EDOEB-20251202-7d227
Empfehlung vom 2. Dezember 2025: A. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG) – Anhörung (Art. 11 BGÖ)
Rubrum
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 2. Dezember 2025
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
vertreten durch Y.__ (Antragstellerin und angehörte Dritte)
und
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 hat die Gesuchstellerin (Privatperson) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht. Darin ersuchte sie um Zugang zu folgenden Informationen:
"Les permis d'exportation (des bien militaires spécifiques et des biens à doubles usages) et les demandes de permis d'exportations.
avec leurs ELIC (numéro de transaction), statuts de la transaction (autorité, refusé, négatif), demandeurs, adresses des demandeurs, pays de destination, destinataires, types de transaction et numéros de contrôle des exportations.
Vers Israël". Das Zugangsgesuch bezog sich auf den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO.
2. Am 25. März 2025 informierte das SECO die Gesuchstellerin darüber, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Einzelausfuhrgesuche für Güter, die dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) unterliegen, quartalsweise auf der Webseite des SECO publiziert werden. 1 Darin seien auch die bewilligten bzw. abgelehnten Ausfuhren nach Israel aufgeführt. Mit Verweis auf "d'une procédure désormais www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
close concernant une demande d'accès aux autorisations d'exportation accordées pour des biens à double usage et des biens militaires spécifiques" bot das SECO zudem die Übermittlung von "36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024" an. Schliesslich forderte es die Gesuchstellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin an ihrem Zugangsgesuch festhalte.
3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO darüber, dass sie an ihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung der "36 documents mentionés" an.
4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zugangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist, sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vorliegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten, denen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des "surcroît de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig informierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne.
5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie ausführte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF "me semble disproportionné et provoquant un effet dissuasif équivalent à un refus matériel."
6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt.
7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch festhält.
8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch (Ziff. 1) betroffenen Unternehmen angehört werden müssen.
9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch "die zwischen dem 1. September 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesuche im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit Bestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]" umfasst. Das Gesuch beziehe sich somit auf die "Ausfuhrbewilligungen […] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC- Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.
10. Am 20. Juni 2025 nahm das angehörte Unternehmen gegenüber dem SECO Stellung. Darin hielt es fest, dass Zugang "zu den Ausfuhrbewilligungen und den Ausfuhrbewilligungsgesuchen" ersucht werde. "Gegenstand des Zugangsgesuches sind somit keine aggregierten, anonymen Informationen wie beispielsweise Umsatzsummen nach Exportkontrollnummern auf Ländereben". Vielmehr würden "transaktionsspezifische Informationen, einschliesslich Informationen über unseren Kundenkreis, Vertriebssystem, Produkte, Preise und Mengen, etc." ersucht. Vor diesem Hintergrund machte das angehörte Unternehmen zunächst geltend, dass es sich teilweise um Geschäftsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ handle, namentlich bei den Produkten, Volumina der einzelnen Transaktionen (Menge und Produktpreis), Empfänger, Bestimmungsländer sowie "Informationen, aufgrund welcher Rückschlüsse auf die vorgenannten Informationen gezogen werden können (beispielsweise Name von Mitarbeitenden, Kontaktangaben, MwSt-Nr, HR-
Nr., etc.)". In diesem Zusammenhang führte das angehörte Unternehmen aus, dass "die Geheimhaltung der Informationen zunächst zur Wahrung der sicherheitspolitischen Interessen unserer Geschäftspartner unabdingbar [ist]." Bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen könnten diese "von potentiellen Feinden wie Angreifer, Terroristen, Kriminelle, Schlepper, etc. verwendet werden." Es liessen sich zudem "Ausrüstungsstand und Grösse von Einheiten unserer Geschäftspartner […] berechnen" und "Strategien […] entwickeln, um deren Verteidigungsdispositiv zu umgehen." Mit der Geheimhaltung werde die Lieferkette vor gezielten Angriffen geschützt. Die Geheimhaltung bezwecke darüber hinaus mit "Bezug auf die Integratoren, die wir beliefern, […] dass keine Rückschlüsse bezüglich Preispolitik, Einkaufspreise, Margen, Produkte, in die unserer Produkte integriert werden, sowie Kundenkreis der Integratoren möglich sind." Es handle sich um "Geschäftsgeheimnisse[ ] der Integratoren", deren Offenlegung zu Marktverzerrungen führe, indem Konkurrenten "ihre Preise und Margen auf diejenigen der Integratoren ab[stimmen]", oder durch die bezweckt werden könnte, "Kunden der Integratoren abzuwerben". Auch "unsere Geschäftspartner [wären] im Falle einer Offenlegung der Informationen in der Lage, ihre Preispolitik, Einkaufspreise und Bedingungen entsprechend anzugleichen, was zu Preisnivellierungen auf der Nachfrageseite führt." Die Geheimhaltung der Informationen sei "aus Sicht unserer Geschäftspartner unabdingbare Grundlage für die Zusammenarbeit […] und demzufolge Gegenstand von Vertraulichkeitsvereinbarungen." Die Offenlegung "hätte somit existenzbedrohende Folgen". Insbesondere seien Reputationsschäden sowie Schadensersatzzahlungen aufgrund von Verstössen gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu befürchten. Es sei aufgrund "des unmittelbaren Vertrauensverlustes und der […] Konsequenzen für unsere Geschäftspartner" zu befürchten, im Rahmen "zukünftiger Auftragsvergaben" nicht berücksichtigt zu werden. Des Weiteren führte das angehörte Unternehmen aus, dass bei der Bekanntgabe eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) zu befürchten sei, zumal das Unternehmen "einen wichtigen Beitrag zur Verteidigungsfähigkeit der Schweiz" leiste. Sodann sei auch eine Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der
Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) zu erwarten. Schliesslich brachte das angehörte Unternehmen vor, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 BGÖ der Zugang zu Personendaten von Mitarbeitenden zu verweigern sei, sofern der Zugang nicht bereits aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und g BGÖ zu verweigern sei.
