69 II 243
69 II 243
Rubrum
40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Juni 1943
Sachverhalt
I.
S. Louis Willen A.-G. gegen RURO A.-G.
Posítive PVertragsverletzung beim zweiseitigen Vertrag.
Die vor der Fälligkeit ihrer Verpflichtung von einer Partei abgegebene Erklärung, zie werde den Vertrag nicht erfüllen, stellt eine positive Vertragsverletzung dar, auf Grund deren der Gegenpartei die Rechte aus Árt. 107 ff. OR analog zustehen. Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Wahlerklärung.
Violation positive d’un contrat bilatéral.
La partie qui déclare avant l’exigibilité de gon obligation qu’elle ne l’exécutera point, viole positivement le contrat et permet à la partie adversze d'agir analogiquerment selon les art. 107 et av. CO. Exigence du choix immédiat.
Fiolazione posítiva d’un contratto bilaterale. La parte che, prima dell’esigibilità della zua obbligazione, dichiara e non l’adempirà, viola positivamente il contratto e dà alla controparte il diritto di agire analogicamente secondo gli art. 107 e seg. CO. Necessità della scelta immediata.
Aus dem Tatbestand :
Die Firma Louis Willen Á.-G. verpflichtete sich, von der Firma RURO A.-G. während bestimmter Zeit jährlich 200 Stück eines Spezialapparates für Schönheitspflege zu beziehen. Sie nahm jedoch schon im ersten Jahr nur einen Teil ab mit der Begründung, der Apparat sei mangelhaft, und wenn die Lieferantin die Mängel nicht behebe, werde gie den Vertrieb einstellen und bei gerichtlichem Vorgehen der Lieferantin gegen gie Widerklage auf Ersatz ihrer Aufwendungen erheben. Die RURO A.-G. setzte der Willen A.-G. Nachfrist zur Abnahme an, nach deren Ablauf síe unter. Berufung auf Art. 107 ff. OR vom Vertrage zurücktrat und Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinnes erhob. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise Ersatz ihrer Aufwendungen für Reklame und Propaganda, sowie des entgangenen Gewinns.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, da die Beklagte wegen Mangelhaftigkeit des Apparates zu weiterer Abnahme nicht verpflichtet gewesen sei, und sgchützte die Widerklage grundsätzlich. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Obergericht Zürich das Urteil hinsichtlich der Hauptklage, wies aber die Widerklage ebenfalls ab.
244 Obligationenrecht. N° 40, Das Bundesgericht heisst’ die Berufung der Beklagten gut und stellt das Urteil der 1. Instanz wieder her.
Erwägungen
1.
Die von der Berufungsbeklagten vor der Fälligkeit ihrer Verpflichtung erklärte Erfültungsverweigerung stellte, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, eine positive Vertragsverletzung dar, nämlich eine Verletzung der allgemeinen Pflicht jeder Vertragspartei, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, den Vertragszweock zu gefährden oder zu vereiteln. Zur Gefährdung oder Vereitelung des Vertragszwecks geeignet war die zum vorneherein erklärte Erfüllungsverweigerung der Berufungsbeklagten deshalb, weil durch sie das Vertrauen des Beklagten in die Vertragstreue der Gegenpartei notgedrungen zerstört werden musste.
Im Anschluss hieran führt die Vorinstanz sodann aus, nach der Lehre von der positiven Vertragsverletzung habe der Berufungsklägerin gemäss analoger Anwendung von Art. 107/108 OR ein Rücktritterecht und nach Art. 109 OR ein Ánspruch auf das negative Verbragsinteresse zugestanden. Sie hat dann jedoch den Angpruch der BerufungsKlägerin abgewiesen mit der Begründung, diese habe in ihren Rechtsschriften nirgends geltend gemacht, dass aie den Rücktritt erklärt babe, was zum n Fundament der Widerklage gehört bätte.
