38 II 465
38 II 465
Rubrum
Vorinstanz angeführten Gründen zu bejahen. Der Kläger hatte die Wahl, die 12 Fr. als Zinsrückstand, oder aber als Forderung auf Erfa des Minderweris der gekauften Sache, bezw., wie er sich ausgedrückt hat, als „Forderung aus Arbeit“ einzuklagen.
Hätte er das erstere getan, so würde der Beklagte auf den Beweis für die Unbegründetheit der Forderung von 12 Fr. zweifellos nicht verzichtet haben, da alsdann sein Juteresse an dem Nichtzuspruch dieser 12 Fr. in keinem Missverhältnis zu den Kosten der Expertise gestanden hätte. Machte aber der Kläger seinen Anspruch auf Bezahlung der 12 Fr. als „Forderung aus Arbeit“ geltend, so erweckte er dadurch beim Beklagten den Glauben, dass er den ganzen Kaufpreis von 696 Fr. 55 Cts. als gezahlt und also die von ihm seinerzeit vom Kaufpreis abgezogenen 12 Fr. nunmehr als Zahlung an den Kapitalzins hbetrahte, so dass von diesem nichts mehr geschuldet blieb. Jm Vertrauen hierauf hat der Beklagte die Bestreitung der eingeklagten 12 Fr. fallen gelassen, und in diesem Sinne hat daher auch der Richter das Verhalten des Klägers auszulegen. Alsdann aber ist klar, dass der Beklagte am 4. November 49411, als der Kläger ihm die Hypothekarobligation von 70,000 Fr. kündete, nicht mit den 12 Fr. Kapitalzins, sondern höchstens mit der dem Minderungsanspruch des Klägers entsprechenden Schuld von ebenfalls 12 Fr. im Verzuge war, woraus sih ohne weiteres die Unzulässigkeit der Kündigung ergibt.
4. — Jsſt nach den vorstehenden. Ausführungen die Klage mit Recht auf Grund des Art. 2 Abs. 4 ZGB abgewiesen worden, weil das Verhalten des Klägers den Beklagten in den Glauben versetzen musste, der Kläger betrahte die Kapitalzinsangelegenheit als erledigt, so braucht auf die Frage, ob eventuell Art. 2 Abs. 2 anwendbar gewesen wäre, nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob nicht shon der Darlehensvertrag den Sinn hatte, dass nur ein die Zahlung des Zinses gefährdender Verzug des Beklagten den Kläger zur Kündigung berechtigen solle, nicht dagegen die Zurückbehaltung eines minimen Betrages auf Grund einer Meinungsdifferenz. Und endlich braucht auh die Frage nicht entschieden zu werden, ob dem Art. 2 Abs. 1 unter Umständen eine die Härte des Vertragsrechtes korrigierende Funktion (im Sinne von Gmür, Anm. 9 zu Art. 2) zukommen Tônue.
Sachverhalt
3. Sachenrecht. N® 74. 465 Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerihts des Kantons Baselstadt vom 13. August 1912 bestätigt.
T7. Arteil der I7. Zivisabíeisung vom 13. November 1912 in Sachen Nutkishauser & Sküssi, Bekl. u. Ber.-KL, gegen Eidgenössishe Van F.-G., Kl. u. Ber.-Bekl, Zulässigkeit der Eigentumskiage gegen den bösgläubigen Fahrniserwerber auch dann, wenn er (infolge Verpfändung bei einem Dritten) nur im mittelbaren Besitze der Fahrnis ist.
A.
— Der Klägerin sind in den Monaten Juli bis September 1911 von ihrem damals kaum 20-jährigen Kommis Karl Kupper Uu. a. folgende, auf den Jnhaber lautende Werttitel entwendet worden :
Fr. 2,000 33/4 9% Obligationen der Zürch. Kantonalbank, Nr. 451,594/95 mit Coupons per 20. Sep-
tember 1911, Fr. 410,000 49/9 Obligationen von Leu & Cie., Nr. 96,396/97 mii Coupons per 15. August 1911 u. ff., Fr. 5,000 4% Obligationen der Gewerbebank, mit Coupons per 31. Januar 1942, Fr. 25,000 41/1 9% Obligationen der St. Galler Hypothekeukasse, Nr. 482/86 mit Coupons per 34. Dezember 1914 u. ff.
Kupper war in der kritischen Zeit in der Wechselstube der Klägerin beschäftigt gewesen. Es lag ihm dort die Führung der Bücher über Ein- und Ausgang der durch die Wechselstube gekauften Papiere ob. Auch hatte er die betreffenden Bordereaux und Zinsabrechnungen auszustellen. Die Titel selbst wurden durch den Kassier Gruber oder durch den Prokuristen Knauer verwahrt; dem Kupper wurden sie nur auf das Pult gelegt, damit er die notwendigen Angaben daraus ersehen könne.
