70 IV 200
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Rubrum
54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1944 i. S, Weber gegen Generaltprokuratoer des Kantons Bern.
Art. 157 StGB (Wucher).
Sachverhalt
Der Täter (Erw. 2 und 3).
Das « offenbare Missverhältnis » (Erw. 4). Die « Notlage » (Erw. 5).
Die « Vermögensleistung » (Erw. 6).
Art, 157 CP f(usure).
L’auteur (consid. 2 et 3), La « dieproportion évidente » (consid. 4). L'’« ótat de gêne » (consid. 5).
La « prestation » (consid. 6).
Art. 157 CP (usura).
L'autore (consid. 2 e 3).
La « manifesta eproporzions » sconsid. 4). Lo « stato di bisogno » sconaid. 5), La « prestazione patrimoniale ». (consid. 6).
Alfred Vögeli in Biel kaufte im Herbst 1940 Gummireifen, um daraus Bodenteppiche herzustellen. Als er mit der Fabrikation beginnen wollte, sperrte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Handel mit- Gummireifen. Vögeli entschloss sich daher, aus Kohlenstaub Briketts zu machen. Da er über keine flüssigen Mittel mehr verfügte, erguchte er Jean Weber in Zürich um die Vermittlung von Darlehen im Betrage von Fr. 10,000,—. Er erklärte ihm seine Lage und den Zweck, zu dem er das Geld verwenden wollte. Weber veranlasste. ihn, zwei Wechsel von je Fr. 5000.— mit einer Laufzeit von drei Monaten auszustellen und sie verbürgen zu lassen. Vögeli gewann als Bürgen Landwirt Siegenthaler, den Weber nach Einziehung einer Auskunft für gut fand. Als Geldgeber traten Albert Stadler und Alfred Götti auf Jeder machte Vögeli im Februar 1941 ein Darlehen von Fr. 4500.— und empfing dafür einen der Wechsel. Der Unterschied. zwischen Darlehen und Wechselsumme war das Entgelt des Borgers. Beim Abschluss des Vertrages zwischen Stadler und Vögeli trat Weber als direkter Stellvertreter des Darleihers auf Götti und Vögeli dagegen schlossen den Vertrag, wenn Strafgesetzbuch. N® 34. 201 auch in Anwesenheit Webers, miteinander direkt ab.
Da Vögeli die Wechsel bei Verfall nicht bezahlte, stellte Weber, der von Stadler und Götti Inkassovollmacht hatte, gegen ihn das Konkursbegehren. Um dessen Rückzug zu erwirken, musste der Schuldner dem Anwalt Webers Fr. 100.— bezahlen und Weber am 19. Juni 1941 einen Wechesel für Fr. 1400.— ausstellen, um ihn für seine Auslagen und Bemühungen schadlos zu halten.
Am 23. Januar 1942 eröffnete der Untersuchungsrichter von Biel gegen Weber, Stadler und Götti eine Untersuchung wegen Wuchers. Gegen die beiden letzteren wurde sie mangels Schuldbeweises aufgehoben. Weber wurde am 13. Juli 1944 vom Obergericht des Kantons Bern in Anwendung des als milder befundenen neuen Rechts wegen Wuchers bestraft. Das Gericht war der Ansicht, das Entgelt, das. Vögeli für die beiden Darlehen zu bezahlen hatte, habe zur Leistung der Darleiher in einem offenbaren Miesverhältnis gestanden, zumal das Risiko für sie nicht sehr gross gewesen sei. Vögeli sei zur Zeit der Aufnahme der Darleben in einer Notlage gewesen, da er durch die Sperrung des Handels mit Gummireifen, in. finanzielle Bedrängnis geraten sei, aus der er durch die Fabrikation von Briketts habe herauskommen wollen. Weber habe dies gewusst. Er habe auch den Leichteinn gekannt, mit dem Vögeli die Darlehen aufnahm, und habe ihn sich zunutze gemacht, Als Weber sich von Vögeli für den Rückzug des Konkursbegehrens einen Wechsel von Fr. 1400.— ausstellen liess und die Bezahlung von Fr, 100.— Anwaltskosten verlangte, habe er Vögeli teilweise mit Beträgen belastet, die als stark übersetzt zu betrachten seien.
Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeechwerde des Verurteilten teilweise gut und wies die Vorinstanz an, Weber im Falle Götti freizusprechen, ibn für den Fall Stadler wegen Wuchers zu verurteilen und hiefür sowie gegebenenfalls für den weiterer Abklärung bedürftigen Fall der Bewucherung für Arbeiteleistungen die Strafe neu festzusetzen.
202 Strafgesetzbuch. N° 54,
Erwägungen
1.
Y
2.
Des Wuechers im Sinne des Art. 157 StGB macht sich schuldig, wer die Notlage... oder den Leichtsinn einer Person ausbeutet, um sich oder einem andern für eine Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder versPprechen zu lassen, die mit der Leistung in einem ofenbaren Missverhältnis stehen. Im Gegensatz zu Art. 236 a bern. StGB erklärt diese Bestimmung den Vermittler nicht ausdrücklich strafbar. Täter ist nur, Wer « sich oder einem andern gewähren oder versprechen Iässt ». Das ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, zei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, im welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wauchers erblickt. Wer dagegen bloss vermittelt oder beim Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungsprovision), denn die Willenserklärung, die den wucherischen Vertrag zustande ‘bringt, geht nicht von ihm, sondern vom Gläubiger aus. Dass Art. 157 StGB diesen Sinn hat und nicht jeden als Täter bestraft wissen will, der irgendwie dazu beiträgt, dass einem anderen gewährt oder Versprochen wird, ergibt sich namentlich aus dem französischen Text. Nach diesem ist strafbar « celui qui... se sera fait accorder ou promettre par elle [durch die ausgebeutete Person], pour lui-même ou pour un tiers... ». Der Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden, ès sei denn, dass er nach der vom Bundesgericht vertretenen subjektiven Theorie (vgl. BGE 69 IV 97, 70 IV 101) als Gesellschafter und damit als Mittäter dessen erscheint, der das wucherische Geschäft abschliesst, z. B. indem letzterer das Kapital liefert und ale Gläubiger auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden Opfer sgucht.