Diese Argumentation der Vorinstanz beruht jedoch auf der rechtlich unzutreffenden Voraussetzung, dass die unberechtigte Erfüllungsverweigerung der einen Vertragspartei der andèrn nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag verschafe, während dieser auf Grund der analogen Ánwendbarkeit von Árt. 107 ff. OR die sämtlichen dort genannten Rechtesbehelfe zu Gebote stehen, soweit wenigstens die besonderen Verhältnisse ihre Anwendung gestatten. Die Partei, deren Vertragsgegner vorzeitig erklärt, dass er den Vertrag nicht erfüllen werde, kann daher entweder vom Vertrag zurücktreten und das negative Interesse geltend machen, oder statb dessen auf der Erfüllung des Vertrags beharren — (aber nicht Schadenersatz wegen Verspätung verlangen, solange die Verpflichtung des Gegners noch nicht fällig ist) — oder sie kann endlich auf die Erfüllung verzichten und an ibrer Stelle Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, worunter nach allgemein anerkannter Auffassung das posiítive Vertragsinteresse oder Erfüllungsinteresse zu verstehen ist.
Von diesem Wahlrecht hat nun die Berufungsklägerin dadurch Gebrauch gemacht, dass sie auf die Klage der RURO A.-G. hin Widerklage erhob, mit der sie Ersatz des entgangenen Gewinns verlangte. Da der entgangene Gewinn nur im Rahmen des Erfüllungsinteresses, niemals dagegen im Rahmen des negativen Interesses gefordert werden kann, gab die Berufungsklägerin durch diese Vormulierung ihres Begehrens unmissverständlich zu erkennen, dass sie auf die Erfüllung verzichten und an deren Stelle Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen wolle. Eine solche Abgabe der Wahlerklärung durch konkludentes Verhalten ist durchaus zulässig und genügend.
2.
Art. 107 OR verpflichtet den Anspruchsberechtigten, sgeine Wahlerklärung « unverzüglich » abzugeben. Auch diesem Erfordernis genügt die in der Erhebung der Widerklage liegende Erklärung. Zwar hatte die BerufungsKlägerin schon am 11. Juli 1938 Kenntnis von der Erfüllungsverweigerung der Berufungsbeklagten. Allein da gie gemässa ihrem Schreiben vom 7. April 1938 auf die Erbebung von Gegenansprüchen verzichtet hätte, wenn die Berufungsbeklagte nicht ihrersgeits ihre Drohung, den Rechteweg zu beschreiten, in die Tat umgesetzt hätte, s0 durfte die Berufungsklägerin zunächst abwarten, ob die Gegenpartei wirklich Klage einreichen werde. Als dies dann mit der am 83. Oktober 1938 erfolgten Anhängigmachung der Klage beim Bezirksgericht geschah, bat die. Berufungsbeklagte ibhrerseits mit der Erhebung der Widerklage in dem vom Prozessrecht, vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. mit der Einreichung der Antwort auf die Hauptklage, die Wabl- 246 Obligationenrecht, N° 41, ' erklärung abgegeben. Diese Erklärung mit Rücksicht auf die besondern Umstände des Falles als rechtzeitig abge-- geben zu betrachten, bestehen um s0 weniger Bedenken, als die Gefahr einer Spekulation der Berufungsklägerin mit. der Entwicklung der Verhältnisse, wie Fluktuation des Marktes und dergleichen, zum - vorneherein ausser Betracht fällt. Zur Abwendung dieser Gefahr vor allem wurde aber die Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, dass die Wahlerklärung unverzüglich abgegeben werden müsse.
Unter diesen Umständen ist es daher selbstverständlich. dass die Berufungsklägerin weder vor dem Prozess eine Rücktrittserklärung abgegeben noch in den der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften die Abgabe einer solchen behauptet hat. Sie hätte sich ja dadurch in einen unvereinbaren Widerspruch mit ihrer durch die Formulierung der Widerklage bekundeten eindeutigen Willenserklärung gesetzt.
