57 II 180
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Rubrum
180 Obligationenrecht, N° 31, Wahl zu treffen und die Laden auf ihre Tragtüchtigkeit zu prüfen. Wenn ihm ein Brett begegnete, das wegen . Schmutz- und Ölflecken diese Prüfung nicht gestattete, s0 hätte er es eben schon aus diesem Grunde weglegen und nicht verwenden sollen. Es ist keine unbillige Zumutung, wenn der Dienstherr verlangt, dass der fachlich ausgebildete Maurer diese Art Sorgfalt bei der Wahl der Hilfsmittel selber anwende und dass nicht überall seine eigene Aufsicht und Anwesenheit gefordert werde, wo mit etwas Überlegung jedermann einen Schaden verhüten kann. Überdies würde durch eine ausdehnende Interpretation des Begriffes der groben Fahrlässigkeit der gesetzliche Interessenausgleich untergraben, den Art. 129 KUVG dadurch erstrebt, dass er den seine Prämien zahlenden Arbeitgeber nur noch bei grobem Verschulden aus eigenen Mitteln haften lässt.
Sachverhalt
31. Anszog aus dem Urteil dor T. Zivilabteilung vom 28. April 1931 i. S. Polerabend gegen Hess, Anspruch des Ehemannes und der Kinder einer fahrlässig getöteten Frau auf Ersatz des Versorgerschadens gemäss Art. 45 Abs, 3 OR Aus dem Tatbestand :
Der Erestkläger, Karl Hess, betreibt in Engelberg ein Malergeschäft, in welchem er vier bis gechs Gehilfen und Arbeiter beschäftigt. In diesem Gewerbe half auch seine im Jahre 1894 geborene Ehefrau, Christine Hess geb. Häecki, tatkräftig mit, indem sie den Verkauf der Farben und von Petrol besorgte, sowie auch vielfach die Messungen und Berechnungen bei den Kunden vornahm. Ausserdem besorgte sie ihre beiden 1921 und 1925 geborenen Mädchen Rosmarie und Edna Zäzilia und führte ohne fremde Hilfe auch den gesamten übrigen Haushalt, der dadureh, dass die Gehilfen und Arbeiter bei Hess Kost und Logis bezogen, nicht unerheblich belasteb war.
Sonntag den 3. Juli 1927 unternahm der Beklagte, Karl Feierabend, mit acht Personen, unter welchen sich aueh die Eheleute Hess befanden, eine Autofahrt Richtung Gobtthard-Furka. In den Schöllenen, oberhalb Göschenen, stürzte der Wagen aus Verschulden des Beklagten über eine Böschung, wobei Frau Hess getötet wurde.
Das Bundesgericht sprach auf Klage des Ehemannes und der Kinder der Verunfallten als Ersatz für Versorgerschaden dem erstern 8000 Fr. und den beiden letztern je 4500 Fr. zu.
Erwägungen
Aus unerlaubten Handlungen entsteht ein Schadenersatzanspruch in der Regel nur für den, - der hievon unmittelbar betroffen wird, nicht auch für Dritte, welche durch eine Reflexwirkung des Deliktes mittelbar benachteiligt werden. Dieser Grundsatz findet jedoch bei der Tötung eines Menschen eine Ausnahme, indem in diesem Falle denjenigen Personen, die infolgedessen ihren Vergorger verloren haben, der hiedurch entstandene Schaden zu ersetbzen (Art. 45 OR) und den « Angehörigen » des Getöteten zudem «unter Würdigung der besonderen Umestände » eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzugsprechen ist (Art. 47 OR). Die Ansprüche solcher Dritter gehen also nicht, wie beim unmittelbar Geschädigten, auf Ersatz des gesamten ihnen durch die schädigende Handlung, d.h. die Tötung ihres Versorgers, entstandenen materiellen Schadens, sondern es wird ale ersatzfähiges Interesse bloss dasjenige erkannt, welches an der Unterstützung bezw. Versorgung durch die bevbreffende getötete Person besteht (vgl. BGE 20 IIS. 209 ; Erw. 3 und 224). Der Beklagte bestreitet nun, dass hier ein solches Interesse in Frage komme, weil die verunfallte Frau Hess nicht als Versorgerin ihres Khemannes und 182 Obligationenrecht. N° 31.