3.
Dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Darleihern Stadler und Götti in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden habe, das ihn als Mittäter erscheinen liesse, liegt nichts vor. Er kann daher als Täter nur bestraft werden, wenn er beim FVertragsschluss ihr Stellvertreter WAL... '
4.
, — Die Vorinstanz nimmt verbindlich an, dass die Fr. 500.—-, welche Vögeli dem Darleiher Stadler versprach, ein festes Entgelt waren. Ob die Parteien síe als « Gewinnanteil » betrachteten, d. bh. bei der Bemeéssung des Entgeltes mitberücksichtigten, dass der Borger mit dem Darlehen gewinnbringende Geschäfte finanzieren wollte, is unerheblich. Die Frage geht einfach dahin, ob ein solcher Betrag als Gegenleistung für die Überlassung von Fr. 4500.— während drei Monaten unter den Umetänden des vorliegenden Falles offenbar übersetzt war.
Wie die Vorinstanz feststellt, lassen sich Banken für Finanzwechsel im Jahr mit 4,5 bis höchstens 8 % ent-° schädigen, worin Provision, Kommission und Gebühren inbegriffen sind. Stadler hätte daher, ohne den Rahmen des Üblichen zu überschreiten, für drei Monate jedenfalls Fr. 90.— verlangen dürfen. Von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte auch dann nicht gesprochen werden, wenn er ausserdeni eine angemessene Risikoprämie verlangt hätte, weil die Gefahr, dass der Darleiher zu Verlust komme, nicht proportional der Vertragesdauer zu- oder abnimmt, bei einem kurzfristigen Darlehen vielmehr gleich gross sein kann wie bei einem langfristigen. Die Höhe der Risikoprämie muss jedoch dem Risiko angepasst sein, das der Darleiher trägt. Thre Angemessenheit hängt von den Umzständen ab, wie sie den Parteien im Augenblick des Vertragsschlueses be- 204 Strafgoesetzbueh. N® 54, kannt eind. Im vorliegenden Falle sahen sowohl Stadler als auch der Beschwerdeführer die Gefahr für gering an, denn sie hielten den Bürgen für zablungsfähig. Nach der Auskunft, auf welche sie sich stützten, musste er denn auch zahlungsfähig erscheinen. Der Beschwerdeführer sah übrigens, wie er noch in der Beschwerde geltend macht, auch die Vermögenslage des Hauptschuldners Vögeli nicht für schlecht an. Eine besondere Risikoprämie von Fr. 410.— für das Darlehen des Stadler übersteigt daher augenscheinlich den Rahmen des Zulässigen. Die Gesamtentechädigung von Fr. 500.— steht in einem offenbaren Missverhältnis zu der Leistung des Darleihers.
5.
, — Die Vorinstanz hat die Notlage des Borgers nicht in dessen allgemein schlechten Vermögenslage erblickt, die der Beschwerdeführer nicht gekannt haben will, sondern darin, dass Vögeli wegen der Sperrung des Handels mit Gummireifen seine Mittel nicht flüssîg machen und daher seinen Betrieb nicht ohne fremde Hilfe auf die Herstellung von Briketts umstellen konnte. Das War eine Notlage, wie. Art. 157 StGB sie genügen Iäest, denn diese Bestimmung verlangt nicht eine Not im Sinne der Armut, sondern es genügt jede Zwangslage, welche den Bewucherten in sgeiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leiestung bereit erklärt. Dass dem Beschwerdeführer diese Notlage bekannt war, stellt die Vorinstanz verbindlich fest. Ob er ausserdem einen Leichtsinn des Vögeli ausgebeutet hat, braucht nicht entschieden zu werden.
86 — Zwar geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er glaubt, Wüueher sei nur in Geldgeschäften möglich, Der Vorentwurf von 1908, Art. 92, bezeichnete die Leistung des Wucherers als « geschäftliche Leistung ». In der zweiten Expertenkommission wurde dieser ÁAusdruck als unklar angesehen, und es wurde hervorgehoben, dass darunter jede « Leistung aus einem vermögensrechtlichen Vertrag » beziehungsweise jede « rechtsgeszchäftliche Leietung » zu verstehen sei (Proiokolle 2 363 und 364, Voten LaNc und REICHEL). Ein Beschluss über die Ersetzung des Ausdruckes wurde indeasen nicht gefasst. Dagegen trug die Redaktionskommission den gemachten Aussetzungen in der Weise Bechnung, dass sie in ihrer Vorlage vom März 1913 « geschäftliche Leistung » durch « Vermögensleistung » ersetzte. Diese Fassung wurde in den spätern Entwürfen beibehalten und wurde Gesetz. Es besteht demnach kein Zweifel, dass unter der « Vermögensleistung » nicht nur Geld- oder Sachleistungen, sondern alle vermögenswerten Leistungen zu versatehen sind, unter anderem auch Arbeitsleistungen. Das ergibt sich auch aus dem Ausdruck « prestation », den der französische Text des Gesetzes wie schon des Vorentwurfes von 1908 gebraucht.