11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. September 2019 bis zum 1. November 2023 ein.
12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt.
13. Am 15. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen.
14. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 reichte das betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag ein.
15. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt. 2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
16. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.
17. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin wies es darauf hin, dass "einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind." Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest.
18. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin an den Beauftragten.
19. Mit Schreiben vom 3. September 2025 reichte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme sowie einen Schwärzungsvorschlag ein. Die Antragstellerin machte in ihrer Stellungnahme verschiedene Anträge: Zunächst seien weitere in den Ausfuhrbewilligungen enthaltene Drittpersonen anzuhören. Mit einer Empfehlung sei denn bis zum Abschluss der Anhörung zuzuwarten. Nach der Anhörung solle der Zugang vollständig verweigert werden. Eventualiter sei direkt die Verweigerung des Zugangs zu empfehlen. Die Antragstellerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen aus den selben Gründen wie in ihrer Stellungnahme gegenüber dem SECO (Ziff. 10): "Die vom Gesuch betroffenen Dokumente enthielten ungewöhnlich ausführliche Angaben zu Preisen, zu Mengen und zu den involvierten juristischen Personen, die insbesondere in ihrer Kombination Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sind." Die ersuchten Informationen enthielten "besonders sensible Angaben, nämlich konkrete Preise in Verbindung mit Warenbezeichnung in Verbindung mit Stückzahlen (Mengen) und in Verbindung mit Identität und Zuordnung der Geschäftspartner". Die "strategische[ ] Preisbildung" liesse sich auf diese Art nachvollziehen. Gerade Beschaffungsbehörden würden "das Preiskriterium regelmässig als zentrales Zuschlagskriterium heranziehen", womit den ersuchten Informationen "erhebliche Bedeutung" zukomme. Demnach könnten konkurrenzierende Unternehmen die Antragstellerin in solchen Verfahren gezielt unterbieten. Zudem sei "die Identität der Geschäftspartner […] ein Geschäftsgeheimnis, weil deren Kenntnis Einblick in die Absatzkanäle, Lieferketten und Marktstellung der [Antragstellerin] vermittelt." Abgesehen davon bestünden entsprechende "Vertraulichkeitsklauseln" in "sämtlichen Verträgen". Es bestehe insgesamt ein konkretes Risiko von "Marktverzerrungen, Abwerbung und gezielter Unterbietung". Darüber hinaus gefährde die Offenlegung die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, zumal eine Bekanntgabe "ausländischen Regierungen signalisieren [würde], dass die Schweiz sensible Angaben zu Beschaffungen von Dual-Use-Gütern und
besonderen militärischen Gütern nicht vertraulich behandelt." Die Bekanntgabe komme des Weiteren einer Offenlegung der Beschaffungsstrategie der "betroffenen, hochrangigen Beschaffungsstellen" gleich. Dies könnte die Schweiz dem "Verdacht aussetzen", eine Seite zu unterstützen. Schliesslich "muss auch die nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 Bst. b [des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010)] vorzunehmende Interessenabwägung zu einer Geheimhaltung der streitigen Angaben bzw. zur Verweigerung des Zugangsgesuchs führen". Darüber hinaus befasste sich die Antragstellerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausführlich mit der Anhörung weiterer in den Dokumenten enthaltener Dritter ("Empfänger, Importeure, Warenführer, vorübergehende Warenempfänger und Hersteller"), die "versäumt" worden sei und "nachgeholt werden" müsse. Ihre Privatsphäre sei fraglos beeinträchtigt.
20. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
21. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
22. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
23. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4
24. Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten "Ausfuhrbewilligungen (für besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter) sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." Der Zeitraum der ersuchten Dokumente erstreckt sich auf den 1. September 2019 bis zum Eingang des Zugangsgesuchs. Die Antragstellerin sprach sich gegen die Bekanntgabe von den sie betreffenden Dokumenten aus. Der Zugang zu diesen ist demnach Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.
25. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebestimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 5
26. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. 6 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. 7 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 8 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in
BBl 2003 2024. GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. BBl 2003 2006. BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4.
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 9
27. Die Antragstellerin führt gegenüber dem SECO aus (Ziff. 10), dass "[u]nser Unternehmen […] einen wichtigen Beitrag zur Verteidigungsfähigkeit der Schweiz [leistet]." Die Offenlegung der Informationen könne "unerwünschte Konsequenzen für die autonome Verteidigungsfähigkeit der Schweiz" nach sich ziehen. Der Zugang sei daher aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ zu verweigern.
