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Weisungen 2025 zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

BLW 2D3PAr8HEzjx · Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Dated Aug 12, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/blw-ofag-ufag/2d3par8hezjx/de/weisungen-2025-zur-verordnung-uber-die-sozialen-begleitmassnahmen-in-der-landwirtschaft

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Office for Agriculture (FOAG)
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Weisungen 2025 zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Rubrum

Zum besseren Verständnis ist den Weisungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt. Die Weisungen zur SBMV richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sind eine Entscheidungshilfe zur einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen.

Gestützt auf die Publikationsverordnung1 werden zudem die Erläuterungen des Bundesrates zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft auf der Publikationsplattform des Bundesrechts2 publiziert.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze 2 und 3, 81 Absatz 1, 86a Absatz 2, 166 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt Betriebshilfe

Art. 1 Zinslose Darlehen

Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um:

  1. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben;

  2. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder

  3. die Betriebsaufgabe zu erleichtern.

Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es muss eine verzinsliche Ausgangsverschuldung von mehr als 50 Prozent des Ertragswertes vorliegen.

Abs. 1 Bst. a: Eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis bedingt, dass die gesuchstellende Person ihre Eigenverantwortung wahrgenommen hat und die üblichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat, um die Notlage zu vermeiden oder das Risiko zu minimieren. Grobfahrlässiges Handeln ist immer ausgeschlossen, dazu gehören auch unterversicherte (übliche) Risiken. Abs. 1 Bst. b: Eine Umschuldung ist möglich, ohne dass eine finanzielle Notlage vorliegt. Diese Massnahme dient der gezielten Entschuldung der Betriebe. Eigene Mittel sind so weit für die Umschuldung einzusetzen, als dass diese nicht für die betriebliche Liquidität oder für geplante betriebliche Investitionen notwendig sind. Mit dem Betriebshilfedarlehen dürfen nur landwirtschaftliche Schulden umfinanziert werden. Verfügt der Gesuchsteller über nichtlandwirtschaftliche Vermögenswerte, so sind die Schulden anteilsmässig auf die landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Vermögensbestandteile aufzuteilen. Dabei werden die verschiedenen Vermögensbestanteile entsprechend ihrem Steuerwert einbezogen. Bei einer zeitnahen Investition ist das Betriebshilfedarlehen effektiv und direkt für die Ablösung der bestehenden verzinslichen Schulden zu verwenden. Die Auszahlung hat grundsätzlich innert Jahresfrist nach dem kantonalen Entscheid zu erfolgen. Abs. 1 Bst. c: Mit dieser Regelung wird die vorzeitige Betriebsaufgabe erleichtert, indem rückerstattungspflichtige Beiträge, ausstehende Investitionskredite oder Betriebshilfedarlehen in ein neues Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden können.

Art. 2 Minimale Betriebsgrösse

Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) besteht.

In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:

  1. für Betriebshilfedarlehen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;

  2. für Betriebshilfedarlehen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.

Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c ist keine minimale Betriebsgrösse erforderlich.

Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe b gefährdet ist, sind im Anhang festgelegt.

Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der der Verordnung vom 4. Oktober 19934 über das bäuerliche Bodenrecht.

Abs. 1: Die minimale Betriebsgrösse muss bereits bei der Gewährung des Betriebshilfedarlehens erfüllt sein. Gemäss Artikel 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) gelten Betriebsgemeinschaften als ein einziger Betrieb. In diesem Fall und sofern die Betriebsgemeinschaft die minimale Betriebsgrösse erfüllt, kann ein Betriebshilfedarlehen sowohl an die Betriebsgemeinschaft als auch an die einzelnen Mitglieder gewährt werden.

Für die Anrechnung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten nach Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) gelten die Weisungen nach Artikel 12b LBV. Abs.2 Abs. a: Die Lage des Betriebszentrum ist massgebend.

Art. 3 …

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

Die Betriebshilfedarlehen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften.

Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchstellerin verheiratet oder lebt sie oder er in eingetragener Partnerschaft, so werden Finanzhilfen auch gewährt, wenn der Betrieb durch die Partnerin oder den Partner bewirtschaftet wird.

Juristischen Personen werden Betriebshilfedarlehen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln im Eigentum natürlicher Personen sind, die nach dieser Verordnung Betriebshilfedarlehen erhalten können, sind und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.

Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

  1. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (BBG);

  2. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder

  3. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.

Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 4 gleichgestellt.

Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.

Abs. 3: Eine juristische Person muss die Bedingungen hinsichtlich Kapital und Stimmrechte während der ganzen Laufzeit der Betriebshilfe einhalten. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Inhaber der Gesellschaft können die gestellten Bedingungen gemeinsam erfüllen. Nicht umgeschuldet werden Schulden der juristischen Person gegenüber den Eigentümer (natürliche Person). Die Höhe des minimalen Eigenkapitals für juristischen Personen richtet sich nach der Praxis der eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 6 für verdecktes Eigenkapital. Das so festgelegte minimal notwendige Eigenkapital darf mit der Umschuldung durch die Finanzhilfe des Bundes nicht unterschritten werden. Abs. 4: Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Betrieben genügt es, wenn nur ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin, welche auch (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Eigentümerin des Betriebes ist, die Anforderung nach Absatz 5 erfüllt. Die anderen Bewirtschafter müssen als Bewirtschafter nach Artikel 3 DZV anerkannt sein. Abs. 4 Bst. c: Zugelassen sind folgende Berufsabschlüsse: • Gemüsegärtnerin EFZ/Gemüsegärtner EFZ.

  • Geflügelfachfrau EFZ/Geflügelfachmann EFZ.

  • Obstfachfrau EFZ/Obstfachmann EFZ.

  • Weintechnologin EFZ/Weintechnologe EFZ.

  • Winzerin EFZ/Winzer EFZ.

  • Weinbäuerin/Weinbauer und Obstbäuerin/Obstbauer mit eidgenössische Fachausweis der Fachschule Changins.

  • „horticulteur complet qualifié“ in „Le Centre de Lullier“.

  • Ing. FH in Oenologie, resp. Bachelor of Sciences HES-SO in Oenologie der Fachhochschule Changins.

  • Bachelor of Science en Agronomie, Ingénieur en Agronomie horticole grade bachelor, Bachelor of Science en Gestion de la Nature Option Nature et Agriculture der Haute école du paysage, d‘ingénierie et d’architecture de Genève (hepia).

  • Dipl. Ing. HTL Gemüsebau, Obstbau und Weinbau, dipl. Ing. FH Hortikultur mit Vertiefung Hortikultur, dipl. Ing. FH Umweltingenieurwesen mit Vertiefung Hortikultur, Bachelor of Science mit Vertiefung Hortikultur, Bachelor of Science mit Vertiefung Biologische Landwirtschaft und Hortikultur der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW).

  • AgroTechniker HF.

  • Ing. Agr. ETH, HTL, FH oder Bachelor.

  • Ausländische Ausbildungen: Bei ausländischen Ausbildungen ist die Anerkennung (Gleichwertigkeit) oder die Niveaubestätigung (Zuordnung des ausländischen Abschlusses zur entsprechenden schweizerischen Bildungsstufe) vorzuweisen (www.sbfi.admin.ch).

Abs. 5: Diese Bestimmung gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3. Abs. 6: Die ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung bedingt, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat und gemäss den Bestimmungen der DZV als (Mit-)Bewirtschafter oder (Mit-)Bewirtschafterin anerkannt war. Der bewirtschaftete Betrieb muss während dieser Zeit bezüglich Betriebsgrösse die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllt haben. Abs. 7: Die Beurteilung der erfolgreichen Betriebsführung hat betriebswirtschaftliche und agronomische Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Bei den betriebswirtschaftlichen Kriterien können das Einkommen aus der Landwirtschaft, die Ersparnisbildung, die Verschuldung, die langjährige Betriebsführung und das Ratingergebnis6 beurteilt werden. Bei den agronomischen Beurteilungskriterien können die Entwicklung des Betriebes, die Umsetzung der Betriebsstrategie, die Höhe der Erträge, der Umweltschutz und das Tierwohl beurteilt werden. Die Beurteilung des Kantons ist schriftlich zu dokumentieren. Allfällige kritische Fälle sind frühzeitig unter Einbezug des BLW zu prüfen.

