht anfechtbar ist: „abgesehen davon, dass der Begriff „,„ösfentliches Ärgernis“ “ „in der Tat nicht notwendigerweise dahin verstanden zu werden „braucht, dass sich mehrere Personen über die betreffenden Hand- „lungen geärgert haben oder sich hätten ärgern sollen, ist die ge- „forderte ursächliche Beziehung zwischen jenen Handlungen und „dem öffentliGen Ärgernis nicht näher bezeichnet, sondern nur „durch die Präposition „„durch““ angedeutet, die wohl auch ge- „braucht wird zur Bezeichnung eines mittelbaren Kausalverhältz „nisses“. Die in diesen frühern Fällen angeführten Gründe treffen in gleicher Weise auh auf die dem angefochtenen Urteil zu

Grunde liegende Auffassung über Begriff und Bedeutung des gesetzlichen Requisits der Erregung des öffentlichen Ärgernisses zu, gegen welche Auffassung, die, beiläufig bemerkt, auh ihre literarischen Verfechter hat (vergl. Wahlberg in Holgendorff, RNechtslexifon, Art. Unzucht, Ziffer TV), bundesrechtlich somit nichts einzuwenden ist.

14 À. Silaatsrechtiche Entscheidungen. L Abschnift. Bundesverfassung.

Der Nekurrent erblickt eine willkürliche Gesezesanwendung ferner darin, dass das Gericht die ihm zur Last gelegten Handlungen als „Unzüchtig“ im Sinne des Gesetzes qualifiziert hat ; jedoch wiederum mit Unrecht : denn wenn man die Grenzen des Begriffs der unzüchtigen Handlung etwas weit zieht, was vom Standpunkt des Art. 4 BV aus noch nicht als unzulässig erscheint, so kann man alle diejenigen Handlungen darunter verstehen, die objektiv das Schamgefühl verlegen und subjektiv eine Beziehung zum Ge- \<lechtstrieb haben. Jn diefem Sinn kann aber die fragliche Handlung des Rekurrenten fehr wohl als unzüchtig bezeichnet werden, da sie ojektiv als anstössig erscheint und ein anderes als das sexuelle Motiv beim Rekurrenten kaum anzunehmen ist. Jhre Subsumierung unter Art. 154 StG ist daher jedenfalls nicht willkürlich ; ob sie vom Standpunkt des kantonalen Rech1s aus durchaus zutreffend ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

3.

Arkeil vom 2. Februar 1905 in Sachen Kym gegen Odergerichi ZAargan, Beschwerde an das Obergericht in einer Zuckhtpolizeisacke ; Nichleintreten auf diese Beschwerde. — Ferweigerung des rechtlichen Gehörs ? Untersuchung der Zulässigkeit der Beschwerde nachk aarg. Recht (Art, 61 KV, SS 71 und 72 Zuchtpolizeigesetz ; 8 18 erstes Ergänzungsgesetz zur Strafrechtspftege). — Willkürliche Auslegung des aargauischen Wirtschaftsgeseizes durch den Strafrichter ?

A. Am 41. April 1904 verzeigte Polizeisoldat Humbel den Rekurrenten wegen Offenhaltens seiner Wirtschaft und Verahreichung von Bier nach Mitternacht. Ju feiner Einvernahme vor Bezirksamt bestritt Kym, einem Bewohner der Ortschaft nach 12 Uhr noch Bier verabreicht zu haben ; solches sei nur an zwei im Hause beherbergte Reisende verabreicht worden. Der Anzeiger bestritt seinerseits, dass die beiden Fremden shon vor Mitternacht die Absicht gehegt hätten, im Hause zu übernachten ; dieselben seien erst auf diesen Gedanken gekommen, nahdem er, Humbel, dieselben als Übersizer notiert habe.

Am 19. April wies der Staatsamvalt die Sache „zur zuhtpolizeilichen Erledigung“ an das Bezirksgericht Laufenburg, Dieses beschloss am 26. Mai na Einvernahme von Zeugen und nach fontradiftorischer Verhandlung : „Der Anzeiger wird beauftragt, in Sachen weitere Erhebungen zu machen, namentlich auh darüber, ob die beiden fremden Herren wirklich im „Pfauen“ übernachtet feien und bei der hiesigen Staatskanzlei, ob sie etwa als Übersisser gebüsst worden seien.“ Am 8. Juni erjtattete Humbel den verlangten Bericht und legte demfelben eine Bescheinigung des „Gemeinderates von Laufenburg bei, aus welcher ersichtlich ist, ‘dass gegen die beiden Fremden eine Busse ausgesprochen worden ist, dass jedoch infolge Abreise derselben weder die Eintreibung der Busse noh eine Kenntnisgabe an die Gebüssten stattgefunden hat.

Am 23. Juni 1904 verfällte das Gericht den Rekurrenten ohne Zuziehung der Parteien in eine Busse von 10 Fr. und in die ergangenen Kosten.

B, Mit Beschwerde vom 3. Juli 1904 stellte Kym hierauf beim Obergericht des Kantons Aargau folgendes Begehren : Es fei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenfolge; eventuell : es sei das Verfahren aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne weiterer Beweiserhebungen zu nochmaliger Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Kostenfolge.

Durch Urteil von 14. Oktober 1904 erkannte das Obergericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. .

Dieses Urteil wird motiviert wie folgt : Kym sei wegen Überwirtens beanzeigt und bestraft worden. Das für dieses Vergehen - angedrohte gesetzliche Strafmaximum betrage 20 Fr. Solche Vergehensfälle endgültig abzuwandeln, seien nach Art. 64 KV und konstanter Praxis des Obergerichtes die Gerichispräsidien kompetent ; eine Weiterziehung ihrer Entscheide finde nicht statt. Wenn nun im vorliegenden Falle das Bezirksgericht anftait des Gerichtspräsidenten geurteilt habe, so könne hierin kein Grund gefunden

Cited in