28. Die Ausnahmeklausel in Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ zielt auf öffentliche Interessen und schützt keine privaten Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung 10 durch eine Behörde geltend gemacht werden. Private sind hingegen nicht legitimiert, sich anstelle der Behörde auf (öffentliche) Ausnahmebestimmungen zu berufen. Das SECO hat vorliegend keine Sicherheitsbedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ vorgebracht. Im Übrigen sind Exporte von Dual Use Gütern oder besonderen militärischen Gütern nach Israel gemäss Güterkontrollgesetz zulässig. Auch die Antragstellerin räumt ein, dass "unkritische Informationen" (z.B. Zolldaten, Importland, Warenwert etc.) vom SECO quartalsweise aktiv veröffentlich werden. 11 Schliesslich ist öffentlich bekannt, dass die Antragstellerin u.a. Dual Use Güter nach Israel exportiert.
29. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ nicht geltend. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmung zu berufen.
30. In ihren Stellungnahmen (Ziff. 10 und 19) macht die Antragstellerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ die "Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz" im Falle des Zugangs zu den ersuchten Dokumenten geltend. Die "fraglichen Ausfuhrbewilligungen" beträfen "hochrangige ausländische Beschaffungsstellen, darunter die Verteidigungsministerien in [zwei Staaten]." Es bestehe ein "offenkundige[s] Geheimhaltungsinteresse[ ] der ausländischen Staaten", weshalb eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen geeignet sei, die internationalen Beziehungen der Schweiz zu diesen Staaten ernsthaft zu beeinträchtigen.
31. Einleitend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich das Zugangsgesuch ausschliesslich auf Ausfuhrbewilligungen und Ausfuhrbewilligungsgesuche von Dual Use Gütern oder besonderen militärischen Gütern nach Israel bezieht (Ziff. 1). Allfällig bestehende Ausfuhrbewilligungen für Exporte in weitere von der Antragstellerin genannte Staaten sind nicht Gegenstand des Zugangsgesuchs und demnach auch nicht vom Schlichtungsgegenstand erfasst. Die mit der Bekanntgabe von Ausfuhrbewilligungen in andere Staaten zusammenhängenden Bedenken seitens der Antragstellerin sind demnach vorliegend unbeachtlich.
32. Wie bereits in Ziffer 28 festgehalten, ist die Antragstellerin nicht legitimiert, sich auf Ausnahmebestimmungen zu berufen, die auf öffentliche Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung 12 durch eine Behörde geltend gemacht werden. Der Antragstellerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass es "[g]erade im Bereich der Rüstungsexporte […] regelmässig die Unternehmen selbst [sind], die am besten beurteilen können, ob eine Offenlegung geeignet wäre, aussenpolitische Spannungen auszulösen." Die Argumentation, dass "[d]as SECO […] nicht berufen [ist], aussenpolitische Interessen der Schweiz zu bestimmen, und die dafür zuständigen Behörden […] nicht Teil des Verfahrens [sind]", ist abwegig. Das SECO ist für die Aussenwirtschaft zuständig und vertritt die Interessen des Wirtschaftsstandorts Schweiz im Ausland. Zu seinen Aufgaben zählt laut seiner Webseite 13 u.a. die aussenwirtschaftliche Expertise. So verfügt es zweifelsohne über die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf aussenpolitischen Interessen und die internationalen Beziehungen. Im konkreten Fall hat das SECO keine Geheimhaltungsinteressen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ vorgebracht.
Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. Urteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6. www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12 2025). Urteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6. https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/seco_portraet/direktion_aussenwirtschaft.html (zuletzt besucht am 02.12.2025).
33. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht geltend. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmung zu berufen.
34. Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend (Ziff. 10 und 19), dass bei einer Bekanntgabe Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offengelegt würden. Die Ausfuhrbewilligungen enthielten u.a. "besonders sensible Angaben, nämlich konkrete Preise in Verbindung mit der Warenbezeichnung in Verbindung mit Stückzahlen (Mengen) und in Verbindung mit Identität und Zuordnung der Geschäftspartner".
35. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 14
36. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 15
37. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 16 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 17 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 18
38. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 19 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 20 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 21 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 22
Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.
39. Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligungen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Ausfuhren publiziert. 23 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin bereits 36 Ausfuhrbewilligungen zugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3), 24 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine Ausfuhrbewilligung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets "ANMERKUNGEN für temporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein" ausweist; sie rezitiert mithin die rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen enthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene Firmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkontrollnummer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilligung enthaltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in einem solchen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (Art. 8 Bst. d GKV).
40. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor, dass sie vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern abgeschlossen habe. Eine solche Vereinbarung bringt vor allem den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zum Ausdruck, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. 25 Das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Offenlegung der ersuchten Informationen gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen die Antragstellerin wiederum nicht nachgewiesen hat, verstosse, genügt nicht um aus einer solchen Vereinbarung Geschäftsgeheimnisse abzuleiten. 26 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr müssen ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen neben dem subjektiven Geheimhaltungswillen hinreichend klar dargelegt werden. 27
41. Die Antragstellerin stellt in ihrer Stellungnahme an den Beauftragten einleitend Rechtsprechung und Lehre zum Geschäftsgeheimnis dar. In diesem Zusammenhang hält sie u.a. fest, dass "insbesondere auch Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien sowie Kundenbeziehungen unter das Geschäftsgeheimnis fallen" können. Die vorliegend ersuchten Informationen stellten solche Geschäftsgeheimnisse dar: "Sie enthalten besonders sensible Angaben, nämlich konkrete Preise in Verbindung mit der Warenbezeichnung in Verbindung mit Stückzahlen (Mengen) und in Verbindung mit Identität und Zuordnung der Geschäftspartner (u.a. Importeure, Empfänger, Zwischenempfänger)." Insbesondere die "Kombination von Menge und Preis würde es Wettbewerbern erlauben, die Preis-Mengenkurve […] teilweise zu rekonstruieren." Aus der Relation des Preises zur Menge liessen sich denn "Skaleneffekte und Rabattstaffeln" ableiten. Diese Informationen könnte "in Verbindung mit ihrem bestehenden Branchenwissen, etwa zu typischen Herstellungskosten," Mitbewerbern ermöglichen, Margenbereiche abzuschätzen. Zudem sei "das Preiskriterium" im Tätigkeitsfeld der Antragstellerin bzw. bei Beschaffungsbehörden "als zentrales Zuschlagskriterium" heranzuziehen. Künftige Angebote könnten so von der Konkurrenz unterboten werden. In der Folge könne es zu Umsatzeinbussen und dem Verlust langjähriger Kundenbeziehungen durch Abwerbung kommen. Die Antragstellerin stellt mit ihren Ausführungen keinen konkreten Bezug zu den ersuchten Dokumenten her, sondern beschränkt sich auf allgemeine und pauschale Ausführungen: Betreffend die befürchtete Bekanntgabe von "Preiskalkulationen, Rabatten und Prämien" bzw. die Offenlegung von "Rabattstaffeln" vermag der Beauftragte nicht zu erkennen, inwiefern diese Angaben überhaupt in den ersuchten Dokumenten enthalten sein sollen. Hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten Rekonstruktion der "Preis-Mengenkurve", der "zugrundeliegende[n] Preiskalkulation" bzw. der "Margenbereiche" hat die Antragstellerin bisher ebenfalls nicht aufgezeigt, inwiefern sich diese Informationen aus den ersuchten Dokumenten entnehmen lassen.
www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025). Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.
Nach Ansicht des Beauftragten ist eine solche Rekonstruktion anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass das Erstellungs- und Gültigkeitsdatum des Grossteils der betroffenen Dokumente bereits längere Zeit zurückliegt, womit sich die Frage stellt, inwiefern die darin enthaltenen Angaben zur Produktpalette sowie die dazugehörigen Preise weiterhin aktuell sind. Abgesehen davon ist nach einem Teil der Lehre der Preis als Resultat der Preiskalkulation von der Kalkulation an sich zu unterscheiden. Der Preis kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei ein Geschäftsgeheimnis. 28 Die Antragstellerin hat schliesslich bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung verlangten Begründungsdichte dargetan, dass ihr bei der Bekanntgabe der ersuchten Informationen ein Wettbewerbsvorteil genommen oder ein Wettbewerbsnachteil entstehen bzw. eine Marktverzerrung eintreten könnte.
42. In Bezug auf den geltend gemachten befürchteten Auswirkungen der Bekanntgabe im Rahmen von künftigen Ausschreibungs- und Beschaffungsverfahren ist für den Beauftragten sodann nicht nachvollziehbar, auf welche Beschaffungen oder "künftige Ausschreibungen" die Antragstellerin im Zusammenhang mit Exporten von Dual Use Gütern oder besonderen militärischen Gütern nach Israel (Ziff. 1) Bezug nimmt. Zu den von ihr vorgebrachten Risiken, wonach sie in zukünftigen Ausschreibungen bei Beschaffungsbehörden benachteiligt werden könnte, hält der Beauftragte fest, dass weder aus den ersuchten Dokumenten hervorgeht, dass die Ausfuhren nach Israel als Resultat einer Beschaffung erfolgten, noch, dass sich die Antragstellerin aktuell in laufenden Ausschreibungsverfahren befindet oder solche kurz bevorstehen.
43. Soweit die Antragstellerin das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringt, ist festzuhalten, dass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann. 29 Allerdings lassen die vorliegenden Dokumente, die auch Informationen über einzelne Kunden enthalten, keinen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme der Kunden durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch drohen würde. Das Risiko des "Abwerbens" von Partnern und Kunden durch die Konkurrenz wurde nicht hinreichend dargetan. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausfuhren vor längerer Zeit bewilligt wurden und die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligungen mithin abgelaufen ist. Aus den Dokumenten lässt sich nicht ableiten, dass zu diesen Partnerinnen und Partnern bzw. Kundinnen und Kunden weiterhin Vertragsverhältnisse bestehen. Abgesehen davon ist anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen noch nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehungen handelt, was von der Antragstellerin jedoch als "realtitätsfremd" bezeichnet wird. Eine Ausfuhrbewilligung werde "nicht auf Vorrat, sondern nur für konkret beabsichtige Ausfuhren" beantragt. Gleichzeitig hat sie keine entsprechenden Nachweise für die getätigten Ausfuhren vorgelegt.
