ELCOM-nodate-fc1a31b
Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Referenz/Aktenzeichen: 952-10-017
Bern, 11. November 2010
VERFÜGUNG
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg
Schôtzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Werner K. Geiger
in Sachen: swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
(Verfügungsadressatin)
und 1. [J 2. 1.) 3 L.] 4. [.] 5. [1 6. [.] 7. [Ll 8. [.] 9 [.] Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch 003872617 www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte
10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33.
35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43.
45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53.
55. 56. 57. 58. 59. 60. 61. 62. 63.
65. 66. 67. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 75. 77.
78. [...] 79. [...] 80. [..] 81. [...] 82. [...] 83. [..] 84. [...] 85. [...] 86. [...] 87. [...] 88. [...] (beteiligte Parteien) betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen
Inhaltsverzeichnis
I Sachverhalt inner 9 Il Formelles.…................................... side 12 1 Einleitende Bemerkungen 12 2 Zuständigkeit 12 3 Parteien 13 4 Rechtliches Gehör 14 4.1 Recht zur Stellungnahme.....…................ sise 14 5 Verfahrensanträge 16 WI Materielles iii 18 1 Einleitende Bemerkungen 18 1.1 Allgemeines..….…...................................... serrer 18 1.2 Prüfungsschwerpunkte nn 20 1.2.1 Im Hinblick auf die Materie ......u......nneennnnennennnennnnnnnnnnnnnneennnnnnentenennetnenennnntonetr en 20 1.2.2 Im Hinblick auf die zu prüfenden Unternehmen ..........ccccsesssecsesssessssscsesessssessssesessaeeneees 20
2 Netznutzung 24 2.1 Allgemeines......uuesssnesnennonnanunnenennennnanennenennusnennnonnensnnnnnnnnnnnnnnnennannnnnannnsnansnnnnennnnsnnnasansnse 24 2.2 Anrechenbare Netzkosten "nn 24 2.2.1 Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten anrechenbaren Kosten iii 25
2.2.2 Anrechenbare Betriebskosten ss 25 2.2.2.1 Betriebskosten us 25 2.2.3.1 Netzbewertung......usessesenessensenneneensnnnnnnnnannnnnannnnsnenasnentnnnnnensnnnentnennnnnnnnnsnunanasnnn 27 2.2.3.1.1 Gesetzmässigkeit der Korrektur der synthetischen Bewertung... 27 2.2.3.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ..........neenneeensneennnnennnnnnannnn 32 2.2.3.2.1 Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 StromVV ........eeeeseneeeeseereetenes 32 2.2.3.2.2 Prüfung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermôgen 32 2.2.3.2.3 Gesuche nach Artikel 31a Strom W ...unennssneneneuessnnnnennnansonnsnennuonnonnensannnnnanannen 33 2.2.3.4 Anlaufkosten en 35
2.2.4 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt. .37 2.3 Erlüse..…..…................................. .39 2.3.1 Internationaler Transitkostenausgleich (ITC) .39 2.3.2 Auktionserlöse .......0.0. 0 .43 2.3.3 Überdeckung 2008............ .45 2.34 Uberdeckung 2010......... .45 2.4 Fazit anrechenbare Netzkosten. 46 3 Zuordnung der Netzkosten 46 3.1 Arbeitstarif................. .46
3.2 Leistungstarif............. .46 3.3 Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt ... 47 4 Systemdienstleistungen (SDL) 48 4.1. Allgemeines..... +48
4.2 Systemdienstleistungskosten..
4.2.1 Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für Systemdienstleistungen ..........ccssseseceesesessestessenesescneeesessesseseesessesseceesecseeseeseeacsassevesessenses 48 4.2.2 Kosten Regelleistungsvorhaltung ..........:.cscsscsesscsssessessesessessesecseesssecacsaseseescsssaeessasesteeasensess 49 4.2.3 Kosten Spannungshaltung und Blindenergie ............::ss:cessscsessssesssssssesseessensesessessesessesssens 51 4.2.4 Kosten Wirkveriuste "inner 52 4.2.6 Betriebskosten ..........ccsccccssesessesessessesessccessesuceteassuesecsssaeeuseessesuesesseatenesseeseenssueseesessnescesseess 53 4.2.8 Kosten Netzverstärkungen gemäss Artikel 22 Absatz 3 Strom W nennen 53 4.3 Erlôse.…............................................ iii 54 4.3.2 Erlöse ungewollter Austausch .................eneesesnnsensennnsnnensnnnennensnnnnnennannenennennennnnnennansannn 54 4.3.3 Erlöse Ausgleichsenergie oo... cecseecesecesseestsesseneasenssesesestsaeseatansasansesescesesceresssseraras 54 4.3.4 Erlöse ITC-Wirkverlustkompensation ...........ccccscsssssssscssscssesssesescesescsnessensevsnseusvsessnesseeaees 55 44.1 Deckungsdifferenzen Tarif Wirkverluste aus dem Jahr 2009... 55 4.5 Fazit budgetierte Kosten und Erlöse Systemdienstleistungen ..............eeeeennnee 58 5 Zuordnung der Systemdienstleistungskosten 59 5.1.1 Individuelle Anlastung Kosten Fahrplanmanagement ...........c.ceccessecsesscsesseseseeseeseeseesessees 59
5.1.3 Individueller Tarif Blindenergie . 5.1.4 Individueller Tarif Wirkverluste..
6 Ergebnis der Tarifprüfung 70 7 Geltung und Anwendbarkeit der verfügten Tarife 70 8 Stellungnahme der Preisüberwachung 71 9 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde 71 10 Gebühren 73 IV Entscheid.…...................................... ss 75 V Rechtsmittelbelehrung usines 78 Anhang 1: Individuelle Unterlagen für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten mit
den sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen v
Abkürzungsverzeichnis Übertragungsnetzeigentümer gemäss Tabellen:
[1
Sachverhalt
Die swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Es wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind acht Schweizer Elektrizitätsunternehmen'. Diese sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes.
Am 4. März 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sachen Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen erlassen (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die ElCom hat die Tarife 2010 wie folgt festgelegt (Dispositiv, Ziffer 1):
a. Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 25'600 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248’800 Franken.
Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen diese Tarife die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung geschützt (Zwischenverfügungen vom 10. Juni 2010 [A-2786/2010] und vom 27. Juli 2010 [A-2844/2010)). Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) sind damit trotz der hängigen Beschwerdeverfahren weiterhin wirksam.
Am 3. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 und der Systemdienstleistungen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Aus der Publikation ist ersichtlich, dass die Tarife 2011 für die Netzebene 1 um rund 8 Prozent höher als die von der ElCom am 4. März 2010 verfügten Tarife 2010 sind (Medienmitteilung swissgrid vom 3. Mai 2010, act. A/4). Die Verfügungsadressatin gibt folgende Gründe für die Erhöhung an: Die Auktionserlöse würden von swissgrid 2011 zu einem deutlich grösseren Teil für dringend notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur und nicht für Tarifsenkungen eingesetzt. Ein Teil der Übertragungsnetzeigentümer habe höhere Kapitalkosten deklariert, als von der ElCom für 2010 verfügt worden seien. Dies führe zu einer Zunahme der Kapitalkosten von rund 40 Millionen Franken im Vergleich zu den genehmigten Kosten der ElCom für das Jahr 2010. Auch bei swissgrid würden die
* Es handelt sich dabei um Alpiq AG, Alpiq Suisse SA, Axpo AG, BKW FMB Energie AG, CKW AG, EGL AG, Repower und Stadt Zürich ewz (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company, Stand 11.11.2010).
Kapitalkosten um rund 3 Millionen Franken zunehmen. Schliesslich stiegen die Betriebs- und Projektkosten der Verfügungsadressatin um rund 16 Millionen Franken (Medienmitteilung swissgrid vom 3. Mai 2010, act. A/4).
Die Verfügungsadressatin hat folgende Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 publiziert:
a. Arbeitstarif: 0.18 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 28’600 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 273’500 Franken.
Die ElCom hat von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1 eröffnet. Sie hat dies der Verfügungsadressatin, den Eigentümern des Übertragungsnetzes, den Netzbetreibern und Endverbrauchern mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz und den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW mitgeteilt (Schreiben vom 19. Mai 2010; act. A/7). Gleichzeitig hat sie diesen Parteien Gelegenheit gegeben, zum Vorgehen und zur Begründung der beabsichtigten vorsorglichen Verfügung Stellung zu nehmen.
Mit gleichem Schreiben vom 19. Mai 2010 wurden alle Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, im Hinblick auf das Hauptverfahren die Dokumente einzureichen, mittels derer sie ihre Kosten für das Jahr 2011 bei der Verfügungsadressatin deklariert haben. Zusätzlich wurde die Einreichung des letzten Jahresberichts verlangt (act. A/7).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (act. A/28 und A/29) hat die ElCom die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 ab dem 1. Januar 2011 vorsorglich auf die verfügten Tarife 2010 (act. A/1) gesenkt (Arbeitstarif 0.17 Rp./kWh; Leistungstarif 25'600. Franken/MW; Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt 248'800 Franken).
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 hat die Verfügungsadressatin gegen die vorsorgliche Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Den Antrag der Verfügungsadressatin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 abgewiesen (A-5071/2010). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache ist noch ausstehend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 festgestellt, Artikel 31b StromVV sei gesetzes- und verfassungswidrig. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Verfügungsadressatin hat als Reaktion auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil am 19. August 2010 einen neuen Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen von 0.77 Rappen/kWh publiziert (0.69 Rp./kWh + 0.08 Rp./kWh Rückabwicklungszuschlag; act. A/37).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 hat das Fachsekretariat der ElCom die Verfügungsadressatin aufgefordert, eine Tabelle zu den Kosten für Systemdienstleistungen auszufüllen (act. SDL/3).
Mit Eingabe vom 17. August 2010 hat die Verfügungsadressatin die Informationen eingereicht
12 Mit Brief vom 28. Juli 2010 hat das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin Fragen zu den Tarifen Blindenergie gestellt (act. SDL/1). Mit Schreiben vom 13. September hat die Verfügungsadressatin die Fragen beantwortet (act. SDL/5). Zudem wurden der Verfügungsadressatin zum Bilanzgruppenmanagement Fragen gestellt (act. SDL/6). Diese wurden mit Brief vom 26. August 2010 teilweise beantwortet (act. SDL/10); für die nicht beantworteten Fragen wurde die Frist um eine Woche erstreckt (act. SDL/11). Mit Schreiben vom 3. September 2010 hat die Verfügungsadressatin die offenen Fragen beantwortet (act. SDL/12).
13 Mit Schreiben vom 8. September 2010 wurde die Verfügungsadressatin darüber informiert, dass die zwölf Monatsberichte zu den Ausschreibungen SDL vom Juli 2009 bis Juni 2010 in die Verfahrensakten des vorliegenden Verfahrens übernommen werden (act. SDL/13-SDL/15).
14 Am 14. September 2010 fand eine Sitzung des Fachsekretariats ElCom mit Vertretern der Verfügungsadressatin zur Dimensionierung der Regelreserve für die Regelzone Schweiz statt
15 Mit Schreiben vom 29. September 2010 wurden der Verfügungsadressatin Fragen zu den Deckungsdifferenzen allgemeine Systemdienstleistungen 2009 gestellt (act. SDL/19). Diese Fragen wurden mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilweise beantwortet (act. SDL/20; Einreichung Korrekturen act. SDL/22). Mit Brief vom 4. November 2010 reichte die Verfügungsadressatin die verlangte Antwort nach (act. SDL/23).
16 Nach einer ersten Sichtung der Eingaben wurde bei sechs Übertragungsnetzeigentümern eine beträchtliche Abweichung der deklarierten Kosten für die Tarife 2011 im Verhältnis zu den von der ElCom genehmigten Kosten für die Tarife 2010 festgestellt. Mit Schreiben vom wurden diese sechs Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, den detaillierten Anlagespiegel gemäss letztjährigem Verfahren verlängert um ein Jahr einzureichen. Dabei musste der Anlagespiegel per 31.12.2009 beziehungsweise per 30.09.2009 wenigstens folgende Angaben enthalten: Anlagenbezeichnung, Aktivierungsdatum, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- und Herstellungskosten, kumulierte Abschreibungen sowie die Restbuchwerte
17 Ein Unternehmen hat Unterlagen eingereicht, welche nicht auf der Grundlage der historischen
Anschaffungs- und Herstellkosten basierten. Mit erneuter Fristansetzung wurden die Unterlagen nochmals eingefordert ). Die Unterlagen wurden fristgerecht nachgereicht
18 Mit Brief vom IE wurde EEE EN oro dem Fachsekretariat zu begründen, weshalb die deklarierten Betriebskosten für die Tarife 2011 um fj Prozent héher ausfallen als die durch die ElCom genehmigten Betriebskosten in der Verfügung vom 4. März
2010 a.
19 RE | antwortete mit Schreiben vom ae | auf die lachfrage des Fachsekretariats vom ) mit Schreiben vom
Den Parteien wurde mit Brief vom 22. September 2010 der Prüfbericht zugestellt und zur Stellungnahme unterbreitet. Diejenigen Parteien mit individuellen Korrekturen erhielten die sie betreffenden Tabellen und einen Entwurf des sie betreffenden Teils des Anhangs 1 mit dem konkreten Zahlenmaterial. Mit gleichem Schreiben erhielten die Parteien die aktuellen Aktenverzeichnisse mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (act. A/45). Innert Frist gingen bei der ElCom 40 Stellungnahmen ein.
Die Prüfergebnisse wurden ebenfalls mit Schreiben vom 22. September 2010 der Preisüberwachung zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 15 Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20]; act. A/44). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet (act. A/48). Den Parteien wurde das Schreiben der Preisüberwachung zusammen mit weiteren Aktenstücken mit Brief vom 15. Oktober 2010 zugestellt (act. A/78).
Erwägungen
Einleitende Bemerkungen
In den nachfolgenden Abschnitten werden die Zuständigkeit der ElCom, die Parteien im vorliegenden Verfahren und das rechtliche Gehör behandelt. Zudem stellten mehrere Parteien im Rahmen der Stellungnahmen zum Prüfbericht Verfahrensanträge. Auch diese sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.
Die vorliegende Verfügung ergeht auf Grundlage des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 12 N 57).
Zuständigkeit
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.
Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12-19 StromVV; Art. 22 StromVV; Art. 26 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
Parteien
Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen.
swissgrid ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin des Übertragungsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten und Tarife auf dieser Netzebene und berührt damit die Rechte und Pflichten von swissgrid. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten (RHINOW RENE/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTI- NA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1113).
Die Verfügung berührt die Rechte und Pflichten der Übertragungsnetzeigentümer. Diese haben für ihre Netze bei der Verfügungsadressatin Kosten deklariert. Darauf basierend wird der Netznutzungstarif für die Netzebene 1 berechnet. Sie erhalten als Eigentümer des Übertragungsnetzes von der Verfügungsadressatin einen Teil der Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Die Eigentümer des Übertragungsnetzes sind daher ebenfalls Verfahrensparteien nach Artikel 6 VwVG.
haben für das Tarifjahr eine Kosten deklariert. Sie werden in diesem Verfahren noch als Parteien einbezogen, haben jedoch in künftigen Verfahren keine Parteistellung mehr.
Ebenfalls betroffen von dieser Verfügung sind alle Netzbetreiber und Endverbraucher, die direkt am Übertragungsnetz angeschlossen sind. Diesen Netzbetreibern und Endverbrauchern werden die nicht individuell zuordenbaren Kosten des Übertragungsnetzes direkt in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 und 3 StromVV; Art. 31b Abs. 1 StromVV). Auch diese Endverbraucher und Netzbetreiber sind Verfahrensparteien gemäss Artikel 6 VwVG.
Den Kraftwerksbetreibern sollte gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV der Teil der Systemdienstleistungskosten angelastet werden, welcher nicht mit dem Tarif von 0.4 Rappen/kWh nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV gedeckt werden kann (Art. 31b Abs. 2 StromVV). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) mit Bezug auf die Gommerkraftwerke AG Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen aufgehoben und Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig erklärt. Die ElCom wendet aus diesem Grund Artikel 31b StromVV im vorliegenden Verfahren erstmals nicht mehr an. Daher werden die Kraftwerksetreiber noch als Parteien in dieses Ver-
4.2 fahren einbezogen. In zukünftigen Verfahren werden die Kraftwerksbetreiber jedoch keine Parteistellung mehr haben.
Im Weiteren haben die Eigentümer von Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, für welche nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG eine Ausnahme beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten gewährt wurde (Verbindungsleitungen; Merchant-Lines), der nationalen Netzgesellschaft für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen eine Entschädigung zu zahlen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 [VAN, SR 734.713.3]). Die Höhe dieser Entschädigung hängt vom hier zu prüfenden Tarif für Systemdienstleistungen ab (vgl. Verfügungen der ElCom vom 30. Dezember 2008, 16. April 2009 und 26. August 2009). Die Eigentümer der Merchant-Lines sind daher ebenfalls vom Ergebnis dieser Verfügung betroffen und sind somit Verfahrensparteien im Sinne von Artikel 6 VwVG.
Ebenso sind die Schweizer Vertragsparteien von internationalen Energiebezugs- und -lieferverträgen nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG von dieser Verfügung betroffen, sofern ihnen damit Mindererlöse im Zusammenhang mit dem finanziellen Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern (ITC) angelastet werden.
Schliesslich kommt auch den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt angehören, Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Ihnen werden Kosten für die Vorhaltung von positiver Tertiärregelleistung individuell angelastet.
Rechtliches Gehör
Recht zur Stellungnahme
Den beteiligten Parteien wurden mit Schreiben vom 22. September 2010 die sie betreffenden Prüfergebnisse zur Stellungnahme unterbreitet (act. A/45). Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt.
Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen
Artikel 26 Absatz 2 StromVG bestimmt, dass keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004,
Mehrere Verfahrensbeteiligte bringen in teils gleich lautenden Schreiben vor, die ITC- Mindererlöse basierten auf einem Dokument, welches dem Geschäftsgeheimnis unterliege. Zu- dem würden die Hintergründe für einen Akonto Verrechnungssatz von 0.03 Rp./kWh nicht offen gelegt (act. A/63-A/65; A/99, A/100). Die voraussichtlichen ITC-Mindererlöse wurden von der Verfügungsadressatin in ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2011 vom 16. April 2010 (act. A/2) ausgewiesen. Dieser Bericht wurde von der Verfügungsadressatin integral als Geschäftsgeheimnis deklariert. Da es sich um provisorische Werte handelt, hat die ElCom die Höhe der Mindererlöse im vorliegenden Verfahren nicht geprüft und unverändert gemäss den Angaben der Verfügungsadressatin übernommen. Die entsprechenden Beträge wurden den LTC-Haltern bereits im Prüfbericht offen gelegt (act. A/45, S. 3 f. und S. 9). Den Akonto Verrechnungssatz hat die Verfügungsadressatin in Übereinstimmung mit der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 publiziert. Die Anlastung der Mindererlöse an die LTC-Halter wurde sowohl in der Verfügung vom 4. März 2010 (Rz. 210 ff. und 310 ff.) als auch im Prüfbericht (S. 4 und S. 9) rechtlich begründet (vgl. unten Rz. 137 ff. und Rz. 220 ff.). Die Höhe des Akonto Verrechnungssatzes hat die ElCom in diesem Verfahren nicht vertieft geprüft (vgl. Rz. 137 ff. und Rz. 221 ff.).
EN er beantragt, die vorliegende Verfügung sei so zu gestalten, dass sie weder Geschäftsgeheimnisse noch abgedeckte Passagen enthält (act. A/94, Rz. 5 ff.). Auch u ee Mea beantragt, die entscheidrelevanten Akten seien vollständig und ungeschwärzt offen zu legen (act. A/82, S. 1 f.).
Die in der Verfügung abgedeckten Stellen betreffen sensible interne Unternehmensdaten, insbesondere Einzelheiten betreffend die Netzkosten anderer Parteien, welche in einigen Geschäftsbereichen auch Konkurrenten sind. Artikel 10 Absatz 2 StromVG schreibt sogar vor, dass wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden müssen und nicht für andere Tätigkeitsgebiete genutzt werden dürfen (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1649). Daher darf auch die ElCom diese Informationen nicht bekannt geben. Von den meisten betroffenen Unternehmen — auch von der Verfügungsadressatin - wurden die sie betreffenden abgedeckten Angaben im Übrigen als der Geheimhaltung unterliegend betrachtet. Die Verfügung enthält zudem keine Ausführungen, welche ausser für die verfügende Behörde für keine Verfahrensbeteiligte einsehbar sind. Die geschwärzten Zahlen und Textstellen werden den betroffenen Unternehmen im individuellen Anhang 1 offen gelegt.
Im Weiteren beantragt die Verfügungsadressatin, ihr seien für die Kontrolle der deklarierten Kosten der Übertragungsnetzeigentümer die notwendigen Details offen zu legen (act. A/94, Rz. 7). Es ist richtig, dass die Verfügungsadressatin die von den Übertragungsnetzeigentümern in Rechnung gestellten Kosten überprüfen muss. Da die Übertragungsnetzeigentümer der Verfügungsadressatin Rechnung stellen, ist die Gesamtheit der anrechenbaren Netzkosten des einzelnen Unternehmens gegenüber der Verfügungsadressatin nicht als Geschäftsgeheimnis zu deklarieren. Jedoch ist dazu nicht die Offenlegung der spezifischen Korrekturen notwendig. Für die Kontrolle reicht der Verfügungsadressatin das Total der anrechenbaren Netzkosten je Übertragungsnetzeigentümer. Aus diesem Grund wird der Verfügungsadressatin die Tabelle 8 Spalte 10 ohne Abdeckungen eröffnet.
Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ungeschwärzt in den Erwägungen. Die für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten wesentlichen Unterlagen wurden von diesen selbst eingereicht und sind ihnen damit bekannt. Individuelle Korrekturen werden im Anhang 1 für jedes Unternehmen separat begründet.
Im Übrigen kommt auch eine anonymisierte Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse nicht in Frage, da aufgrund der eingereichten Kosten Rückschlüsse auf die Übertragungsnetzeigentümer erfolgen können.
Die vorliegende Verfügung ergeht unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer einheitlichen Fassung für alle Parteien (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004,2A.586/2003 /2A.610/2003, E. 12.1). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Erlass einer einzigen Verfügung für alle Verfahrensbeteiligten erscheine in einem Verfahren wie dem vorliegenden als geboten (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, A-2607/2009, E. 5.6).
Verfahrensanträge
hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 den Antrag gestellt, es sei ihr das Dispositiv der vorgesehenen Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1, soweit es sie betreffen könnte, bekannt zu geben. Zur Begründung führte ic aus, dem Prüfbericht der ElCom sei nicht zu entnehmen, inwiefern die in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt sei, insbesondere durch die ITC-Erlöse. Der Akonto Verrechnungssatz LTC-Halter Netznutzung und der Akonto Verrechnungssatz LTC-Halter Wirkverluste werden im vorliegenden Verfahren nicht vertieft geprüft. Sie bilden daher nicht Gegenstand des Dispositivs. Der Antrag um Offenlegung des Dispositivs wurde aus diesem Grund mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 abgewiesen (act. A/50).
vollständige Verfügungsentwurf zur Stellungnahme innert angemessener Frist (mindestens 14
Tage) zukommen zu lassen. Der versandte Prüfbericht sei abgesehen von einem Anhang nicht individualisiert; zudem müssten gemäss Artikel 35 VwVG Verfügungen mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen sein (act. A/100, S. 2).
Die Parteien haben in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Davon erfasst ist auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung am Verfahren. Dieses Recht bezieht sich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Gehörsanspruch umfasst hingegen grundsätzlich nicht das Recht, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu äussern (REGINA KIENER/WALTER KALIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 420). Aus dem Prüfbericht konnte die Verfahrensbeteiligte die dieser Verfügung zu Grunde liegenden Begründungen entnehmen. Zusätzlich haben die Netzeigentümer sowie die Verfügungsadressatin einen Anhang mit den individuellen Korrekturen erhalten. Einen Anspruch auf Zustellung eines Verfügungsentwurfs ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör nicht. Im Weiteren hat die ElCom im letztjährigen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Versand des Verfügungsentwurfs unter Ausschluss jeder präjudiziellen Wirkung auf zukünftige Verfahren erfolgt. Der von der Verfahrensbeteiligte zitierte Artikel 35 VwVG bezieht sich auf die Begründungspflicht beim Erlass von Verfügungen. Der Prüfbericht diente der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und stellt keine Verfügung dar. Das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten wurde daher gewahrt. Der Antrag um Zustellung des vollständigen Verfügungsentwurfs wird abgewiesen.
ER] beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen schluss des Verfahrens „Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen“ für das Jahr 2009 zu sistieren (act. A/94, Rz. ) Tea En] | | stellt den Antrag, auf die definitive Festsetzung der Tarife 2011 sei bis zum Entscheid des zu verzichten (act. A/82, S. 2).
Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Nr. A-2583/2009 ME
Die ElCom hat sich schon verschiedentlich mit Sistierungsanträgen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich mit einer Sistierung verschiedene Unsicherheiten ergeben würden. Mit vorsorglicher Verfügung vom 10. Juni 2010 (act. A/28; A/29) hat die ElCom die Tarife 2011 abgesenkt. Mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen der ElCom würde zum einen der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt. Zum anderen wäre mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken. Schliesslich gewährleistet die Überprüfung der Tarife 2011 durch die ElCom, dass bis zum Vorliegen eines anders lautenden rechtskräftigen Urteils die gleichen Bemessungsgrundlagen angewendet werden und die bisherige Praxis weitergeführt wird (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010, A-2786/2010, E. 9.6). Aus all diesen Gründen wird der Antrag um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
EE beantragt zudem, ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, vor Erlass der erfügung zu einer allfälligen Stellungnahme der Preisüberwachung Stellung zu nehmen (act. A/94, Rz. 3). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 hat die ElCom den Parteien die Stellungnahme der Preisüberwachung zugestellt (act. A/78). Der Preisüberwacher hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. A/48).
Schliesslich hat} beantragt, es seien ihr alle entscheidrelevanten Akten vollständig und uneingeschwärzt offen zu legen. Zudem sei ihr nach der Offenlegung nochmals eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme einzureichen (act. A/82, S. 4). Die M
begründet ihren Antrag damit, dass Netzkosten keine sensiblen internen Unternehmensdaten seien. Das Übertragungsnetz sei ein Monopol und spätestens seit dem 1. Januar 2009 von allen anderen Geschäftsaktivitäten rechtlich entflochten. Es würden deshalb auch keine Konkurrenzverhältnisse vorliegen (act. A/82, S. 1 f.).
Der Antrag ist abzuweisen. Die für die betreffenden Unternehmen entscheidrelevanten Akten unterlagen der Akteneinsicht. Soweit die entscheidrelevanten Akten für die Betroffenen aufgrund von Geschäftsgeheimnissen von der Einsicht ausgenommen wurden, handelte es sich um Schreiben im direkten Schriftenwechsel mit dem jeweiligen Unternehmen. Diese Akten liegen ihnen also ebenfalls vor. Das Unternehmen konkretisiert denn auch nicht, welche weiteren Akten entscheidrelevant wären oder inwieweit ihr rechtliches Gehör durch die Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt sei. Die geschwärzten Stellen wurden von den betreffenden Übertragungsnetzeigentümern jeweils als Geschäftsgeheimnisse deklariert. Zudem sind — solange das Übertragungsnetz noch nicht auf die Verfügungsadressatin übertragen wurde — insbesondere die Bewertungsfragen Gegenstand von Verhandlungen. Für die ElCom ist daher kein Grund ersichtlich, entgegen den Eingaben der Verfahrensbeteiligten die fraglichen Stellen offen zu legen.
+)
1.1
Materielles
Einleitende Bemerkungen
Allgemeines
Die Stromversorgungsgesetzgebung bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die Versorgungssicherheit beinhaltet die Gewährleistung der Grundversorgung und die Sicherstellung der Versorgung (2. Kapitel StromVG): Versorgungssicherheit bedeutet damit nicht nur die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes durch die Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG), sondern auch die Belieferung der Endverbraucher zu angemessenen Tarifen im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG).
In der Stromversorgungsgesetzgebung sind daher verschiedene Vorgaben zur Berechnung der Tarife enthalten. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten dabei die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zu den Betriebskosten zählen die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG).
Die Verfügungsadressatin hat im Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2011 vom 16. April 2010 (act. A/2, S. 4) die erwarteten Kosten, abgeleiteten Tarife und Erlöserwartungen für die Netzebene 1 wie folgt dargestellt:
Abbildung 1: Zuordnung der Kosten und Erlöse gemäss Verfügungsadressatin
Gesetzliche Grundiagan
An. 15 Abs. 1 Bst. a Stomvv
An. 15 Abs. 1 Bat. = SvomwW
An. 15 Abs. 2 StromvV At. 15 Abs. 3 StomWV ‚Art. 20 Abs. 1 SUOmVV
Art. 14 Som Art. 32 StromVG und Art 17 Abs. 5 Bst. bu. € StromvG
Art. 15 Abs. 1 Bet a StromvV, Art 15 Abs, 2 Bst, = StromvV
Ast. 28 StomVG
Verfügung 04. März 2010 ‚Kosten und Tarife 2010 NE 1"; Abastz
LH)
1.2.1
1.2.2
Prüfungsschwerpunkte
Im Hinblick auf die Materie
Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, die für alle international akzeptierten Prüfungsstandards kennzeichnend sind, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Aspekte vertieft untersucht. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert.
Die Schwerpunkte im vorliegenden Verfahren hängen bei den Netzkosten vom konkret beurteilten Unternehmen ab (vgl. Rz. 62 ff.). Bei der Überprüfung der Systemdienstleistungskosten wurden die Kosten für Regelleistungsvorhaltung, Spannungshaltung und Blindenergie vertieft untersucht. Die Kosten für die Lieferung anforderungskonformer Blindenergie, für Wirkverluste, für Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit und für Netzverstärkungen wurden nur summarisch geprüft. Die Betriebskosten für Systemdienstleistungen und das Bilanzgruppenmanagement bilden Gegenstand eines separaten Verfahrens. Nicht Gegenstand einer vertieften Prüfung bildeten die Akonto Verrechnungssätze Netznutzung für LTC-Halter und Wirkverluste für LTC- Halter. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten.
Die Abgrenzung zwischen Übertragungs- und Verteilnetz hat die ElCom im Rahmen dieses Verfahrens nicht vertieft geprüft; die Frage bildet derzeit Gegenstand eines separaten Verfahrens. Die Nichtäusserung zur Abgrenzung im Rahmen dieser Verfügung bedeutet keine Genehmigung der im vorliegenden Verfahren von den Übertragungsnetzeigentümern vorgenommenen Abgrenzung zwischen Übertragungs- und Verteilnetz.
Sofern im Rahmen dieses Verfahrens ausnahmsweise Plankosten anerkannt werden, erfolgt dies unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Allfällige Differenzen zwischen den anerkannten Plankosten und den Ist-Kosten des Tarifjahres sind von den betroffenen Parteien über die Deckungsdifferenzen und damit in den Tarifen der Folgejahre auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV; Weisung 4/2010 der ElCom zu den Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren).
Schliesslich behält sich die ElCom vor, sämtliche Kosten und Mindererlöse, welche im Rahmen der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes verursacht werden, in künftigen Verfahren nach Artikel 16 Absatz 1 StromVG von den anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen, sobald die Kosten für die grenzüberschreitende Nutzung präzise bestimmt werden können, beziehungsweise nach Artikel 14 und 15 Absatz 1 Buchstabe c StromVV verursachergerecht anzulasten.
Im Hinblick auf die zu prüfenden Unternehmen
In einem ersten Schritt wurden im vorliegenden Verfahren alle Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, die Dokumente einzureichen, aufgrund derer sie bei der Verfügungsadressatin ihre Kosten für die Tarife 2011 deklariert haben (act. A/7).
Nach einer ersten Prüfung hat die ElCom festgestellt, dass die in der Verfügung vom 4. März 2010 angeordneten Reduktionen der Anlagewerte mehrheitlich eingehalten wurden. Unter Be- rücksichtigung der Verhältnismässigkeit und letztlich der Verfahrensökonomie hat die ElCom entschieden, nur diejenigen Übertragungsnetzeigentümer einer vertieften Prüfung zu unterziehen, welche sich nicht an die Praxis der ElCom gemäss Verfügung vom 4. März 2010 hielten und/oder grosse Steigerungen (mehr als 15 Prozent) der Betriebs- oder Kapitalkosten ohne auf den ersten Blick klar ersichtlichen Grund auswiesen (vgl. Tabelle 1).
Nicht an die Praxis der ElCom gemäss Verfügung vom 4. März 2010 gehalten haben sich folgende Unternehmen: Insbesondere haben alle rei Unternehmen wiederum ihre Kapitalkosten aufgrund einer teilweisen synthetischen Bewertung geltend gemacht. Diese Unternehmen wurden daher bezüglich der kalkulatorischen Kapitalkosten einer vertieften Prüfung unterzogen.
Drei Unternehmen haben zudem eine grosse Steigerung sowohl der Betriebs- als auch der Kapitalkosten geltend gemacht. Es handelt sich dabei um
haben Anlagen
verursacht . Das Unternehmen wurde daher keiner vertieften Prüfung unterzogen.
weist gegenüber den mit Verfügung vom 4. März 2010 genehmigten Betriebskosten eine Steigerung von Prozent aus. Diese Differenz erklärt sich durch den
Mehraufwand, welcher dem Unternehmen pren ET RE] oz En Auf eine vertiefte Prüfung des Unternehmens wurde daher im vorliegend
en Verfahren verzichtet.
Ebenfalls res EEE ET] eine Steigerung von [M Prozent gegenüber den mit Verfügung vom 4. März genehmigten Betriebskosten aus. Das Unternehmen verfügt erstmals über einen buchhalterischen Abschluss für das Übertragungsnetz. Demnach verti i für das Tarifjahr 2010 noch über keine Kostenrechnung. Aus diesem Grund machte sie für das Tarifjahr 2010 nochmals die durch die ElCom in der Verfügung vom 6. März 2009 festgelegten Betriebskosten geltend. Die Berechnungen der ElCom enthielten damals einen Intransparenzabzug (vgl. Verfügung vom 6. März 2009, S. 19 ff.). Die für den Tarif 2011 eingereichten Betriebskosten entsprechen den tatsächlichen Aufwänden gemäss Erfolgsrechnung. Damit erklärt sich die Kostensteigerung aus
der unterschiedlichen Datenbasis. Das Unternehmen wurde aus diesem Grund keiner vertieften Prüfung unterzogen.
Bei TT fincet sich gegenüber den mit Verfügung vom 4. März 2010 genehmigten Kapitalkosten eine Steigerung von Prozent. Das Unternehmen hat im Jahr 2009 eine alte Schaltanlage auf null abgeschrieben . Dies hat das Unternehmen bereits im Vorjahr angekündigt. Daraus ergibt sich die markante Steigerung der Kapitalkosten. Das Unternehmen wurde daher im vorliegenden Verfahren nicht vertieft geprüft.
Schliesslich sind auch die geltend gemachten Betrictskostor See TEE) näher zu betrachten. Diese macht eine Steigerung gegenüber den mit Verfügung vom 4. März 2010 genehmigten Betriebskosten von ij Prozent geltend.
Bei den nicht näher geprüften Unternehmen wurden die Kosten für die Tarife 2011 so eingesetzt, wie sie eingereicht wurden. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert.
Ob und warum ein Unternehmen vertieft geprüft wurde, ist aus dem beiliegenden Anhang 1 ersichtlich.
Einreichung 2011
Berechnung ElCom Tarif 2010
Tabelle 1: Vergleich Netzkosten Verfügung ElCom 4. März 2010 zu Eingabe swissgrid für Tarife
2.1
Netznutzung
Allgemeines
Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Damit sind sämtliche Kosten auszuscheiden, welche die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 1 StromVG nicht erfüllen und/oder nicht direkt mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen. Zudem müssen Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel dem Übertragungsnetz und den weiteren in Frage kommenden Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden (Art. 7 Abs. 5 StromVV). So sind für die Kapitalkosten etwa Kosten von Anlagen, welche zusätzlich für weitere Tätigkeitsbereiche oder andere Netzebenen genutzt werden (z.B. Liegenschaften), bei der Berechnung der Netzkosten des Übertragungsnetzes sowie der anderen Netzebenen angemessen aufzuteilen.
in den nachfolgenden Tabellen 2 bis 8 bedeuten die Werte ,0“, dass von den Netzeigentümern beziehungsweise der Verfügungsadressatin kein Wert beziehungsweise der Wert ,0“ angegeben wurde oder eine Berechnung den Wert ,0“ ergibt. Demgegenüber bedeutet ein leeres Feld, dass hier kein Wert existiert. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die ElCom keine Korrekturen vorgenommen hat.
Nachfolgend werden in einem ersten Schritt die anrechenbaren Betriebs-, Kapital- und Anlaufkosten der vertieft geprüften Unternehmen untersucht. In einem zweiten Schritt sind die Erlöse aus dem internationalen Transitkostenausgleich (ITC) und aus den Auktionen zu behandeln. Schliesslich werden in einem dritten Schritt die Netzkosten zugeordnet.
Anrechenbare Netzkosten
Die Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin finden die sie betreffenden Korrekturen und Ausführungen bezüglich der Netzkosten im beiliegenden Anhang 1. Die Tabellen 2 bis 7 enthalten jeweils nur diejenigen Unternehmen, bei welchen Korrekturen vorgenommen wurden. Die Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin erhalten nur diejenigen Tabellenauszüge, welche sie betreffen. Die sie betreffende Zeile von Tabelle 8 (Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt) finden alle Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin im Anhang 1.
2.2.1
2.2.2
2.2.2.
Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten anrechenbaren Kosten
Die Verfügungsadressatin macht im Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2011 vom 16. April 2010 (act. A/2) folgende Kosten für das Netz geltend:
Netz — Betriebskosten: 195.2 Millionen Franken Netz — Kapitalkosten: 203.7 Millionen Franken Subtotal: 398.9 Millionen Franken*
4. TC und Auktionserlöse — 32.8 Millionen Franken ./, Deckungsdifferenz 2009 —9.1 Millionen Franken .. Deckungsdifferenz 2010 — 7.0 Millionen Franken Total: 350.0 Millionen Franken
* Diese Zahl beruht auf den Angaben der Verfügungsadressatin im Bericht über die Kalkulation der Tarife 2011 vom 16. April 2010 (act. A/2). Bei diesen Kosten hat die Verfügungsadressatin bereits Korrekturen vorgenommen. Die Kosten sind daher tiefer als diejenigen, welche die Übertragungsnetzeigentümer bei swissgrid gemäss der Tabelle 1, Spalte 12, und der Tabelle 8, Spalte 4, eingereicht haben.
Anrechenbare Betriebskosten
1 Betriebskosten
Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere auch die Kosten für Systemdienstleistungen und für den Unterhalt der Netze, wobei auf die Kosten für Systemdienstleistungen in den Ziffern 4 und 5 eingegangen wird.
Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Ubertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch, sondern sogar rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG; siehe auch Art. 11 Abs. 1 StromVG).
Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten. Daher hat die ElCom im Rahmen der Prüfung grundsätzlich nur die Ist-Werte auf Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), das der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, akzeptiert (vgl. schon Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 91). Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. auch Rz. 60).
In der nachfolgenden Tabelle 2 werden die geltend gemachten Betriebskosten sowie die Korrekturen der ElCom dargestellt. Die Tabelle 2 enthält nur diejenigen Unternehmen, welche die ElCom in Bezug auf die Betriebskosten geprüft hat (vgl. Rz. 62 ff.). Für diese werden die eingereichten Betriebskosten und die Korrekturen der EiCom dargestellt. In der ersten Spalte stehen die bei der Verfügungsadressatin eingereichten Betriebskosten, welche die Grundlage ihrer Tarifrechnung bilden. In der Spalte 2 werden die bei der ElCom eingereichten Betriebskosten dargestellt. Die Anlaufkosten werden unter Ziffer 2.2.3.4 gesondert untersucht. Schliesslich sind in den Spalten 4 und 5 die vorgenommenen Korrekturen sowie die anrechenbaren Betriebskosten ersichtlich.
Die Erläuterungen zu den individuellen Korrekturen finden die betroffenen Verfahrensbeteiligten im Anhang 1.
Spalte 1 2 3 4 5
eingereichte Betriebskosten bel swissgrid Insg. gemäss anrechenbare eingereichte Erhebungs- Subtraktion Korrektur Betriebskosten
Betrlebskosten bogen Anlaufkosten Individuell insg.
Tabelle 2: Betriebskosten
2.2.3
Anrechenbare Kapitalkosten
Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar.
Die Verfügungsadressatin ist gegenwärtig noch nicht Eigentümerin des gesamten Übertragungsnetzes. Dieses muss spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG an die Verfügungsadressatin überführt werden (Art. 18 Abs. 2 StromVG; Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Kapitalkosten fallen daher noch weitestgehend bei den heutigen Eigentümern des Übertragungsnetzes an und werden der Verfügungsadressatin von den jeweiligen Eigentümern des Übertragungsnetzes gemeldet.
Die Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin machen Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) für das Übertragungsnetz im Umfang von 219.8 Millionen Franken geltend (Tabelle 1 Spalte 10).
Diese geltend gemachten Kapitalkosten müssen von den Übertragungsnetzeigentümern und der Verfügungsadressatin begründet werden. Die ElCom hat daher von den vertieft zu prüfenden Eigentümern (vgl. Rz. 64 ff.) des Übertragungsnetzes die detaillierte Berechnung ihrer
Netzkosten verlangt GA sowie die Antwortschreiben der Netzeigentümer,
VO
2.2.3.1 Netzbewertung
2.2.3.1.1 Gesetzmässigkeit der Korrektur der synthetischen Bewertung
Artikel 13 Absatz 4 StromVV regelt die Berechnung der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten für bestehende Anlagen, wenn die ursprünglichen Werte ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden können. Dabei ist in jedem Fall höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent abzuziehen.
Nach der Praxis der ElCom ist gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV in einem ersten Schritt höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage einzusetzen; in einem zweiten Schritt wird von diesem Wert 20 Prozent („Malus“) in Abzug gebracht. Bei einer anderen Auslegung von Artikel 13 Absatz 4 StromVV könnten die Netzbetreiber unter dem Titel einer „synthetischen Bewertung“ einen beliebig hohen Wert einsetzen, von welchem anschliessend 20 Prozent abgezogen würden. Dies ist weder sachgerecht, noch entspricht es dem Zweck von Artikel 13 Absatz 4 StromVV oder dem Willen des Gesetzgebers (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 32 ff.).
Mehrere Verfahrensbeteiligte bringen vor, Artikel 13 Absatz 4 StromVV habe keine Grundlage im Stromversorgungsgesetz (act. A/82, S. 2; act. A/100, S. 3; act. A/103, Rz. 12). Schon das Gesetz schreibt in Artikel 15 Absatz 3 StromVG vor, dass die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen. "Ursprünglich" kann nur bedeuten, dass wenn immer möglich die damaligen tatsächlichen Kosten festgestellt werden müssen und nicht, dass eine rechnerische Herleitung erfolgt. Eine solche hätte eine systematische Überbewertung der Netze und damit überhöhte Netznutzungstarife zur Folge. Mit der Einführung eines 20-Prozent-Abzuges wollte der Bundesrat den Bewertungsgrundsätzen des Gesetzes (ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten) zum Durchbruch verhelfen und falsche Anreize eliminieren. Zweck von Artikel 13 Absatz 4 letzter Satz StromVV ist, der synthetischen Bewertungsmethode die Attraktivität zu nehmen. Der Bundesrat wollte einen Anreiz dafür schaffen, dass die Netzbetreiber — falls möglich — ihre Netze, wie in Artikel 15 Absatz 3 StromVG vorgesehen, aufgrund der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bewerten (Amtliches Bulletin des Ständerates 2008, S. 1000 ff.). Hinzu kommt, dass Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Abschwächung von Artikel 15 Absatz 3 StromVG bedeutet. Artikel 15 Absatz 3 StromVG sieht als Grundsatz vor, dass die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen (vgl. auch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 33 f.).
Der Bundesrat hat damit seinen Ermessensspielraum bei dieser Regelung auf Verordnungsstufe nicht überschritten, weshalb die ElCom Artikel 13 Absatz 4 StromVV so anzuwenden hat (BGE 128 II 247, E. 3.3).
(+)
2.2.3.1.2 Prüfung der Netzbewertung
Die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilden die Grundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen und damit der anrechenbaren Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3 StromVG, Art. 13 StromVV).
Die Bewertung der Netznutzungsrechte war im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung. Dabei handelt es sich um Rechte zur Nutzung von Übertragungsnetzleitungen, welche im Eigentum anderer Übertragungsnetzeigentümer stehen. Die Überprüfung in einer späteren Tarifperiode bleibt an dieser Stelle ausdrücklich vorbehalten.
Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV präzisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat (Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 [Eriäuternder Bericht E-StromVV], abrufbar unter http:/{www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de, Stand 11.11.2010). Nach der Stromversorgungsgesetzgebung ist es daher nicht zulässig, den Kaufpreis als Basis für die Ermittlung der Kapitalkosten einzusetzen (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 31).
Die Rechtsfrage, wie der Begriff der „ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten“ gemäss Stromversorgungsgesetzgebung auszulegen ist, ist zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 hängig. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist jedoch entzogen, weshalb die ElCom ihre bisherige Praxis weiter führt.
Können die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellzeitpunkt zurückgerechnet (synthetische Netzbewertung). Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Dazu hat die ElCom mit Weisung vom 10. Juni 2010 Preisindices veröffentlicht (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010), der Abzug von 20.5 Prozent wird deswegen im Gegensatz zu den Verfügungen vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 nicht mehr vorgenommen. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen (Art. 13 Abs. 4 StromVV; vgl. auch oben Rz. 87).
führt wie bereits im letzten Jahr hierzu aus, die Herleitung der anrechenbaren Kapitalkosten auf Basis der historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gemäss ihrem finanzbuchhalterischen Anlagespiegel sei sachfremd. Als Gründe führt sie aus, dass die Anlagebuchhaltung in der Vergangenheit teilweise unvollständig war und ausserdem nicht alle Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten aktiviert worden seien. Das Unternehmen führt zudem aus, die ElCom beschränke ihre Berechnung gesetzeswidrig auf
die aktivierten Anschaffungs- und Herstellkosten ug).
Da |, aus hervorgegangen ist, seit jeher in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt worden ist, war sie auch stets zur Beachtung der Vorschriften über die kaufmännische Buchführung verpflichtet. Dazu zählt ebenfalls der Grundsatz der Vollständigkeit der (Anlagen-) Buchhaltung (Art. 957 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Ist die Netzeigentümerin dieser Pflicht in der Vergangenheit nicht oder nur unvollständig nachgekommen, kann dies nicht zu Lasten der Netznutzer gehen. Im Übrigen bekräftigt die Netzbetreiberin EEE dass D ihre Buchtünrungspflichten nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfüllt habe. Folglich müssen auch die Baukosten für Netzanlagen jeweils vollständig buchhalterisch abgebildet und entweder aktiviert oder erfolgswirksam erfasst worden sein.
hält in ihrer Stellungnahme und unter Verweis auf die Akten in den Vorjahren sowie in den Beschwerdeverfahren an ihrer Auffassung fest, der Kaufpreis stelle im Falle eines Netzkaufs die massgeblichen ursprünglichen Anschaffungskosten dar (act. A/103, S. 3 f.)
Ausgangslage für die anrechenbaren Kapitalkosten sind gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG).
Artikel 15 Absatz 3 StromVG bezweckt, eine Wertobergrenze für die anrechenbaren Kapitalkosten festzulegen. Dabei legt die Bestimmung die Grenze bei den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten fest. Mit der Grenzsetzung bei den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass über die Verzinsung ein angemessener Gewinn erreicht wird.
Der regulatorische Wert eines Netzes kann vom Kaufpreis wesentlich differieren. So geht bisweilen mit dem Kauf eines Netzes auch der Erwerb von Kundenbeziehungen einher, dessen Wert in den Kaufpreis mit einfliesst. Durch den Handel mit Netzelementen könnten zudem die anrechenbaren Kosten in die Höhe getrieben werden. Im Weiteren hätte das Abstellen auf den Kaufpreis zur Folge, dass ein Netzbetreiber mit ständigem Eigentum und normaler Abschreibung schlechter gestellt wäre als ein Netzbetreiber mit einem gekauften Netz. Solche unterschiedlichen Ergebnisse können jedoch nicht das Ziel des Gesetzgebers sein und würden auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Aus regulatorischer Sicht darf daher der Kaufpreis nicht relevant sein.
Die Verfahrensbeteiligte argumentiert in verschiedenen Eingaben, Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz StromVV schränke die in Artikel 15 Absatz 3 StromVG genannten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten auf die Herstellkosten ein und sei daher gesetzeswidrig. Diese Argumentation verkennt die Tragweite des Begriffs „Baukosten“ in Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz StromVV. Mit Baukosten sind die Kosten gemeint, welche beim Bau eines Netzes anfallen. Diese sind jedoch unabhängig davon, ob sie beim Netzbetreiber oder einem Dritten anfallen. Der Neubaupreis, welcher ein Netzbetreiber beim Erwerb direkt nach dem Bau eines Netzes bezahlt, fällt auch unter die Definition der Anschaffungskosten.
Das Abstellen auf die Restwerte der Voreigentümerin widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Der Gesetzgeber hat für die Netznutzung durch Dritte eine kostenbasierte Entschädigung vorgesehen (insbesondere Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Entschädigung entspricht folglich den nach der Gesetzgebung anrechenbaren Kosten. Den Übertra- gungsnetzeigentümern verbleibt die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen und guten Nutzung des Übertragungsnetzes. Es liegt somit keine materielle Enteignung vor (vgl. zur Eigentumsgarantie auch Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1674 f.).
Schliesslich beantragt , dass jedenfalls die per 30. September 2009 bestehenden und durch Baukostenbelege nachgewiesenen Restwerte als historische Anschaffungskosten anerkannt werden (act. A/103, Rz. 8). Die ElCom kann gestützt auf diese Unterlagen die historischen Restwerte nicht ermitteln. Es ergibt sich daraus nicht, ob die Anlagen ursprünglich aktiviert worden waren oder nicht. Generell können nur Kapitalkosten in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen geltend gemacht werden, wenn eine Anlage überhaupt aktiviert worden ist.
In der nachfolgenden Tabelle werden die geltend gemachten Anlagewerte sowie die Korrekturen der ElCom dargestellt. Die Tabelle enthält nur diejenigen Unternehmen, welche die ElCom in Bezug auf die Anlagewerte einer vertieften Prüfung unterzogen hat (vgl. Rz. 62).
Synthetische Anschaffungszeitwerte (AZW)
Sch 2004
Historische Restwerte
Tabelle 3: Anlagewerte
(+)
2.2.3.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen
2.2.3.2.1 Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 StromVV
Mehrere Verfahrensbeteiligte bringen wie schon in den Vorjahren vor, Artikel 31a Absatz 1 StromVV widerspreche dem Gesetz (act. A/82, S. 3; A/100, S. 3; A/103, Rz. 16).
Gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a StromVG legt der Bundesrat die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalkosten fest. Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören auch die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG). Der Bundesrat hat Artikel 15 Absatz 3 StromVG in Artikel 13 Absatz 3 StromVV konkretisiert. Darin legt er die Berechnung des Zinssatzes für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte fest. Damit hält sich der Verordnungsgeber an den Delegationsrahmen des Gesetzes (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG).
Mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV hat der Verordnungsgeber schliesslich eine Bestimmung erlassen, welche bis 2013 für bestimmte Anlagen den Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 StromVV um einen Prozentpunkt tiefer ansetzt. Diese Bestimmung geht Artikel 13 Absatz 3 StromVV als jüngeres Recht vor, konkretisiert jedoch ebenfalls den Zinssatz nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG und stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
Die Differenzierung des Zinssatzes je nach Alter der Anlage widerspricht ebenfalls nicht der Stromversorgungsgesetzgebung. Bei älteren Anlagen besteht ein erhebliches Aufwertungspotential und somit die Möglichkeit zur Erzielung eines doppelten Gewinnes: zuerst über die Aufwertung und anschliessend über die Verzinsung. Ein zweifacher Gewinn wäre unangemessen und würde Artikel 15 Absatz 1 StromVG verletzen. Bei neuen Anlagen besteht höchstens ein geringes Aufwertungspotenzial. Deswegen werden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, gleich behandelt wie Anlagen, die nicht aufgewertet wurden. Die Differenzierung zwischen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind und Anlagen, die nach diesem Datum in Betrieb genommen worden sind, hat somit sachliche Gründe. Der differenzierte Zinssatz gemäss Artikel 31a Absatz 1 StromVV erweist sich daher als gesetzmässig. Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist somit anzuwenden (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 36 f.).
2.2.3.2.2 Prüfung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen
Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromVV präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 StromVV per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV).
Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von aktuell 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Fassung gemäss Art. 1 der V des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883).
Die ElCom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom 8. April 2010 zur „Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte“ für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010).
2.2.3.2.3 Gesuche nach Artikel 31a StromVV
Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Damit gilt für diese Anlagen ein Zinssatz von 3.25 Prozent. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat.
Artikel 31a Absatz 1 StromVV legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV.
Nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV zur Anwendung kommt (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 34 ff.).
Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei folgenden Übertragungsnetzeigentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen:
für die betreffenden Anlagen den höheren Zinssatz von 4.25 Prozent anzuwenden.
beantragt, es sei für die gesamten (historischen sowie kalkulatorisch hergeleiteten) Anschaffungs- und Herstellkosten der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 4.25 Prozent anzuwenden ). Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Verwendung des höheren Zinssatzes für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, die neuen in Betrieb genommen wurden, wurde bereits im letztjährigen Verfahren abgewiesen (Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 175 f. und Dispositivziffer 10). Seither hat sich der Sachverhalt nicht geändert. Der Antrag ist daher abzuweisen.
Weitere Gesuche um Verwendung des höheren Zinssatzes gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingegangen.
Zur Frage der Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 StromVV wird auf Rz. 105 ff. verwiesen.
(+)
119 Die kalkulatorischen Zinskosten auf dem Anlagevermögen werden nachfolgend nur bei denjenigen Unternehmen dargestellt, bei welchen die Anlagewerte vertieft geprüft wurden.
WACC 3.25% u.4.25%
Spalte 1 7 9
3.25% 4.25% WACC 325% WACC 425%
eingereichte | Anrechenbare | Anrechenbare ‘Anrechenbare Zinskosten
Tabelle 4: Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen
2.2.3.3 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
120 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
121 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen (vgl. Rz. 92 sowie Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 30 f. und Verfügung der El- Com vom 4. März 2010, Rz. 127 f.).
122 Einige Übertragungsnetzeigentümer haben über das Anlagevermögen Anlaufkosten geltend gemacht. Diese Anlaufkosten werden hier — wie bereits beim Anlagevermögen — abgezogen und bei der Überprüfung der Anlaufkosten wieder berücksichtigt (Ziff. 2.2.3.4).
Historische Datengrundlage | Synthetische Datengrundiage 3 4 5 6 7 8 9 10 eingereichte i historische belEICom bel swissgrid | Abschreibungen
Tabelle 5: Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
(+)
2.2.3.4 Anlaufkosten
Wie im Vorjahr haben wiederum verschiedene Übertragungsnetzeigentümer Mehrkosten für die Marktöffnung und den Aufbau (Anlaufkosten) geltend gemacht, die in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind (vgl. Tabelle 5; Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 41 ff.). Diese Anlaufkosten setzen sich zusammen aus Kosten des eigenen Unternehmens und Kosten, welche den Unternehmen von der Verfügungsadressatin in Rechnung gestellt worden sind (Tabelle 6, Spalte 1).
Die ElCom hat die bei den Betriebskosten und Anlagewerten gestrichenen Anlaufkosten bei der vorliegenden Prüfung der Anlaufkosten wieder berücksichtigt (vgl. Rz. 122).
Zur Anrechenbarkeit von Anlaufkosten müssen zwei Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 41):
1. Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne StromVG nicht entstanden wären.
2. Diese Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung).
Die geltend gemachten Anlaufkosten werden über 5 Jahre abgeschrieben. Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a StromVV dürfen für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte höchstens diejenigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen als betriebsnotwendige Vermögenswerte berechnet werden, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben. Massgebender Stichtag für die Abschreibungen ist also das Ende des Geschäftsjahres. Bereits im Tarif 2009 und im Tarif 2010 wurde je ein Anteil von einem Fünftel der als Kapitalkosten geltend gemachten Anlaufkosten berücksichtigt. Nachdem jetzt für den Tarif 2011 wiederum ein Fünftel abgeschrieben wird, beträgt der für die Verzinsung relevante Restwert die verbleibenden zwei Fünftel der ursprünglichen Anlaufkosten.
Zur Ermittlung des verzinsbaren Restwertes der Anlaufkosten (Spalte 3) sind daher die kumulierten Anlaufkosten um 3/5, d.h. um die bereits in den Tarifen 2009, 2010 und 2011 berücksichtigten Abschreibungen, zu reduzieren (Spalte 2). Die anrechenbaren Zinsen und Abschreibungen sind in den Spalten 4 beziehungsweise 5 für die vertieft geprüften Unternehmen dargestellt.
In der nachfolgenden Tabelle werden die geltend gemachten Anlaufkosten dargestellt. Die Tabelle enthält nur diejenigen Unternehmen, welche Anlaufkosten geltend gemacht haben und durch die ElCom in Bezug auf die Anlaufkosten einer vertieften Prüfung unterzogen wurden (vgl. Rz. 62 ff.).
1 2 3 4 5 6 7
Kumulierte
Anlaufkosten Kumulierte anrechenbare als
gemäss ‚Abschreibungen anrechenbare | Abschreibungen] Kapitalkosten | Insgesamt Verfügung vom | auf Anlaufkosten | Restwert der | kalkulatorische | (1/5 von Spalte | anrechenbare | anrechenbare 4.03.2010 (3/5 von Spalte 1) Zinsen 1) Anlaufkosten | Anlaufkosten
Tabelle 6: Anrechenbare Anlaufkosten
+)
2.2.3.5 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen
Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten darf auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).
Wie im Vorjahr stellen die Übertragungsnetzeigentümer in der Regel am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Verfügungsadressatin überweist diesen Betrag jeweils umgehend. Damit erhalten die Übertragungsnetzeigentümer die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat, nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssen. Zudem haben die Übertragungsnetzeigentümer ausser der Rechnung an die Verfügungsadressatin kaum andere wesentliche kurzfristige Forderungen ausstehend. Damit kann höchstens ein halber Monatsumsatz beziehungsweise 1/24 des Jahresumsatzes als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert werden (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 39 f.). Die Mehrheit der Übertragungsnetzeigentümer hat sich bei den eingereichten Angaben zum Nettoumlaufvermögen auch an diese Vorgabe gehalten.
Ausgenommen von diesem Grundsatz ist wie im Vorjahr die Verfügungsadressatin, welche ihre Forderungen bei den Ubertragungsnetzeigentiimem geltend machen muss. Die ElCom hat daher für die Verfügungsadressatin einen Ausstand von zwei Monatsumsätzen eingesetzt.
BEE bringt vor, zur Optimierung der Abrechnungskosten stelle sie der Verfügungsadressatin nur halbjährlich Rechnung (act. A/103, Rz. 23). Auch dieses Argument greift nicht. In welchem Intervall die Verfahrensbeteiligte Rechnung stellt, ist für die vorliegende Beurteilung nicht wesentlich. Die Verfügungsadressatin nimmt nach eigenen Angaben jeweils am Ende eines Monats die Zahlungen an die Übertragungsnetzeigentümer vor, also zwölfmal jährlich (vgl. Verfügung vom 6. März 2009, S. 39). Für die Vornahme dieser Zahlungen wird der Verfügungsadressatin denn auch ein anrechenbares Nettoumlaufvermögen von zwei Monatsumsätzen zuerkannt (vgl. Rz. 131). Im Übrigen würde eine längere Auszahlungsperiode zwar mit einem höheren betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen der Übertragungsnetzeigentümer aber mit einem im gleichen Umfang tieferen Nettoumlaufvermögen der Verfügungsadressatin einhergehen. Für die vorliegende Tarifprüfung ist das Intervall der Rechnungsstellung daher nicht wesentlich: Die Änderungen im Nettoumlaufvermögen der Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin heben sich gegenseitig auf und wirken sich damit nicht auf den Tarif aus (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 39).
Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund der Kürzungen bei den Betriebs-, Kapital- und Anlaufkosten (vgl. Tabelle 7, Spalte 5).
Die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens erfolgt zum Zinssatz von 4.25 Prozent. Die Verzinsung des Zinses auf dem Nettoumlaufvermögen gilt wiederum als anrechenbar und wird in der Berechnung der anrechenbaren Zinskosten in Tabelle 7, Spalte 7 berücksichtigt. Bei den anrechenbaren kalkulatorischen Zinskosten auf dem Nettoumlaufvermögens ergibt sich rechnerisch daher ein Zinssatz von 4.43 Prozent.
Anrechenbare Kosten Spalte 1 2 3 4 5 6 7 Betriebskostent Verzinsung Verzinsung AV+
Betrlebs- Anlage- Abschrel- | Anrechenbare | Abschrelbungen+| anrechenbares NUV ‚Zinsen NUV
Tabelle 7: Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) und dessen Verzinsung
2.2.4 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt
135 Tabelle 8 fasst die aufgrund der vorstehenden Erwägungen ermittelten anrechenbaren Netzkosten zusammen.
Anrechenbare ueluez yyorasebup pUBSSIAS 19q
amt
Tabelle 8: Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten ins
136 Von der Verfügungsadressatin und den Netzeigentümern wurden Betriebs- und Kapitalkosten von insgesamt 410.2 Millionen Franken eingereicht (vgl. Tab. 8, Spalte 4). Die gemäss Stromversorgungsgesetzgebung anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten liegen mit 353.8 Millionen Franken (vgl. Tab. 8, Spalte 10) um 56.4 Millionen Franken tiefer.
2.3 Erlöse
2.3.1 Internationaler Transitkostenausgleich (ITC)
2 ITC: Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operators
2.3.2
Auktionserlöse
Artikel 17 Absatz 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Auktionserlöse) vor:
a. Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden können, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG.
Die drei Verwendungsarten stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen sei.
Die Verfügungsadressatin rechnet für das Jahr 2011 mit Auktionserlösen von Millionen Franken. Von diesen Auktionserlösen werden die Kosten für den Auktionsbetrieb Millionen Franken) und für den internationalen Redispatch Millionen Franken) abgezogen (act. A/2, S. 10). Damit verbleiben Auktionserlöse in der Höhe von Millionen Franken, welche gemäss den Zwecken nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG eingesetzt werden können. Die Verfügungsadressatin beantragt, davon] Millionen Franken zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (act. A/39). Weiter beantragt die Verfügungsadressatin, Millionen Franken aus den Auktionserlösen 2011 und Millionen Franken aus den verbleibenden Auktionserlösen 2010 zur Finanzierung von geplanten Netzausbauprojekten zu verwenden. Der verbleibende Betrag aus den prognostizierten Auktionserlösen 2011 soll gemäss der Verfügungsadressatin im Sinne einer Reserve für die Unsicherheiten der Erlösentwicklung noch nicht zugewiesen werden.
Zur Begründung führt die Verfügungsadressatin aus, es bestehe ein dringlicher Ausbaubedarf des Übertragungsnetzes unter Berücksichtigung der Kriterien „Verbesserung der Versorgung“ (Ausspeisungen), „Verbesserung Produktionsabtransport“ (Einspeisungen) sowie „NTC Erhöhung“. Für die Verwirklichung dieser Investitionsprojekte brauche es eine sichere Investitionsbasis. Damit würden eine fristgerechte Planung und die zukünftige Versorgungssicherheit gewährleistet. In der Beilage zum Gesuch listet die Verfügungsadressatin verschiedene Projekte auf.
Im Rahmen Ihres Antrages legt die Verfügungsadressatin dar, dass eine detaillierte „Nutzkriterien-Analyse“ für die von ihr aufgeführten Projekte gegen Ende 2010 vorliegen werde. Eine Verwendung von Auktionserlösen zum Zweck des Erhaltes oder des Ausbaus des Übertragungsnetzes ist nur dann zulässig, wenn es sich bei den entsprechenden Kosten um anrechenbare Netzkosten handelt. Demzufolge ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG nachzuweisen, dass es sich um Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt. Aufgrund der noch fehlenden detaillierten Nutzkriterien-Analyse ist es der ElCom zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, über die Verwendung von Auktionserlösen für die von der Verfügungsadressatin aufgelisteten Projekte zu befinden. Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass im Jahr 2011 analog dem Vorjahr [M Millionen Franken zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden sollen. Über die Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse 2011 sowie die Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse 2010 entscheidet die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, es erscheine angebracht, über die Verwendung der restlichen Einnahmen erst dann zu entscheiden, wenn Klarheit darüber herrscht, ob die bereits verfügte Einnahmeverwendung rechtens — und damit vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundesgericht rechtskräftig entschieden — sei (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010, A-2830/2010, E. 3.1).
se der Jahre 2010 und 2011 seien vollständig für die Deckung der anrechenbaren Kosten des
Übertragungsnetzes im Jahr 2011 zu verwenden (act. A/100, S. 6 f.). Sie bringen vor, eine Rückstellung der Erlöse habe keine Grundlage im Gesetz. Eine Verweigerung der kostenmindernden Anrechnung der Auktionserlöse in den Netznutzungstarifen führe zu einer unnötigen Preiserhöhung.
44178
171 Die Auktionserlöse 2010 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei den Auktionserlösen 2011 verfügt die ElCom nicht eine Rückstellung der Auktionserlöse. Vielmehr wird sie über die Verwendung der restlichen Auktionserlöse in einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Dies rechtfertigt sich aus mehreren Gründen: Erstens werden die definitiven Erlöse erst in einem späteren Zeitpunkt feststehen. Zweitens kündigt die Verfügungsadressatin Investitionsprojekte an, welche von ihr zurzeit noch detailliert analysiert werden. Für solche Projekte könnten ebenfalls Auktionserlöse eingesetzt werden (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG). Bevor die Investitionsprojekte jedoch konkretisiert sind, kann die ElCom auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit nicht abschliessend über die Verwendung der Auktionserlöse entscheiden. Auch das Argument einer unnötigen Preiserhöhung schlägt fehl: Alle Verwendungszwecke in Artikel 17 Absatz 5 StromVG verringern letztlich die Netzkosten und kommen damit dem Endverbraucher zu Gute — unabhängig vom Entscheidzeitpunkt.
2.3.3 Überdeckung 2009
172 Gemäss Angaben der Verfügungsadressatin in ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2011 vom 16. April 2010 resultierte im Jahr 2009 eine Überdeckung bei den Netznutzungstarifen in der Höhe von 9.1 Millionen Franken. Diesen Betrag hat die Verfügungsadressatin von den Netzkosten in Abzug gebracht (act. A/2, S. 10).
173 Den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus Vorjahren hat die ElCom mit der Weisung 4/2010 vom 10. Juni geregelt (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010). Diese Weisung lag bei der Publikation der Tarife durch die Verfügungsadressatin noch nicht vor.
174 Gemäss der Weisung 4/2010 der ElCom sind Deckungsdifferenzen in der Regel auf die drei aufeinander folgenden Kalkulationsperioden zu verteilen. Angesichts des geringen Betrags der Deckungsdifferenz 2009 ist eine vollständige Anrechnung bei den Tarifen 2011 vertretbar. Damit sind von den anrechenbaren Kosten 9.1 Millionen Franken als Deckungsdifferenz aus dem Jahr 2009 abzuziehen.
2.3.4 Überdeckung 2010
175 Die Verfügungsadressatin führt aus, gemäss der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 liege ein ungerechtfertigter Gewinn beziehungsweise eine Überdeckung aus dem Jahr 2010 in der Höhe von 7 Millionen Franken vor. Auch diesen Betrag zieht die Verfügungsadressatin vollumfänglich von den Netzkosten ab (act. A/2, S. 10).
176 Die Deckungsdifferenzen 2010 können erst nach Abschluss des Geschäftsjahres 2010 kalkuliert werden. Eine Verrechnung der Deckungsdifferenzen ist daher frühestens bei den Tarifen 2012 möglich.
177 Die Verfügungsadressatin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, die Weisung der ElCom 4/2010 zu den Deckungsdifferenzen sei eine Praxisänderung; die ElCom schreibe darin erstmals vor, dass Deckungsdifferenzen erst für die Kostenkalkulation des übernächsten Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind (act. A/94, Rz. 28).
178 Die Verfügungsadressatin ist in Bezug auf die Netzkosten gleich wie alle anderen Netzbetreiber zu behandeln. Auch vor Erlass der Weisung 4/2010 entsprach es der Praxis der Netzbetreiber, Deckungsdifferenzen erst nach Abschluss des Geschäftsjahres zu verrechnen, wenn die defini-
2.4 tiven Über- oder Unterdeckungen feststehen. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz ist kein Grund ersichtlich.
Fazit anrechenbare Netzkosten
Aufgrund der Erwägungen zu den Kosten und Erlösen in Ziffer 2.2 und 2.3 setzen sich die anrechenbaren Netzkosten folgendermassen zusammen:
Anrechenbare Kosten
Deklaration swissgrid Berechnung ElCom
Netz — Betriebskosten (inkl. Anlaufkosten) 195.2 Millionen Franken 183.2 Millionen Franken Netz - Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) 203.7 Millionen Franken 170.7 Millionen Franken
‚|.Transitkosten- und Auktionserlöse — 32.8 Millionen Franken — 56.7 Millionen Franken . Deckungsdifferenz 2009 — 9.1 Millionen Franken — 9.1 Millionen Franken ‚|. Deckungsdifferenz 2010 — 7.0 Millionen Franken 0.0 Millionen Franken
Netzkosten insgesamt 350.0 Millionen Franken 288.1 Millionen Franken
3.1
3.2
Zuordnung der Netzkosten
Die Verfügungsadressatin hat gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVV die verbleibenden anrechenbaren Kosten zu 30 Prozent über eine Energiekomponente, zu 60 Prozent über eine Leistungskomponente und zu 10 Prozent über einen fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt zu finanzieren (vgl. Verfügung vom 4. März 2010, Rz. 236 ff.). Die folgenden Tarifelemente wurden mit den exakten Zahlen berechnet, weshalb sich bei einer Berechnung mit den hier genannten Werten aufgrund von Rundungsdifferenzen leichte Abweichungen ergeben können.
Arbeitstarif
Die Verfügungsadressatin berechnet die Energiekomponente des Netznutzungstarifs, indem sie 30 Prozent der verbleibenden anrechenbaren Kosten durch die gesamtschweizerische Abgabe von Elektrizität an Endverbraucher dividiert. Die an Endverbraucher gelieferte Energie von rund 57.5 TWh beruht auf der im 2009 gemessenen Energie plus einer geschätzten konjunkturell bedingten Steigerung von zwei Prozent für 2011 (act. A/2, Ziff. 4.3). Das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die an Endverbraucher gelieferte Energie ist ebenfalls korrekt berechnet.
Bei anrechenbaren Netzkosten von 288.1 Millionen Franken und 57.5 TWh Energie ergibt sich ein Arbeitstarif von 0.15 Rappen/kWh (288.1 Mio. Franken x 30% : 57.5 TWh).
Leistungstarif
Die Verfügungsadressatin berechnet die Leistungskomponente des Netznutzungstarifs, indem sie 60 Prozent der anrechenbaren Kosten durch den jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen (7'350 MW) dividiert, die jeder direkt am Übertragungsnetz ange-
3.3 schlossene Endverbraucher und jedes direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Netz der tieferen Spannungsebene beansprucht. Die pro Netznutzer zeitgleich gemessene Ausspeiseleistung aus dem Übertragungsnetz hat die Verfügungsadressatin anhand der gemessenen Daten aus dem Jahr 2009 bestimmt plus einer geschätzten konjunkturell bedingten Steigerung von 0.5 Prozent. Diese Menge hat sie um die dem Netznutzer am Übertragungsnetz zugeordneten Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und den Eigenbedarf von Kraftwerken vermindert (act. A/2, Ziff. 4.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Bei anrechenbaren Netzkosten von 288.1 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7'350 MW ergibt sich ein Leistungstarif von 23'500 Franken/MW (288.1 Mio. Franken x 60% : 7'350 MW).
Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt
In der Teilverfügung der ElCom zum fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt vom 23. Januar 2009 ist festgehalten, dass jeder Messpunkt als Ausspeisepunkt gilt und nicht mehrere Messpunkte in einer Schaltanlage (Unterwerk) zu einem Ausspeisepunkt zusammengefasst werden dürfen. Weiter wird die Verfügungsadressatin in der Teilverfügung angewiesen, bei der Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt den K-Faktor gemäss Ziffer 3.3 (Fixpreis) NNMÜ-CH 2007 zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt dividiert die Verfügungsadressatin 10 Prozent der verbleibenden anrechenbaren Kosten durch die Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte (rund 128, act. A/2 Ziff. 4.3). Die für die Tarifkalkulation errechneten K-Faktoren wurden auf Basis des in der Abrechnungsperiode 2009 tatsächlich stattgefundenen Energieflusses ermittelt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Bei anrechenbaren Netzkosten von 288.1 Millionen Franken und 128 Ausspeisepunkten ergibt sich daher ein fixer Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt von 225'000 Franken pro Jahr (288.1 Mio. Franken x 10% : 128).
47178
4.1
4.2
4.2.1
Systemdienstleistungen (SDL)
Allgemeines
Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Systembetrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG umfassen die Systemdienstleistungen die Bereitstellung von Regelenergie im Allgemeinen, also nicht nur die Primär-, sondern auch die Sekundär- und Tertiärregelung.
Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG beschafft die nationale Netzgesellschaft die für die Erbringung von Systemdienstleistungen notwendigen Kraftwerkskapazitäten nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Artikel 22 Absatz 1 StromVV schreibt zusätzlich marktorientierte Verfahren vor und weist darauf hin, dass die nationale Netzgesellschaft die Systemdienstleistungen auch selber erbringen kann.
In den folgenden Erwägungen werden die für Systemdienstleistungen anrechenbaren Kosten ermittelt (vgl. Ziff. 4.2). Dabei werden in einem ersten Schritt die Kosten der Systemdienstleistungen (Regelleistungsvorhaltung, Spannungshaltung, Blindenergie, Wirkverluste, Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, Betriebskosten, Bilanzgruppenmanagement und Netzverstärkungen) geprüft. In einem zweiten Schritt sind die Erlöse (ungewollter Austausch, Ausgleichsenergie, ITC-Wirkverlustkompensation [Kompensation der Wirkverluste aus ITC]) zu untersuchen. Schliesslich erfolgt in einem dritten Schritt die sich daraus ergebende Berechnung der Tarife (Ziff. 5).
Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine Prüfung der Elektrizitätspreise, welche in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission beziehungsweise der Preisüberwachung fallen würde. Die Kosten für Systemdienstleistungen sind Bestandteil der Betriebskosten und damit der Netznutzungsentgelte, sofern sie für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig und damit anrechenbar sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die ElCom ist unter anderem zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte. Zudem erlässt sie Verfügungen, die für den Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StromVG). Dabei kann sie prüfen, ob die geltend gemachten Kosten auch anrechenbar sind. Untersucht wird nicht die Preisbildung im freien Markt, sondern wie erwähnt der Umfang, die Kosten und die Zuordnung der Kosten der Systemdienstleistungen.
Systemdienstleistungskosten
Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für Systemdienstleistungen
Die Verfügungsadressatin hat mit Schreiben vom 30. April 2010 einen Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2011 (act. A/2) eingereicht. Auf Nachfrage der ElCom hat die Verfügungsadressatin die Kosten für Systemdienstleistungen mit Schreiben vom 17. August 2010 (act. SDL/7) gemäss Tabelle 9 angegeben respektive präzisiert.
Spalte
1 2 3 4
Kostenposition gemäss Ziff. 5.2.1- 5.2.9 Bericht über Kalkulation der Tarife für 2011
Anteil Tarif |Anteil Tarife |Anteil Tarif Blindenergie |Wirkverluste
Primärregelung Sekundärregelung
Tertiärregelung
Spannungshaltung / Blindenergie
Wirkverlustbeschaffung
Schwarzstart- /Inselbetriebsfahigk.
Ungewollter Austausch
Aufwand/Erlöse Ausgleichsenergie
SDL-Betriebskosten
Bilanzgruppenmanagement
Netzverstärkungen
Nettokosten
CHF] 478'070'890] 398'293'481
Tabelle 9: Kosten für Systemdienstleistungen gemäss Angaben der Verfügungsadressatin
4.2.2
Kosten Regelleistungsvorhaltung
Die Netzregelung wird durch einen dreistufigen Regelungsvorgang (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung) erreicht (act. SDL/2). Den drei Stufen des Regelungsvorgangs entsprechend beschafft die Verfügungsadressatin in einem marktorientierten Ausschreibungsverfahren die notwendigen Mengen an vorzuhaltender Regelleistung (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung; Art. 22 Abs. 1 StromVV). Dieses Ausschreibungsverfahren wird von der Verfügungsadressatin mit dem Ziel weiterer Kosteneinsparungen laufend angepasst. Die ElCom überwacht die Anpassungen des Ausschreibungsverfahrens (inklusive der ausgeschriebenen Mengen) weiterhin im Rahmen eines separaten Verfahrens (925-09-002).
Die Verfügungsadressatin geht im Rahmen ihrer Tarifberechnung (vgl. act. A/2, Ziff. 5.2) von folgenden zu beschaffenden Mengen aus: Primärregelleistung +/-74 MW, Sekundärregelleistung +/-400 MW, Tertiärregelleistung +510 MW / -460 MW. Diese Mengen entsprechen den im Jahr 2010 vorgehaltenen Mengen (vgl. Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Ziff. 4.2.2).
Basierend auf den Mengenvorgaben muss zur Berechnung der zu erwartenden Kosten eine Schätzung für die zu erwartenden Preise in den Ausschreibungen vorgenommen werden. Die Verfügungsadressatin nennt in ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife 2011 keine Preisschätzungen, hat auf Nachfrage aber die der Tarifberechnung zu Grunde liegenden Kosten für Primär-, Sekundär- und Teritärregelleistung angegeben (act. SDL/7, vgl. Tabelle 9). Insgesamt geht die Verfügungsadressatin damit von Kosten für die Leistungsvorhaltung von 379.6 Millionen Franken aus (379.6 | .
Zur Plausibilisierung der prognostizierten Kosten für Leistungsvorhaltung hat die ElCom eine Analyse der Kosten im zweiten Halbjahr 2009 und im ersten Halbjahr 2010 vorgenommen. Die notwendigen Basisdaten entstammen den von der Verfügungsadressatin zugestellten Monatsberichten zu den Ergebnissen der SDL-Ausschreibungen (act. SDL/15). Die monatlichen
Durchschnittspreise* sind in Tabelle 10 dargestellt. Die Auswahl eines ganzen Jahres als Basis ist folgendermassen begründet: Aufgrund der Saisonalität der Elektrizitätspreise ist davon auszugehen, dass auch die Preise in den Ausschreibungen für Leistungsvorhaltung einer gewissen Saisonalität unterliegen. In den monatlichen Durchschnittspreisen nicht berücksichtigt sind die Ergebnisse des Peak-Produktes positiver Tertiärregelleistung, das nur im 3. Quartal 2009 ausgeschrieben wurde (vgl. Verfügung ElCom vom 4. März 2010, Rz. 253 f.). Aus den monatlichen Durchschnittspreisen lässt sich ein Durchschnittspreis für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 ermitteln. Im betrachteten Jahreszeitraum beträgt der Durchschnittspreis® CHF/MW/h bei der Primärregelleistung, gg CHF/MW/h bei der Sekundärregelleistung, CHF/MW/h bei der positiven Tertiärregelleistung und CHF/MW/h bei der negativen Tertiärregelleistung.
Monat
Jul 09
Aug 09
Sep 09
Okt 09
Nov 09
Dez 09
Jan 10
Feb 10
Mrz 10
Apr 10
Mai 10
Jun 10
Tabelle 10: Preisdurchschnitt in Franken pro Megawatt und Stunde für Regelleistungsvorhaltung im Zeitraum Juli 2009 - Juni 2010 (PRL=Primärregelleistung, SRL=Sekundärregelleistung,
Aus den monatlichen Durchschnittspreisen im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 und den Mengenvorgaben (vgl. Rz. 194) ergeben sich somit folgende zu erwartende Kosten? (vgl. Tabelle 11): Miltionen Franken für Primärregelleistung, fg Millionen Franken für Sekundärregelleistung und Millionen Franken für Tertiärregelleistung GO . Dies ergibt insgesamt Kosten für Leistungsvorhaltung von 338.1 Millionen Franken. Diese Kosten liegen um knapp 41.5 Millionen tiefer als die von der Verfügungsadressatin in der Tarifberechnung verwendete Prognose (vgl. Rz. 195).
4 Zur Bestimmung der Monatsdurchschnitte wurden die Ergebnisse der Monats- und Wochenausschreibungen gemäss ihrer Dauer und der vergebenen Leistung gewichtet. Kalenderwochen, die nur teilweise in einem Monat liegen, wurden entsprechend auf die Monate aufgeteilt.
5 Die einzelnen Monatsdurchschnittspreise wurden entsprechend der Anzahl Tage pro Monat gewichtet.
® Kosten = Preis * Menge * 8760 (Stunden pro Jahr).
[Preis [CHF/MW/h]
Menge MW]
Kosten [CHF] 338075 415
Tabelle 11: Zu erwartende Kosten für Regelleistungsvorhaltung 2011 auf Basis der Durchschnittspreise Juli 2009 — Juni 2010.
Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht geltend (act. A/94, Rz. 37 ff.), die Abweichung der Ergebnisse der ElCom zu den von ihr angegebenen Zahlen sei darauf zurückzuführen, dass die ElCom ihre Schätzung auf den effektiven Ausschreibungsergebnissen bis Juni 2010 und der weiteren Marktentwicklung bis August 2010 basieren könne, während sie selber maximal auf Marktdaten bis März 2010 zurückgreifen könne. Somit sei es systeminhärent, dass sie gar nie eine reelle Möglichkeit habe, den Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen korrekt festzulegen.
Dem ist zu entgegnen, dass mit analoger Methodik wie oben beschrieben auf Basis der Durchschnittspreise Juli 2009 bis März 2010 Gesamtkosten von 350.4 Millionen Franken resultieren, was immer noch 29.2 Millionen Franken unter den von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Gesamtkosten von 379.6 liegt. Die Angaben der Verfügungsadressatin sind demnach selbst bei Einschränkung auf die ihr bei der Tarifberechnung zur Verfügung stehenden Marktdaten nicht plausibel, weshalb die ElCom eine eigene Einschätzung vorgenommen hat. Dabei wurden die Daten auf ein ganzes Kalenderjahr ergänzt (vgl. Rz. 196). Im 2. Quartal 2009 waren die Preise extrem hoch, was zur Einführung von Preisobergrenzen führte. Eine Ergänzung mit den Daten aus dem 2. Quartal 2009 erscheint daher nicht sachgerecht. Im Übrigen ist die Aussage der Verfügungsadressatin, sie habe keine Möglichkeit, den Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen korrekt festzulegen, nicht zutreffend. Sofern die Angaben der Verfügungsadressatin plausibel sind, besteht für die ElCom keine Veranlassung, Korrekturen vorzunehmen. Diesbezüglich kann auf die Prüfung des Tarifes Wirkverluste hingewiesen werden, bei der ebenfalls Prognosen über Ausschreibungsergebnisse einfliessen und bei der die ElCom keine Tarifanpassung vornimmt (vgl. Rz. 287 ff.).
4.2.3 Kosten Spannungshaltung und Blindenergie
Die Verfügungsadressatin macht in ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife 2011 Kosten für Spannungshaltung und Blindenergie von insgesamt Millionen Franken geltend (act. A/2, Ziff. 5.2.4). Diese Kosten setzen sich zusammen aus Millionen Franken für die Vergütung von anforderungskonform gelieferter Blindenergie, aus Millionen Franken für überobligatorische Spannungshaltung und aus Betriebskosten von Millionen Franken (vgl. dazu Rz. 210 ff.).
Die von der Verfügungsadressatin durchgeführte Spannungshaltung und die Anlastung der entstehenden Kosten basiert auf dem Konzept für die Spannungshaltung im Übertragungsnetz der Schweiz ab 2011 (act. SDL/4). Eine kurze Erläuterung zum Konzept findet sich zudem im Bericht über die Kalkulation der Tarife 2011 (act. A/2, Ziff. 5.2.4).
Die Kosten vor Millionen Franken für die Vergütung von anforderungskonform gelieferter Blindenergie ergeben sich aus dem Vergütungssatz für anforderungskonform gelieferte Blindenergie und der prognostizierten Menge an anforderungskonform gelieferter Blindenergie. Den
4.2.4
Vergütungssatz für anforderungskonform gelieferte Blindenenergie hat die Verfügungsadressatin in ihrer Tarifpublikation auf 0.3 Rappen pro Kilovarstunde festgelegt (act. A/3).
Die ElCom hat den Vergütungssatz für anforderungskonform gelieferte Blindenergie im Rahmen der Verfügung vom 4. März 2010 einer eingehenden Prüfung unterzogen und diesen von 0.35 auf 0.3 Rappen pro Kilovarstunde gesenkt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Sachverhalt bezüglich der Kosten für die Lieferung von anforderungskonformer Blindenergie seit dem Entscheid vom 4. März 2010 verändert hat. Der Vergütungssatz für anforderungskonform gelieferte Blindenergie von 0.3 Rappen pro Kilovarstunde ist daher nicht zu beanstanden.
Bezüglich der prognostizierten Menge von anforderungskonform gelieferter Blindenergie geht die Verfügungsadressatin von Tvarh aus. Dies sind 10 Prozent weniger als die im Rahmen der Tarifberechnung für 2010 prognostizierten u Tvarh. Den von der Verfügungsadressatin eingereichten Zahlen bezüglich Blindenergiemengen (act. SDL/5) ist zu entnehmen, dass die Menge anforderungskonform gelieferter Blindenergie im Jahr 2009 bei] Tvarh lag. In der Periode Januar 2010 — Mai 2010 lag die Menge bei Tvarh. In der Vergleichsperiode des Vorjahres (Januar 2009 — Mai 2009) lag die Menge ei Tvarh, also um 10 Prozent hôher. Die Prognose für 2011 der Verfügungsadressatin bezüglich der Menge von Tvarh anforderungskonform gelieferter Blindenergie erscheint demnach plausibel. Die Kosten für die Lieferung von anforderungskonformer Blindenergie betragen folglich wie von der Verfügungsadressatin berechnet voraussichtlich ggg Millionen Franken (3.0 CHF/Mvarhf Tvarh).
Die Kosten von Millionen Franken (exakt Franken) für überobligatorische Spannungshaltung ergeben sich aus der Entschädigung von Kraftwerken für Phasenschiebereinsatz. Die entsprechenden Angaben der Verfügungsadressatin (act. A/2, Ziffer 5.2.4) sind nachvollziehbar. Unter Hinzurechnung des Anteils an den SDL-Betriebskosten von Millionen Franken (vgl. Rz. 210) sind somit die Kosten von insgesamt [M Millionen Franken für Spannungshaltung und Blindenergie von der Verfügungsadressatin korrekt ermittelt worden.
Kosten Wirkverluste
Die Verfügungsadressatin macht in ihrem Bericht zur Berechnung der Tarife 2011 für die Wirkverlustkompensation Gesamtkosten von [ij Millionen Franken geltend (act. A/2, Ziff. 5.2.5). Die Kosten für Wirkverlustkompensation wurden im Rahmen der Verfügung vom 4. März 2010 eingehend geprüft, was zu einer Senkung der Gesamtkosten vor Millionen Franken auf
Millionen Franken führte. Die nun geltend gemachten Gesamtkosten liegen mit Millionen Franken um 10 Prozent höher.
Die Kosten für die Kompensation der Wirkverluste ergeben sich grösstenteils aus der Beschaffung der Wirkenergie zur Kompensation der Verluste. Im Rahmen der Verfügung vom 4. März 2010 wurden die Kosten basierend auf Jahresforwardpreisen der EEX (Year Baseload) prognostiziert. Basis bildete damals ein Jahresforwardpreis für 2010 von 46 Euro pro Megawattstunde. Der Dreimonatsdurchschnitt Mai 2010 — Juli 2010 der Jahresforwardpreise der EEX liegt mit 52 Euro pro Megawattstunde 13 Prozent höher. Da sich an der Berechnungsweise seither nichts geändert hat, erscheinen die Gesamtkosten von Millionen Franken aufgrund dieser Grobprüfung als plausibel, weshalb im Rahmen dieser Verfügung auf eine Detailprüfung verzichtet wird.
(+)
4.2.5
4.2.6
4.2.7
4.2.8
Zu den Kosten für Wirkverlustkompensation von Millionen Franken rechnet die Verfügungsadressatin noch einen Anteil von ij Millionen Franken an den SDL-Betriebskosten hinzu (vgl. dazu Rz. 210 ff.).
Kosten Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit
Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Tarifberechnung (act. A/2, Ziff. 5.2.6) Kosten für Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit vor Millionen Franken geltend. Diese Kosten beruhen auf neun bilateralen Verträgen mit schwarzstart- respektive inselbetriebsfähigen Kraftwerken. Diese Verträge bestehen seit 2009 und werden 2010 unverändert weitergeführt. Aufgrund einer summarischen Prüfung erscheinen die Kosten von fill Millionen Franken plausibel. Eine detaillierte Prüfung in einer späteren Tarifperiode bleibt vorbehalten.
Betriebskosten
Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Tarifberechnung (act. A/2, Ziff. 5.2.9) SDL- Betriebskosten von insgesamt Millionen Franken geltend. Aufgegliedert auf die drei Tarife für Systemdienstleistungen ergeben sich Millionen Franken Betriebskosten bei den allgemeinen Systemdienstleistungen, Ji Millionen Franken bei der individuellen Systemdienstleistung Wirkverluste und Millionen Franken bei der individuellen Systemdienstleistung Blindenergie/Spannungshaltung.
Für die SDL-Betriebskosten wird analog den Ausführungen in Rz. 79 auf das Basisjahr 2009 (letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr) abgestellt. Die ElCom hat zur Genehmigung der SDL- Kosten 2009 ein Verfahren eröffnet (925-09-004). Gegenstand dieses Verfahrens bildet auch die Prüfung der SDL-Betriebskosten 2009. Die ElCom verzichtet deshalb im Rahmen dieses Verfahrens auf eine Prüfung der SDL-Betriebskosten, behält sich aber ausdrücklich vor, aufgrund der Ergebnisse im Verfahren 925-09-004 Anpassungen bei den SDL-Betriebskosten vorzunehmen.
Kosten Bilanzgruppenmanagement
Die Verfügungsadressatin macht Betriebskosten für das Bilanzgruppenmanagement von 14.2 Millionen Franken geltend. Analog den Ausführungen in Rz. 79 wird bei der Prüfung dieser Kosten auf das Basisjahr 2009 (letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr) abgestellt. Die ElCom hat zur Genehmigung der SDL-Kosten 2009 ein Verfahren eröffnet (925-09-004). Darin ist auch eine Prüfung der Kosten für das Bilanzgruppenmanagement enthalten. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz verzichtet die ElCom deshalb im Rahmen dieses Verfahrens auf eine Prüfung der Betriebskosten für das Bilanzgruppenmanagement, behält sich aber ausdrücklich vor, aufgrund der Ergebnisse im Verfahren 925-09-004 in zukünftigen Verfahren Anpassungen bei den Kosten für das Bilanzgruppenmanagement vorzunehmen.
Kosten Netzverstärkungen gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV
Die Verfügungsadressatin rechnet im Rahmen ihrer Tarifkalkulation für die Vergütung von notwendigen Netzverstärkungen gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV mit Kosten von 5 Millionen Franken. Die Verfügungsadressatin vergütet Kosten für notwendige Netzverstärkungen gestützt auf eine Bewilligung durch die ElCom (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
214 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 4. März 2010 hat die ElCom die für 2010 zu erwartenden Kosten für die Vergütung von notwendigen Netzverstärkungen mit 5 Millionen Franken beziffert. Für 2011 geht die ElCom von Vergütungen in gleichem Umfang aus. Die Kalkulation der Verfügungsadressatin ist daher plausibel.
4.3 Erlöse
4.3.1 Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Erlöse
215 Im Gegensatz zur Verfügungsadressatin, die in ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2011 unter den Erlösen die Einnahmen aus der Tarifverrechnung darlegt (act. A/2, Ziff. 5.3), werden in dieser Verfügung unter dem Titel Erlöse Bereiche behandelt, deren (Netto-) Erlöse bei den Kosten für Systemdienstleistungen vor der Tarifberechnung abgezogen werden.
4.3.2 Erlöse ungewoliter Austausch
216 Mit dem ungewollten Austausch werden Abweichungen zwischen dem geplanten und tatsächlichen Energieaustausch zwischen der Regelzone Schweiz und den benachbarten Regelzonen bezeichnet. Diese Abweichungen werden mit physischen Stromlieferungen in der Folgewoche kompensiert (act. A/2, Ziff. 5.2.7).
217 Die Verfügungsadressatin geht von einem Nettoerlös aus dem ungewollten Austausch von ij Millionen Franken aus (act. A/2, Ziff. 5.2.7). Die Prognose der Verfügungsadressatin für Nettoerlöse von ij Millionen Franken im Jahr 2011 erscheint realistisch.
4.3.3 Erlöse Ausgleichsenergie
218 Die Verfügungsadressatin sorgt mit dem Einsatz von Regelenergie für ein Gleichgewicht von Wirkenergieeinspeisungen und Wirkenergieausspeisungen in das schweizerische Übertragungsnetz. Die Bilanzgruppen müssen im Falle von Unausgeglichenheiten beim Energiebezug und bei der Energieabgabe von der Verfügungsadressatin Ausgleichsenergie beziehen. Diesen Regelenergiebedarf muss die Verfügungsadressatin beschaffen. Dabei ist der Ausgleichsenergiepreis so gewählt, dass die Regelenergiebeschaffungskosten gedeckt sind und zusätzlich ein Überschuss erzielt wird (act. A/2, Ziff. 5.2.8).
219 Die Verfügungsadressatin geht von einem Erlös aus dem Ausgleichsenergiepreismechanismus von [fj Millionen Franken aus (act. A/2, Ziff. 5.2.8). Für das Jahr 2010 ging die Verfügungsadressatin von Erlösen aus dem Ausgleichsenergiepreismechanismus von] Millionen Franken aus. Die für 2011 erwarteten Erlöse von Millionen Franken entsprechen damit einer Reduktion von 9 Prozent. Unter der Annahme einer Verbesserung der Fahrplanprognosen erscheint diese Reduktion plausibel.
4.3.4 Erlöse ITC’-Wirkverlustkompensation
4.4 Deckungsdifferenzen aus Vorjahren
224 Bezüglich Deckungsdifferenzen aus Vorjahren hat die ElCom die Weisung 4/2010 erlassen (vgl. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010).
4.4.1 Deckungsdifferenzen Tarif Wirkverluste aus dem Jahr 2009
225 Gemäss ihrem Geschäftsbericht 2009 (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company/downloads, Stand 11.11.2010) hat die Verfügungsadressatin bezüglich des Tarifs Wirkverluste im Jahr 2009 eine Überdeckung von 46.6 Millionen Franken auszuweisen (vgl. S. 71 Geschäftsbericht). Gemäss der Weisung 4/2010 der ElCom ist davon ein Drittel verzinst mit einem Zinssatz von 4.25
7 ITC: Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operators
4.4.2
Prozent im Jahr 2011 von den anrechenbaren Kosten abzuziehen. Folglich reduzieren sich die anrechenbaren Kosten für den Tarif Wirkverluste für 2011 um 16.2 Millionen Franken [16.2 = (100% + 4.25%) * 46.6 / 3].
Deckungsdifferenzen Tarif allgemeine Systemdienstleistungen aus dem Jahr 2009
Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die Gommerkraftwerke AG Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen aufgehoben und Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig erklärt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Für die Beschwerdeführerin im Verfahren A-2607/2009 verbleibt damit von Ziffer 2 und Ziffer 3 der ElCom-Verfügung vom 6. März 2009 einzig der erste Satz von Ziffer 2, der wie folgt lautet: „Der Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2009 auf 0.77 Rappen/kWh festgelegt.“ Für die übrigen beschwerdeführenden Parteien gegen die Ziffern 2 und 3 der ElCom-Verfügung vom 6. März 2009 dürften ähnliche Urteile folgen.
Die gegen Ziffer 2 und 3 der ElCom-Verfügung vom 6. März 2009 beschwerdeführenden Parteien können demnach die gemäss Ziffer 3 der ElCom Verfügung vom 6. März 2009 geleisteten Zahlungen (Kraftwerkstarif) von der Verfügungsadressatin zurückfordern. Sofern eine beschwerdeführende Partei gleichzeitig Netzbetreiberin oder eine am Übertragungsnetz direkt angeschlossene Endverbraucherin ist, hat sie gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerdeführerin angepassten Ziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher einen allgemeinen SDL-Tarif von 0.77 Rappen/kWh zu bezahlen (Art. 15 Abs. 2 StromVV). Die Verfügungsadressatin hat demnach diesen beschwerdeführenden Parteien die Differenz von 0.37 Rappen/kWh zu den bereits in Rechnung gestellten 0.4 Rappen/kWh für das Jahr 2009 in Rechnung zu stellen.
Für die Verfügungsadressatin ergibt sich in Folge der Rückforderungen und Nachzahlungen als Konsequenz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2010 für das Jahr 2009 eine Deckungsdifferenz beim Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen. Mit Schreiben vom 29. September 2010 hat die ElCom die Verfügungsadressatin aufgefordert, die für die Rückforderungen massgebende Bruttoenergieerzeugung der gegen Ziffern 2 und 3 der ElCom- Verfügung vom 6. März 2009 beschwerdeführenden Parteien, sowie die für die Nachzahlung massgebende an Endverbraucher gelieferte Energie anzugeben. Während die Verfügungsadressatin die massgebende Bruttoenergieerzeugung mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 (act. SDL/21; mit Korrektur vom 21. Oktober 2010, act. SDL/22) angegeben hat, sind in ihrer Antwort keine Angaben über die von den beschwerdeführenden Parteien an Endverbraucher gelieferte Energie enthalten. Die geforderten Informationen reichte die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 4. November 2010 nach (act. SDL/23).
Die Verfügungsadressatin gibt die massgebende Bruttoenergieerzeugung mit TWh an und geht von Rückforderungen im Umfang von 87.7 Millionen Franken aus (act. 22). Die zu erwartenden Rückforderungen basieren auf den bereits geleisteten Zahlungen. Die entsprechenden Angaben der Verfügungsadressatin sind nachvollziehbar und werden im Folgenden verwendet. Die SDL-Kosten 2009 werden im Rahmen des Verfahrens 925-09-004 geprüft. Die vorliegende Verwendung der von der Verfügungsadressatin deklarierten Rückforderung hat keine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf das Verfahren 925-09-004 und bedeutet insbesondere keine Genehmigung dieser Kosten.
