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70 III 48

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dated Jul 5, 1944

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bge-atf-dtf/70-iii-48/de/70-iii-48

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Supreme Court Official Reports
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

70 III 48

70 III 48

Rubrum

13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. Bratter.

Rechisvorschlag. Ari. 74 SchKG. Der Rechtsvorschlag ist bei dem Amte zu, erklären, das die Betreibung durchführt. Hat dieses jedoch den Zahlungsbefehl durch ein anderes Betreibungsamt zustellen lassèf; #0 kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Anderung der Rechtsprechumg).

Sachverhalt

Opposition. Art. T4 LP. La déclaration d’opposition doit être faite à l'office sous l’autorité duquel la poursuite est exécutée. S’il a. fait notifier le commandement de payer par un autre office, la déclaration peut être faite à ce dernier aussi bien qu’au premier, (Changement de jurisprudence).

Opposizione. Art, T4 LEF. La dichiarazione d’opposizione dev’essere fatta all'ufficio che conduce l’esecuzione. S’esso ha fatto notificare il precetto esccutivo da un altro ufficio, la dichiarazione può easere fatta añche a quest’ultimo invece che direttamente a quello. (Cambiamento di giurisprudenza.)

A.

— In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich 4 hängigen Arrestbetreibung wurde der Zahlungsbefehbl am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden Schuldner requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 2 Zugestellt. Er erhob bei diesgem Amt am 21. Februar 1944 Rechtsvorschlag ; doch wurde ihm die Erklärung tags darauf zurückgesandt, « da wir für die Entgegennahme des Rechtsvorschlages nicht die zuständige Amtsstelle sind » ; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich 4 erklärt werden müssgen. :

B.

— Auf Beschwerde des Schuldners erklärte. die untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere kantonale Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen, zieht er die Sache an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Rechtsvorschlag ist « dem Betreibungsamte » zu erklären (Art. 74 SchKG). Damit ist gesagt : nieht jedem beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte, das mit der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie fälls dasjenige Amt in Betracht, bei dem die Betreibung hängig ist: Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch ei anderes Amt zustellen, so ist auch das letztere mit einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all- 4 AS 70 TII — 1944 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

fällige Rechtsvorschlagserklärung zu knüpfen hat. Kein Zweifel ist, dass auch in einem solchen Falle der Rechtsvorschlag schliesslich an das die Betreibung durchführende Amt gehört. War doch das erzuchte Amt lediglich beauftragt, den Zahlangsbefehl zuzustellen und das Gläubigerdoppel an das ersuchende Amt zurückzuleiten. Diesem, nicht jenem liegt ob, das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlages, wie dann auch, wenn der Gläubiger Fortsetzung der Betreibung verlangt, die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlages festzustellen. Die Frage geht jedoch dahin, ob der Rechtsvorschlag statt unmittelbar dem hauptsächlich mit der Betreibung befassten auch dem andern Amte, das in dessen Auftrag den Zahlungsbefehl zugestellt hat, eingereicht werden könne. Das wurde geinerzeit verneint, weil damit der Rahmen der dureh den Auftrag begrenzten Obliegenheiten des ersuchten Amtes überséhritten würde und auch Unzukömmlichkeiten in der Amtsbesorgung des ersuchenden Amtes entstünden. Dieses wäre nämlich nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist jeweilen noch im Ungewissen, ob nicht allenfalls beim ersuchten Amt ein Rechtsvorschlag eingereicht worden sei, und diese Ungewissheit könnte andauern, da mit Verzögerungen in der Übermittlung des Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hindernisses zu rechnen wäre. Nur anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls sei unbedenklich die Erklärung des Rechtsvorschlages an das diesen Akt der Betreibung vornehmende Organ zuzulassen, gleichgültig ob dabei kraft Auftrages ein anderes als das die Betreibung durchführende Amt handelt (BGE 832 I 735 = Sep.-Ausg. 9, 317). Diese Entscheidung wurde als zu formell kritisiert (siehe die Bemerkungen von Brand im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Band 11, zu Nr. 17 ; ihm zustimmend JAEGER, zu Art, 74 Note 7, auch in der entsprechenden Note des 1. Ergänzungsbandes). Es ist in der Tat gerechtfertigt, davon abzugehen. Darin kann zwar der Vorinstanz nicht Recht gegeben werden, dass sich die Zuständigkeit des ersuchten Amtes zur Entgegennahme eines Rechtsvorschlages nicht im Sinne der erwähnten Entscheidung « aufteilen » lasse. Es handelt sich nicht um die Aufteilung einer an sich gegebenen Zuständigkeit, sondern um die Begrenzung der Obliegenheiten des eben nur mit einer bestimmten Verrichtung beauftragten Amtes. Wenn seinerzeit gefunden wurde, dieses habe

