Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)PDF35.16 kB18. Dezember 2007
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 18. Dezember 2007 betreffend den Tarif PI Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)
CAF Beschluss vom 18. Dezember 2007 betreffend den Tarif PI 2/7
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Schiedskommission hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 den Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt. Dies mit der Möglichkeit einer automatischen Verlängerung bis Ende 2008, sofern nicht eine Tarifpartei vorgängig neue Verhandlungen wünscht. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 stellt die Verwertungsgesellschaft SUISA den Antrag, den bisherigen Tarif PI um ein Jahr zu verlängern.
2.
Die Antragstellerin gibt für den Tarif PI in den letzten sieben Jahren folgende Einnahmen (in Tausend Franken) an: 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Inland 6'922 7'861 7'223 7'054 6'506 6'624 6'245 Ausland 22'695 22'764 20'698 18'184 13'316 14'555 14'419 Total 29'617 30'625 27'921 25'238 19'822 21'179 20'664
Die SUISA präzisiert, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Inland um Einnahmen für durch sie selbst lizenzierte Tonträger handelt. Dagegen würden die Einnahmen aus dem Ausland von den europäischen Schwestergesellschaften für zentral lizenzierte Tonträger überwiesen (sog. Central licensing). Dazu führt sie aus, dass die vier grossen Major-Produzenten EMI, Sony/BMG, Universal und Warner mit drei ausländischen Schwestergesellschaften der SUISA (SDRM, GEMA und SABAM) Verträge über die zentrale Lizenzierung ihrer Tonträgerverkäufe abgeschlossen haben. Diese Verträge würden vorsehen, dass alle Tonträger jeweils zentral für ganz Europa bei einer Urheberrechtsgesellschaft lizenziert werden. Für die Abrechnung gelte der Tarif jenes Landes, in welchem diese Tonträger verkauft werden. Die Schwestergesellschaften würden dabei für die von den Produzenten deklarierten Verkäufe in die Schweiz gemäss dem SUISA-Tarif abrechnen und die entsprechenden Einnahmen aus der Lizenzierung nach Abzug einer Kommission an die SUISA überweisen, welche die Einnahmen an die Rechtsinhaber verteile.
Weiter wird erwähnt, dass die seit 2003 rückläufige Entwicklung der Einnahmen sich in langsamerem Tempo fortsetze. Da die Tonträgerbranche weiterhin rückläufige Verkäufe melde, sei auch für das Jahr 2007 mit einem Rückgang zu rechnen.
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3.
Verhandlungspartner im Tarif PI seien weiterhin IFPI Schweiz (Schweizer Landesgruppe der IFPI) sowie die Association of Swiss Music Producers (ASMP). Zu den Verhandlungen führt die SUISA aus, dass im geltenden Tarif gemäss dessen Ziff. 74 zwar eine automatische Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis Ende 2008 vorgesehen sei, IFPI Schweiz indessen den Wunsch mitgeteilt habe, auch in diesem Jahr über den Tarif PI verhandeln zu wollen. So wurde auf eine automatische Verlängerung des Tarifs bis Ende 2008 verzichtet und in zwei Verhandlungsrunden mit den beiden Nutzerorganisationen IFPI Schweiz und ASMP verhandelt. In ihrer Eingabe geht die SUISA davon aus, dass dabei in allen Punkten mit Ausnahme der Mindestvergütungen (Ziff. 15 des Tarifs) Übereinstimmung erzielt werden konnte. Allerdings habe IFPI Schweiz im Anschluss an die Verhandlungen ihre Absicht geäussert, bei ihren Mitgliedern eine weitere Umfrage durchzuführen. Die SUISA habe aber bis zur Tarifeingabe keine Resultate dieser Befragung erhalten. Daher beantragt sie die Verlängerung des bestehenden Tarifs und damit die Beibehaltung der Mindestentschädigungen in der bisherigen Höhe. Dabei geht sie – auch mit Verweis auf vorgängige Tarifgenehmigungen – davon aus, dass sowohl die Mindestentschädigungen wie auch der gesamte Tarif PI angemessen sind.
4.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2007 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs PI eingesetzt und der Verlängerungsantrag der SUISA gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sowohl IFPI Schweiz wie auch der ASMP zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde mit Frist bis 16. August 2007, die auf Ersuchen von IFPI Schweiz bis zum 10. September 2007 erstreckt wurde, Gelegenheit geboten, sich zur Tarifeingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen werde.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2007 verweigerte IFPI Schweiz die Zustimmung zu der von der SUISA beantragten Verlängerung des Tarifs PI. IFPI Schweiz verlangte insbesondere die Bestimmungen betreffend die Mindestvergütungen (Tarifziffern
15.3.
20) seien zur Neuverhandlung zurückzuweisen. Mit Hinweis auf die Stellungnahme des Preisüberwachers vom 15. Oktober 1997 wurden aber auch die in den Ziff. 21 ff. vorgesehenen Beschränkungen der Anzahl Werke und Fragmente als nicht mehr zeitgemäss und unnötig kompliziert bezeichnet. Im Weiteren geht IFPI Schweiz nach wie
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vor davon aus, dass hinsichtlich der Lizenzbasis ein Änderungsbedarf besteht. Hier soll nicht mehr auf den PPD (Published Price to Dealers) als Berechnungsgrundlage, sondern auf den dem Detailhandel tatsächlich fakturierten Preis abgestellt werden. Im Weiteren weigere sich die SUISA nach wie vor eine tarifliche Regelung für Internetverkäufe und Klingeltonangebote zu verhandeln. ASMP hat sich im Rahmen der Vernehmlassung nicht geäussert.