Zur Höhe der zu leistenden Nachzahlungen hat die Verfügungsadressatin erst verspätet Zahlen eingereicht (act. SDL/19; SDL/21; SDL/23). Sie macht in ihrer Antwort vom 15. Oktober 2010 (act. SDL/21) geltend, eine nachträgliche Belastung von Endverbrauchern sei weder effizient noch praktikabel. Sie macht dazu geltend, es bestehe nach heutigem Marktmodell keine kausale Beziehung zwischen einzelnen Kraftwerken und den Endverbrauchern eines Netzbetreibers. Beschwerdeführer für die SDL-Kostenanlastung seien die Kraftwerke beziehungsweise die Kraftwerksgesellschaften selber. Netzbetreiber hätten entsprechend dem Unbundling per Definition keine eigenen Kraftwerke. Diese Aussage ist falsch. Auch wenn auf Ebene Verteilnetz buchhalterisch ein Unbundling vorgenommen wurde, so ist es nach wie vor möglich, dass ein Unternehmen als juristische Person sowohl Netzbetreiber als auch Kraftwerkeigentümer ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die beschwerdeführende Partei gesamthaft anzuwenden, also sowohl in Bezug auf die Aufhebung von Ziffer 3 als auch in Bezug auf die Aufhebung von Ziffer 2 Satz 2. Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist vollständig umzusetzen und nicht nur in jenem Punkt, der den Beschwerdeführenden Vorteile bringt.
Die weiterführenden Ausführungen der Verfügungsadressatin betreffend Energielieferverträge sind für die ElCom nicht nachvollziehbar und auch Verfahrensbeteiligte haben sich entsprechend geäussert (act. A/105, Ziff. 4). Insbesondere können diese Ausführungen nicht als ausreichende Begründung dienen, weshalb die Verfügungsadressatin die von der ElCom mit Schreiben vom 29. September 2010 (act. SDL/19, Frage 2) verlangten Angaben nicht fristgerecht liefert.
Der Grossteil der betreffenden Energiemengen an Endverbraucher wird von Parteien geliefert, bei welchen das Bundesverwaltungsgericht noch keinen Entscheid gefällt hat. Im Unterschied zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Gommerkraftwerke haben diese Unternehmen nur Ziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 angefochten. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen bezüglich Ziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 entscheiden wird. Die ElCom verzichtet daher aufgrund dieser Unsicherheit auf einen Einbezug der zu erwartenden Nachzahlungen bei der für den allgemeinen SDL-Tarif 2011 zu berücksichtigenden Deckungsdifferenzen. Die sich aus den Nachzahlungen ergebenden Erlöse sind als Deckungsdifferenz für den allgemeinen SDL-Tarif ab 2012 zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich somit bei den allgemeinen Systemdienstleistungen eine Deckungsdifferenz 2009 von 87.7 Millionen Franken. Gemäss der Weisung 4/2010 der ElCom sind Deckungsdifferenzen auf in der Regel drei aufeinander folgende Kalkulationsperioden zu verteilen (vgl. Rz. 225).
Für das Jahr 2010 zieht die ElCom eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen in Betracht. Davon und von den Ergebnissen der Ausschreibungen für Leistungsvorhaltung im Jahr 2010 abhängend ist von einer Deckungsdifferenz allgemeine Systemdienstleistungen 2010 in der Grössenordnung von zwischen 50 und 100 Millionen Franken auszugehen
Aufgrund der bereits absehbaren umfangreichen Deckungsdifferenz 2010, die in den Jahren ab 2012 zu kompensieren sein wird, ist es angezeigt, für die Deckungsdifferenz 2009 von der in
4.5
der Weisung 4/2010 angegebenen Regel der Verteilung auf drei Kalkulationsperioden abzuweichen und die Deckungsdifferenz 2009 vollumfänglich in die Tarife für 2011 einzurechnen.
Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht geltend, dass im Prüfbericht der Zinsaufwand unterschätzt werde. Unklar sei, ob der Zinssatz gemäss Weisung 4/2010 der ElCom (4.55%), der Zinssatz gemäss Obligationenrecht (5%) oder ein dritter Zinssatz zur Anwendung komme (act A/94, Rz. 69).
Nach Artikel 73 Absatz 1 OR ist ein Zinssatz von 5 Prozent für das Jahr zu bezahlen, wenn die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen geht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt ist. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob die Stromversorgungsgesetzgebung eine vom Obligationenrecht abweichende Regelung festlegt. Artikel 13 Absatz 3 StromVV regelt die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte. Adressat des Artikels sind die Netzbetreiber. Die Verfügungsadressatin kann also ihre Vermögenswerte nach Artikel 13 Absatz 3 StromVV nur zum gesetzlich festgelegten Zinssatz verzinsen. Dies bildet die Grundlage für die Höhe der anrechenbaren Kapitalkosten. Damit legt die Stromversorgungsgesetzgebung einen Zinssatz abweichend von Artikel 73 Absatz 1 OR fest. Bei der Rückzahlung aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils ist daher die Zinsregelung nach der Weisung 4/2010 der ElCom massgebend. Folglich ist die in Rz. 233 ermittelte Deckungsdifferenz 2009 von 87.7 Millionen Franken mit einem Zinssatz von 4.25 Prozent verzinst in den Tarif 2011 einzurechnen, also mit 91.4 Millionen Franken (91.4 = 1.0425 * 87.7).
Neben den in Rz. 236 erwähnten Einwänden bringt die Verfügungsadressatin in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht weiter vor (act. A/94, Rz. 65 f.), sie habe bezüglich Rückabwicklung die geplante Vorgehensweise mit der ElCom besprochen und sei davon ausgegangen, dass ihr Vorschlag von der ElCom mitgetragen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die gewählte Variante nicht sachgerecht sei, bei der die Kommunizierbarkeit ein wichtiger Aspekt darstelle.
Da weder StromVG noch StromVV die Kommunizierbarkeit vorschreiben, wird auf die entsprechende Argumentation der Verfügungsadressatin hier nicht weiter eingegangen. Bezüglich der Frage, ob die von der Verfügungsadressatin vorgeschlagene Lôsung sachgerecht sei ist anzumerken, dass für den Entscheid bezüglich der Kompensation von Deckungsdifferenzen diese zuerst bekannt sein müssen, was für das Tariffahr 2010, da noch laufend, nicht der Fall ist (vgl. Rz. 176 ff.). Insofern ist es der ElCom zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, zu beurteilen, ob der von der Verfügungsadressatin vorgesehene Rückabwicklungszuschlag für die folgenden Tarifjahre der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht.
Fazit budgetierte Kosten und Erlöse Systemdienstleistungen
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergeben sich im Resultat die in Tabelle 12 dargestellten Kosten und Erlöse für Systemdienstleistungen. Die Anteile der Tarife werden unter Ziffer 5 (Rz. 241 ff.) dargelegt.
Spalte 4 2 3 4 5 Kostenposition gemäss Ziff. 5.2.1- individuelle
5.2.9 Bericht über Kalkulation der Anteil Tarif |Anteil Tarife |Anteil Tarif |Anlastung Tarife für 2011 (act. A/2) Total allg. SDL Blindenergie |Wirkverluste [Bilanzgruppen Primärregelung CHF Sekundärregelung CHF [Tertiärregelung CHF Spannungshaltung / Blindenergie CHF Wirkverlustbeschaffung CHF Schwarzstart- /Inselbetriebsfähigk. | CHF Ungewollter Austausch CHF SDL-Betriebskosten CHF Bilanzgruppenmanagement CHF} Netzverstärkungen CHF 5'000'000 5'000'000) ITC-Erlöse (inkl. Anteil LTC) CHF] Deckungsdifferenz 2009 CHF] 75233750] 91427250 -16'193'500 Nettokosten CHF] 526'752'414| 447670'578 60'486'500
Tabelle 12: Übersicht Kosten und Erlöse für Systemdienstleistungen
5 Zuordnung der Systemdienstleistungskosten
241 Die Zuordnung der Kosten für Systemdienstleistungen bestimmt sich nach Artikel 15 Absätze 1 und 2. Artikel 15 Absatz 1 StromVV legt die individuelle Zuordnung der Kosten für Wirkverluste, Blindenergie und Ausgleichsenergie fest (vgl. Ziff. 5.1). Artikel 15 Absatz 2 StromVV regelt die Zuordnung der Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung (vgl. Ziff. 5.2). Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die Beschwerdeführerin Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen aufgehoben und Artikel 31b als gesetzes- bzw. verfassungswidrig eingestuft. Die ElCom wendet daher Artikel 31b StromVV nicht an.
5.1 Individuelle Systemdienstleistungen
5.1.1 Individuelle Anlastung Kosten Fahrplanmanagement
242 Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV müssen die Kosten für Ausgleichsenergie (inklusive Anteile der Leistungsvorhaltung für Sekundär- und Tertiärregelung) und das Fahrplanmanagement den Bilanzgruppen, die sie verursacht haben, in Rechnung gestellt werden.
243 Die Ausgleichsenergie (ohne Anteil Leistungsvorhaltung) wird den Bilanzgruppen entsprechend ihrem Bezug (Abweichung vom Fahrplan) in Rechnung gestellt. Die Preise für Ausgleichsenergie werden gemäss dem Ausgleichsenergiepreismechanismus (AEPM) bestimmt®.
® vgl. dazu $.8 ff. im Dokument „Einführung Bilanzgruppen-Modell (BGM)", abrufbar unter
Gemäss Artikel 26 Absatz 3 StromVV legt die nationale Netzgesellschaft die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Weiter haben sich gemäss Artikel 26 Absatz 3 StromVV die Preise für Ausgleichsenergie an den Kosten für Regelenergie zu orientieren und ein aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie resultierender Gewinn ist mit den Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a (allgemeine Systemdienstleistungen) zu verrechnen.
Gemäss dem Ausgleichsenergiepreismechanismus, wie er von der Verfügungsadressatin angewandt wird, orientieren sich die Preise für Ausgleichsenergie an den Kosten für Regelenergie, korrigiert um so genannte Alpha-Faktoren, die einen Anreiz für möglichst genaue Fahrplanprognosen schaffen und damit zu einem effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung beitragen. Diese Regelung wird von der ElCom als vereinbar mit den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 3 StromVV eingestuft.
Nicht im Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 3 StromVV steht hingegen die Absicht der Verfügungsadressatin, einen Teil der Erlöse aus dem Ausgleichsenergiepreismechanismus zur Deckung der Kosten des Fahrplanmanagements einzusetzen (act. A/2, S. 15). Dies einerseits deshalb, weil gemäss Artikel 26 Absatz 3 StromVV ein Gewinn aus dem Verkauf der Ausgleichsenergie mit den Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV (allgemeine Systemdienstleistungen) zu verrechnen ist. Andererseits deshalb, weil gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV die Kosten für das Fahrplanmanagement den Bilanzgruppen in Rechnung zu stellen sind.
In ihren Schreiben vom 26. August 2010 (act. SDL/10) und vom 3. September 2010 (act. SDL/12) sowie in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. A/94, Rz. 49 ff.) legt die Verfügungsadressatin die Gründe dar, weshalb sie auf die Anlastung der Kosten für das Fahrplanmanagement an die Bilanzgruppen verzichtet. Sie befürchtet einerseits eine Schwächung des (Strom-) Marktplatzes Schweiz, andererseits einen Rechfertigungsgrund für Preiserhöhungen. Zudem sieht sie Probleme bei der praktischen Umsetzung, da die diskutierten Anlastungsvarianten über Clearing-Tarife entweder nicht verursachergerecht seien oder falsche Anreize setzten.
Eine Verfahrensbeteiligte (act. A/99) stellt die Gesetzmässigkeit der Anlastung von Kosten für Fahrplanmanagement an die Bilanzgruppen in Frage. Siehe dazu die Ausführungen unter Rz. 254 ff.
Die befürchteten Auswirkungen auf den Marktplatz Schweiz beziehen sich offenbar auf die konkret diskutierten Varianten und nicht auf den Grundsatz der individuellen Anlastung. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV enthält keine Angaben darüber, wie im Detail die Anlastung an die Bilanzgruppen zu erfolgen hat. Die Anlastung hat jedoch dem Kriterium der Verursachergerechtigkeit zu genügen. Die ElCom sieht davon ab, für 2011 die direkte Anlastung an die Bilanzgruppen durchzusetzen, um der Verfügungsadressatin bis zur Publikation der Tarife 2012 Zeit zu geben, ein verursachergerechtes Modell für die Anlastung auszuarbeiten und für die Tatife 2012 anzuwenden. Dies entspricht dem Vorgehen betreffend der Anlastung von Kosten für den Bezug von Blindenergie, bei welchem im Rahmen der Verfügung vom 6. März 2009 die Verfügungsadressatin ebenfalls verpflichtet wurde, für die folgende Tarifperiode die Kostenanlastung gemäss Artikel 15 StromVV vorzunehmen.
VO
5.1.2
Individuelle Anlastung Kostenanteil Leistungsvorhaltung
Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV müssen die Kosten für Ausgleichsenergie (inklusive Anteile der Leistungsvorhaltung für Sekundär- und Tertiärregelung) und das Fahrplanmanagement den Bilanzgruppen, die sie verursacht haben, in Rechnung gestellt werden.
Die Verfügungsadressatin hat während der Revision des Kernkraftwerkes Gösgen die Menge an vorgehaltener positiver Tertiärregelleistung um 150 MW reduziert (act. SDL/16). Während der Revision des Kernkraftwerkes Leibstadt hat die Verfügungsadressatin die vorgehaltene Menge positiver Tertiärregelleistung um 110 MW reduziert. Die geringere Reduktion ist gemäss Verfügungsadressatin auf die Einhaltung der vertraglichen MEAS-Verpflichtungen (MEAS: Mutual Emergency Assistance Service, vgl. act. SDL/17, S.57) zurückzuführen, die bei der Reduktion der Vorhaltemenge während der Revision Gösgen nicht berücksichtigt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reduktion zukünftig für beide Revisionen in der Grössenordnung von 110 MW liegen dürfte, obwohl rechnerisch (ohne Berücksichtigung der MEAS- Verpflichtungen) eine höhere Reduktion möglich wäre. Bei Revisionen anderer Kraftwerke hat die Verfügungsadressatin keine Reduktion vorgenommen.
Bei der Revision der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt ist damit eine Reduktion der Vorhaltemenge um jeweils 110 MW möglich. Diese Reduktion wird von der Verfügungsadressatin auch vorgenommen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Vorhaltung dieser zusätzlichen 110 MW positiver Tertiärregelleistung durch den Betrieb der beiden Kraftwerke verursacht wird.
Jedes Kraftwerk (Erzeugungseinheit) ist eindeutig einer Bilanzgruppe zugeordnet®. Damit kann die Verursachung von 110 MW auch eindeutig denjenigen Bilanzgruppen zugeordnet werden, welchen die beiden genannten Kernkraftwerke angehören. Da das rechnerische Reduktionspotential gemäss Verfügungsadressatin gleich ist (je 185 MW, vgl. act. SDL/16), erscheint eine hälftige Aufteilung der Kosten von 110 MW positiver Tertiärregelleistung verursachergerecht. Die Anlastung dieser Kosten erfolgt nur für jenen Zeitraum, während dem sich beide genannten Kernkraftwerke in Betrieb befinden und die zusätzliche Tertiärregelleistung auch tatsächlich beschafft werden muss. Der Wert von 110 MW ist dabei ein Prognosewert aufgrund der Erfahrungen aus dem Jahr 2010. Massgebend ist in jedem Fall die tatsächlich realisierte Reduktion während den Revisionen.
A/99, A/102) stellen in ihren Stellungnahmen zum Prüfbericht die Gesetzmässigkeit der Anlastung von Kosten für Leistungsvorhaltung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV in Frage und verweisen dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Artikel 31b Absatz 2 StromVV. Diese Verfahrensbeteiligten sehen in der Anlastung von Kosten für Leistungsvorhaltung (und Fahrplanmanagement, vgl. Rz. 250) das Ausspeiseprinzip und damit Artikel 14 Absatz 2 StromVG verletzt.
Gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG sind bei der Festlegung der Netznutzungstarife individuell in Rechnung gestellte Kosten auszuschliessen. Das Entgelt für die Netznutzung umfasst unter anderem die anrechenbaren Kosten, also die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Systemdienstleistungskosten wiederum gel-
® Vol. d
lazu das Dokument „Einführung Bilanzgruppen-Modell (BGM)*, abrufbar unter ten als Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Damit gehören die Kosten für Systemdienstleistungen zum Netznutzungsentgelt, welches gemäss Artikel 14 Absatz 2 StromVG grundsätzlich von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist. Die Unterscheidung zwischen individuellen und allgemeinen Systemdienstleistungen findet sich im Stromversorgungsgesetz nicht. Eine Kostenanlastung an die Bilanzgruppen ist ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch geht das Stromversorgungsgesetz davon aus, dass gewisse Kosten individuell angelastet werden können (Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG). Im Rahmen der Gesetzgebung wurden unter diesen individuell angerechneten Kosten als Beispiele genannt: Kosten für den Netzanschluss und die Netzverstärkungen von den Liegenschaftseigentümern sowie unabhängigen Produzenten, Kosten für bestimmte Systemdienstleistungen, welche von den Netzbetreibern für unabhängige Erzeuger bzw. Einspeiser erbracht werden (Botschaft StromVG, S. 1652). Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG kann gemäss Bundesverwaltungsgericht nur solche Kosten meinen, die einem bestimmten Akteur eindeutig zugeordnet werden können. Der Zweck des Artikels liegt darin, dass Kosten nicht zweimal in Rechnung gestellt werden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, E. 9.2).
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b StromVG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die Grundlagen für eine einheitliche und verursachergerechte Überwälzung der Kosten festzulegen. Damit nimmt Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b StromVG auf das Verursacherprinzip Bezug: Die Kosten sind wenn immer möglich dem jeweiligen Verursacher individuell anzulasten (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, E. 9.3.2). Die Regelung der individuellen Anlastung an die Bilanzgruppen hält sich damit an den Rahmen der gesetzlichen Delegation. Die Verordnungsbestimmung ist also gesetzesmässig.
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV ist auch verfassungsmässig: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen müssen gemäss Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung zwingend in einem formellen Gesetz verankert sein. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Bestimmung, wer das Netznutzungsentgelt letztlich zu entrichten habe, als eine wichtige rechtsetzende Bestimmung. Ebenso urteilte das Gericht im Fall Stahl Gerlafingen in Bezug auf den Kreis der Personen, welchem die Wahlmöglichkeit zwischen Grundversorgung und Strommarkt zukommt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010, E. 8.5). Vorliegend geht es um die Frage, wem die Kosten für Ausgleichsenergie und das Fahrplanmanagement angelastet werden. Die Verordnung auferlegt die Zahlungspflicht den Bilanzgruppen; das Stromversorgungsgesetz spricht von einer „verursachergerechten Überwälzung“. Da es sich vorliegend — im Gegensatz zum Kraftwerkstarif — um individuelle Systemdienstleistungen handelt, bildet die gesetzlich festgelegte „verursachergerechte Überwälzung“ eine genügend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für eine Kostenanlastung an die Bilanzgruppen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Aussage, wonach es aufgrund von Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG zulässig sei, den Kraftwerken individuell Kosten anzulasten, korrekt sei (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, E. 10.2).
Die Anlastung eines Anteils der Kosten für Leistungsvorhaltung (Sekundär- und Tertiärregelung) an die Bilanzgruppen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV kann daher nur insoweit erfolgen, als die Verursachung dieser Kosten einer Bilanzgruppe individuell zugeordnet werden kann. Die der Bestimmung der Regelreserve zugrunde liegende wahrscheinlichkeitstheoretische Berechnung (vgl. act. SDL/17) lässt eine vollständige Aufteilung der gesamten vorgehaltenen Sekundär- und Tertiärregelleistung auf einzelne Bilanzgruppen nicht zu. Eine teilweise Zuordnung, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV vorgesehen, ist trotzdem möglich.
Aufgrund ihrer grossen Leistung im Vergleich zu den anderen Kraftwerken stellen die beiden Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt einen Sonderfall dar. Wird in der Berechnung der notwendigen Gesamtregelleistung eines dieser beiden Kraftwerke (respektive die Wahrscheinlichkeit, dass dieses ausfallen könnte) vernachlässigt, resultiert ein geringerer Bedarf an Leistungsvorhaltung im Umfang von je 185 MW (act. SDL/16). Aus diesem Grund ist es der Verfügungsadressatin möglich, bei Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt eine deutliche Reduktion der vorgehaltenen Menge Regelleistung vorzunehmen.