41.
, Urtell der I. Zivilabteilung vom 29. Juni 1943 i. S. Verwaltungsgesellschaft Affida und Brupbacher gegen SchweizerlschAmerikanische Elelctrizitätsgesellschaft.
Anfechtung von Generalversamamtungsbescklügssen, Art. 706 OR.
Anfechtbar isb auch die Verletzung eines ungeschriebenen Grundsatzes des Akiienrechts, z.B. des Grundsatzes der Qleichbehandlung aller Aktionäre.
Dieser Grundsatz verbiel of nicht jede unterschiedliche Behandlung schlechthin, sondern nur eine solche, die nicht durch die Interessen der Gesamiheit der Aktionäre gerechtfertigt wird, sondern unsachlich ist.
Zulässigkeit ciner Statut enrevision, durch die die Aktionäre einer Kategorie, die jahrelang keine Dividende erhalten hatten, auch an kleinen Gewinnen beteiligt werden, dafür aber bei grögseren Gewinnen und grösseren Liquidationsüberschüssen erheblich weniger erhalten würden als nach der bisherigen Regelung.
Société anonyme.
Contestation de décisions de l’assemblée générale, art. 706 CO. Esl aussi attaquable la violation d’un principe non écrit, par exemple de celui du traitement égal de ious les actionnaires. Cetto règle ne s’oppose pas à toute inégalité de traitement, mais seulement à celle que ne justifient point les intérêts de l’ensemble des actionnaires et qui n’est par conséquent pas fondée. Admissibilité d’une revision statutaire assurant à une catégorie d’actionnaires privés depuis longtemps de dividendes une participation aussíi à de petits bénéfices mais réduisant sensiblement leurs parts à de gros bénéfices ou excédents de liquidation.
Società anonima.
Contestazione di deliberazioni dell’assemblea generale, art. 706 CO.
Può essero contestata anche la violazione d’un principio non scrifto ; p. es., quello della parità di trattamento di tutti gli azionisti.
Questo principio non vieta ogni ineguaglianza di trattamento, ma soltanto quella che non sí giustifica cogli interessi della totalità degli azionisti e che è pertanto infondata.
Amamizssibilità d’una revisione degli statuti che accorda ad una categoria di azionisti, la quale da lungo tempo non ha ricevuto dividendi, una partecipazione anche ad utili di poca entità, ma riduce sensibilmente le loro quote in caso di maggiori utili 0 di eccedenze di liquidazione.
Aus dem Tatbestand :
Die Schweizerisch - Amerikanische Elektrizitätsgesellschaft (SAEG), die trotz Jahresergebniasen- von 1,5-2 Millionen Franken infolge von Bewertungsausfällen auf ihren ausländischen Beteiligungen während Jahren den Prioritätsgaktionären nur selten, den Aktionären der Serien A und B nie eine Dividende hatte ausschütten können, fasste 1942 einen Sanierungs- und Statutenrevisionsbeschluss, durch den die Aktien der Serie A von Fr. 250.— auf Fr. 100.— abgeschrieben und den Prioritätsaktien im Range gleichgestellt, und die Aktien der Serie B, unter Zusammenlegung von zwei alten zu einer neuen Aktie, von Fr. 1.— auf Fr. —.50 abgeschrieben wurden. Ferner wurde die Dividendenberechtigung in der Weise geregelt, dass die Aktionäre der früheren Serie À an jedem Reingewinn beteiligt sein sollten ; dagegen sollten sie bei Áusschüttung einer allfälligen Superdividende, sowie bei der Liquidation von einer allfälligen Superliquidationsquote inskünftig gleichviel erhalten, wie die B-Aktionäre, statt des Fünffachen wie bisher.
Zwei Inhaber von Aktien der Serie A fochten die Sanierungs- und Statutenrevisionsbeschlüsse an. Das Handelsgericht Zürich wies ihre Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil.