Berechnung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren für Neurentner/innen (Gültig ab 01.01.2025; nur deutsche Version vorhanden)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Mathematik, Analysen und Statistik
Berechnung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren für Neurentner/innen Gültig ab 1. Januar 2025
Erläuterungen Die vorliegenden Berechnungsvorschriften dienen der Ermittlung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren, die gemäss Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich bestimmt werden. Diese Faktoren sind nach den folgenden Vorschriften zu errechnen, die in Artikel 51bis Absatz 2 AHVV festgehalten sind:
Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des/der Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Der Lohnindex entspricht bis 1978 dem AHV-Lohnindex, ab 1979 dem BFS-Nominallohnindex1.
Bezeichnungen T := Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles R(T) := Rentenindex nach Art. 4 der jeweils gültigen Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Verordnung 25: 229.1). Der Rentenindex entspricht dem 5,5ten Teil des monatlichen Mindestbetrages der Vollrente (gerundet auf eine Nachkommastelle) I(t) := Lohnkomponent im Jahre t. Die Lohnkomponentenwerte für die Jahre T–2 und T–1 sind jeweils beim BSV zu erfragen; vgl. hierzu den Anhang mit den für 2025 gültigen Lohnkomponentenwerten. AF(t) := Aufwertungsfaktor mit anrechenbarem erstem IK-Eintrag im Jahre t
B := . . . n Diese Anweisung bedeutet, dass genau die ersten n Nachkommastellen des rechts vom Gleichheitszeichen stehenden Ausdruckes (ohne Rundung) zu berücksichtigen sind.
z.B. B := 1.2782 + 0.5 2 ergibt B := 1.77
B := 2 * 7.09 + 0.5 1 ergibt B := 14.6
Es kann mit mehr als n Nachkommastellen gerechnet werden; weitere Stellen, als in der Angabe über die Rechengenauigkeit angegeben, sind in diesem Fall mit Nullen zu füllen.
Formale Darstellung Mit Hilfe der oben eingeführten Bezeichnungen kann die Vorschrift von Artikel 51 bis Absatz 2 AHVV formal wie folgt dargestellt werden:
R (T ) 1.1 * * ∑ I( j)
Das nun folgende Flussdiagramm enthält die einzelnen Rechenschritte mit den jeweils erforderlichen Rundungsregeln:
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne - 1939-2023 | Tableau | Office fédéral de la statistique (admin.ch)
4. Flussdiagramm
Flussdiagramm
R(T), T, I(t)
ja
nein
A
B
B
ja
nein
AF(t)
nein ja
A
Anhang gültig für 2025
Diese Tabelle ist nur gültig bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2025. Für die folgenden Jahre werden jeweils angepasste Tabellen herausgegeben.
Vollständige Lohnkomponentenreihe zur Er- Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsmittlung der eintrittsabhängigen pauschalen faktoren für das Jahr 2025 Aufwertungsfaktoren für das Jahr 2025 Jahr Lohnkomponent Erster IK-Eintrag Aufwertungsfaktoren (Basis 1979 = 100) im Jahre
1976 1.110
1977 1.098
1978 1.086
100.0 1979 1.075
105.4 1980 1.063
112.0 1981 1.052
119.8 1982 1.042
124.3 1983 1.032
127.8 1984 1.022
131.8 1985 1.013
136.5 1986 1.004
139.7 1987 1.000
144.6 1988 1.000
150.1 1989 1.000
158.9 1990 1.000
169.9 1991 1.000
178.1 1992 1.000
182.9 1993 1.000
185.5 1994 1.000
187.9 1995 1.000
190.2 1996 1.000
191.1 1997 1.000
192.4 1998 1.000
193.0 1999 1.000
195.5 2000 1.000
200.3 2001 1.000
203.9 2002 1.000
206.8 2003 1.000
208.7 2004 1.000
210.7 2005 1.000
213.1 2006 1.000
216.6 2007 1.000
221.0 2008 1.000
225.7 2009 1.000
227.6 2010 1.000
229.7 2011 1.000
231.7 2012 1.000
233.4 2013 1.000
235.2 2014 1.000
236.1 2015 1.000
237.6 2016 1.000
238.5 2017 1.000
239.7 2018 1.000
Vollständige Lohnkomponentenreihe zur Er- Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsmittlung der eintrittsabhängigen pauschalen faktoren für das Jahr 2025 Aufwertungsfaktoren für das Jahr 2025 Jahr Lohnkomponent Erster IK-Eintrag Aufwertungsfaktoren (Basis 1979 = 100) im Jahre
241.9 2019 1.000
243.9 2020 1.000
243.5 2021 1.000
245.8 2022 1.000
250.0 2023 1.000
255.0 2024 1.000