51 III 140
51 III 140
Rubrum
38. Entscheid vom 17. Septamber 1925 i. S. Buob.
Sachverhalt
SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sind dem Gemeinschuldäner auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuhnestel fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend, welche geraume Zeit vor der Konkurseröffnung gepfändet worden waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegenstände, welche gepfändet worden sind, ohne dass der Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs vom Gemeinsehuldner nicht mehr als unpfändbar für sìich beansprucht werden Können. Ihre Entscheidung vermag sích auf die jahrzehntelange Rechtsprechung der Oberaufsichtsbehörde zu berufen, die bereits vom Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten Kritik (vgl. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsiehtsbehörde des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100, BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten hat (AS 22 S. 703; 241 S.396 ff; 291 S.110 î. = Archiv V Nr. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 fÆ.; 6 S. 44 f. und viele spätere micht publizierte Entscheide). Diese Rechtsprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.
Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicherweise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkursmasse und des Rechts des Gemeinschuldners auf konKursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse, sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und Gemeinsechuldner bezieht, so0 vermöchte dies die von der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt notwendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags- 142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
recht, welches als Pfändungspfandrecht zu Gunsten einzelner pfändender Gläubiger bestand, durch die Konkurseröffnung auf die Konkursmasse überginge und derart zu Gunsten sämtlicher Konkursgläubiger fortbestände, Allein da das Pfändungspfandrecht einzig der Befriedigung für die Betreibungssumme zu dienen bestimmt war, welche möglicherweise nur einen Bruchteil des Wertes des gepfändeten Kompetenzstückes ausmachte, vermag der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Kompetenzstücke gepfändet waren, noch nicht zu rechtfertigen, dass nun die Konkursmasse das Beschlagsrecht daran für sämtliche Konkursforderungen in Anspruch nimmt. Dabei verschlägt es nichts, ob ein Verzicht des Schuldners auf die Kompetenzqualität oder aber Rechtsverwirkung infolge Verstreichenlassen der Beschwerdefrist angenommen werde ; denn im ersteren Fall läge 2ichts dafür vor, dass der Verzicht auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Kompetenzstücke hätten für Forderungen in höherem Gesamtbetrag in Ánspruch genommen werden wollen, und im letzteren Falle liesse es sich nicht rechtfertigen, weitergehende Verwirkungsfolgen eintreten zu lassen als diejenigen, welche durch das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist unmittelbar eingetreten sind, nämlich die Unanfechtbarkeit des Beschlagsrechts im Umfang der Forderung, für welche die. Pfändung vollzogen worden ist. Ob dieses Bedenken avf den konkreten Fall zutreffe oder nicht, ist nicht von Belang, da .es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die nicht anders als einheitlich beantwortet werden kann. Aber auch d i e Lösung erscheint nicht annehmbar, dass das Beschlagsrecht der Konkursmasse auf den Forderungsbetrag beschränkt wird, für welchen das Pfändungspfandrecht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses also an den Gemeinschuldner herauszugeben wäre, entsprechend der von Art. 54 KV für vertraglich verpfändete Kompetenzstücke getroffenen Regelung. Unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift würde es jedoch als Anomalie erscheinen, wenn dem Sehuldner, der nichts dagegen vorgekehrt hat, dass einem pfändenden Gläubiger ein Pfändungspfandreeht an einem Kompetenzstück erwächst, um deswillen das Kompetenzstück gänzlich verloren ginge. Anderseits liegt auch ein gewisser Widerspruch darin, der
Pfändung eines Kompetenzstückes eine über das betreffende Pfändungsverfahren hinausgehende Bedeutung beizumessen für den nachfolgenden Konkurs, während eine derartige ausgedehnte Wirkung auf spätere Pfändungen abgelehnt worden ist (AS 23 II S. 1734 f, Erw. 3; 49 IIT S. 91 am Ende).
Eine wenig wünschenswerte Folge der Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist es freilich, dass síe den Schuldner in die Lage versetzt, gegebenenfalls seine Rechtsstellung durch die Insolvenzerklärung zu verbessern, indem diese ihm ermöglicht, gepfändete Kompetenzstücke wieder zurückzunehmen. Allein der Befürchtung, dass dies zu betrügerischen Machenschaften Anlass geben möge, ist seinerzeit wohl eine übermässige Bedeutung beigelegt worden (vgl. Archiv II Nr. 20 am Ende) ; übrigens kann ihnen zu einem guten Teil der Boden dadurch entzogen werden, dass die Betreibungsämter auch bei freiwilliger Hingabe von Kompetenzstücken nur dann zu deren Pfändung schreiten, wenn keinerlei unpfändbares Vermögen vorhanden ist.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entszheid der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 1925 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Unpfändbarkeit zurückgewiesen.