SLK 107/21 (2021-03-17)
Nr. 107/21 (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit – Plakat mit
Rubrum
b) Nr. 107/21 (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit – Plakat mit tagesaktuellen Schlagzeilen)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer erachtet den Slogan «Frischer als der Stellenabbau von xxxxxxxxx» zur Bewerbung ihres Lebensmittelsortiments als höchst geschmacklos.
2 Die Beschwerdegegnerin entschuldigt sich für das Versagen des Kontrollsystems. Im Rahmen eines teilautomatisierten Prozesses würden tagesaktuelle Schlagzeilen zu Slogans verarbeitet, die aber noch weiter überarbeitet werden sollten. Der Slogan sei einzig als Banner online während einer kurzen Dauer von wenigen Stunden veröffentlicht worden. Man habe sich auch gegenüber Sunrise und UPS offiziell entschuldigt.
3 Die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gilt auch für Werbetreibende (vgl. SLKE vom 2.7.1998, E.II.2, in: sic! 2/1999, S. 207, «SW-Werbekampagne»); sie findet jedoch dort ihre lauterkeitsrechtlichen Schranken, wo zu unsozialem Verhalten angeregt oder das herrschende Anstandsgefühl in klarer Art und Weise verletzt wird (Art. 2 und 3 des ICC-Kodex zur Werbe- und Marketingkommunikation). Diese Grenzen werden vorliegend nicht überschritten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Im Übrigen hat die Lauterkeitskommission über die Qualität, Güte und den Geschmack einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation nicht zu befinden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.