Art. 5 Vermögen

Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt.

Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.

Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.

…

...

Die letzte Umschuldung muss mindestens drei Jahre zurückliegen.

Abs. 1: Die dreijährige Wartefrist beginnt nach dem Abschluss der Investition, wobei folgende Zeitpunkte gelten:

  1. bei Investitionen mit Bundesbeiträgen: Datum der Verfügung Schlusszahlung Bundesbeitrag;

  2. bei den übrigen Investitionen (inkl. IK-Fälle): Bezugsdatum der Bauten oder Anlagen, bzw. das Datum der Fälligkeit des Kaufpreises (Hofübernahme, Landkauf, Maschinenkauf, etc.).

Mit zunehmender Betriebsgrösse steigt auch die Höhe einer „grösseren Investition“. In Abhängigkeit der SAK eines Betriebes sind die Pauschalen für die Starthilfe nach Anhang 6 Ziffer 1 SVV als Vergleichsgrösse anzuwenden.

Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe

Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet wird.

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.

Abs. 1: Eine Umwandlung von rückerstattungspflichtigen Beiträgen, ausstehenden Investitionskrediten oder Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe zur äusseren Aufstockung bestehender Betriebe dient, nicht aber beispielsweise bei Einzonung zur Überbauung des Landes oder bei der Übernahme des Betriebes durch einen Kleinbetrieb.

Abs. 2: Bei einem Verkauf des Betriebes bleiben die Bestimmungen des BGBB vorbehalten. Ebenso sind bei einer Verpachtung die Bestimmungen des LPG einzuhalten.

Art. 7 Tragbare Belastung

Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist.

Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist:

  1. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken;

  2. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen;

  3. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;

  4. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und

  5. zahlungsfähig zu bleiben.

Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb festlegen. Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.

Abs. 1: Bei der Festsetzung der Höhe des Darlehens sowie der Rückzahlungsdauer nach Artikel 14 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Abs. 2: Die Beurteilung der Tragbarkeit erfolgt aufgrund einer realistischen, betriebswirtschaftlichen Planungsrechnung, welche sich in erster Linie auf Buchhaltungszahlen des Betriebes abstützt. Grosse Zurückhaltung ist auf Betrieben mit negativer Eigenkapitalbildung angezeigt. Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. Die zukünftigen Risiken sind bei der Berechnung der Tragbarkeit sorgfältig abzuschätzen und entsprechend zu gewichten. Nebst den zukünftigen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellen beispielsweise grössere Flächen nicht langfristig gesicherten Pachtlandes oder notwendige Hofdüngerabnahmeverträge ein zusätzliches Risiko dar. Für die Tragbarkeitsberechnung sind verschiedene Planungsmethoden zulässig. Abs. 3: Wird eine Obergrenze festgelegt, muss diese rechtlich verbindlich verankert werden.

Art. 8 …

Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid

Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.

Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.

Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.

Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das BLW.

Art. 10 Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim BLW.

Der Grenzbetrag beträgt 500 000 Franken.

Entscheidet das BLW in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

Abs. 2: Der Grenzbetrag von 500 000 Franken wird ohne Saldo früherer oder gleichzeitig gewährter Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen berechnet.

Art. 11 Buchhaltungspflicht

Während der Laufzeit der Darlehen ist dem Kanton auf Verlangen die Buchhaltung einzureichen.

Bei Genehmigungsfällen meldet der Kanton dem Bundesamt unverzüglich, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr erfüllt.

Art. 12 Sicherung der Darlehen

Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register- Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch

Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.

Abs. 1: Das Grundpfand bietet die beste Möglichkeit, ein Betriebshilfedarlehen sicherzustellen und ist deshalb prioritär einzusetzen. Abs. 2: Die Bestimmung ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung bei der Bestellung von Grundpfandtiteln im Grundbuch und damit auch eine wesentliche Kosteneinsparung. Abs. 3: Die Möglichkeit, andere Bundesleistungen gemäss LwG wie z.B. Direktzahlungen zu verrechnen, muss bereits in der Verfügung, im Darlehensvertrag oder einer separaten Vereinbarung aufgeführt werden.