ihrer Kinder angesprochen werden könne, zumal da der Erstkläger auch ohne ihre Mitluilfe im Haushalt und . Geschäft sehr wohl in der Lage sei, für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt aufzukommen. Dieger Anffasesung kann nicht beigetreten werden. Art. 45 Abs. 3 OR setzt meht voraus, dass der bezw. die Getötete für den ganzen Unterhalt des Ansprechers aufgekommen sei ; auch ist nieht notwendig, dass die Versorgung durch Geld oder andere Sachleisbungen erfolgte, sie kann auch in der Leistung von Arbeit bestanden haben, die dem Ansprecher die Anstellung fremder Hilfskräfte ersparte und ihm dadurch ermöglichte, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Aus diesen Gründen hat daher das Bundesgericht schon mebrfach dem Ehemann bei Tötung seiner Ehefrau im Hinblick auf ihre im Haushalt geleistete Arbeit sowie ihre allfällige Mithilfe im Geschäfte einen Anspruch aus Art. 45 Abs. 3 OR zuerkannt, auch wenn der Ehemann selber nicht arbeits- und verdienstunfähig war (vgl. statt vieler BGE 53 II 8. 124 ff. Erw. 4). Das ist nun aber ohne Zweifel auch hier gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die verunfallte Frau Hess neben der Pflege ihrer zwei Kinder den ganzen Haushalt vollständig allein besorgte. Obwohl dies zufolge des Umetandes, dass die Gehilfen und Arbeiter des Erstklägers bei ihm Kost und Logis bezogen, allein schon viel Arbeit erforderte, half gie zudem tatkräftig auch im Geschäfte mit, indem siíe den Verkauf von Farben sowie von Petrol besorgte und vielfach die zeitraubenden Massberechnungen bei den Kunden vornahm. Nun mag ja richtig sein, dass der Kläger durch den Wegfall dieser Leistungen nicht direkt in Not geriet; allein dessen bedarf es zur Begründung eines Ánspruches aus Art. 45 Abs. 3 OR nicht. Wohl bat das Bundesgeriecht schon mehrfach ausgeführt, dass hiefür eine Unterstützungs bed ürftigkeit auf Seiten des Ansprechers vorliegen müsse (vgl. BGE 37 II S. 367 Erw. 2 ; 53 TI 8. 126). Dies bedeutet aber nicht, daas diesem nur dann und insofern ein Schadenersatzanspruch zukomme, wenn er durch die fragliche Tötung der zur Bestreitung seines gegenwärtigen und zukünftigen _ Lebensunterbaltes unumgänglich notwendigen Subsistenzmittel beraubt wurde; vielmehr genügt, wenn er hiedurch in gseiner bisherigen, standesgemässen Lebensweise beeintbrächtigb wurde. Dass eine solche Beeinträchtigung im
vorliegenden Falle stattgefunden habén muss, kann angesichts der umfassenden, tatkräftigen Arbeitsleisbungen der verunfallten Frau Hess nicht bezweifelt werden. Es steht fest, dass der Erstkläger nach dem Tode seiner Frau ‘eine Haushälterin anstellen musste ; auch ist ohne weiteres anzunehmen — und von der Vorinstanz implicite anerkannt —, dass er zudem einen beträchtlichen Erwerbsausfall im Geschäfte erlitten hat ; dies kann im Hinblick auf die ökonomischen Verhältnisse, in denen der Erstkläger sich befindet, nicht ohne Einfluss auf seinen und seiner Familie Lebenshalt gewesen sein. Dazu kommt, dass Frau Hess zufolge ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Tüchtigkeit voraussichtlich wohl in der Lage gewesen wäre, im Falle einer allfälligen zukünftigen Verminderung der Árbeits- und Verdienstfähigkeit ihres um sechs Jahre ältern Ehegatten in die Lücke einzuspringen, welcher Umstand nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes bei der Beurteilung und Bewertung des Versorgerschadens ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 53 IT 8. 126 und die daselbst angeführten früheren Entscheide ; sowie das Urteil vom 18. Juni 1929 i. Ss. Bräker gegen Peer, abgedruckt in BI. f. Z. Repr. Bd. XXX No.1 8.1/2).