Die entwendeten Titel verpfändete Kupper jeweilen bei der Beflagten, welche seit dem 12. Dezember 19410 Termingeschäfte au der Zürcher und an auswärtigen Börsen für ihn ausführte. Die nähern Umstände, unter denen sich der Verkehr zwischen der Beflagten und Kupper abspielte, sind aus Erwägung 2 hiena ersichtlich.
Die von Kupper verpfändeten Titel lombardierte die Beklagte ihrerseits bei der Zürcher Kantonalbank. Die eigenen Obligationen dieser letztern, die auf den 28. Oktober 1941 gekündigt waren, wurden der Beklagten von der Kantonalbank bei Verfall mit 2008 Fr. 75 Cts. gutgeschrieben, worauf die Beklagte diesen Betrag ihrerseits dem Kupper gutschrieb.
B.
— Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin von der Beklagten, gestüsst auf Art. 206 OR alter Fassung, die unbeschwerte Herausgabe der sub. A aufgezählten Titel, wogegen die Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte vor der kantonalen Justanz damit begründet, dass es sich nicht um gestohlene, sondern um anvertraute Sachen handte, an denen sie somit, weil sie bei deren Empfang gutgläubig gewesen sei, gemäss Art. 213 ON ein Pfandreht erworben habe. Ausserdem hat die Beklagte die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erhoben, weil die Verfügung über die streitigen Titel uicht ihr, der Beklagten, sondern der Zürcher Kantonalbank zustehe.
C.
— Durch. Urteil vom 29. März 19412 hat das Handelss geriht des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagte ist verpflichtet, die 10,000 Fr. 4 ?/s Obliga- „tionen Leu & Cie. Nr. 96,396/7 mit Coupon per 15. August „4944, die 5000 Fr. 4°/ Obligationen Gewerbebauk Zürich „Nr. 727 mit Coupon per 34. Januar 1912, sowie die 25,009 Fr. „4/4 % Obligationen St. Galler Hypothekenkasse Nr. 482 6 mit „Coupon per 34. Dezember 1911 u. ff. bei der Kantonalbank aus- „zulösen und die Titel der Klägerin unbeschwert herauszugeben ; „ferner ist sie ssuldig, an die Klägerin zu bezahlen 2008 Fr. „75 Cts. nebst Zins à 5 % seit 8. Dezember 19411.
Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, dass es sih um gestohlene Sachen handle, die daher gemäss Art. 206 ON alter Fassung, da die Vorausfezung des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung nicht zutreffe, auch dem gutgläubigen Erwerber abverlangt werden könnten. Das Handelsgericht hat deshalb die Frage, ob die Beklagte den Besiss an den betreffenden Wertpapieren gut- oder bösggläubig erworben habe, nicht untersucht.
D.
— Gegen dieses, ihr am 27. August zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. September die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und u. a. - damit begründet, dass der neuen Recht zu beurteilen sei, weil es fi bei der Frage, ob und inwieweit die Vindikationsklage gegeben sei, um die Umschreibung des Inhaltes des "Eigentums handle; nach dem neuen Rechte aber sei die Vindikation von Jnhaberpapieren gegenüber dem gutgläubigen Erwerber auch dann ausgeschlossen, wenn die Papiere dem Eigentümer gestohlen oder sonstwie gegen seinen Willen abhanden gefommen seien.
Der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Erwägungen
1.
Die von der Beklagten in der heutigen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Vindikationsanspruch gemäss Art. 4 und 17 Abs. 1 SHlT ZGB nach dem alten, oder aber gemäss Art. 17 Abs. 2 nah dem neuen Recht zu beurteilen sei (vergl. einerseits Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 1912
2.
S. Bangue populaire genevoise c. Bornet Erw. *, anderseits Fick in der schweiz. Juristenzeitung 9 S. 120 ſt.), braucht jedenfalls dann nicht entschieden zu werden, wenn sih ergibt, dass die Beklagte beim Erwerb der streitigen Wertpapiere bösgläubig war; denn alsdann ist die Klage sogar nah der die Vindikation beschränkeuden Bestimmung des Art. 935 ZGB gutzuheissen.
Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die in Betracht kommenden Wertpapiere als gestohlene, bezw. als sole Sachen zu betrachten seien, die der Klägerin wider ihren Willen abhanden gekommen seien (Art. 206 OR alter Fassung und 934 ZGB). Deun beide Gesezgebungen schliessen die Vindikation auch anderer Saen doc uur gegenüber dem gutgläubigen Erwerber aus.
