69 II 394
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Rubrum
63, Auszug aus dem Urteil derI. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Zürieh.
Werkkaftung, Ari. 58 OR.
1. Der Eigentümer hat für jeden Zustand mangelhafter Unterhaltung einzustehen, selbst wenn er der (von Dritten herbeigeführten) Mangel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht entdecken und beseitigen konnte.
2. War der Geschädigte bei der Entstehung des Mangels in der Weise beteiligt, dass er zu, dessen Behebung verpflichtet wurde, 80 ist ihm die Verletzung dieser Pflicht als Selbstverschulden anzurechnen, Responsabilité du propriétaire d’un ouvrage, art. 58 CO.
1. Le propriétaire répond de tout entretien défectueux, alors même qu’il n’aurait pu, en faisant toutes diligences, découvrir le défaut (fait d’un tiers) et y remédier, 2. Lorsque le lésó a contribué à créer la défectuosité de telle manière qu'il était tenu de la réparer, l’inaccomplissement de ce devoir lui est imputable à faute.
Responsabilità del proprietario d’un'’opera, ari. 58 CO.
1. Il proprietario è responsabiles d'ogni difetto di manutenzione, anche 88, usando tutta la diligenza, non avesse potuto scoprire il difetto dovuto ad un terzo e rimediarvi.
2. Se il leso ha contribuito ea creare il difetto in modo tale ch'era tenuto a ripararlo, è in colpa se non l’ha riparato.
4A. — Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi Guyer bewohnte seit dem 1. Juli 1939 einen Atelierraum im Daochstock (2. Stock) des Hauses Gemeindestrasse 10 in Zürich. Sie war Untermieterin der im 1. Stock wohnenden Frau Bobba Dal Santo, die das ganze Haus von der Eigentümerin, der Stadtgemeinde Zürich, gemietet hatte.
Am Morgen des 13. März 1940 stieg Frau Guyer die vom Dacbstock in den 1. Stock führende Treppe hinunter, stürzte und durchstiess mit dem linken Arm ein Fenster des Treppenhauses. Sie verletzte sich dabei so schwer, dass síe seither im Gebrauch der linken Hand dauernd fast ganz behindert ist.
B. — Wegen dieses Unfalles klagte Frau Guyer die Stadtgemeinde Zürich gestützt auf Art. 58 OR ein und forderte von ihr Fr. 100,000.— nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940 als Ersatz für die Heilmgskosten und die dauernde Erwerbsunfäbigkeit, sowie als Genugtuung.
Die Beklagte besbritt ihre Haftpflicht.
Das Bezirksgerieht Zürich erachtete die Beklagte als haftbar ; es stellte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Klägerin von 55 Prozent und einen Gesamtschaden von Fr. 35,434.55 fest ; wegen Mitverschuldens der Klägerin ermässigte es die Ersatzpflicht der Beklagten um 20° Prozent. Mit Urteil vom 20. Oktober 1942 sprach das Bezirksgericht der Klägerin Fr. 28,575.85 als Schadenersatz und Fr. 5000.— als Genugtuung, insgesamt also Fr. 33,575.85 zu nebst Zins zu 6% seit 13. März 1940.
Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin sich mit der Sache befasste, wies die Klage mit Urteil vom 109. Februar 1943 gänzlich ab mit der Begründung, die Haftpflicht der Beklagten gemäss Art. 58 OR sei nicht gegeben ; wenn sie gegeben wäre, 80 müsste die Klage wegen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abgewiesen werden (Art. 44 Abs. 1 OR).
C. .… (Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.) D. — Mit der vorliegenden Berufung beantragt die 396 Obligationenrecht. N° 63, Klägerin, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50,575.95 Zu «bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L — Die Treppe, auf der die Klägerin verunfallte, besteht aus Holz. Wer auf ibr herabsteigt, hat reohts eine Mauer und links ein Holzgeländer, das unten mit cinem Pfosten abschliesst. Bis zum Pfosten verläuft die Treppe gerade. Von da an beschreiben ihre untersten Stufen. um den Pfosten eine Vierteledrebung nach links. An die rechtesseitige Mauer schliesst sích dementsprechend bei der Treppenwendung rechtwinklig eine Stirnwand an, welche die untersten Stufen begrenzt und ferner die Schmalseite des Korridors abschliesst, auf den die Treppe mündet. In dieser Stirnwand befindet sich ein Fenster. Von oben gesehen ragt dieses nur wenig in den Treppenraum hinein. Es liegt zur Hauptsache in 80 cm Höhe über dem Korridorboden und zum Teil noch über den beiden untersten Treppenstufen.