44. In Bezug auf die Erläuterungen der Antragstellerin gegenüber dem SECO, wonach die in den ersuchten Dokumenten enthaltenen Informationen "Gegenstand von Geschäftsgeheimnissen der Integratoren" darstellten, ist für den Beauftragten unklar, weshalb die Antragstellerin Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse der "Integratoren" haben sollte. Abgehen davon ist für den Beauftragten nicht erkennbar, wie anhand der vorliegenden Dokumente "Rückschlüsse bezüglich Preispolitik, Einkaufspreise, Margen, Produkte, in die unsere Produkte integriert werden, sowie Kundenkreis der Integratoren" gezogen werden sollen.
45. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ somit keine Anwendung.
46. Die Antragstellerin hält dafür, es bestünde kein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der ersuchten Informationen. Eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) bzw. Art. 57s RVOG ergebe, dass "die schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen an
TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff., N 33. Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.
der Geheimhaltung der streitigen Informationen das Interesse der Öffentlichkeit an einer Zugänglichmachung bei weitem überwiegen." Die Interessenabwägung führe "klar" dazu, dass die ersuchten Dokumente "gar nicht oder lediglich in geschwärzter Form zugänglich gemacht werden dürfen."
47. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 30 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 31 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG oder Art. 57s RVOG zu beurteilen.
48. Die Gesuchstellerin verlangt u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen und Ausfuhrbewilligungsgesuchen von Dual Use Gütern oder besonderen militärischen Gütern (Ziff. 1). Es sind in den Unterlagen keine Hinweise ersichtlich, dass diese kein Interesse an in den Dokumenten enthaltenen Daten juristischer Personen hat. Eine Anonymisierung der die Antragstellerin betreffenden Ausfuhrbewilligungen und Anträge gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach vorliegend nicht in Betracht. Es ist somit eine Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen.
49. Relevant sind Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG. Nach beiden Bestimmungen dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten oder Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 32 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen). 33
50. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat. 34 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 35 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristischer Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 36 Bei juristischen Personen kann naturgemäss weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen werden, als dies bei natürlichen Personen möglich ist. Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entsprechend weniger Gewicht zu, welches umso mehr abnimmt, je staatsnäher die Tätigkeit ist. 37
Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. BVGE 2011/52 E. 7.1.1. Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2. BGE 142 II 340 E. 4.6.8. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. BGE 144 II 77 E. 5.6.
51. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 38 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
52. Die Antragstellerin hält einleitend fest, dass eine Interessenabwägung betreffend den Zugang zu "Güterart, Preis und Menge" erforderlich sei, da "selbst bei Schwärzung einzelner Angaben ein Rückschluss auf die involvierten Parteien" möglich sei. Es ist nach Ansicht des Beauftragten im Rahmen der Durchführung der Interessenabwägung zu beachten, dass die Geschäftstätigkeit einer Unternehmung zwar grundsätzlich ihre Privatsphäre betrifft. Allerdings sind der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten juristischer Personen insb. mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt (Ziff. 35 f.). 39 Bei Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ kann es sich nicht um Auffangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach einer Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen wären. Würde die betreffende Information im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Das bedeutet, wenn im Rahmen der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und damit eines entsprechenden Schadens bereits bejaht wurde, ist in Bezug auf diese Information keine Abwägung mehr vorzunehmen. Der Zugang ist in diesem Fall einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern. Wurde das Vorliegen eines entsprechenden Geheimnisses hingegen verneint, kann das private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses grundsätzlich nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. 40
53. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ bringt die Antragstellerin vor, dass "eine Interessenabwägung […] vorzunehmen [ist], da durch eine Zugangsgewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wäre". Es sei "Ruf und Ehre von [der Antragstellerin]" in der Abwägung zu beachten. Durch die Zugänglichmachung drohe eine "erhebliche Rufschädigung, die im aktuellen politischen Kontext besonders schwer wiegen würde." Die Antragstellerin räumt zwar ein, dass in Erfahrung gebracht werden könne, dass die Antragstellerin Dual Use Güter oder besondere militärische Güter exportiert, dies auch in "Kombination mit Zielstaaten". "Die Offenlegung konkreter Angaben zu Preisen, Mengen und Exportpartnern würde jedoch eine neue Qualität der Angriffsfläche schaffen." Auf diese Weise könnten "Kampagnen und Berichterstattungen mit konkreten Zahlen" unterlegt werden und "dadurch deren Wirkung erheblich […] verstärken." Der Hauptsitz der Antragstellerin sei bereits "Ziel öffentlicher Aktionen und Demonstrationen im Zusammenhang mit laufenden Konflikten" geworden. Die Gefahr liege somit nicht nur in einem "abstrakten Reputationsrisiko". Mit Blick auf die Rechtsprechung erfüllen nach Ansicht des Beauftragten diese Ausführungen die strengen Anforderungen, die an den Beweis eines Reputationsrisikos zu stellen sind, nicht. 41 Es ist zum einen bereits öffentlich bekannt – und wird auch von der Antragstellerin so eingeräumt –, dass diese Exporte u.a. nach Israel, tätigt, wobei nochmals zu betonen ist, dass eine solche Ausfuhr dem Bewilligungsvorbehalt unterliegt. M.a.W. sind sowohl die Produktion als auch die Ausfuhr von u.a. Dual Use Gütern und besonderen militärischen Gütern legal und erfolgen kontrolliert. Zum anderen handelt es sich bei der Ausfuhr
Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in; Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 69; s. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz («Botschaft DSG 2017»), BBl 2017 6941, hier: 7012; DRECHSLER, in: Blechta/Vasella (Hsrg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz / Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK DSG; BSK BGÖ), Art. 2, Rz. 5; DRECHSLER, Plädoyer für die Abschaffung des Datenschutzes für juristischer Personen, in AJP 1/2016, S. 80 ff.; HUSI-STÄMPFLI, in: Steiner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Datenschutzgesetz («OK DSG»), Art. 2 N 12 (Version vom 15.08.2023). HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Zürich, 2024, 39–71. Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 5, insb. 5.3.2.
