74 IV 72
74 IV 72
Rubrum
16, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1948 i. S. Hofstetter und Stampîli gegen Käch.
1, Art. 24 Abs. 1 StGB, Anstiftung. Dass der Haupttäter unbekannk ist, schliessb die Bestrafung des wegen Anstiftung Angeklagten nicht ohne weiteres aus.
Sachverhalt
1. Ari. 29 StGB, Aniragsfrist. Der Antragsberechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person im Verdacht hat, sondern erst, wenn er von deren Täterschafi überzeugt sein darf.
Ll Art. 24 al. 1 CP, instigation. II peut y avoir instigation, encore que l’auteur principal n'ait pas été identifié.
2, Ârt. 29 CP, délai pour porter plainte. Pour connaître l’auteur d’une infraction, il ne suffit pas de soupçgonner une personne déterminés ; il faut encore être convaincu que c’est elle qui a agi.
1. Art. 24 cp. 1 CP, istigazione. L’istigatore è punibile quand’anche l’autore Ep rincipale non sia stato identificato.
2. dri. 29 ÛP, termine per s&porgere querela. Per conoscere l’autore di un reato, non basta sospettare una persona determinata ; occorre altresì la convinzione che sia stata essa a agire.
3. Paul Käch, Arbeiter im Zeughaus Solothurn, war Gemeindeschreiber in Bolken (Solothurn) gewesen, Im Jahre 1945 wurde er in diesem Ámte nicht mehr bestätigt. Er war der Auffassung, dass zwei Einwohner von Bolken, Hofstetter und Stampfli, welche der gleichen politischen Partei wie er angehörten, seine Wiederwahl hintertrieben hätten. In der Folge wurden diese beiden in einem anonymen Zettel, der sich bei einer Abstimmung in einem Stimmcouvert fand, in ibrer Ehre angegriffen. Ferner erhielt Hofstetter einen ebenfalls “anonymen Brief ehrenrührigen Inhalts. Die Verletzten hatten sofork Küäch als Versasser oder Urheber dieser Schriftebücke im Verdacht. Ein Gutachten, das in ihrem Auftrag am 283. März 1946 erstattet wurde, bezeichnete Kürsener, der wie Käch im Zeughaus Solothurn arbeitet, als Verfasser.
Darauf erhoben Hofstetter und Stampfli am 9. April 1946 gegen Kürsener und Käch Strafklage wegen Ehryverletzung.
B.
— Das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten. 8prach Kürsener mangels Beweises frei ; dagegen verurteilte es Käch wegen vollendeter Anstiftung zu Verleumdung und Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 400.—. - ;
Das Obergericht des Kantons Solothurn, das als Appellationsinstanz nur nóch über die Anklage der Verleumdung bzw. der Anstiftung dazu zu befinden hatte, sprach ins0- weit nicht nur Kürsener, sondern auch Küäch frei ; dementsprechend setzte es die Busse für diesen auf Fr. 100.— herab (Urteil vom 8. November 1947).
O. — Hofstetter und Stampfli einer- und Käch anderseits führen gegen das Urteil des Obergerichts Niechtigkeitsbeschwerde.
Hofstetter und Stampfli beantragen, das Urteil aufzuheben, soweit es Käch von Anstiftung Zu Verleumdung freispreche, und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beanstanden die Aufassung des Obergerichts, dass der Anstifter nieht selbständig verurteilt werden könne, wenn der Haupttäter nieht festgestellt sei. Darin liege eine Verletzung des Art. 24 StGB.
Küäch wendet sich dagegen, dass das Obergericht ihn wegen Anstiftung zu Beschimpfung verurteile. Er macht unter anderm geltend, die Gegenpartei habe die Antragsfrisb verpasst. — T4 y Strafgesetzbuch. N° 186.
Der Kassationshof schützt die Beschwerde Hofstetters und Stampflis ; diejenige Kächs weist er ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
I. (Beschwerde . Hofstetters und Stampfls.) Art. 24 Abs. 1 StGB bestimmt : « Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. » Voraussetzung ist also, dass die Haupbtiat begangen wurde. Ob dies der Fall sei, lässt gich indes nicht nur dann und nicht erst dann feststellen, wenn der Richter Gelegenheit hatts, den Haupttäter zu verurteilen. Das Gesetz verlangt denn auch nicht, dass die Haupttat beurteilt. sei, sondern nur, dass sie verübt sei. Das kann síe auch dann sein, wenn sie, zur Zeit oder überhaupt, deshalb nicht beurteilt werden kann, weil der Haupttäter unbekannt ist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein anderer diesen unbekannten Täter vorsgätzlich dazu bestimmt haben kann, die Haupttat zu begehen, also als Ánstifter im Sinne des Art. 24 StGB tätig war. Freilich muss dem der Anstifbung Beschuldigten nachgewiesen werden, dass ex mit dem * unbekannten Täter in Verbindung stand, auf ihn einwirkte, in. ihm. vorsätzlich den Entschluss zur Reife brachte, die Tat selbständig zu. begehen. Dieser Beweis wird oft auf Sehwierigkeiten stossen. Kann er aber erbracht werden, s0 ist Ánstiftung auch dann anzunehmen, wenn der Haupttäter noch nicht identifiziert und daher auch nicht verur- ‘teilt werden konnte.
Mit dem Satze: «Die Ákzessorietät der Anstifiuug hat zur Folge, dass, da der Verfasser der inkriminierten Schreiben nicht festgestellt iet, auch der eingeklagtie Ánstifter nicht bestraft werden kann », verletzt daher das Obergericht Art. 24 &GB. In der Vernehmlassung erklärt es allerdings, es habe Käch auch deshalb von der Anklage Strofgosetzbuch. N° 16. TS der Anstiftung zu Verleumdung freigesprochen,- weil es in diesem Punkte der Beweiswürdigung des Amtagerichts auf Grund der gesamten Aktenlage nicht habe beitreten können. Allein der angefochtene Entscheid selbst enthält hierüber keine Ausführungen. Infolgedessen ist es nicht möglich nachzuprüfen, ob das Obergericht in der eventuellen Erwägung, die es schon bei Fällung des Urteils angestellt haben will, Art. 24 StGB richtig ausgelegt bat.
IT. (Beschwerde Kächs.) Nach Arb. 29 StGB erlisgcht das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage, än. welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Der- Antragsberechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person im Verdacht hat, sondern erst, wenn Tr. so ‘gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt gein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Besbrafung, ebwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssgen. y
. Hier hatten Hofstetter und Stampfli zwar achon Von Anfang an vermutet, Käch sei Urheber der anonymen Schreiben. Genügende Klarheit gewannen sié aber nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erst, als sie das von ihnen eingeholte Gutachten erhielten, das Kürsener als Verfasser bezeichnete. Erst jetzt wurde es für sie zur Gewissheit, dass ihre Vermutung zutreffe, da Kürsener zu ihnen keine Beziehungen hatte, anderseits aber am gleichen Ort wie Käch arbeitete. Da jenes Gutachten am 23. März 1946 erstattet wurde, erweist gich somit der Strafantrag vom 9. April 1946 als rechtzeitig.