64 II 395
64 II 395
Rubrum
68. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1938
Sachverhalt
I.
8. Fricker gegen Fricker.
1, Die Befugnis der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) hängt, entsprechend der Rechtsprechung der staatarechtlichen Abteilung, nur vom Recht ab, nach Art. 170 Abs. 1 oder 2 ZGB den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, Eine richterliche Bewilligung ist dazu nicht erforderlich (Erw. 2, a).
2. Die Niederlassung an einem andern Ort zu dem einzigen ‘Tweecke, dort den Scheidungsprozess anzuheben, schafft keinen gültigen Wohnsitz und Gerichtsstand (Erw. 2, Þb).
3. Vor dem Scheidungsprozess getroffene Massnahmen nach ‘Art. 169 ff. ZGB bleiben auch nach Anhebung des Prozesses in Kraft, bis der Scheidungsrichter sio allenfalls ändert oder aufhebt (Erw. I}.
Die Klägerin zog im April 1938 von Zürich, wo sie mit ihrem Ehemanne wohnte, nach Rorschach (Göldach) zu ihrer erkrankten Mutter. Nach einigen Wochen fasste sie ‘den Entschluss, nicht mehr zum Manne zurückzukehren. Sie beschuldigte ibn auf Grund eines Detektivberichtes unerlaubter Beziehungen und liess ihm durch einen Anwalt die Absicht, auf Scheidung zu klagen, kundgeben. Noch 396 Familienrecht. N° 68.
im Mai 1938 meldete sie sich in Rorschach bei der Wohnsitzkontrolle an. Es folgte ein Briefwechsel der Anwälte über die bei einer Scheidung zu treffende Auseinandersetzung. Am 14. Juli 1938 brachte die Klägerin das Scheidungsbegehren vor Vermittleramt Rorschach, und nach Erhalt der Vorladung zum Aussöhnungsversuch, der am 22. Juli erfolglos stattfand, suchte sie beim dortigen Bezirksgerichtspräsidium vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nach : Gestattung des Getrenntlebens, Zuweisung des Kindes an sie und Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsbeiträgen.
Der Mann widersetzte sich dem Gesguch und bestritt in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des Richters von Rorschach. Dieser verwarf jedoch die Einrede und enteprach dem Gesuch der Frau mit Verfügung vom 9. August 1938.
Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde beantragt der Ehemann beim Bundesgericht Aufhebung dieser Verfügung mangels Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte.
Erwägungen
1.
Der mit einer Scheidungsklage befasste Richter ist als solcher zuständig zu vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB. Bestehen Zweifel über seine örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Scheidungsklage selbst, 80 wird er darauf bedacht sein, der Gestaltung der Verhältnisse nicht mit Massnahmen vorzugreifen, die nicht als dringlich erscheinen. Unter Umständen kann mit der Beurteilung des Gesuches zugewartet und vorerst über die Zuständigkeit für den Hauptprozess geurteilt werden, bei deren Ablehnung sich das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gleichfalls erledigt. So kann namentlich - verfahren werden, wenn bereits vor der Prozessanhebung, gemäss Art. 169 Æ. ZGB, eine gerichtliche Verfügung erwirkt wurde, die den dringenden Bedürfnissgen der Familie genügt. Wie das Bundesgericht schon auszusprechen Gelegenheit hatte, bleibt eine solche Verfügung auch nach Anhebung des Scheidungsprozesses in Kraft, bis sie vom Scheidungsrichter aufgehoben oder geändert wird. Hier ist indessen nicht in solcher Weise vorgesorgt und auch nicht dargetan, dass die anbegehrten Massnahmen nicht dringlich wären,
2.
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu solchen Massnahmen ist gegeben, sobald bei ihm die Scheidunggsklage nach dem kantonalen Prozessrecht hängig geworden ist (BGE 64 II 175). Ein Geeuch nach Art. 145 ZGB kann aber als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die, obwohl noch nicht (rechtskräftig) beurteilte, Zuständigkeit für den Hauptprozess offenkundig fehlt (BGE 53 I 57, 54 I 115). Aus diesem Gesichtspunkt erscheint hier die Einrede des Ehemannes begründet, so dass ofen bleiben kann, ob die Hängigkeit der Scheidungsklage mit dem Vermittlungsverfahren bereits eingetreten war.
