77 IV 206
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Rubrum
49, Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Baumann gegen Staatsanmwaltschaft des Kantons Thurgau.
Ll. Art. 337 StGB. Die unter altem Recht verübte Tat verjährt nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue.
2. Art. 71 StGB. Der Tag, mit dem die Verjährungsfrist beginnt, wird mitgezählt.
1. Art. 337 COP. L’infraction commise sous l’empire de l’ancien droit se prescrit selon ce dernier s'il est plus favorable au prévenu que le nouveau.
2. Art. 71 CP. Le jour duquel court le délai de prescription cet compté.
1. Art. 337 OP. TI reato commesso prima dell’entrata in vigore del nuovo diritto sí prescrive secondo il vecchio diritto 88 è più favorevole al prevenuto che il nuovo diritto.
2. Arti. 71 CP. Tl giorno da cui il termine di prescrizione decorre è contato, _ Baumann wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 21. Juni 1951 wegen einer am 21. Juni 1950 begangenen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu Fr. 50.— Busse verurteilt. Er führt Nichtigkeitsbezchwerde nach Art. 268 Æ. BStP mit dem Antrag auf Freisprechung. Unter anderem macht er geltend, die Strafverfolgung sei verjährt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung - 1. — Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG sind mit Übertretungsstrafe bedroht (Art. 58 Abs. 1 MFG, Art. 101 StGB). Nach Arb. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der alten Fassung verjährten Übertretungen in sechs Monaten und absolut in einem Jahre. Diese Fristen galten auch für Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes (Art. 334 StGB in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 MFG und Art. 398 Abs. 2 lit. a StGB). Durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des StGB, in Kraft seit 5. Januar 1951, sind sie auf ein Jahr (ordentliche Verjährungsfrist) bezw. zwei Jahre (absolute Verjährungsfrist) verlängert worden (Art. 109, 72 Zif. 2 Abs. 2 rev. StGB). Im vorliegenden Falle kommen jedoch die alten Fristen zur Anwendung, da die Tat unter der Herrschaft des alten Rechts begangen worden ist. Das ergibt sich aus Art. 337 StGB, der analog anzuwenden ist. Dieser Artikel erklärt die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung für anwendbar, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden und das neue Becht für den Täter das mildere ist. Damit ist zugleich gesagt, dass die unter altem Recht verübte Tat nach altem Recht verjährt, wenn die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts für den Täter nicht milder sind. Ob die Verfolgung beim Inkrafttreten des neuen Rechts schon verjährt war oder nicht, erlaubt Art. 337 StGB nicht zu unterscheiden. Dass eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch das Inkrafbtreten eines neuen Gesetzes mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nicht wieder in Gang gesetzt wird, versteht sich von selbst ; das brauchte in Árt. 337 nicht gesagt zu werden. Die in dieser Bestimmung enthaltene Norm, wonach das mildere Recht anzuwenden ist, kann nur für- Fälle aufgestellt worden sein, in denen beim Inkrafttreten des neuen Rechts die Verjährungsfrist des alten Rechts noch nicht abgelaufen war.
208 Strafgezetzbuch. N° 49, 2. — Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110 Ziff. 6 StGB). Wenn eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten mit dem Tag beginnt, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. I und 2 StGB), läuft sie deshalb mit einem bestimmten Kalendertage ab, ohne Rücksicht darauf, zu welcher Tageszeit die Tat ausgeführt worden ist ; es wird nicht von Stunde zu Stunde oder sogar von Minute zu Minute gerechnet.
Dass die Verjährungsfrist « mit dem Tag » beginnt, bedeutet, dass der Fristbeginn mit dem Beginn des betreffenden Tages zusammenfällt, selbst wenn das die Verjährung in Gang setzende Ereignis (Ausführung der Tat) erst im Laufe des Tages eintritt. Der Tag des Ereignisses wird mitgezählt, sonest müsste das Gesetz die Frist nicht « mit dem Tage », an dem die strafbare Tätigkeit “ ausgeführt wird, sondern « mit dem folgenden Tage » “4 beginnen lassen. Zu keiner anderen Auslegung geben die - romanischen Texte des Art. 71 StGB Anlass. « La prescription court du jour... » beziehungsweise « la presecrizione decorre dal giorno... » hat den Sinn, dass der betreffende Tag mitzuzählen sei, nicht dass erst der folgende Tag die Frist in Gang setze ; « du jour » heisst « dès le jour » nicht « dès le lendemain ». :
Freilich gibt es Gesetze, die den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitzählen. Sie sagen es jedoch ausdrücklich, s0 Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 77 OR und Art. 32 Abs. 1 OG. Von selbst versteht sich das nicht.
Da der Strafgesetzgeber eine entsprechende Bestimmung nicht erlassen hakt, obschon ihm die Frage der Fristberechnung nicht entgangen ist (vgl, Art. 110 Ziff. 6), kann es nicht anders sein, als dass er den Tag, mit dem die Frist zu laufen beginnt, mitgezählt haben will, Im Strafrecht bestehen für diese Ordnung beachtliche Gründe, z. B. der, dass sonst dem zu Freiheitsstrafe Verurteilten der erste Tag der Strafverbüssung nicht angerechnet werden könnte. In BGE 73 IV 7 hat allerdings der KaasaStrasgesetzbuch. N°. 49, 299 tionshof bei Berechnung der Frist zur Stellung des Strafantrages (Art. 29 StGB) den Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wurde, nicht mitgezählt. Begründet wurde das damit, dass sonsb die Zeit, während welcher der Antragsberechtigte sein Recht wahren könne, verkürzt wäre. Diese Überlegung kann im Falle der Berechnung der. Verjährungsfrist nicht getroffen werden, da es hier nicht um die Wahrung eines Rechtes, sondern ausschliesslich um die Verfolgung des Beschuldigten geht. Sie wird in Zukunft auch bei der Berechnung der Anträgsfrist nicht mehr durchschlagend sein, da sie unberückgichtigt läest, dass jedes Entgegenkommen gegenüber dem Antragsberechtigten eine entsprechende Benachteiligung des Beschuldigten bedeutet, und da sich Unterschiede in der Berechnung der Fristen ein und desselben Gesetzes ohne Not sachlich nicht rechtfertigen lassen.
Tst somit der 21. Juni 1950, an dem der Beschwerdeführer die Tat ausgeführt hat, voll mitzuzählen, so ist die einjährige absolute Verjährungsfrist am 20. Juni 1951 um 24 Uhr abgelaufen. Das angefochtene Urteil ist ersb am 21. Juni 1951 gefällt worden und muss daher aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer. darf nicht bestraft werden. Ob er bei dieser Sachlage « wegen Verjährung freigesprochen » werden muss oder ob der Urteilsspruch. auf Ein: stellung des Verfahrens zu lauten hat, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, das vom Kassationshof nicht auszulegen is. y e
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau -vom 21. Juni 1951 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge:
- wiesen.
14 AS 77 IV — 1951