Weiterhin ist auch die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation (vergl. oben Fakt. B am Schluss) sowohl nach dem alten als nah dem neuen Rechte abzuweisen, weil nach beiden Geseggebungen die Eigentumsklage nicht nur gegen den unselbständigen oder unmittelbaren Besizer (Detentor), sondern auh (und sogar in erster Linie) gegen den selbständigen oder mittelbaren („juristischen“) Besigzer (Possessor) gerichtet werden kann, und weil übrigens der bösgläubige Erwerber, der sich der Sache entäussert hat, dadurch seiner Verpflichtung zu deren Rüderstattung , bezw. zum Ersass ihres Wertes / nicht enthoben wird (vergl. für das bisherige Recht BGE 25 11 S. 578 f. Erw. 2, für das neue Recht: Ostertag, Anm. 17 zu Art. 934, Wieland, Anm, 10€ zu Art, 934, sowie Anm. 4b zu Art. 930 und 931 ZGB; ferner, betreffend den Fall der Entäusserung : Art. 207 OR alter Fassung, sowie Wieland, Anm. 10c zu Art. 934). Die Beklagte ist daher nicht berechtigt , die Klägerin auf eine Klage gegen die Zürcher Kantonalbank zu verweisen, weil sie (die Beklagte) die von Kupper als Pfand erhaltenen Titel ihrerseits bei dieser Bank verpfändet habe und deshalb niGt mehr darüber verfügen könne, Vielmehr ist es Sache der Beklagten , die Titel von dem zu Gunsten der Kantonalbank darauf haftenden Pfandrecht zu befreien und der Klägerin daran den unbeschwerten Besig zu verschaffen.
Endlich ist, sofern die Beklagte die Titel bösgläubig erworben hat, die Klage auh hinsichtlich der von der Kantonalbank bereits mit 2008 Fr. 75 Cts. zurückbezahlten eigenen Obligationen gutzuheissen, trossdem diese Obligationen wahrscheinlich überhaupt nicht mehr in natura vorhanden sind. Denn es ist unbestritten, dass die Beklagte deren Gegenwert erhalten hat; in welcher Weise sie aber diesen Gegenwert verwendet hat, ist wiederum unerheblich, \ohald feststeht, dass sie shon bei der Entgegennahme der Titel und also auch bei deren Einkassierung nicht gutgläubig war.
3.
Was nun die Frage nach dem guten oder bösen Glauben der Beklagten betrifft, so ist davon auszugehen, dass zwar für den Pfandnehmer keine allgemeine Erkundigungspslicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Verpfänders von Jnhaberpapieren besteht, dass jedoch derjenige nicht als gutgläubig gelten kann, der nah den Umständen, unter denen ihm ein Pfand angeboten wurde,
3.
, Sachenrecht. N° T4, 469 zu Verdacht Anlass haben musste. Dies trifft nun aber im vorliegenden Falle offenfichilich zu. Kupper war der Beklagter nach der eigenen Aussage ihres Teilhabers Rutishauser „vollständig unbekannt“, als sie am 8. Dezember 1910 eine Anfrage von ihm erhielt, welches ihre Bedingungen „für Termin- und ComptantGeschäfte an hiesiger und auswärtigen Börsen“ seien, und wie hoch „die jeweiligen Deckkungen für Termingeschäfte“ sein müssten. Nichtsdestoweniger führte die Beklagte shon am 12. Dezember, und ohne sich über Kupper erkundigt zu haben, ein Termingeschäft für ihn aus. Als sie dann im Januar 49411 Erkundigungen über ihn einzog, erfuhr sie, dass er bei der Klägerin „in Stellung“ fei. Da die Beklagte diese Jnformation nie produziert hat, trozdem Fh ihr Teilhaber Rutishauser in der Strafuntersuhung gegen Kupper dazu anheischig gemacht hatte, fo ist als wahrscheinlich anzunehmen, dass jene Juformation noch andere Angaben enthielt, auf Grund deren die Beklagte Verdacht schöpfen musste, Wäre aber auch nichts anderes darin enthalten gewesen, als dass Kupper bei der Klägerin „in Stellung“ sei, so wäre damit doh für die Beflagte die Möglichkeit und auch die Pflicht gegeben geweseu, genauere Jnuformationen über Kupper einzuholen, worauf sie erfahren hätte, dass es sich um einen subalternen, kaum erst volljährig gewordenen Angestellten mit 125 Fr. Monatsgehaklt handle, dessen Eltern in ganz bescheidenen Verhältnissen lebten und kein Vermögen versteuerten, und der auh selber auf redlihem Wege kaum in den Besiy von Wertpapieren im Betrage von 40,000 Fr. gelangt sein konnte. Alsdann aber wäre die Beklagte mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles verpflichtet gewesen, von Kupper einen Ausweis über die Herkunft der betreffenden Wertpapiere zu verlangen. Kupper hat der Beklagten nun allerdings — ob auf Verlangen oder von fsich aus, ist nicht festgestellt — Erklärungen darüber zu geben versucht, wie er in den Befiz der Titel gekommen sei; diefe Erklärungen aber trugen so sehr den Stempel der Unglaubwürdigkeit, dass die Beklagte sich darauf in guten Treuen nicht verlassen konnte. Auch wäre es ihr ein leichtes gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass es si bei den angeblichen Kapitalisten, für deren Rechnung Kupper zu spekulieren vorgab, um einen Schreiber auf der Staatskanzlei und einen Arbeiter in
