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X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

2021-23 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/en/docs/ch/finma/2021-23/de/x-ag-naturliche-personen-a-und-b-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen

Retrieved on Sep 4, 2026

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  3. FINMA Enforcement Case Summaries
Source

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Rubrum

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Partei: X AG, natürliche Personen A und B

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegen A und B und Publikation für die Dauer von je drei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung nachträglich erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-3145/2022 (rechtskräftig).

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 29.06.2021

Zusammenfassung

Die X AG nahm während rund einem Jahr Darlehensgelder in der Höhe von über CHF 1.2 Mio. von mindestens 47 Personen entgegen. Diese Gelder verwendete die X AG nicht entsprechend dem vertraglichen Zweck der Anlage, sondern deckte damit ihre laufenden Kosten, gewährte Darlehen an Dritte und nahm wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Zahlungen an Aktionäre und ausländische Gesellschaften vor. Die X AG übte daneben keinerlei operative Geschäftstätigkeit aus. A als einziger Verwaltungsrat vertrat die X AG teilweise auch gegen aussen, indem er Verträge unterzeichnete und sich mit Darlehensgebern traf. B hielt 50% der Aktien der X AG und war Hauptverantwortlicher für die unerlaubten Aktivitäten der Gesellschaft indem er Darlehensgeber akquirierte und dabei die X AG als deren Generalbevollmächtigter vertrat. A sowie B leisteten massgebliche Beiträge an die bewilligungspflichtige Tätigkeit der X AG. Aufgrund von Organisationsmängeln bei der X AG ordnete das zuständige Gericht vor Abschluss des FINMA-Verfahrens deren Liquidation an.