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58 I 292

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dated Oct 7, 1932

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bge-atf-dtf/58-i-292/de/58-i-292

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Supreme Court Official Reports
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 5 citing decisions has been analysed.

58 I 292

58 I 292

Rubrum

50. Urteil vom 7. Oktober 1932 i. S. Schuler gegen Schwyz Juetizkommission.

Volletreckungsbewilligaung für ein österreichisches Urteil über eine persönliche Ansprache, das gegen einen in der Schweiz wohnhaften aufrechtetehenden Schuldner auf Grund verbraglicher Unterwerfung unter den betr. Gerichtssiand ergangen iat. Aufhebung gestützt auf Art. 59 BV wegen Nichtigkeit Staittzverträge, NG HL 303 der Prorogation gemäss Art. 11 des Handolsreizendengesetzos. Geltung der letzteren Vorschrift mit rückwirkender Kraft selbst für vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene bezügliche Vereinbarungen auch gegenüber Art. 2 Ziff. 2 des schweizerisech-österreichtschen Vollstreckuugsvertrags vom 15. März 1927.

Sachverhalt

A.

— A. Schuler, Sägereibesgitzer in Alptal Kanton Schwyz, hat laut Bestellechein vom 15. Juni 1930 bei der Firma A. Kranner, Kommanditgeseilschaft in Wien, sechs Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung nicht angenommen. Gestützt auf die Bestimmung im Bestellschein « Beide Parteien unterwerfen sich dem sachlich zuständigen Gericht in Wien » klagte die Firma

A.

Kranner den Kaufpreis mit 154 Fr. 50 Cts. beim Bezirksgericht Wien-Nenbau gegen À. Schuler ein. Dieser leistete der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am 26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnigurteil erging, das ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entecheidungen vom 15. März 1927. Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil gewisse formelle Erfordernisse fehlten. As es nach Hebung diezer Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkommission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als vollstreckbar.

B.

— Gegen diesen Beschluss der Justizkommission hat A. Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt : « Es sei unter Aufhebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar zu erklären. » Es wird angebracht : Die Bestellung sei durch zwei Reisende der Firma À. Kranner beim Beschwerdeführer aufgenommen worden. Die im Bestellschein enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach

Cited in