5.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
Der Preisüberwacher verweist in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 sowohl hinsichtlich der Mindestentschädigungen wie auch der Bemessungsgrundlage auf seine Empfehlungen vom 15. Oktober 1997 bzw. vom 15. November 1999. Er hält somit Mindestentschädigungen nur in jenen Ausnahmefällen für gerechtfertigt, in denen die Hersteller oder Importeure die Tonträger zu künstlich tiefen Preisen veräussern und die Urheber durch dieses marktfremde Verhalten der Nutzer geschädigt werden. Falls aber ein Tonträger zu Marktpreisen verkauft werde, gebe es für eine Mindestentschädigung keine ökonomische Begründung. Bezüglich der von IFPI Schweiz verlangten Reduktion der Mindestentschädigungen verweist er indessen auf die ungenügende Aktenlage. Diese reiche nicht aus, um diese Entschädigungen neu zu berechnen und festzulegen. Auch die Berechnungsgrundlage im Tarif PI (PPD) erachtet er nach wie vor als problematisch, wenn davon auszugehen ist, dass der tatsächlich den Händlern fakturierte Preis erheblich tiefer ist. Aber auch für eine Umstellung der Lizenzbasis erachtet er zusätzliche Abklärungen über die aktuelle Preis-, Rabatt- und Margensituation als notwendig. Zur Frage der Online-Nutzung hat er sich nicht geäussert.
6.
Da in der Folge von einem umstrittenen Tarif ausgegangen werden musste, setzte die Schiedskommission gestützt auf Art. 12 f. URV auf den 6. Dezember 2007 eine Sitzung zur Behandlung des Tarifs PI an. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 informierte IFPI Schweiz indessen die Schiedskommission, dass sie und auch ASMP der Verlängerung des Tarifs PI um ein Jahr – allerdings ohne Präjudiz für die Zukunft – zustimmen. Dies wird damit begründet, dass IFPI Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt wichtiges Zahlen-
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material noch nicht vorliege und es auch sinnvoll sei, die Umsatzzahlen von 2007 abzuwarten. Entsprechende Verhandlungen mit der SUISA würden daher erst im kommenden Jahr geführt. Es wird aber auch betont, dass an den in der Stellungnahme vom 10. September 2007 geäusserten Vorbehalten grundsätzlich festgehalten werde.
7.
Da die Verhandlungspartner IFPI Schweiz und ASMP – trotz etwelchen Vorbehalten – der Verlängerung des Tarifs PI letztlich zugestimmt haben, und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer keine Sitzung verlangt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)], der Schiedskommission am 29. Juni 2007 und damit innert der bis zum 30. Juni 2007 erstreckten Frist (Art. 9 Abs. 2 URV) zugestellt. Auch IFPI Schweiz hat ihre Vernehmlassung zur Tarifeingabe innerhalb der erstreckten Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den beiden Tarifpartnern ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur
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Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
3.
Während sich ASMP im Rahmen der Vernehmlassung nicht geäussert hat, hat IFPI Schweiz eine Tarifverlängerung zunächst abgelehnt. Mit der Ablehnung einer Verlängerung des Tarifs PI wollte IFPI Schweiz insbesondere Fragen zu den Mindestentschädigungen und der Anzahl Werke und Werkteile sowie zur Berechnungsbasis (PPD oder tatsächlich fakturierter Preis) geklärt wissen.
Die Schiedskommission hat in den Beschlüssen vom 4. November 1997 bzw. vom 13. Dezember 1999 zu diesen Punkten bereits Stellung genommen, hat aber schon mehrmals darauf hingewiesen, dass sie gestützt auf neue Zahlen und Erkenntnisse eine weitere Überprüfung des Tarifs PI nicht ausschliesst. Offenbar ist aber IFPI Schweiz zur Erkenntnis gelangt, dass es für eine derartige Revision noch weitere Abklärungen und auch entsprechende Verhandlungen mit der SUISA braucht. Die Schiedskommission nimmt daher zur Kenntnis, dass die beiden Nutzerorganisationen – wenn auch unter dem Vorbehalt der unpräjudiziellen Wirkung – mit einer Verlängerung des Tarifs PI um ein Jahr einverstanden sind. Im Übrigen ist in diesem Verfahren auch nicht abzuklären, ob die SUISA dadurch, dass sie bis anhin der Schiedskommission noch keinen so genannten Online-Tarif unterbreitet hat, ihre Tarifpflicht gemäss Art. 46 URG verletzt.
Unter Berücksichtigung der mit den Nutzerverbänden erzielten Einigung sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers kann die Schiedskommission im Rahmen dieser Tarifverlängerung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichten. Der Tarif PI ist somit in der am 26. Oktober 2006 genehmigten Fassung bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
4.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 genehmigten Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]