Art. 13 Widerruf der Darlehen

Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:

  1. die Veräusserung des Betriebes;

  2. die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;

  3. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;

  4. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

  5. die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung;

  6. die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton;

  7. die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;

  8. die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;

  9. die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben.

Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe.

Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und die verlangte Sicherheit erbringt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung handelt.

Abs. 1: Die Aufzählung der wichtigsten Gründe ist nicht abschliessend. Die Rückzahlungsfrist beträgt drei Monate. Abs. 1 Bst. c: Nicht als Aufgabe der Selbstbewirtschaftung gemäss Buchstabe c gilt, wenn der Betrieb durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin weitergeführt wird und er oder sie die Bedingungen nach den Artikeln 3 bis 6 DZV erfüllt.

Art. 14 Rückzahlung

Darlehen sind spätestens 20 Jahre, Darlehen bei Betriebsaufgabe spätestens 10 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung.

Der Kanton bestimmt die Frist für die Rückzahlung innerhalb der Fristen nach Absatz 1. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers.

Bei finanziellen Schwierigkeiten kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer beim Kanton einen Aufschub der ersten Rückzahlung oder eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz 1 ist einzuhalten.

Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, so kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern.

Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung

Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.

Abs. 1: Bei einer gewinnbringenden Veräusserung des Betriebes oder eines Betriebsteiles ist nach Artikel 82 LwG der noch ausstehende Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Im Gegensatz zu den Investitionskrediten, müssen Betriebshilfedarlehen auch beim gewinnbringenden Verkauf eines nicht unterstützten Betriebsteils zurückbezahlt werden. Abs. 2: Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 SVV festgelegt.

Art. 16 Finanzierung

Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.

Der Kanton beantragt beim BLW die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.

Das BLW prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.

In Abweichung von Absatz 3 kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone auf Antrag vorschiessen, wenn:

  1. in einer oder mehreren Regionen ausserordentliche Ereignisse eingetreten sind; und

  2. die ordentlichen Mittel des kantonalen Fonds de Roulement der Betriebshilfe für die Darlehensgewährung nicht ausreichen.

Der Kanton zahlt die Kantonsleistung nach Absatz 1 in den Fonds de Roulement der Betriebshilfe ein. Tut er dies nicht, so muss er den Vorschuss und die Leistung des Bundes bis spätestens sechs Jahre nach der Zahlung des Vorschusses zurückbezahlen.

Mit der Inkraftsetzung der NFA auf den 1. Januar 2008 beträgt die kantonale Leistung einheitlich 100 Prozent der Bundesleistung. Dies gilt ab diesem Zeitpunkt nur für die neu bewilligten Bundesmittel zur Erhöhung des Fonds-de-Roulement (gemäss Erläuterungen zum Vernehmlassungsunterlagen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2007). Der Bestand des Fonds-de-roulement am 1. Januar 2008 gilt als Ausgangsbasis. Bestehende Bundesmittel werden den Kantonen ohne rückwirkende Anrechnung der kantonalen Leistung in diesem Fonds belassen.

Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel

Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.

Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:

  1. den Gesamtbestand der Bundesmittel;

  2. den Gesamtbestand der Kantonsmittel;

  3. die aufgelaufenen Zinsen der Bundes- und der Kantonsmittel;

  4. die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz 2 LwG;

  5. die liquiden Mittel;

  6. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen.

Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:

  1. die liquiden Mittel;

  2. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebhilfedarlehen.

Abs. 2: Alle Angaben wie auch die Zins- und Kapitalausweise sind bis zum 10. Januar in eMapis einzureichen. Der Bestand der Bundesmittel gilt als Schuld des Kantons gegenüber dem Bund und ist als solche in der Staatsrechnung auszuweisen.

Art. 18 Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel

Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.

Art. 18a Oberaufsicht

Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.

Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.

Art. 19-27 …

2. Abschnitt Umschulungsbeihilfen

Art. 28 Grundbuchanmerkung

Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerken-nung von Betriebsformen bilden.

Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen.