einer Maschinenfabrik handelte. Vollends aber musste sie Verdacht \<öpfen, als Kupper zur Deckkung für eine unsinnige Haufssespekulation in Canadian Pacific Aktien (250 Stück à zirka 240 Dollar, also eine Position von rund 300,000 Fr.) Obligationen im Betrage von 15,000 Fr. mit der Bemerkung bei der Beklagten deponierte, er werde diese Titel in drei Tagen wieder zurücknehmen; denn dies deutete geradezu auf die Möglichkeit hin, dass Kupper die Titel aus fremdem Gewahrsam genommen hatte: und darauf bedacht war, der Entdeckung seiner Veruntreuung durch möglichst rasche Restitution der Titel zuvorzukommen. Braucht nun auh nicht angenommen zu werden, dass die Beklagte das Verhalten Kuppers tatsächlich in diesem Sinne gedeutet habe, so liegt nah dem Gesagten doch immerhin der Fall vor, dass die Beklagte bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihr erwartet werden durfte, nicht gutgläubig sein konnte. Dies hat aber sowohl - nach dem bisherigen als nach dem neuen Recht (vergl. einerseits z. B. BGE 25 11 846, anderseits Art. 3 Abf, 2 ZGB) zur Folge, dass die Beklagte sich nicht auf ihren angeblich guten Glauben berufen kaun.
4.
Auf Grund dieses Ergebnisses ist die Klage nah dem in Erw. 1 gesagten gutzuheissen, ohne dass zu den von der Beflagten aufgeworfenen Fragen betreffend das anzuwendende Recht und betreffend die Qualifikation der streitigen Wertpapiere als gestohlener Sachen Stellung genommen zu werden braucht.
Unerheblich ist endlich auch, ob Kupper, wie die Beklagte behauptet, nur infolge mangelhafter Kontrolle seitens der Klägerin in der Lage gewesen sei, die fraglichen Titel zu entwenden. Dieser Umstand kônute gegenüber einer Schadenersassklage aus Art. 50, bezw. 44 OR ins Gewicht fallen, nicht aber gegenüber einem Vindikationsanspruch.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erfaunt:- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des HandelZ-- gerichts des Kantons Zürich vom 29. März 19412 bestätigt.
4. Obligationenrecht. N° T5, ÂTL
4.
Obligationenrecht. — Code des obligations.
75.
Arleis der IT, Zivisaöteisung vom 4. Zusi 1912 in Sachen Yartss, K1., Ber.-Kl. u. Ber.-Bell,, gegen 1. Guggisberg, Bekl., Ber.-Bekl. u. Ber.-Kl., und
2.
Yuzzi, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Haftung des Vaters gemäss Art, 61 OR für die von seinem Knaben begangene Körperverletzung. — Kausalzusammenkang, wenn der verletzende Steinwurf von einem Kameraden des Knaben des Beklagten ausgegangen isì, gegen den der Knabe des Bektagien zuerst Sieine geworfen hatte. — Umfany der Aufsichtspflicht des Vaters. Sotidare Haftung der Väter der beiden delinquierenden Knaben. Reduktion der Entschädigung wegen geringen Verschuldens und ökonomischker Lage des Beklagten.
Das Bundesgericht hat, da sih ergeben:
A. — Durch Urteil vom 21. März 1912 hat der Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer über die Rehtsbegehren der Klage:
1.
Die Beklagten Buzzi und Guggisberg seien zu verurteilen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch den Verlust des rechten Auges entstanden sei.
2.
, Die Entschädigungsansprüche der Klägerin seien gerichtlich festzusetzen und seit 29. August 1909 zu 5 °/ verzinsbar zu erklären.
Z. Die Beklagten seien für die Entschädigung nebst Zins und Kosten solidarisch haftbar zu erklären.
erkannt:
4.
Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin gegenüber dem Beklagten Buzzi zugesprochen und derfelbe gegenüber der Klägerin zu einer Entschädigung von 3000 Fr. verzinslih zu 5 o seit 29. August 1909 verurteilt.
2.
, Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin ebenfalls gegenüber dem Beklagten Guggisberg zugesprohen und derselbe