Zur Zeit des Unfalles war die Treppe ohne Geländer. Dal Santo, der Bruder der Frau Bobba, hatte es im Dezember 1939 samt dem obern Teil des Treppenpfostens weggenommen, als er einem Bekannten der Klägerin, Fritz Stöckli, behilflich war, einen Kasten in deren Zimmer zu stellen. Erst nach der Wegnahme des Geländers batten Dal Santo und Stöckli den Kasten die nur 80 cm breite Treppe hinaufbringen können. Die Klägerin war damals nicht zugegen gewesen. Sie batte aber Stöckli vorher die Erlaubnis gegeben, den ihm gehörenden Kasten in ibrem Zimmer einzustellen. Am Abend des Tages, an dem das Geländer entfernt worden war, hatte sie die Wegnahme bemerkt und seither immer die geländerlose Treppe benützt.
Schon früher, beim Einzug der Klägerin, batte das Geländer weggenommen werden müssen ; es war dann aber wieder angebracht worden.
2. — Die Klägerin gab kurz nach dem Unfall über dessen Hergang folgende in einem Polizeirapport festgehaltene Darstellung : « Ich wollte auf der Treppe in den ersten Stock hinuntersteigen und blieb mit einem Absatz an einer Stufe hängen. Da die Treppe kein Geländer hat und ich mich nirgends sonst halten konnte, stürzte ich hinunter. » ' In der Klageschrift führte die Klägerin dazu aus, síe gei deshalb hängen geblieben, weil sich in den Treppenstufen Risse befunden hätten. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist dies ausgeschlossen. Die Treppe an sich. weist überhaupt keinen für die Benützer gefährlichen Mangel auf Wie beide kantonalen Gerichte auf Grund ihres Augenscheins feststellten, ist die Treppe entgegen der Behauptung der Klägerin nicht aussergewöhnlich steil ; ibre Stufen sind gut erhalten, weisen keine Rillen auf und sind nur leicht ausgetreten. Auch. die Beleuchtung des Treppenhauses stand mit dem Unfall in keinem Zusammenhang.
Der unmittelbare Anlass zum Sturz, das Hängenbleiben mit dem ÁAbsatz, wurde somit nicht durch die Beschaffenheit der Treppe verursacht. Dagegen kam es nur darum zum folgenschweren Fall gegen das Fenster, weil das Geländer fehlte und sich die Klägerin desbalb nirgends balten konnte, als sie hängen blieb. Dies ergibt sich aus der oben angeführten Darstellung der Klägerin, die sie im Prozess bestätigte. So heisst es in der Klageschrift : « Wäre das Geländer vorhanden gewesen, zo wäre die Klägerin im schlimmsten Falle in die Biegung (Mauerecke unten) der Treppe gefallen und nicht gegen das ungeschützte Fenster. » Vor Obergericht liess die Klägerin ausführen : « Zweifellos ist der Sturz auf das Fehlen des Geländera zurückzuführen, » Beim Sturz gegen das Fenster hätte sich sodann die Klägerin nicht so0 schwer verletzb, wenn dieses durch. ein Gitter geschützt gewesen wäre.
Somit hat die Beschaffenheit des Treppenhauses, näm- 398 Obligationenrecht, N° 63.
lich das Fehlen von Geländer und Fensterschutz, bei der Entstehung des Schadens entacheidend mitgewirkt.
3. — Das ungeschützte Fenster stellt an gich keine mangelhafte Anlage im Sinne von Art. 58 OR dar. Die Vorinstanz hat die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts mit zutreffenden Gründen widerlegt. Im mangelnden Fensterschutz lag nur deshalb eine nicht bloss entfèrnte Unfallgefahr, weil das zur Treppe gehörende Geländer nicht angebracht und ein gefährlicher Sturz auf der Treppe daher eher möglich war.
Das Fehlen des Geländers stellt dagegen nach den Umständen ohne Zweifel einen Zustand mangelhafter Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OR dar. Diesem Mangel kommt für den Hergang des Unfalls eine so überragende Bedeutung zu, dass er mit der Vorinstanz als die rechtlich erhebliche Ursache des Schadens anzusehen ist. Die Haftpflicht der beklagten Hauseigentümerin ist daher gegeben.