a) Als erste Voraussetzung eines selbständigen Wohnsîtzes und Scheidungsgerichtsstandes der Ehefrau (Art. 144 ZGB) hat nach Art. 25 Abs. 2 ZGB zu gelten, dass sie « berechtigt ist, getrennt zu leben ». Das trifft nicht mar bei gerichtlicher Trennung der Ehe (Art. 146 ff. ZGB) zu, sgondern auch bei blosser Berechtigung, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, nach Massgabe von Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB. Es ist umstritten, ob eine solche Berechtigung ohne weiteres beim Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes gegeben sei, oder ob es einer gerichtlichen Feststellung und Ermächtigung bedürfe. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes bat die Frage im ersteren Sinne entschieden (BGE 47 I 425, ö4 I 115). Die zweite Zivilabteilung sieht keine Notwendigkeit, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Allerdings lässt sich die erwähnte Auslegung nicht mit Sicherheit auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützen (wie Dv PAsQUIER, im Fournal des Tribunaux 1913, droit fédéral 290 ff., und GUISAN, in der Zeitechrift für schweizerisches Recht 1930 S. 338 Anm. 29, zutreffend bemerken). Sie hat aber den Gesetzestext gelbst für sich, der vor allem massgebend sein muss :
398 Familienrecht. N® 68, vorab den deutschen, aber auch den französischen Text. Art. 170 ZGB steht unter den Bestimmungen über den « Schutz der Gemeinschaft » (Art. 169-176), die in erster Linie richterliche Hülfe vorsehen (Art. 169), jedoch (auch abgesehen von den Art. 173 ff.) nicht ausschliesslich. Gerade Art. 170 spricht in den Ábs. 1 und 2 nicht von richterlicher Ermächtigung, sondern erklärt einen Ehegatten beim Vorliegen bestimmter Verhältnisse kurzerhand « berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben » ; ebens0 der französische Text : « Un époux peut avoir une demeure séparée... » und « Chacun des époux a le droit de cesser la vie commune... ». Demgemäss ist auch der weniger klar gefasste Text von Art. 25 Abs. 2 (« La femme... qui est autorisée à vivre séparée ») im Sinne des deutschen Textes zu verstehen. Der italienische Text hat dagegen in Art. 170 Abs. 1 wohl eine richterliche Ermächtigung im Auge (« .… può essere autorizzato … »). Damit ist aber nicht gesagt, eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei nur mit solcher Ermächtigung statthaft. Die Anrufung des Richters ist ja den Eheleuten anheimgestellt, nicht vorgeschrieben, noch kennt das Gesetz ein Einschreiten der Behörden von Amtes wegen, um den Eheleuten eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ohne richterliche Bewilligung zu verwehren. Jedenfalls könnte der Auffasgung, Zu berechtigtem Getrenntleben bedürfe es einer richterlichen Bewilligung, angesichts des deutechen und des französischen Textes nur gefolgt werden, wenn sie aus sachlichen Gründen als unabweislich erschiene.
Das ist nicht der Fall. Einen Ehegatten bei Gefährdung seiner Gesundheit, seines guten Rufes oder seines wirtschaftlichen Auskommens, sowie nach Einreichung einer Scheidungsklage auch ohne richterliche Ermächtigung für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, ist keineswegs s0 seltsam, dass -diese Ordnung dem Willen des Gesetzes nicht entsprechen könnte. Die « Ehegatten (namentlich die Ehefrau) mögen ein Interesse haben, ihre Berechtigung durch richterliche Verfügung Klarstellen zu lassen. Diesem Interesse ist aber dadurch genügt, dass zie den Richter anrufen können, wenn und sobald es ihnen beliebt. Art. 170 ZGB lässt sich auch nicht zu Gunsten anderer Personen in anderm Sinne auslegen. Die Bestimmung ist nur für die Eheleute, zum Schutz der Ehe, aufgestelli und zieht Drittinteressen nicht in Betracht. Übrigens geht das Interesse Dritter, die eine getrennt lebende Ehefrau etwa mit Klage oder Betreibung belangen wollen, in der Regel nicht dahin, ihr keinen selbständigen Wohneitz zuzuerkennen, solange sie gegenüber dem Manne nicht den Richter angerufen hat. Auch für Dritte handelt es sich vornehmlich um die Abklärung der Rechtslage. Sollte nicbt möglich sein, darüber in ihrem Verfahren gegen die Ehefrau einen Vorfrageentscheid zu erhalten, s0 bleibt doch die nachträgliche Austragung der Frage zwischen den Eheleuten selbst vorbehalten.
In diesem Valle wie überhaupt kann die Ehefrau den behaupteten selbständigen Wohnsitz als Gerichtsstand gerade auch für das in Frage stehende Gesuch in Anspruch nehmen (BGE 54 I 245). Missbräuchen ist dadurch vorgebeugt, dass der Richter dann eben zu prüfen hat, ob die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei und wirklich einen selbständigen Wohnsitz begründet habe.
