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X AG, Y AG, Z AG, W AG, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit, Konkurs

2014-45 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/en/docs/ch/finma/2014-45/de/x-ag-y-ag-z-ag-w-ag-naturliche-personen-a-b-und-c-unerlaubte-effektenhandler-wertpapierhaustatigkeit-konkurs

Retrieved on Sep 4, 2026

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  3. FINMA Enforcement Case Summaries
Source

X AG, Y AG, Z AG, W AG, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit, Konkurs

Rubrum

X AG, Y AG, Z AG, W AG, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit, Konkurs

Partei: X AG, Y AG, Z AG, W AG, natürliche Personen A, B und C

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit, Konkurs

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über sämtliche Gesellschaften (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für eine Dauer von je 5 Jahren bzw. 2 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 30.10.2014

Zusammenfassung

Die X AG vermittelte Aktien der Z AG und der W AG und schloss mit den Interessenten als «Vermittlungsverträge» bezeichnete Kaufverträge ab. Der Aktienverkauf erfolgte mittels Telefonvertrieb durch externe Vermittler oder Mitarbeiter der X AG. Die entsprechenden Aktienzertifikate wurden bei der Y AG aufbewahrt. Die Y AG nahm auch den Kaufpreis entgegen, verteilte die Gelder, verschickte die Aktienzertifikate oder bewahrte diese für die Käufer auf. Der Aktienverkauf stellte die Haupttätigkeit der X AG dar. Diese war darauf ausgerichtet, regelmässig Erträge aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Aufgrund verschiedener enger wirtschaftlicher, organisatorischer und personeller Verflechtungen wurden die X AG, die Y AG, die Z AG und die W AG als Gruppe betrachtet, die eine Emissionshaustätigkeit betrieb, ohne über die nach Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung zu verfügen. A, B und C leisteten dazu einen massgeblichen Beitrag.