sich mit nichts weiterem abzugeben, als was notwendig mit der Zustelkmg des Zahlungsbefehles und der Rüeckleitung des Gläubigerdoppels an das ersuchende Amt verbunden sei, also einen Rechtsvorschlag nur dann entgegenzunehmen, wenn er anlässlich der Zustellung erklärt werde, s0 war das durchaus folgerichtig. Allein mit jener Entecheidung wurde die in Erörterung stehende Frage zu séhr aus dem Gesichtepunkt der reibungslosen Durchführung der Betreibung betrachtet, und es wurde nicht auf den Schuldner Rücksicht genommen, der die rechtlichen Zusammenhänge unter Umständen nicht zu erkennen, insbesondere sich über Sinn und Tragweite des dem ersuchten Amte erteilten Auftrages nicht Rechenschaft zu geben vermag. Ist aleo zwar die Einschaltung des erzuchtien Amtes zur Entgegennahme eines nicht bei der Zustellung des Zahlungsbefehles abgegebenen Rechtsvorschlages eigentlich ein überflüssiger Umweg, 80 sprechen nun doch überwiegende Gründe dafür, dem Schuldner entgegenzukommen. Das Verfahren der requisitionsWeisen Zustellung des Zahlungsbefehle lässt leicht die Meinung aufkommen, das diese Verrichtung besorgende Amt, gewöhnlich dasjenige des Wohnortes des Schuldners, habe auch zur Aufgabe, einen Rechtsvorschlag in dieser Betreibung entgegenzunehmen. Dieser Betrachtungsweise ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht wirksam vorgebeugt durch die Angaben des Zahlungsbefehls, der vom ersuchenden Amt ausgeht, von ihm unterzeichnet ist und im Formulartext die Anweisung enthält, einen Reechtsvorschlag beim « unterzeichneten Betreibungsamte » zu erklären. Das unterzeichnende Amt ist in der Regel auch das bei 52 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13, der Zustellung handelnde ; jedenfalls verlangt es die Billigkeit, den Schuldner, der sich einfach an das handelnde Amt wendet und nicht weiter denkt, wohin der BRechtavorschlag schliesslich gelangen muss, zu schützen und die Einreichung eines Rechtsvorschlages beim ersuchten Amt gleicherweise wie beim ersuchenden als wirkzgam anzuerkennen. Diese weitherzige Auffassung ist durch den Wortlaut von ‘Art. 74 SchKG nicht ausgeschlossen. Und angesichts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem rechtskräftigen Zahlungsbefehl nach der eigenartigen Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens zukommt, ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechtsvorschlages jede nicht unbedingt gebotene formale Strenge

zu vermeiden. Also mag das Amt, welches den Zahlungsbefeh] requisitionsweise zustellt, auch im weitern Verlaufe der Frist als zur Wahl stehende Einreichungsstelle für den Rechtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter des Amtes nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die Gefahr einer nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weitergabe an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 IIT 24). Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, so kann dann nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Scbuldner im einzelnen Falle den Rechtsvorschlag dem ersuchten Amt eingereicht hat : ob aus der erwähnten Überlegung oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich überhaupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes wenden, oder nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit im vorliegendeh Falle verhält, ist somit ohne Belang. Die mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlagserklärung verbundenen Gefahren lassen sich durch sachentsprechendes Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat für unverzügliche Weiterleitung an das erzuchende besorgkt zu sein. Und dieses soll gegebenenfalls damit rechnen, dass erst am letzten Tage der Frist ein BReechtsvorschlag an das ersuchte Amf zur Post gegeben werden mag. Es kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder Noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor es das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ohne Rechtsvorschlagsvermerk oder mit dem Vermerk « kein Rechtsvorsechlag » an den Gläubiger weiterleitet, Natürlich lässet sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger immer noch nachholen, wenn sie bei der Übermittlung des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unterblieben war.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

1.

Entsecheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos.

T'auetpfandbelreibung.

. Ersichtlich ungenaue Bezeichnung des Pfandes im Betreibungsbegehren schadet nicht ; so0 die Angabe des Depotscheines für im Auslande deponierte Aktien. statt dieser selbst. Art. 151 SchKG.

2.

Vorlegung des Pfandes an das Betreibungsamt ist nicht notwendig für die Anhebung, wohl aber für die Fortsetzung der Betreibung. Solange sie unterbleibt, sei es auch wegen Unmöglichkeit, den Pfandgegenstand aus dem Auslande herbeizuschaffen, is das Verwertungsbegehren unwirksam. Art, 51 und 151, 97 und 155, 156, 154 Abs. 2 SchKG.

Poursuite en réatlisation d’un gage mobilier.

1.

, Une désignation manifestement imprécise du gage, telle que Pindication du certificat de dépôt concernant des actions déposées à étranger, au lieu des actions elles-mêmes, n’entraîne pas de conséquences dommageables. Art. 151 LP.

2.

Une poursuite peut être introduite, mais non pas continuée, avant que le gage ait été présenté à l’office. Tant qu’il ne l’a pas été, serait-ce Inême en raisonl de l’impossibilité de le faire venir de l’étranger, la réquisition de. vente demeure sans effet. Art. 51 eb 151, 97 et 155, 156, 154 al, 2 LP.

Esecuzione in via di realizzazione d’un pegno manuale.

IL. Un’indicazione manifestamente imprecisa del pegno, come Pindicazione del certificato di deposito di azioni depositate ail’estero invece delle azioni stesse, non causa pregiudizio. Art. 151 LEF.

2.

Un'’esecuzione può essere promossa, ma non continuata prima che il pegno sia stabo presentato all’ufficio. Fino a tanto che questa Ppresentazione non è avvenuta sia pure per limpossibilità di far venire il pegno dall’estero, la domanda di vendita è senz’efÆetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 166, 154 cp. 2 LEF.

Cited in