Nicht haltbar ist endlich die Ánsicht, berechtigtes Getrenntleben einer Ehefrau sei zwar nicht von richterlicher Bewilligung abhängig, wohl aber die Berechtigung zu selbständiger Wohnsitzbegründung. Art. 25 Abs: 2 ZGB knüpft an die Berechtigung zum Getrenntleben ohne weiteres die Berechtigung zur Begründung eines selbständigen Wohnesitzes.
“b) Konnte demnach die Klägerin den Scheidungsprozess in Rorschach anheben, falls sie dort befugterweise gelbständigen Wohnsitz ‘genommen hatte, s0 fehlt es nun aber augenscheinlich jedenfalls an éiner allgemeinen Voraussetzung solchen Wohnsitzerwerbes. Nichts spricht dafür, dass sie, statt nach dem Besuch der Mutter zum Manne zurückzukehren, zu anderm Zwecke in Rorschach 400 Famnulienrecht. N® 69.
geblieben ist; als um dort den Scheidungsprozess zu führen. Damit ist das Erfordernis einer Absicht « dauernden Verbleibens » nach Art. 23 ZGB nicht erfüllt ; vietmehr läuft solches Vorgehen auf die willkürliche Wahl eines Scheidungsgerichtsstandes hinaus, was nicht geschützt werden kann (BGE 42 I 140),
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die zivilrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichtes Rorschach vom 9. August 1938 aufgehoben.
1.
Extrait de l’arrôt do la IIme Section civile du 11 novembre 1938 dans la cause Fonsgeth contre Gonsgeth.
Loreque l'époux qui est seul en droit d’invoquer une cause de - dissolution du lien conjugal conclut à une séparation de corps d’une durée indéterminée, le juge ne peut, d’office- ou à la réquisition de Fautre conjoint, prononcer une séparation d’une durée déterminée que sì la réconciliation paraît probable, Art. 146 et 147 C.civ. (consid. 2).
Le dispositif du jugement n'a pas à indiquer en termes exprès aux torts de gui le divorce ou la séparation de corps esb prononcé (consid. 3).
2.
Les conclusions subsidiaires du recourant tendant à la réduction de la séparation de corps à un an soulèvent la question de savoir sì, lorsque l’époux qui est seul en droit d’invoguer une cause de dissolution du lien conjugal conclut à ce que la séparation de corps s80ib prononcée pour une durée indéterminée, le juge peut, à la réquisition de l’époux coupable ou d’office, substituer à la séparation d’une durée indéterminée une séparation d’une durée déterminée. Du principe susrappelé, selon lequel Il’époux innocent en faveur - duquel existe une cause légale de divorce est libre de demander à son gré soît le divorce soit Ia séparation de corps, on pourrait être tenté, il est vrai, de conclure qu'il est également seul juge de la durée de la séparation, solution qui trouverait d’ailleurs un point d’appui dans le fait qu’une limitation de la durée de la séparation aura en général pour résultat de favoriser au profit de l’époux coupable la transformation de la séparation de corps en divorce. Ce serait toutefois aller trop loin. Si le législateur avait réellement entendu exclure toute intervention du juge en pareil cas, en laissant uniquement à l’époux demandeur le soin de fixer la durée de la séparation, il aurait exprimé cette règle dans la loi ou y aurait du moins fait allusion au cours des travaux préparatoires, ce qui n’est pas le cas. Bien plus, l’art. 147 al. 1 CC, en disant simplement que la séparation de corps est « prononcée » pour une durée d’un à trois ans ou pour une durée indéterminée, autorise à dire que la loi n’a pas entendu interdire au juge d'intervenir pour réduire éventuellement la durée de la séparation. Mais encore faut-il, tout comme lorsqu’on est en présence d’une demande de divorce, que cette intervention soit motivée par la perspective d’une réconciliation des époux (cf. art. 146). Si une réconciliation ne paraît pas probable, il n’y a aucune raison de limiter la durée de la séparation. Or, en l’espèce, rien n’autorise à dire que la réconciliation paraît probable, et il n’y a done pas lieu de réduire en quoi que ce soit les conclusions de la demanderesse.
3.
Certains tribunaux ont coutume, comme l’a faib en lespèce le Tribunal de Vevey, d’indiquer dans le dispogitif même de leurs jugements aux torts de qui le divorce ou la séparation de corps ont été prononcés. C’est une pratique que rien ne justifie. En droit suisse, le juge n’a point à rendre un verdict gur la conduite des époux. La question des torts ne doit donc être tranchée que dans les motifs et la solution qui y a été donnée ressortira suflisamment du fait que le jugement dira quelle est, entre les deux demandes, celle qui a été admise et, le cas échéant, sì elles l’ont été toutes les deux (RO 40-II p. 574).