Um sicherzustellen, dass der Betrieb nicht innert kürzester Zeit wieder auflebt, ist eine Anmerkung im Grundbuch unumgänglich. Werden sämtliche Umschulungsbeiträge zurückbezahlt, kann eine vorzeitige Löschung erfolgen. Die Aufgabe bzw. Stillegung grundsätzlich funktionstüchtiger Landwirtschaftsgebäude ist aus Sicht der Raumplanung nicht erwünscht. Deshalb soll die vorzeitige Löschung des Grund- bucheintrages möglich sein, wenn das Gebäude zur Arrondierung an einen Nachbarbetrieb verkauft wird und dadurch auf den Neubau eines zusätzlichen Gebäudes verzichtet werden kann. Das BLW hat in jedem Falle zuzustimmen.

Art. 29 Rückzahlung von Beihilfen

Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.

Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.

Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von 20 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach DZV Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.

Artikel 86a LwG setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes voraus. Wird diese Auflage nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfe erfüllt, müssen die gesamten bezogenen Umschulungsbeihilfen zurückbezahlt werden. In die Beitragsverfügung wird aufgenommen, dass der Kanton bei einer allfälligen Rückerstattung der Umschulungsbeihilfen berechtigt ist, fällige Zahlungen mit den Direktzahlungen zu verrechnen. Abs. 3: Wer Umschulungsbeihilfen beansprucht, kann während 20 Jahren seit der letzten Auszahlung grundsätzlich keine Direktzahlungen mehr erhalten. Dies gilt auch, wenn nach einigen Jahren ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit erneut die Bewirtschaftung eines Betriebes aufgenommen wird. Beide Ehepartner sind während der Dauer von 20 Jahren vom Bezug von Direktzahlungen ausgeschlossen, sofern die Umschulungsbeihilfen, inklusive Verwaltungskosten, nicht vollständig zurückbezahlt sind.

Art. 30 …

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.

Art. 32 …

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.

Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Die Geltungsdauer des 2. Abschnitts (Art. 19–30) wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 3) Gefährdung der Besiedelungsdichte Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Aufrechterhaltung eines sozialen Gefüges und einer dörflichen Gemeinschaft längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der folgenden Matrix:

Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung Kriterium Einheit Kleine Mittlere Hohe Gewicht Punkte Erschwernis Erschwernis Erschwernis Finanzkraft der Ge- Kopfquote der > 70 60–70 < 60 meinde direkten 1 Bundessteuer in 1 2 3 % des CH-∅ Rückläufige Prozent der letz- <2 2–5 >5 Bevölkerungszahl der ten 10 Jahre 2 Gemeinde 1 2 3 Grösse des Ortes, dem Anzahl Einwoh- > 1 000 500–1 000 < 500 der Betrieb zugeordnet ner 1 wird 1 2 3 Verkehrserschliessung Häufigkeit der >12 6–12 <6 öffentlicher Verkehr Verbindungen 1 pro Tag 1 2 3 Verkehrserschliessung Strassenqualität problemlos möglich eingeschränkt Privatverkehr (ganzjährig): 2 Zufahrt PW und 1 2 3 LKW Fahrdistanz zur Pri- km <3 3–6 >6 marschule 1 Fahrdistanz zu Läden km <5 5–10 > 10 des täglichen Bedarfs 2 Fahrdistanz km < 15 15–20 > 20 zum nächsten Zentrum 1 Spezielles Merkmal der Region: 2 ........................

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39) Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach 26 Artikeln 80 Absatz 2 LwG Informationen zu den Kriterien Finanzkraft der Gemeinde (Kopfquote der direkten Bundessteuer) und der Entwicklung der Bevölkerungszahl können unter www.estv.admin.ch bzw. www.bfs.admin.ch nachgeschlagen werden. Die kantonalen Vollzugsstellen können diese Informationen auch direkt in eMapis > Administration > Vorlagen und Informationen einsehen. Für die Beurteilung des Kriteriums der Fahrdistanz zum nächsten Zentrum sind die Gross- und Mittelzentren der Gemeindetypologie ARE (www.map.geo.admin.ch > Gemeindetypologie ARE) sowie die kantonalen Hauptorte massgebend. Um den spezifischen Gegebenheiten einer Region gerecht zu werden, können die Kantone ein Kriterium der Gefährdung der Besiedelung selbst bestimmen.