von solchen Gütern um einen freien und bewussten unternehmerischen Entscheid der Antragstellerin. 42 Ein Bekanntwerden der verlangten Informationen könnte für die Antragstellerin allenfalls kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz oder (bewilligten) Demonstrationen, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss Rechtsprechung reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu den Daten der Antragstellerin zu verweigern. 43 Schliesslich ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwiefern die Bekanntgabe "konkreter Angaben zu Preisen, Mengen und Exportpartnern […] eine neue Qualität der Angriffsfläche schaffen [würde]", sind die Produktpaletten der Antragstellerin sowie gewisse "Zielstaaten" doch bereits heute bekannt.
54. Die Antragstellerin macht sodann geltend, dass auch "gewichtige öffentliche Interessen berührt" seien. Insbesondere bestehe bei der Bekanntgabe von "sensible[n] Detailinformationen" die Gefahr, dass "Unternehmen und ausländische Stellen künftig zurückhaltender mit den Schweizer Behörden kooperieren", womit "die Funktionsfähigkeit des gesamten Exportkontrollsystems erheblich beeinträchtig[t]" würde. Zudem stehe "die Vertrauenswürdigkeit des SECO als Bewilligungsbehörde auf dem Spiel." Der Beauftragte hält fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung im Güterkontrollgesetz sowie in der Güterkontrollverordnung festgelegt sind. Zum Zweck der Prüfung eines Ausfuhrbewilligungsgesuchs sind den Kontrollorganen sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung und Kontrolle erforderlich sind (Art. 9 GKG). In einem Rechtsstaat ist davon auszugehen, dass gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten beachtet werden. Die Kontroll- und Bewilligungspflichten der zuständigen Behörde sind denn ebenso im Gesetz definiert. Dasselbe gilt im Übrigen für die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes, das eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des (freien) Zugangs zu amtlichen Dokumenten verankert. Der Beauftragte vermag somit nicht zu erkennen, welches "gewichtige öffentliche Interesse" vorliegend bei einer Bekanntgabe der ersuchten Informationen berührt sein soll.
55. Darüber hinaus sei laut Antragstellerin "kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, das eine Zugänglichmachung rechtfertigen könnte." Der Beauftragte stellt im vorliegenden Fall hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe fest, dass der Export von Dual Use Gütern und besonderen militärischen Gütern regelmässig Gegenstand von kontroversen Debatten in der Öffentlichkeit, der Medienberichterstattung 44 sowie von parlamentarischen Eingaben ist. 45 Deshalb ist von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ auszugehen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Ausfuhr solcher Güter nach dem Güterkontrollgesetz nur mit einer entsprechenden Bewilligung zulässig ist. 46 Sie erfolgt staatlich kontrolliert. 47 Damit rechtfertigt sich das öffentliche Interesse am Zugang auch aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ: Den Unternehmungen, die eine entsprechende Ausfuhrbewilligung erhalten, erwächst ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber denjenigen, die keine Bewilligung haben. Die Bewilligungsabhängigkeit der Ausfuhr und das damit einhergehende Verwaltungsermessen bergen Risiken mit Blick auf die Rechtmässigkeit des Vollzugs. Um zu gewährleisten, dass die behördlichen Kontrollen bei der Ausfuhr von Dual Use Gütern oder von besonderen militärischen Gütern korrekt wahrgenommen werden, ist es folglich wichtig, dass diese überprüft werden können. 48 Es liegt somit im Interesse der Öffentlichkeit und auch der Verwaltung, dass so transparent wie möglich über die erteilten Bewilligungen informiert wird, dies auch um allfälligen Verdachtsmomenten oder Spekulationen entgegenzuwirken. 49
Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. BGE 144 II 91 E. 4.8; Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 8.5.5 m.w.N. "Des entreprises romandes utilisées par Israël pour sa guerre à Gaza", RTS vom 22. August 2024; "Schweiz exportiert militärisch nutzbare Güter nach Israel", SRF vom 22. August 2024; "Schweiz unter Beschuss wegen Lieferungen an Israel", Blick vom 28. Oktober 2024; "Heikler Transfer von Know-How?", WOZ 45/2023; "Exporte in die Ukraine von Kryptotechnik, Lasen und Minengeräten schnellen hoch", Sonntagszeitung 20.05.2023; "Helvetias Beitrag zum Krieg: wie Schweizer Maschinen trotz Exportkontrollen in russische Rüstungsgebiete gelangten", NZZ vom 12.09.2022. Motion Fivaz 24.3350 ("Gaza. Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit mit den am Konflikt beteiligten Staaten"); Interpellation Weichelt 23.3310 ("Dual-Use-Güter aus der Schweiz gegen die Ukraine"). Das Parlament hat sich zuletzt im September mit der Frage auseinandergesetzt, ob Güter weiterhin nach Israel exportiert werden dürfen. Es hat an dem bestehenden Regime festgehalten; SDA-Medienmitteilung des Parlaments, Ständerat will keine Sanktionen gegen israelische Siedler; s. nur "Das Parlament lehnt fast alle Sanktionen gegen Israel ab", Tagesanzeiger vom 11. September 2025. Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.76. AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.96