Mit Bezug auf die Kinder ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, für die bis anhin beide Eltern nach Kräften aufzukommen hatten und auch aufgekommen sind, bis zur Erreichung ihres erwerbsfähigen Alters ohne weiteres anzunehmen. Diese haben daher dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz sämtlicher Leisbungen, die die Verunfallte ihnen bis. zu diesem Zeitpunkte direkt (durch 184 Obligationenrecht. Ne 31.
persönliche Pflege und Zuwendungen) und indirekt (durch Mithilfe bei der Beschaffung der nötigen Subsistenzmittel}) voraussichtlich zugewendet hätte, bezw. die sie ihnen zuzuwenden in der Lage gewesen wäre. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nunmebr der Vater durch Vermehrung seiner eigenen Fürsorgetätigkeit, sowie durch Anstellung einer fremden Hülfskraft in die Lücke getreten sei ; denn ein Täter s80ll nicht daraus Nutzen ziehen können, dass einer Person, die durch seine Schuld einen Versorger verloren hat, Unterhaltsansprüche gegen andere Personen erwachsen sind, bezw. dass andere Persgonen mit oder ohne Reechtspflicht sich nunmehr des Geschädigten annehmen (vgl. auch v. Toux OR Bd. I 8. 344 /5).
Eine genaue ziffermässige Bemessung des den Klägern entstandenen Versorgerzchadens lässt sich naturgemäss nicht bewerkstelligen. Die Höhe des Ersatzanspruches ist daher gemäss Art. 42 Abs. 3 OR nach freiem Ermessen zu bestimmen. Angesichts der umfassenden Tätigkeit, die Frau Hess im Haushalt und Geschäft entfaltet hat, dürfte es gerechtfertigt sein, ihren Anteil am Unterhalt der Kinder auf einen Drittel zu bewerten. Bemisst man diese Kosten unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse pro Kind auf durchschnittlich 1200 Fr. im Jahre, s0 beträgt der Schaden für jedes Kind jährlich rund 400 Fer., welcher Betrag diesen angesichts der ökonomischen Leistungsfähigkeit der Eheleute Hess. voraussichtlich bis zur Erreichung ihres 20sten Altersjahres zugeflossen wäre. Die Kapitalisierung dieses Betrages (nach PrccaxRD, Tafel Nr. 10, zu 4 1s %) ergibt rund das von der Vorinstanz errechnete Ergebnis, d. h. 4500 Fr. für jedes Kind. Bemisst man — womit nicht zu hoch gegriffen scin dürfte — entsprechend den Angaben der Kläger den diesen entstandenen effektiven Gesamtschaden auf jährlich ca. 1400 Fr., so verbleibt nach Abzug des den Kindern entstandenen Schadens von insgesamt 800 Fr., als effektiver Schaden des Erstklägers ein Betrag von rund 600 Fr. Davon dürfte bei Berücksichtigung der obwaltenden Umestände ein Drittel als normaler Versorgerschaden in Frage kommen, was angesichts des Alters des Erstklägers im Zeitpunkte des Unfalles (39 Jahre) kapitalisiert (nach PrccaRD, Tafel Nr. 4, zu 4 14 %) einen Betrag von rund 3000 Fr. ausmacht. Bewertet man ferner die Möglichkeit einer späteren durch Alter oder Krankheit des Erstklägers bedingten allfälligen weitergehenden Versorgung durch die Verunfallte ex aequo et bono auf 5000 Fr., so erweist sich auch bezüglich dieser Sechadensposition die Berechnungsweise der Vorinstanz als angemessen.
32.
Anszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung v. 29. April 1981
33.
S. Pischli gegen Strumpf-& Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck, Lohnanspruch des Diensbnehmers, wenn der Dienstherr mit der Annahme der Dienstleisbung in Verzug gerät gemäss Art. 332 OR. Abzug bei Mitverschulde.n des Dienstnehmers. Y Aus dem Tatbestand :
Der Kläger Fischli war bei der Beklagten, der Strumpfund Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck, als Direktor angestellb, Vor Ablauf der Vertragszeit wurde er von der Beklagten unter Hinweis auf Art. 352 OR fristlos entlassen. Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte auf Schaden ersatz. Der Ánspruch wurde vom Bundesgericht in einem reduzierten Betrage- gutgeheissen, weil die sofortige Vertragsauflösung zu Unrecht erfolgt sei, den Kläger jedoch ein Mitverschulden treffe.
Aus den Erwägungen :
Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die in dieser Hingicht noch nicht gefestigte Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 49 II 8. 349 f. im Gegensatz zu 53 IT 8, 247 ff.) die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob dem Kläger zufolge der unzulässigen vorzeitigen Entlassung ein An-