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X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

2015-31 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/en/docs/ch/finma/2015-31/de/x-ag-naturliche-personen-a-und-b-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen-konkurs

Retrieved on Sep 4, 2026

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Source

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Rubrum

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Partei: X AG, natürliche Personen A und B

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 Jahren und gegen B für die Dauer von 3 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-3729/2015 vom 25.8.2017. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 06.04.2015

Zusammenfassung

Die X AG gab seit 2005 ein als «Zwangswandelanleihe» bezeichnetes Finanzierungsprodukt an potenzielle Investoren aus. Die Investoren zeichneten eine Anleihe mit einer Laufzeit von 10 Jahren bzw. bis Mitte 2015, die geringfügig verzinst wurde. Zusätzlich hatten die X AG wie auch die Anleger die Möglichkeit, die Anleihe per Mitte 2015 in Aktien der X AG zu wandeln. Die X AG hat während der Zeitperiode 2008 bis 2013 Gelder von mindestens 45 Personen aufgenommen. Die «Zwangswandelanleihen» wurden laufend ausgegeben, d.h., es bestand weder eine Zeichnungsfrist noch ein fixes Liberierungsdatum. Zudem existierten je nach Zeitpunkt der Zeichnung auch unterschiedliche Ausgabepreise. Somit wies das Produkt keine einheitlichen Ausgabebedingungen auf, weshalb keine Anleihe im Rechtssinn vorlag. Der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 BankV war nicht anwendbar. Indem die X AG das Produkt «Zwangsanleihe» vertrieb, nahm sie ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A und B als Mitglieder des Verwaltungsrats der X AG massgeblich verantwortlich.