SLK 101/18 (2018-03-07)
Nr. 101/18 (Keine unlautere Gewaltdarstellung – Werbespot für Raucherentwöhnungsprogramm)
Rubrum
a) Nr. 101/18 (Keine unlautere Gewaltdarstellung – Werbespot für Raucherentwöhnungsprogramm)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Werbevideo der Beschwerdegegnerin betreffend deren Angebot im Zusammenhang mit Raucherentwöhnung als sexistisch und gewaltverherrlichend gegenüber Frauen zu werten sei. Sie sieht darin Anflüge von Pädophilie. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst das Werbevideo somit gegen den Grundsatz Nr. 3.11 der Schweizerischen Lauterkeitskommission.
2 Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, dass sie das Video von ihrer Website gelöscht habe.
3 Kommerzielle Kommunikation ist nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2, 1. Einzug). Gemäss dem verfassungsmässig geschützten Grundsatz der freien Rede sind mehrdeutige Äusserungen nicht zwingend nur einseitig (z.B. im Sinne einer Beschwerdeführerschaft) auszulegen, solange es Deutungen gibt, die mit guten Gründen zu einer anderen Auslegung führen. Ist eine Mehrdeutigkeit offensichtlich gewollt, so ist ein Werbemittel auch hinsichtlich seiner Grundaussage zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2, 3. Einzug).
4 Im vorliegenden Fall ist eine offensichtliche Mehrdeutigkeit für den Durchschnittsadressaten erkennbar und vom Werbetreibenden auch gewollt. Die Frau als Metapher für Zigaretten resp. die Abhängigkeit in einer Beziehung dienen als erzählerische Mittel des Spannungsaufbaus, der den Höhepunkt in der Überzeichnung durch die gewalttätige Beendigung der Beziehung findet. Dabei ist der Gewaltakt der Tötung der Frau aber nicht gewaltverherrlichender Selbstzweck, sondern erkennbares dramaturgisches Mittel zur Verdeutlichung der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Schwierigkeit, sich von der Tabakabhängigkeit zu befreien.
5 Im Rahmen des gesamten erzählerischen Aufbaus des Werbevideos über «die grosse Liebe» und unter Berücksichtigung der obgenannten Verständnisgrundsätze wird weder die Umarmung der Kinder in irgendeiner Art als Pädophilie noch die Frau als reines Objekt einer Gewaltanwendung oder als Objekt von sexistischen Motiven wahrgenommen. Auch die Tatbestandsvoraussetzung einer strafrechtlichen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sind vorliegend nicht erfüllt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.