Diverse Verfahrensbeteiligte wenden ein (act. A/67-74, A/83-85, A/99, A/102 SDL), die Anlastung von Kosten der Leistungsvorhaltung an die Bilanzgruppen, denen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt angehören, sei weder sachgerecht noch zweckmässig, setze falsche Anreize und bestrafe Kostensenkungen. Weshalb die Anlastung sach- und verursachergerecht ist, wurde bereits in Rz. 251 ff. dargelegt. Inwiefern die Anlastung falsche Anreize setzt und Kostensenkungen bestraft, wird nicht weiter ausgeführt und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Falsche Anreize würden höchstens gesetzt, wenn die Verfügungsadressatin bei den Revisionen zukünftig eine geringere Absenkung der Vorhaltemenge als eigentlich möglich vornehmen würde, um den Umfang der individuellen Anlastung an die Kernkraftwerke zu senken. Das mögliche Kostensenkungspotential muss jedoch auch weiterhin realisiert werden, weil gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG nur die Kosten eines effizienten Netzes (was den Netzbetrieb und damit auch die Systemdienstleistungen beinhaltet) anrechenbar sind.
Mehrere Verfahrensbeteiligte bestreiten zudem (A/67-74, A/83-85, Eu A/99, A/102), dass eine individuelle Zuordnung von Kosten für Leistungsvorhaltung grundsätzlich möglich sei. Wenn aber eine solche vorgenommen werde, müsse für jedes Kraftwerk ein Reduktionspotential berechnet werden. Die Möglichkeit der individuellen Zuordnung wurde in Rz. 260 ff. detailliert ausgeführt. Die Reduktion der Vorhaltemengen ist eindeutig und unbestritten mit den Zeiträumen der genannten Kernkraftwerksrevisionen verknüpft, womit der kausale Zusammenhang zwischen Reduktion der Vorhaltemenge (respektive zusätzlicher Vorhaltung im restlichen Zeitraum) und dem Betrieb der genannten Kemkraftwerke zweifelsfrei nachgewiesen ist. Eine weitergehende eindeutige Zuordnung bei anderen Kraftwerken ist zurzeit nicht gegeben. Die beiden genannten Kernkraftwerke bilden aufgrund ihrer Blockgrösse, wie in Rz. 260 dargelegt, einen Sonderfall. Dies manifestiert sich auch in der Tatsache, dass die Verfügungsadressatin bei der Revision anderer Kraftwerke keine Reduktion der Vorhaltemenge vornimmt. Dies deutet in Verbindung mit der Verpflichtung zum effizienten Netzbetrieb gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG darauf hin, dass bei der Revision anderer Kraftwerke kein oder nur ein sehr geringes Reduktionspotential besteht.
Weiter bringen mehrere Verfahrensbeteiligte vor (A/83, Bu... A/102), der Umfang der vorgehaltenen Regelleistung ergebe sich teilweise aus vertraglichen Verpflichtungen, welche die Verfügungsadressatin gegenüber anderen europäischen Übertragungsnetzbetreibern eingegangen sei. Deshalb weise die Vorhaltung von Tertiärregelleistung keinen direkten Zusammenhang zu einzelnen Kraftwerken in der Schweiz auf. Auf den direkten Zusammenhang zwischen der zusätzlichen Vorhaltemenge und den Kernkraftwerken wurde bereits vertieft eingegangen. Der Zusammenhang ist durch die im Betrieb faktisch realisierte Reduktion bei den Revisionen ausreichend belegt. Der teilweise Einfluss von internationalen Verträgen auf die Vorhaltemenge wird im Übrigen von der ElCom nicht verneint. Im Gegenteil anerkennt die ElCom, dass die Verfügungsadressatin aufgrund der Verpflichtungen aus den MEAS-Verträgen nicht die rechnerisch mögliche Reduktion von 185 MW vornimmt, sondern nur eine Reduktion von 110 MW (vgl. Rz. 251). Es müssen dementsprechend auch nur die Kosten dieser 110 MW den Kernkraftwerken angelastet werden. Es liesse sich argumentieren, alle entstehenden Kosten im
Zusammenhang mit den MEAS-Verträgen (nicht vollständige Realisierung der rechnerisch möglichen Reduktion bei Revision der genannten Kernkraftwerke) seien dem grössten Block (Kemkraftwerk Leibstadt) anzulasten, weil die MEAS-Verträge im Wesentlichen dazu dienen, den Ausfall des grössten Blockes abzudecken. Da hier der Zusammenhang aber nicht eindeutig ist, beschränkt sich die ElCom auf die klar zuordenbaren 110 MW zusätzlicher positiver Tertiärregelleistung.
Mehrere Verfahrensbeteiligte (A/67-74, A/83-85, A/99, A/102) erachten vor dem Hintergrund zunehmender stochastischer Einspeisung die Anlastung an die genannten Kernkraftwerke als fragwürdig. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Einfluss der stochastischen Einspeisung hauptsächlich Einfluss auf den Umfang an Sekundärregelleistung hat und durch die nach wie vor getinge installierte Leistung von Windkraftanlagen sehr begrenzt ist (vgl. act. SDL/17). Im Gegensatz zu den oben genannten Kernkraftwerken lassen sich bei der stochastischen Einspeisung nicht einzelne Kraftwerke identifizieren, für die spezifisch eine zusätzliche Vorhaltemenge notwendig wäre. Dementsprechend nimmt die Verfügungsadressatin bei der Revision von Anlagen mit stochastischer Einspeisung keine Reduktion der Vorhaltemenge vor.
Weiter argumentiert eine Verfahrensbeteiligte ), die Anlastung von Kosten für Leistungsvorhaltung in den genannten beiden Einzelfällen führe zu einer Wettbewerbsverzerrung und sei damit ein Verstoss gegen die Wettbewerbsneutralität. Weiter verstosse die Anlastung an nur zwei Kraftwerke gegen das Gleichbehandlungsgebot. Bei einer individuellen Anlastung von Kosten ist es systemimmanent, dass die verschiedenen Marktteilnehmer unterschiedlich belastet werden. Das StromVG sieht die Möglichkeit der individuellen Anlastung implizit vor (Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG). Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verbietet, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Vorliegend fehlt es schon an der gleichen Situation: Während den Kernkraftwerken Gösgen und Leibstadt die zusätzliche positive Tertiärregelleistung eindeutig zugeordnet werden kann, ist dies bei den restlichen Kraftwerken nicht der Fall (vgl. Rz. 262).
Weiter bemängelt eine Verfahrensbeteiligte (MI. der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, da ihr die MEAS-Verträge nicht bekannt seien. Die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Informationen zu den MEAS-Verträgen sind auf S. 57 f. von act. SDL/16 aufgeführt. Die Verfahrensbeteiligte hatte die Möglichkeit zur Akteneinsicht (vgl. Rz. 20).
Eine Verfahrensbeteiligte macht geltend (act. A/81), Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b StromVV regle einen anderen Sachverhalt als die Anlastung von Kosten für Leistungsvorhaltung. Gemäss dieser Bestimmung sollten die Kosten der Ausgleichsenergie verursachergerecht angelastet werden. Ausgleichsenergie sei in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b StromVV definiert. Es handle sich um Kosten für Fahrplanabweichungen. Die Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke sei aber geplant und werde daher zu keinen Fahrplanabweichungen führen. Damit würden auch keine Ausgleichsenergiekosten verursacht. Während es korrekt ist, dass die Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke zwecks Revision geplant ist, so ist es der ungeplante Ausfall nicht. Ungeplante Ausfälle verursachen eine Fahrplanabweichung. Für den nicht planbaren Fall von Kraftwerksausfällen ist die positive Tertiärregelleistung (zumindest zu einem grossen Teil) notwendig. Wie oben ausgeführt wurde, ist aufgrund des Betriebs der beiden genannten Kernkraftwerke die Vorhaltung von zusätzlichen 110 MW positiver Tertiärregelleistung notwendig.
Dieselbe Verfahrensbeteiligte führt weiter an (act. A/81), gemäss der Logik der ElCom müsste konsequenterweise auch bei der Ausserbetriebnahme grosser Zementwerke, Giessereien etc. „verursachergerecht“ Kosten für Tertiärregelenergie angelastet werden. Dazu ist klarzustellen, dass es sich bei der vorgenommen Anlastung von vorgehaltener positiver Tertiärregelleistung an die genannten Kernkraftwerke nicht um die Anlastung von Kosten für die Lieferung von Tertiärregelenergie, sondern um die Anlastung von Kosten für die Vorhaltung eben dieser handelt, was gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b explizit vorgesehen ist („inklusive Anteile der Leistungsvorhaltung für Sekundär- und Tertiärregelung“). Im Übrigen ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass es nicht um eine Belastung der Ausserbetriebnahme geht. Vielmehr dient die Reduktion während der Ausserbetriebnahme der genannten Kemkraftwerke lediglich als Nachweis dafür, dass die Vorhaltung von Regelleistung im entsprechenden Umfang während der Betriebszeit dieser Kraftwerke eben diesen zugeordnet werden kann. Bezüglich der Anlastung an grosse Endverbraucher gilt wie bei den restlichen Kraftwerken: Auch in diesem Fall ist es so, dass die Verfügungsadressatin keine entsprechenden Reduktionen vorgenommen hat und entsprechend Hinweise fehlen, die eine individuelle Zuordnung zweifelsfrei erlauben würden (vgl. Rz. 262).
Schliesslich macht eine Verfahrensbeteiligte geltend (act. A/100), die geringere Nachfrage für Tertiärregelleistung in Folge Reduktion der Vorhaltemenge während der Revision der genannten Kernkraftwerke würden die Kosten der Beschaffung für die Verfügungsadressatin senken. Diese geringeren Kosten müssten zwingend berücksichtigt werden und die Entlastung sei den Kraftwerken anzurechnen. Der von dieser Verfügungsadressatin vorgebrachte Effekt dürfte in der Tat eintreten, d.h. bei einem funktionierenden Markt für Regelleistungsvorhaltung ist davon auszugehen, dass bei geringerem Bedarf für Regelleistungsvorhaltung und damit einer geringeren Nachfragemenge in den Ausschreibungen die Beschaffungskosten pro Mengeneinheit tiefer ausfallen. Dies ist jedoch kein Argument, den genannten Kernkraftwerken diese Differenz gutzuschreiben. Im Gegenteil: Durch den zusätzlichen Bedarf an Regelleistungsvorhaltung bedingt durch den Betrieb der beiden genannten Kernkraftwerke ergeben sich durch die höhere Nachfragemenge höhere Kosten pro Mengeneinheit im Vergleich zur Situation, bei der die beiden Kraftwerke nicht in Betrieb sind. Den genannten Kraftwerken werden aber nur die durchschnittlichen Kosten pro Mengeneinheit angelastet. Damit fallen die ihnen angelasteten Kosten geringer aus, als die durch die zusätzlich benötigte Menge tatsächlich anfallenden Kosten. Auf eine Kostenanlastung, die über die durchschnittlichen Kosten pro Mengeneinheit hinausgeht, wird vorliegend verzichtet. Der Grund findet sich darin, dass die Auswirkungen der Nachfragemenge auf das Angebotsverhalten in den Ausschreibungen praktisch kaum zu ermitteln ist.
Weiter macht dieselbe Verfahrensbeteiligte geltend (act. A/100), die Berechnungen der Verfügungsadressatin zur Reduktion seien intransparent und es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum gerade bei der Revision des kleineren der beiden genannten Kernkraftwerke (Gösgen 970 MW, Leibstadt 1165 MW) die Reduktion höher sein sollte. Zur Methodik der Berechnung wird auf das Dokument „Dimensionierung der Regelreserve für die Regelzone Schweiz“ (act. SDL/17) verwiesen. Dieses Dokument enthält zwar nicht explizit die Berechnung der Reduktion, dafür aber grundsätzlich die Methodik der Berechnung. Für die Berechnung der Reduktion wird die Ausfallwahrscheinlichkeit des entsprechenden Kraftwerks auf null gesetzt. Zur Begründung der ungleichen Reduktionen wird auf Rz. 253 verwiesen. Da ist auch erwähnt, dass rechnerisch das Reduktionspotential für beide genannten Kernkraftwerke gleich ist (je 185 MW, vgl. auch act. SDL/16). Aufgrund der unterschiedlichen Grösse würde man tatsächlich erwarten, dass die Reduktionsmöglichkeit beim grösseren Kraftwerk grösser ausfallen müsste. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil beide Kraftwerke grösser sind, als die von der Verfügungsadresssatin insgesamt vorgehaltene Sekundär- und Tertiärregelleistung von total 910 MW, womit bei beiden Kraftwerken ein Ausfall zu einem Defizit bei der vorgehaltenen Regelleistung führt.
Somit hat die Verfügungsadressatin den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt zugeordnet sind, je die Kosten für die Vorhaltung von positiver Tertiärregelleis-
5.1.3 tung die sie verursachen im Umfang von voraussichtlich 110 MW individuell in Rechnung zu stellen.
Individueller Tarif Blindenergie
Die Verfügungsadressatin stellt die Kosten für die Lieferung von Blindenergie individuell den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Rechnung, welche sie verursacht haben (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV; vgl. auch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 44).
Gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV sind die Kosten für Spannungshaltung Teil der allgemeinen Systemdienstleistungen. Sie werden daher nicht individuell den Verursachern in Rechnung gestellt. Auch die Lieferung von Blindenergie ist Teil der Spannungshaltung (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG) und gehört gemäss dieser Bestimmung zu den allgemeinen Systemdienstleistungen. Insoweit widersprechen sich der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV. Es ist daher vorab zu klären, in welchem Verhältnis diese beiden Normen zueinander stehen.
Während Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV die Spannungshaltungskosten allgemein regelt, normiert Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV die Blindenergie als spezifischen Teil der Spannungshaltungskosten. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV kann daher im Verhältnis zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV als Sonderregelung betrachtet werden. Nach dem Grundsatz, wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen Gesetz vorgeht (Vorrang der lex specialis, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 220), sind demnach die Kosten für Blindenergie gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV individuell anzulasten. Die Kosten für Spannungshaltung sind nach Abzug der Kosten für Blindenergie über die allgemeinen Systemdienstleistungen abzugelten.
Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch das Branchendokument „Netznutzungsmodell für das Schweizerische Übertragungsnetz“ diese Auslegung vorsieht (NNMU-CH Ausgabe 2007, hitp://www.strom.ch/uploads/media/NNM%C3%9C_CH.pdf, S. 11, Stand 11.11.2010).
Bei der Zuteilung der Kosten von insgesamt Millionen Franken (vgl. Tabelle 12) für Spannungshaltung/Blindenergie geht die Verfügungsadressatin davon aus, dass 26 Prozent dem Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen angelastet und 74 Prozent über die individuellen SDL- Tarife in Rechnung gestellt werden. Die Zuteilung der Kostenanteile erfolgt aufgrund des gesamten Blindenergiebezugs der unterliegenden Netze respektive des unkonformen Bezugs der aktiven Teilnehmer (vgl. act. SDL/4) im Vergleich zum Gesamtbezug von Blindenergie aus dem Übertragungsnetz.
Die individuelle Rechnungsstellung für Blindenergie an die unterliegenden Netze erfolgt demgegenüber nicht für den gesamten Blindenergiebezug der unterliegenden Netze, sondern nur für denjenigen Anteil unterhalb eines Leistungsfaktors (LF) von 0.9. Dies führt dazu, dass bei einem (durch den tariflichen Anreiz bedingten und auch erwünschten) starken Rückgang des Blindenergiebezugs unterhalb LF 0.9 die tarifbelastete Menge markant sinkt, während der für die Kostenzuteilung massgebende Gesamtbezug nur unmerklich abnimmt. Dies hat zur Folge, dass eine stetige Verminderung des Blindenergiebezuges unterhalb LF 0.9 zu einer stetigen Tariferhöhung führt, wodurch die Verursachergerechtigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass für die Bestimmung des Kostenanteils für passive Teilnehmer (unterliegende Netze, die sich nicht aktiv an der Spannungshaltung beteiligen) nur derjenige Blindenergiebezug massgebend ist, der unterhalb des Leistungsfaktors 0.9 bezogen wird. Der Kostenanteil der unterliegenden Netze beträgt somit Prozent (Bezug unterliegende Netze mit LF < 0.9 (Bezug Nachbarnetze + Eigenbedarf UN + Bezug aktive Teilnehmer unkonform + Bezug unterliegende Netze mit LF < 0.9). Dies ergibt Millionen Franken (10% *
Mio. Fr.). Der Kostenanteil für den Tarif Blindenergie für aktive Teilnehmer beträgt analog Prozent (Bezug aktive Teilnehmer unkonform /(Bezug Nachbarnetze + Eigenbedarf UN + Bezug aktive Teilnehmer unkonform + Bezug unterliegende Netze mit LF < 0.9). Dies entspricht Millionen Franken (20% * M Mio. Fr.). Der verbleibende Kostenanteil von [A Prozent
Mio. Fr. = HE -[) ist den allgemeinen Systemdienstleistungen zuzuordnen.
Der Tarif für Blindenergiebezug unterhalb Leistungsfaktor 0.9 für passive Teilnehmer resultiert aus dem Kostenanteil von Millionen Franken dividiert durch eine prognostizierte Bezugsmenge von Teravarstunden (act. SDL/5, Tabellenblatt 4). Dies ergibt einen Tarif von 0.61 Rappen pro Kilovarstunde. Der Tarif für unkonforme Blindenergie für aktive Teilnehmer resultiert aus dem Kostenanteil vor Millionen Franken dividiert durch eine prognostizierte Menge von | | Teravarstunden (act. SDL/5, Tabellenblatt 3). Dies ergibt ebenfalls einen Tarif von 0.61 Rappen pro Kilovarstunde.
Mehrere Verfahrensbeteiligte erachten gemäss ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. A/86, A/87, A/89, A/90, A/92, A/99, A/101) gleich hohe Tarife für den Bezug von Blindenergie für aktive und passive Teilnehmer als problematisch, weil damit die Teilnehmer nicht zu einem aktiven Verhalten motiviert würden. Eine Verfahrensbeteiligte (act. A/100) bezeichnet die Argumentation der ElCom zwar als schlüssig, sie sei aber kontraproduktiv zum Ziel, den Blindenergiebezug zu minimieren. Diese Verfahrensbeteiligte regt an, die Tarife für Blindenergie seien von den Kosten für Blindenergie zu entkoppeln. Die Verfügungsadressatin bemängelt ebenfalls, durch die von der ElCom vorgesehene Kostenanlastung würden falsche Anreize gesetzt, weil verschiedene grosse Netzbetreiber bereits angedeutet hätten, bei Voraussetzungen gemäss Prüfbericht würden sie 2011 auf eine aktive Teilnahme an der Spannungshaltung verzichten (act. A/94, Rz. 63). Hierzu ist anzumerken, dass gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV den Netzbetreibem und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für Blindenergie in Rechnung gestellt werden, die sie verursacht haben. Es finden sich in Gesetz und Verordnung keine Grundlagen, die Tarife für Blindenergiebezug so festzulegen, dass optimale Anreize geschaffen werden oder die Motivation zur Minimierung des Blindenergiebezugs respektive zur aktiven Teilnahme an der Spannungshaltung erhöht wird. Dies im Gegensatz zur Ausgleichsenergie, bei der Artikel 26 Absatz 3 StromVV entsprechende Vorgaben macht. Folglich sind die Tarife für den Bezug von Blindenergie aufgrund der verursachten Kosten festzulegen.
Die Verfügungsadressatin bemängelt im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. A/94, Rz. 59 ff.) und im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen der ElCom (act. SDL/5, Antwort zu Frage 3), durch die Abstützung auf den Bezug unterhalb Leistungsfaktor 0.9 werde nunmehr ein Drittel der Kosten für Spannungshaltung individuell und verursachergerecht angelastet, während zwei Drittel der Spannungshaltungskosten solidarisiert würden. Demgegenüber sehe die Verfügungsadressatin vor, dass 80 Prozent der Kosten individuell angelastet würden. Weil nach dem Stromversorgungsgesetz grundsätzlich eine verursachergerechte Anlastung anzustreben sei, sei das von der Verfügungsadressatin angewendete Modell zumindest für 2011 vorzuziehen.