56. Die Antragstellerin rügt gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 19), dass die "Anhörung der betroffenen Dritten […] versäumt [wurde] und […] nachgeholt werden [muss]." Die Anhörung weiterer "in den Ausfuhrbewilligungen genannten Dritten" wurde "soweit ersichtlich unterlassen", was allerdings "nur in Ausnahmefällen" gestattet sei und einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfe. Es bestehe "keine klare Interessenlage zugunsten der Veröffentlichung der Ausfuhrbewilligung. Im Gegenteil: Es haben sich kürzlich mehrere betroffene Exporteure im Rahmen von Schlichtungsverhandlungen beim EDÖB gegen die Zugänglichmachung von Ausfuhrbewilligungen ausgesprochen." 50 Den "weiteren betroffenen Dritten" müsse die Gelegenheit eingeräumt werden, "eigene, von [der Antragstellerin] nicht genannte Interessen geltend zu machen." Das SECO habe seine Interessenabwägung gestützt "auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung" vorgenommen. Die Antragstellerin beantragt daher, dass entweder der Beauftragte die betroffenen Dritten im Rahmen des Verfahrens anhört oder "das Schlichtungsverfahren so lange auszusetzen, bis das SECO die Anhörung seinerseits vorgenommen hat".
57. Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Bei der Gewährung des Zugangs zu solchen Dokumenten ist seitens der das Gesuch bearbeitenden Behörde ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen: 51 Zunächst nimmt die Behörde eine vorläufige Interessenabwägung vor. Zieht sie danach die Zugangsgewährung in Betracht, hört sie in einem zweiten Schritt die betroffenen Dritten an. Schliesslich nimmt die Behörde gestützt auf die Stellungnahmen der angehörten Personen die definitive Interessenabwägung vor und fällt einen finalen Entscheid. Das Anhörungsrecht beruht auf Art. 29 BV, ist formeller Natur und wird daher grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtslage gewährt. 52 Auf eine Anhörung kann gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfällt, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu anderen Ergebnissen führen könnten. Zudem muss die Durchführung der Anhörung unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre. 53
58. Die dargestellte Rechtsprechung wurde im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 251) in Art. 11 BGÖ integriert. 54 Art. 11 Abs. 1 BGÖ wurde dahingehend angepasst, dass die Anhörungspflicht immer dann greift, wenn durch die Zugänglichmachung des amtlichen Dokuments die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Von der Anhörung kann demnach abgesehen werden, wenn offensichtlich nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zugänglichmachung von Personendaten (oder von Daten juristischer Personen) eine Beeinträchtigung der Privatsphäre zu erwarten ist. 55 Eine solche setzt einen tatsächlichen Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person voraus, der eine gewisse Intensität erreicht. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um als überwiegendes privates Interesse geltend gemacht zu werden. 56 Ist evident, dass keine Beeinträchtigung der Privatsphäre zu erwarten ist, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie dennoch eine Anhörung durchführt, wobei sie in diesem Fall sicherzustellen hat, dass der gesuchstellenden Person durch die Anhörung kein Nachteil erwächst. 57 Ist hingegen eine Privatsphärenverletzung aufgrund des erwogenen Zugangs nicht von vornherein ausgeschlossen,
Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 6.3; s. dazu ausführlich HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz. Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten und Daten juristischer Personen, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, passim. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 6.2; BGE 142 II 340 E. 4.6.8. Zu aArt. 11 Abs. 1 BGÖ, aber weiterhin von Bedeutung: BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 6.3; vgl. Urteil des BVGer A-313/2025 vom 7. August 2025 E. 9.2.3, 9.3.3. BBl 2017 7113; zur Revision des Öffentlichkeitsgesetzes s. HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz. Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten und Daten juristischer Personen, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, 39 ff., insb. 55 f. BBl 2017 7113. BVGer Urteil A-8073/2015, E. 6.1.3; BVGer Urteil A-6738/2014, E. 5.1.3.1; BVGer Urteil A-6054/2013, E. 4.2.2. SCHNEIDER/ROTH, in: BSK BGÖ, Art. 11, Rz. 5.
