13.403
Extranet. Zugang für Ratsmitglieder
Wortlaut
Die Zugriffsrechte für die Ratsmitglieder sind auf die Beratungsgegenstände gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung auszuweiten. Der Bundesversammlung sind die notwendigen Anpassungen der Rechtsgrundlagen zu unterbreiten.