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5A_510/2022

Bundesgericht

Dated Aug 18, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bger-tf-tf/5a-510-2022/de/5a-510-2022

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Supreme Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

5A_510/2022

5A_510/2022

Rubrum

Verfügung vom 18. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rodolphe Gautier,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Jordi und/oder Andreas Bättig,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2022 (ZK 22 106).

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 115'871'422.-- nebst Zins sowie für Fr. 85'403.05.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Entsprechend seinem Gesuch hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Juli 2022 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Ebenfalls am 4. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200'000.-- aufgefordert. Am 14. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung und um Reduktion des Kostenvorschusses, eventuell um Fristerstreckung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2022 hat das Bundesgericht die Gesuche um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung und um Reduktion des Kostenvorschusses abgewiesen. Hingegen hat es die Zahlungsfrist bis 15. August 2022 erstreckt. Innerhalb erstreckter Frist hat die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2022 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen und um Abweisung desselben ersucht. Am 15. August 2022 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er verzichte unpräjudiziell auf die Leistung des Kostenvorschusses. Die Sache könne daher abgeschrieben werden. Soweit erforderlich, werde die Beschwerde hiermit zurückgezogen.

2.

Einen unpräjudiziellen Verzicht auf die Leistung des Kostenvorschusses mit Abschreibungsfolge gibt es nicht. Vielmehr führt die Nichtleistung des Kostenvorschusses zu einem Nichteintretensentscheid, wenn der Vorschuss auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG). Vorliegend wurde noch keine Nachfrist angesetzt, so dass ein Nichteintretensentscheid ausser Betracht fällt. Die Ansetzung einer Nachfrist ist hier aber entbehrlich, da der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 15. August 2022 nicht nur mitteilt, den Kostenvorschuss nicht zu leisten, sondern zusätzlich die Beschwerde ausdrücklich zurückzieht. Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin für die nutzlos gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 66, Art. 68, and Art. 71 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 73 — read in the version of May 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2023 and July 1, 2023.

Cited in