kann nur unter den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf eine Anhörung verzichtet werden. 58
59. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass das SECO im Gesuchszeitraum (1. September 2019 bis 19. März 2025) 292 Ausfuhrbewilligungen an 66 exportierende Unternehmen erteilt hat (Ziff. 4). Dazu kommen allfällig abgelehnte Ausfuhrgesuche. Im Rahmen der Gesuchsbearbeitung hat es diejenigen 66 Unternehmen, die Empfängerinnen und Empfänger der Ausfuhrbewilligungen waren, gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. In Bezug auf den Zugang zu weiteren in den Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten anderer juristischer Personen (z.B. Vermittler/Händler, Warenführer, Endempfänger) bemerkt der Beauftragte, dass das SECO auf eine Anhörung dieser Personen verzichtet hat. Dies hat das SECO auch in den von der Antragstellerin vorgebrachten Fällen so gehandhabt (Ziff. 56). 59 In seiner Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin hält das SECO fest (Ziff. 13), dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten für eine Geltendmachung der Ausnahmen in Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Gegenüber dem Beauftragten weist das SECO darauf hin (Ziff. 17), "dass einzelne betroffene Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind." Gleichwohl hält es an dem geplanten Zugang fest. Damit scheint das SECO davon auszugehen, dass eine vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfällt, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, es gebe noch nicht erkannte private Interessen der weiteren in den Dokumenten genannten Unternehmen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. 60 Angesichts der Anzahl der erteilten Ausfuhrbewilligungen scheint das SECO davon auszugehen, dass eine Anhörung aller vom Zugangsgesuch betroffenen Importeure, Händler, Endempfänger etc. im Ausland in dieser speziellen Konstellation unverhältnismässig sei.
60. Der Beauftragte gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im stark regulierten Markt von Dual Use Gütern den einzelnen Geschäftsbeziehungen (insb. zu den Endempfängern) und den beteiligten Akteuren eine besondere Bedeutung zukommt: So hat die exportierende Person mithilfe einer "Endverbleibserklärung" (Art. 8 Bst. d GKV) sicherzustellen, dass die exportierten Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger nicht zu unzulässigen Zwecken verwendet werden. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen betreffend die Ausfuhr von Dual Use Gütern und besonderen militärischen Gütern sowie die entsprechenden Kontrollen der Verwendung dieser Güter liegen – wie in Ziffer 55 f. bereits erwähnt – im besonderem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches sich somit auch auf die Bekanntgabe von Daten der übrigen in der Ausfuhrbewilligung erwähnten juristischen Personen erstreckt. Demzufolge erachtet der Beauftragte im vorliegenden Fall die vom SECO vorgenommene vorläufige Interessenabwägung nicht als abwegig, wonach das dem Transparenzgebot entsprechende öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung – welches gerade die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, namentlich die Exportkontrolle, bezweckt – die erkennbaren privaten Interessen der weiteren betroffenen juristischen Personen überwiegt.
61. Soweit die Antragstellerin den Beauftragten "ersucht, die betroffenen Dritten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anzuhören, um eine sachgerechte, alle Interessen berücksichtigende Abwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ […] vorzunehmen", ist Folgendes zu bemerken: Es ist Sache der für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständigen Behörde, über die Art und Weise der Bekanntgabe zu entscheiden. Sie ist als Fachbehörde verantwortlich für die Bestimmung der vom Zugangsgesuch betroffenen Personen und deren allfällige Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ. 61 Abgesehen davon ist zudem zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor einer Instanz geltend gemacht werden kann, die bloss eine Stellungnahme erlässt oder einen Vorschlag abgibt, wird doch in diesem Fall
Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 6.2; BGE 142 II 340 E. 4.6.8. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter. Vgl. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.6.4. Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 9.2, 10.2.
nicht in die Rechte einer Person eingegriffen. 62 Das Schlichtungsverfahren mündet in einer Empfehlung, die keine bindende Wirkung entfalten kann. 63
62. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner vorläufigen Interessenabwägung festhalten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den vorliegenden Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den erkennbaren privaten Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt. Letztlich liegt es im Ermessen des SECO, welches als Fachbehörde für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig ist, neben der Antragstellerin weitere allfällig vom Zugangsgesuch betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören.
63. Die Antragstellerin verlangt die Schwärzung der Personendaten von ihren Mitarbeitenden sowie den Mitarbeitenden des SECO. Sie begründet die Schwärzungen nicht näher. Das SECO geht auf diese Forderung nicht ein.
64. Es hätte am SECO gelegen, abzuklären, ob die Gesuchstellerin ein Interesse an diesen Informationen hat. Unter Beachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte jedoch als gerechtfertigt und zielführend, wenn es die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt, sofern diese in den ersuchten Dokumenten enthalten sind. Der Zugang zu den Mitarbeitenden des SECO ist gemäss der Rechtsprechung zu gewähren. 64
65. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis:
Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt. Nach Ansicht des Beauftragten kommen Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ nicht zur Anwendung (Ziff. 27–33).
Die Antragstellerin hat bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Ddokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff. 34–45).
An der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) (Ziff. 46–62).
Das SECO kann die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin abdecken, sofern diese in den Unterlagen enthalten sind (63–64).
66. Es ist der Fachbehörde überlassen zu prüfen, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind. Der Beauftragte weist darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern 65 und im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können.
67. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfälligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründung zu belegen.
III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
68. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den Zugang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten gemäss den Erwägungen in Ziffer 65.
FLÜCKIGER in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 3 mit Verweis auf BGE 116 Ib 260 E. 1d; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2. Urteil des BGer 2C_373/216 vom 17. November 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 2.2. S. nur Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1 m.w.N. Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.
69. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
70. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
71. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
72. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
73. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) A.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) vertreten durch:
- Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36 3003 Bern
74. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - A-Post Plus X.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)
Astrid Schwegler Lena Hehemann Stv. Leiterin Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip