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Rubrum
154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.
qu'il est indispensable à l'entretien du débiteur ou de sa famille, rien ne permet de statuer différemment lorsqu’il s’agit d’un droit de jouissance stipulé dans un contrat de travail pour tenir lieu de rémunération pécuniaire, et, partant, des revenus que ce droit peut procurer (cf. RO 28 II p. 1980). ?
Sachverhalt
La recourante ne fait, en sous-louant l’un des deux appartements mis à sa disposiítion, que réaliser le salaire auque? elle a droit en contre-partie de ses services Personnels. Saisir intégralement le prix de la sous-location équivaut donc à la priver de son salaire, dans la mesure où il lui est fourni en nature. En déniant au loyer dû par Fuchs le caractère de « revenu provenant d’emploi », PAutorité de surveillance s’est attachée exclusivement À la nature juridique du bien à saisir. Or le Tribunal fédéral a déclaré maintes fois que, pour examiner sì l’on se trouve en présence d’un salaire.... etc., au sens de Vart. 93 LP, il faut se placer, non pas tant au point de vue juridique qu’au point de vue économique. Le juge doit dès lors se préoccuper, moins de la nature du contrat qui donne naissance au revenu, que de la source de ce revenu, c’est-à-dire qu’il doit rechercher avant tout sì ce dernier est le produit d’un travail ou d’un autre facteur de production (capital, crédit, etc.) (RO 383 I p. 437 ; éd. sp. X p. 103).
Le recours de dame Willener est donc fondé. Il n’est pas nécessaire de renvoyer la cause à l’instance cantonale, car la somme de 25 fr. par mois due par Fuchs apparaît d’emblée comme insaisissable au regard de l’art. 93 LP.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :
Le recours est admis. En conséquence le prononcé de VAutorité de surveillance des offices de poursuites pour dettes et de faillite du canton de Genève, du 23 septembre 1922, est annulé et la décisíon du préposé, du 12 août 1922, maintenue.
44. Entecheid vom 14. Oktober 1922 i. S. Bloch.
SchKG Art. 281, 112: Das Recht des Arrestgläubigers zum Ánschluss an die Pfändung wird dadurch nicht ausgeschlossen dass der pfändende Gläubiger selbst die Gegenstände vorher hatte mit Arrest belegen lassen. 4A. — Am 16. Januar hob der Rekurrent À dolf Bloch gegen Frau Bopp, Handlung in Moosseedorf, für seine Fordérung von 1215 Fr. 05 Cts. Betreibung an. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag ; doch gewährte der Gerichtspräsident von Fraubrunnen erstinstanzlich durch Entscheid vom 9. Mai und der Appellationshof des Kantons Bern zweitinstanzlich durch Entscheid vom 13., zugestellt am 22. Juni, für den Teilbetrag von 1256 Fr. 30 Cts. provisorische Rechtsöffnung. Da die Schuldnerin unterdessen nach Berlin übergesiedelt war, stellte Bloch am 23. Juni beim Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen das Gesuch um Arrestierung ihrer (privilegierten Frauenguts-)Forderung an der Konkursmasse ihres Ehemannes Gustav Bopp ; der Arrestf wurde bewilligt und am 24. Juni vollzogen.
Gleichen Tages stellte Bloch auch das Begehren um Fortsetzung seiner Betreibung ; jedoch wurde die Pfändung wegen der Schwierigkeit ihrer Ankündigung erst am 20. Juli vollzogen. Unterdessen hatte auch der Rekursgegner A. Gähwiler das Gesuch um Arrestierung der Frauengutsforderung für seine Forderung von 6287 Fr. 85 Cts. gestellt, und der Árrest war am 30. Juni vollzogen worden. Infolgedessen liess das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 281 SchKG Gähwiler an der für Bloch vollzogenen Pfändung teilnehmen. Hiegegen sführte Bloch Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung und Feststellung, dass er « einziger Gläubiger in seiner Gruppe ist ». Dabei machte er wesentlich geltend, Art. 281 SchKG könne im Verhältnis zweier ÄArrestpfändungsgläubiger untereinander 156 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.
nicht zur Anwendung gebracht werden ; Arrestpfändungsgläubiger unterliegen unter sich den gleichen Vorschriften wie gewöhnliche Pfändungsgläubiger unter -B. — Durch Entscheid vom 30. September hat die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen.
C.
— Diesen am 5. Oktober zugestellten Entscheid hat Bloch am 11. Oktober an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Werden nach Ausstellung des Árrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selIber das Pfändungsbegehren stellen kann, 80 nimmt der letztere gemäss Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil, und gemäss Art. 112 SchKG wird diese Teilnahme in der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt der Wortlaut dieser Vorschriften keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass der pfändende Gläubiger, wenn er die in Betracht kommenden Gegenstände selbst vorher mit Arrest hatte belegen lassen, sich die Teilnahme eines andern Árresfgläubigers, der seinen Arrest nach ihm herausgenommen hat, an seiner Pfändung nicht gefallen zu lassen brauche. Auch was in der Rechtsprechung über die ratio der angeführten Vorschriften gelegentlich ausgeführt worden isl, vermag den Ausschluss des zweiten Arrestgläubigers von der Teilnahme an der für den érsten Arrestgläubiger. ‘vollzogenen Pfändung nicht zu rechtfertigen. Denn der Ausschluss des Teilnahmerechts wäre nur unter dem Gesichtspunkte möglich, dass dem frühern Arrest mit Hinsicht auf den späteren Arrest die gleichen Wirkungen beigemessen werden wie einer dem Arrest vorausgehenden Pfändung, an welcher teilzunehmen der spätere Arrest in der Tat kein Recht verschafft, auch wenn er innert der dreissigtägigen Teilnahmefrist erwirkt wird. Diese Auffassung lässt sich aber mit Art. 281 Abs. 3 SchKG nicht vereinbaren, wonach der Árrest ausser dem erwähnten Teilnahmerecht und dem Recht auf Deckung der Arrestkosten aus dem Erlös der Árrest- - gegenstände kein Vorzugsrecht begründet. Wollte man ihr aber auch grundsätzlich beitreten, so0 dürfte der zweite Arrestgläubiger von der Teilnahme an der Pfändung des ersten Arrestgläubigers billigerweise doch jedenfalls dann nicht ausgeschlossen werden, wenn er seinen Arrest innert 30 Tagen seit dem ersten Arresfvollzug herausgenommen hat, wie es hier geschehen ist. Allein eine Gruppenbildung im Anschluss an den Árrest ist im Gesetz nicht vorgesehen und mit dem Wesen des Arrestes als bloss vorsorglicher Massnahme zur Sicherung einer späteren Pfändung auch nicht wohl vereinbar.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.