Die Vorinstanz verneinte die Haftpflicht mit der Begründung, die Beklagte habe von der eigenmächtigen Wegnahme des Geländers durch Dal Santo nichts gewusst. Ein Werkeigentümer dürfe damit rechnen, dass ein derartiger Eingriff in sein Eigentum entweder überhaupt nicht vorgenommen oder dann von den Beteiligten sofort wieder beseitigt oder doch ihm gemeldet würde. Diese Gründe vermögen jedoch die Beklagte nicht zu befreien. Denn die Haftung gemäss Art. 58 ist rein Kkausal. Sie wird allein schon durch die Tatsache begründet, dass ein Schaden durch einen Werkmangel verursacht wurde. Der Eigentümer hat für den mangelhaften Zustand als sgolchen einzustehen, nicht bloss für ein Verhalten, auf das allfällig dieser Zustand zurückzuführen ist. Auf die Ursache des Mangels kommt es daher nicht an, desgleichen (entgegen von Tum/SIEGawART OR 8. 390 Anm. 16, BECKER 2, Aufl. Art. 58 Nr. 20) nicht darauf, ob der Eigentümer bei pflichtgemässer Sorgfals den Mangel hätte entdecken und beseitigen können. Würde man auf diese Umstände sbstellen, zo liesse man den Eigentümer zum Beweis zu, dass ihn kein Verschulden treffe oder dass er die gebotene Sorgfalt angewendet habe. Eine solche Entlastungsmöglichkeit sieht aber Art. 58 nicht vor. Nach der Meinung des Gesetzes soll der Eigentümer, der die Vorteile eines Werkes geniesst, schlechthin für jeden Schaden haften, der wegen eines Werkmangels entsteht (BGE 35 II 238 ; 55 IL 80 ; 60 IT 218 und 341).
4. — Das Fehlen des Geländers fällt aber nicht nur als Werkmangel, sondern zugleich als Umstand in Betracht, für den die Geschädigte sgelbst einstehen muss (Art. 44 Abs. 1 OR). Zwar hatte die Klägerin das Geländer weder selbst weggenommen noch seine Wegnahme angeordnet. Zur Entfernung war es aber mr deshalb gekommen, weil sie Stöckli gestattet hatte, den Kasten in ihrem Zimmer einzustellen. Das Geländer war also bei Ausführung eines Hinterlegungsvertrages weggenommen worden, dessen eine Partei die Geschädigte selbst war. Mit dem Abschluss dieses Vertrages hatte sie über die Mitbenützung ibres Mietraumes verfügt und dadurch Anlass gegeben, dass auf der zum Mietraum führenden Treppe ein Mangel entstand. Wer dergestalt als Untermieter an der Entstehung eines Mangels an einem ihm zum Mitgebrauch überlassenen Teil des Hauses beteiligt ist, hat für die Beseitigung des Mangels zu sorgen. Tut er dies nicht und entsteht gerade ihm wegen dieses Mangels ein Schaden, 80 ist ihm diese Unterlassung im Prozess gegen den Hauseigentümer als Selbstverschulden anzurechnen.
Nach den Umständen rechtfertigt es sich, die Beklagte ganz von der Ersatzpflicht zu befreien. Denn der Werkmangel betraf gerade die zum Wohnraum der Klägerin führende Treppe, die von ibr selbst am meisten benutzt wurde. Der Mangel war augenfällig und musste der Klägerin bei jedem Begehen der Treppe als ebwas Aussergewöhnliches auffallen. Der Unfall ereignete sich einige Monate nach der Wegnahme, nachdem aleo die Klägerin längst Zeit gehabt hätte, den leicht behebbaren Mañgel 400 Veraicherungavertrags beseitigen zu lassen. Diese der Geschädigten zur Last fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche die .strenge Haftung des Werkeigentümers sonst rechtfertigen. Die Klägerin fiel nicht einem Werkmangel zum Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den gie nicht erkennen konnte ; der Schaden erwuchs ihr vielmehr aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen.
Demnach erkennt das Bundesgericht “ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 60, 65. — Voir aussi n® 60, 65.
V. PROZESSRECHT
Sachverhalt
Vgl. Nr. 59. — Voir n° 59.
VI.
VERRSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D’ASSURANCE Vgl. Nr. 65. — Voir n° 65,