5.1.4
Dem ist entgegen zu halten, dass einerseits bei der individuellen Anlastung die Verursachergerechtigkeit ausgewiesen sein muss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV), was bei der durch die Verfügungsadressatin vorgenommenen Kostenzuteilung nicht gegeben ist (vgl. Rz. 277). Andererseits ist in der Verordnung einzig vorgesehen, dass den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Lieferung von Blindenergie in Rechnung zu stellen ist, die sie verursacht haben. Eine möglichst vollständige individuelle Anlastung der Kosten für Spannungshaltung ist nicht vorgesehen, im Gegenteil sind die Kosten für Spannungshaltung auch Teil der allgemeinen Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 StromVV, vgl. Rz. 273 f.)
Auch für die Verfügungsadressatin sind die Bedenken der ElCom hinsichtlich der Verursachergerechtigkeit und der Setzung von richtigen Anreizen nachvollziehbar (act. SDL/5, Antwort zu Frage 3). Eine Anpassung des Tarifmodells per 2011 sei aber nicht umsetzbar (act. A/94, Rz. 59). Hierzu ist anzumerken, dass die ElCom keine Anpassung des eigentlichen Tarifmodells {welche Tarife existieren für wen) vornimmt, sondern nur eine Anpassung der Kostenaufteilung für Spannungshaltung auf die einzelnen Tarife und damit der Tarife selbst.
Eine Verfahrensbeteiligte, die ansonsten auf eine Stellungnahme zum Prüfbericht verzichtet, hebt im Übrigen explizit hervor (act. A/66), der von der ElCom gewählte Ansatz zur Verrechnung von Blindenergie sei aus ihrer Sicht verursachergerecht und aus diesem Grund korrekt.
hat im Rahmen der Stellungnahme zum Prüfbericht auf ihre letztjährige Eingabe zum Verfügungsentwurf sowie auf die beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung 952-09-131 eingereichte Beschwerdeschrift verwiesen. Sie macht insbesondere geltend, der Tarif für Blindenergie sei auf die Verbindungsleitung nicht anwendbar zu Im Rahmen der letztjährigen Stellungnahme brachte weiter vor, der Entscheid der ElCom vom 16. April 2009 sei nicht begründet. Insbesondere sei aus technischer Sicht nicht für die Steuerung der Blindenergieflüsse verantwortlich. Weiter argumentiert die Verfahrensbeteiligte, der Tarif sei nicht auf die Eigentümer der Merchant Lines zugeschnitten. Diese seien weder Endverbraucher noch Netzbetreiber.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 hat die ElCom festgehalten, eine zukünftige Belastung der Verfahrensbeteiligten für die Lieferung von Blindenergie bleibe vorbehalten. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV müssen die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie von den Netzbetreiber und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern getragen werden. Die Verbindungsleitung zieht einen Nutzen aus der Systemstabilität und aus den Systemdienstleistungen, die im Übertragungsnetz von der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die Verfahrensbeteiligte ist demnach im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVV analog den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher zu behandeln. Für sie ist der Tarif für Blindenergie daher ebenfalls anwendbar (vgl. Verfügung der ElCom vom 16. April 2009, S. 11 ff.). Die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Blindenergie hat die ElCom mit Verfügung vom 16. April 2009 bereits behandelt und rechtskräftig entschieden (vgl. auch Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 327 f.).
Individueller Tarif Wirkverluste
Die Verfügungsadressatin stellt die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten individuell den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Rechnung, welche sie verursacht haben (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV).
5.2
Bei anrechenbaren Kosten von 60.5 Millionen Franken (vgl. Tabelle 12) ergeben mit einer prognostizierten Abgabemenge von insgesamt 41.9 TWh (41.9 TWh Abgabemenge aus dem Übertragungsnetz, darin enthalten sind 0.6 TWh an Betreiber von Merchant Lines; act. A/2, Ziff. 5.4.2) ein Tarif von 0.14 Rappen/kWh (60.5 Mio. CHF / 41.9 TWh). Die Verfügungsadressatin hat den Tarif auf 0.15 Rappen/kWh festgelegt.
Bei den anrechenbaren Kosten besteht nur eine sehr geringe Differenz gegenüber den Angaben der Verfügungsadressatin (60.5 statt 61.7 Mio. CHF). Die Differenz beim errechneten Tarif (0.14 Rp./kWh statt 0.15 Rp./kWh) ist somit hauptsächlich die Folge einer unterschiedlichen Rundung. Deshalb und weil die Kostenprüfung nur summarisch erfolgte, wird auf eine Anpassung des publizierten Tarifs von 0.15 Rappen/kWh verzichtet. Im Rahmen der Stellungnahmen zum Prüfbericht wurden keine Einwände gegen dieses Vorgehen vorgebracht.
Im Rahmen der Stellungnahme zur letztjährigen Verfügung (952-09-131) stellte den Antrag, die ElCom solle für den Tarif Wirkverluste für die Verbindungsleitung eine vorsorgliche Massnahme erlassen. Sie beantragte, der Tarif sei auf Rappen estzusetzen; eventualiter auf nicht mehr als 0.25 Rappen/kWh. In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf machte! weiter geltend, sie sei nicht als Endverbraucherin zu betrachten und daher nicht mit den Kosten für Wirkverluste zu belasten. Auf diese Ausführungen verweist die Verfahrensbeteiligte in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht ). Den Tarif für Wirkverluste, welche diese Verfahrensbeteiligte entrichten muss, hat die ElCom in ihrer Verfügung vom 16. April 2009 festgelegt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Gemäss Ziffer 7 des Dispositivs dieser Verfügung entspricht der massgebende Wirkverlusttarif während der gesamten Ausnahmedauer dem Wirkverlusttarif, welcher jährlich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV auf Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher angewendet wird. Damit ist der Antrag der Verfahrensbeteiligten abzuweisen (vgl. auch Rz. 286 sowie Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 333). Auch die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wurden in der Verfügung der ElCom vom
16. April 2009 bereits berücksichtigt und rechtskräftig entschieden.
Tarif allgemeine Systemdienstleistungen für Endverbraucher
Nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft in den Jahren 2009 bis 2013 den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu höchstens 0.40 Rappen pro kWh in Rechnung.
Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, Artikel 31b Absatz 1 StromVV sei gesetzes- und verfassungswidrig. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Bestimmung ist daher nicht anwendbar. Die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen sind damit vollständig von den Endverbrauchern zu tragen; die Obergrenze von 0.40 Rappen pro kWh hat damit keine gesetzliche Grundlage.
Der Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen errechnet sich somit aus den anrechenbaren Kosten von 447.7 Millionen Franken (vgl. Tabelle 12) dividiert durch den erwarteten Endverbrauch. Die Verfügungsadressatin geht hierbei von einem Endverbrauch von 57.2 Tvarh aus
(act. A/2, Ziff. 5.3). Somit ergibt sich ein Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen von 0.78 Rappen/kWh.
294 Aufgrund der geringen Differenz zwischen dem von der Verfügungsadressatin publizierten Tarif von 0.77 Rappen/kWh und dem von der ElCom errechneten Tarif von 0.78 Rappen/kWh sowie der Tatsache, dass die Verfügungsadressatin in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Kostenanlastung an Kraftwerke >50 MW bereits eine Anpassung des Tarifes vorgenommen hat, verzichtet die ElCom auf eine neuerliche Tarifanpassung per 1. Januar 2011. Die Verfügungsadressatin hat die im Rahmen der Erwägungen genannten Grundsätze bei der Tarifberechnung 2012 zu beachten.
6 Ergebnis der Tarifprüfung
295 Aus der materiellen Prüfung ergeben sich folgende Tarife für Netznutzung und Systemdienstleistungen: Einheit Gemäss Gemäss Gemäss vor- | Ergebnis Verfügung | Verfügungs- | sorglicher EiCom EiCom 2010 | adressatin Verfügung 2011 Netznutzung _ Arbeitstarif Rp./kWh 0.17 0.18 0.17 0.15 Leistungstarif Fr/MW 25'600 28'600 25'600 23'500 Fixer Grundtarif Fr./Aus- 248'800 273500 248'800 | 225'000 speisep. Systemdienstleistungen Für Netzbetreiber(bzw. Endkunden) Rp./kWh 0.40 0.77 0.77 Für Kraftwerke mindestens 50 MW Rp./kWh 0.42 0 0 Wirkverluste Rp./kWh 0.15 0.15 0.15 Blindenergie aktive Teilnehmer Rp./kvarh 0.21 0.61 Blindenergie passive Teilnehmer Rp./kvarh 0.716 3.00 0.61 Vergütung Blindenergie aktive Teilnehmer _| Rp./kvarh 0.30 0.30 0.30 7 Geltung und Anwendbarkeit der verfügten Tarife
296 Die in der vorliegenden Verfügung festgelegten Tarife gelten ab dem 1. Januar 2011.
297 Über 800 Netzbetreiber haben ihre Netznutzungstarife für das Jahr 2011 gemäss den Vorgaben der vorsorglichen Verfügung der ElCom vom 10. Juni 2010 berechnet. Die ElCom sieht daher davon ab, eine nachträgliche Anpassung der Tarife 2011 zu verlangen. Die mit der vorliegenden Verfügung festgelegten Tarife 2011 fallen jedoch tiefer aus als die vorsorglich verfügten Tarife 2011. Damit ergibt sich für die Verfügungsadressatin und die Netzbetreiber eine kalkulatorische Überdeckung und damit ein ungerechtfertigter Gewinn im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 StromVV.
298 Gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV verfügt die ElCom, dass ungerechtfertigte Gewinne aus
überhöhten Netznutzungstarifen durch Senkung der Netznutzungstarife kompensiert werden. Die ungerechtfertigten Gewinne, welche aus der Anwendung der vorsorglich verfügten Netznut- zungstarife 2010 resultieren, müssen daher von der Verfügungsadressatin und den Netzbetreibern gemäss der Weisung 4/2010 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren kompensiert werden.
Der individuelle Tarif für Blindenergie (aktive und passive Teilnehmer) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. Im Gegensatz zu den Tarifen für die Netznutzung der Netzebene 1 sind die Tarife für Systemdienstleistungen nicht mit der vorsorglichen Verfügung vom 10. Juni 2010 festgelegt worden.
In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf beantragt die Verfügungsadressatin, es sei festzustellen, dass allfällige sich aus einer Beschwerde gegen diese Verfügung ergebende finanzielle Nachforderungen gegenüber der Verfügungsadressatin von dieser analog Artikel 22 Absatz 2 StromVV als anrechenbare Kosten für die jeweils darauf folgende Tarifperiode geltend gemacht werden können. Eine Begründung des Antrags fehlt (act. A/94, S. 21 f.). Für den Erlass einer Feststellungsverfügung braucht es ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bedürfnis an einer Klärung der Rechtslage wird — wenn überhaupt - erst mit einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz aktuell werden. Die Klärung des Vorgehens bezüglich allfälliger finanzieller Nachforderungen liegt damit grundsätzlich bei der Rechtsmittelinstanz.
Stellungnahme der Preisüberwachung
Die ElCom hat der Preisüberwachung den Prüfbericht gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unterbreitet (act. A/44). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen (Art. 15 Abs. 2bis PüG) äussern. Dabei kann die Preisüberwachung auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 PüG).
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 hat der Preisüberwacher auf eine Stellungnahme verzichtet
Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz kann jedoch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung eines Geldbetrags verpflichtet werden. Keine Verfügung über eine Geldleistung liegt jedoch vor, wenn ein Tarif festgelegt oder genehmigt oder eine Preisreduktion angeordnet wird (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 86; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine reine Geldleistung zum Gegenstand, sondern einen Tarif. Auf Grundlage dieses Ta- rifs kann das geschuldete Netznutzungsentgelt ermittelt werden. Die Senkung eines Tarifs stellt keine Geldleistung im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 VwVG dar (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E.5). Die ElCom kann der Beschwerde daher grundsätzlich die aufschiebende Wirkung entziehen.
Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe können sich aus öffentlichen oder privaten Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15).
Die Netzbetreiber mussten ihre Tarife bis spätestens am 31. August 2010 publizieren (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Mehrere beteiligte Parteien haben dabei die Vorschriften der am 12. Dezember 2008 revidierten StromVV und die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 (act. A/1) nicht beachtet. Mit Verfügung vom 4. März 2010 gegenüber derselben Verfügungsadressatin und den gleichen Verfahrensbeteiligten hat die El- Com für die Tarife 2010 die massgebenden Berechnungsgrundlagen festgelegt. Diese Grundlagen sollen auch für die Tarife 2011 Anwendung finden, damit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die strittigen Fragen eine gewisse Kontinuität in der Tarifgestaltung gewährleistet ist. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung vom 6. März 2009 und betreffen Verfügung vom 4. März 2010 festgehalten, eine „vor der definitiven Beurteilung ändernde Berechnungsweise dürfte [...] zu Unsicherheiten führen“ (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, A-5108/2009, E. 7.3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010, A-2786/2010, E. 8.3).
Wird der vorliegende Entscheid angefochten, kann nicht damit gerechnet werden, dass vor dem 31. August 2011 ein rechtskräftiger Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorliegt. Damit wäre es nicht möglich, die Kompensation wie vorgesehen im Rahmen der Tarife in den Folgejahren (siehe Rz. 298) vorzunehmen. Bis zum Vorliegen eines anders lautenden Entscheids der Rechtsmittelbehörden besteht unter dem Aspekt einer wenigstens vorläufigen Rechtssicherheit und der bisherigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, von der bisherigen Praxis der ElCom bezüglich der Berechnung der Tarife für die Netzebene 1 abzuweichen.
Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde zudem die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, Netznutzungstarife und -entgelte zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über längere Zeit keine Wirkung entfalten. Die Kompetenz, Tariferhöhungen zu untersagen, würde damit faktisch ins Leere laufen. Die Netznutzungstarife wirken sich schweizweit und auf eine Vielzahl von Personen aus. Dementsprechend besteht auch ein öffentliches Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen.
Zusammenfassend liegen damit im Interesse der Rechtssicherheit und einer gewissen Kontinuität in der Tarifgestaltung überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. auch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, A-5108/2009, E. 9.2). Damit besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentliches Interesse daran, dass die vorliegende Verfügung sofortige Wirksamkeit entfaltet.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIE- NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 16 f.).
Werden die vorliegend festgelegten Tarife durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, können die bereits geleisteten Zahlungen nachträglich im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung kompensiert werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat damit keine irreversiblen Vor- und Nachteile für die Parteien zur Folge. Er ist damit verhältnismässig.
Drei Verfahrensbeteiligte beantragen, es sei auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden zu verzichten (act. A/100, S. 3; act. A/103, Rz. 26 ff.).
| sowie a ORES führen aus, in der Kurzbegründung fehle es an einer Interessenabwägung (act. , S. 3). Die Interessenabwägung fällt gleich aus wie in den letztjährigen Verfahren (vgl. oben Rz. 305 ff.). Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass sich die ElCom grundsätzlich auf ihre bisherige Praxis stützt.
Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist auch zu berücksichtigen, ob eher die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung oder des Entzugs rückgängig gemacht werden können (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 95). Es ist richtig, dass in der vorliegenden Konstellation sowohl zu hohe als auch zu tiefe Tarife kompensiert werden können: Bei zu hohen Tarifen bezahlen letztlich die Endverbraucher bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zu viel, bei zu tiefen Tarifen fallen die Einnahmen der Übertragungsnetzeigentümer zu gering aus. Vorliegend ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. Es kann nicht im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung sein, dass über längere Zeit ungeprüfte und nach Erkenntnis der ElCom als zu hoch erkannte Tarife Anwendung finden, welche letztlich der Endverbraucher zu bezahlen hat.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 8 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gebühren
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechung gestellt: anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz vor Franken pro Stunde (ausmachend Franken), fg anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von Franken pro Stunde (ausmachend Franken) i anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von Franken pro tunde (ausmachen Franken) und anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von Franken pro Stunde (ausmachen [ij Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von | Franken.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).
Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die nicht gesetzeskonforme Deklaration respektive Anlastung von Kosten für Systemdienstleistungen, Blindenergie, Fahrplanmanagement und Ausgleichsenergie mit verursacht. Zudem hat sie als Übertragungsnetzbetreiberin zu hohe Betriebskosten geltend gemacht. Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben Kosten geltend gemacht, welche über den anrechenbaren Kosten liegen. Dadurch hat die Verfügungsadressatin zu hohe Tarife festgelegt. Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden in diesem Jahr die Netzkosten nur bei sechs Unternehmen vertieft geprüft. Der Aufwand im Verhältnis zur Prüfung der Systemdienstleistungskosten ist daher geringer ausgefallen. Die Gebühren werden daher zu 50 Prozent der Verfügungsadressatin und zu 50 Prozent den Übertragungsnetzeigentümern, welche eine vertiefte Prüfung veranlasst haben, auferlegt (vgl. auch die Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 388).
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 GebV-En haften mehrere Verursacher einer Verfügung solidarisch. Zur genauen Kostenaufteilung unter den Parteien in einem Mehrparteienverfahren äussern sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht. Für die Aufteilung der Kosten unter den Übertragungsnetzeigentümern sind daher allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kostenanteile bei mehreren Verursachern aufgrund der verursachenden Handlungsbeiträge der Verantwortlichen zu bestimmen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MULLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 56 Rz. 41). Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots muss sich die Kostenaufteilung zudem auf ein sachliches Kriterium stützen. Ein solches sachliches Kriterium für die Gebührenverteilung findet sich im Mass der vorgenommenen Kürzungen und damit gewissermassen im Fehlverhalten der Parteien. Eine so vorgenommene Kürzung nimmt auch Bezug auf die Handlungsbeitrage der einzelnen Parteien.
Die Gebühren werden daher (wie schon mit Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009, S. 68 und vom 4. März 2010, Rz. 385 ff.) den einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten (Tabelle 8, Spalte 4 minus Spalte 10) zur Differenz zwischen der bei der Verfügungsadressatin eingereichten Netzkosten und den durch die ElCom anerkannten Netzkosten (Total Tabelle 8, Spalte 4 minus Total Tabelle 8, Spalte10) auferlegt.
IV
Entscheid
Dispositiv
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2011 auf folgende Beträge festgelegt:
a. Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 23'500 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 225'000 Franken.
Für das Jahr 2011 kommen die in diesem Verfahren am 10. Juni 2010 vorsorglich verfügten Tarife (Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh; Leistungstarif: 25'600 Franken/MW; Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248'800 Franken) zur Anwendung.
Die Differenz zwischen den gemäss Ziffer 2 anzuwendenden Tarifen und den Tarifen gemäss Ziffer 1 ist nach der Weisung 4/2010 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zu kompensieren.
Der individuelle Tarif 2011 für Blindenergie für aktive Teilnehmer beträgt 0.61 Rappen/kvarh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
Der individuelle Tarif 2011 für Blindenergie für passive Teilnehmer beträgt 0.61 Rappen/kvarh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
Die swissgrid AG hat für die Tarife 2012 ein verursachergerechtes Modell für die Anlastung der Kosten für Fahrplanmanagement an die Bilanzgruppen auszuarbeiten und anzuwenden.
Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 sind für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2011 zu verwenden. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum Entscheid der ElCom dürfen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.
Die swissgrid AG hat den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt zugeordnet sind, je die von ihnen verursachten Kosten für die Vorhaltung von positiver Tertiärregelleistung in Rechnung zu stellen. Massgebend ist die während der Revision der genannten Kraftwerke vorzunehmende Reduktion der Leistungsvorhaltung.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt D Franken. Franken werden der Verfügungsadressatin auferlegt, | Franken gemäss folgender Tabelle den Übertragungsnetzeigentümern.
10.
11.
ÜNE Franken
Die Rechnungen über 100 Franken werden nach Rechtskraft dieser Verfügung zugestellt. Für Rechnungen unter 100 Franken verzichtet die ElCom auf die Erhebung der Gebühren.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 8 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 11. November 2010
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
- beteiligte Parteien
Anhang 1:
- Individuelle Unterlagen für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten mit den sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen
77178
(+)
Vv Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still:
a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und
die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.