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Nr. 114/19 (Sexismus – Facebook-Video zum Abstimmungssonntag)

SLK 114/19 (2019-05-08) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated May 8, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-114-19-2019-05-08/de/nr-114-19-sexismus-facebook-video-zum-abstimmungssonntag

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 114/19 (2019-05-08)

Nr. 114/19 (Sexismus – Facebook-Video zum Abstimmungssonntag)

Rubrum

b) Nr. 114/19 (Sexismus – Facebook-Video zum Abstimmungssonntag)

in Erwägung

1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Werbevideo der Beschwerdegegnerin zu deren Berichterstattung über einen Abstimmungssonntag geschlechterdiskriminierend, da zwischen der leicht bekleideten Frau in Yoga-Pose und dem Polit-Programm der Beschwerdegegnerin kein natürlicher Zusammenhang bestehe. Die Frau sei auch rein zum Zweck der Aufmerksamkeitsheischerei eingesetzt worden. Sie führt zudem aus, dass das Video auf den Kommunikationskanälen nachträglich gelöscht worden sei.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Lauterkeitskommission vorliegend nicht zuständig sei, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation handelt. Beanstandet werde nämlich ein Programmhinweis, der ausschliesslich auf Facebook publiziert worden sei und sich auf die politische Berichterstattung der Beschwerdegegnerin beziehe. Der Post sei auch nicht beworben worden. Der Grundsatz von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung, RTVV, zur Definition von «Werbung» müsse analog auch vorliegend angewendet werden. Eventualiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass keine sexistische Kommunikation vorliege. Die Protagonistin zeige eine anerkannte Yoga-Pose und vermittle die Kernaussage, dass unabhängig von der Freizeittätigkeit der Berichterstattung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden soll.

3 Gemäss Grundsatz Nr. A.3 Abs. 1 der Lauterkeitskommission ist unter kommerzieller Kommunikation jede Massnahme zu verstehen, die eine gewisse Anzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Produkten oder Geschäftsverhältnissen zum Hauptzweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflusst. Das vorliegend zu beurteilende Werbevideo wird als eine Massnahme der kommerziellen Kommunikation qualifiziert. Es handelt sich inhaltlich zwar um einen Hinweis auf das Programm eines Fernsehsenders, jedoch wird dieser Hinweis nicht als Teil des eigenen Programms ausgestrahlt, sondern über Drittkanäle, welche nicht dem Rundfunkrecht unterstehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b RTVV ist nicht anwendbar resp. verhindert nicht, dass es sich vorliegend um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) resp. der Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission handelt. Ziel des Werbevideos ist es, die Einschaltquoten des beschwerdegegnerischen Privat-TV- Senders zu steigern, was offensichtlich einen kommerziellen Hintergrund aufweist. Dass Programmwerbung auf Drittkanälen als kommerzielle Kommunikation gilt, entspricht zudem der Praxis der Lauterkeitskommission (vgl. etwa Beschwerdeverfahren Nr. 298/2007). Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.

4 Nach Grundsatz Nr. B.8 Abs. 1 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde eines Geschlechts verletzt, unlauter. Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation liegt insbesondere dann vor, wenn die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird (Grundsatz Nr. B.8 Abs. 2 Ziff. 5).

5 Protagonistin des Werbevideos ist , u.a. Moderatorin der Beschwerdegegnerin, welche über eine gewisse Bekanntheit in der Schweizer Fernseh- und der sozialen Medienwelt verfügt. Im beanstandeten Werbespot wirbt für das Abstimmungssonntags-Programm auf Telebasel, indem sie nach einer kurzen Einleitung («Egal, ob Sie gerade Power-Yoga oder Fitness machen …») in Leggins und hautfarbenem Top die Yoga-Übung «Brücke» vollzieht, so dass der Blick der Zuschauer direkt auf ihre Brüste fällt. Auf ihrem eigenen Instagram-Account ist immer mal wieder aus ähnlicher Perspektive zu sehen. Anders verhält es sich in ihrer Funktion als Moderatorin bei Telebasel, wo sie auch in Sendungen wie «So kriegst du einen knackigen Po und Sixpack» bei den vorgezeigten Turnübungen nicht aus einer solchen Perspektive wie im beanstandeten Spot zu sehen ist, sondern jeweils von der Seite. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission wird die fragliche Darstellung im beanstandeten Werbespot einzig zum Zweck der Aufmerksamkeitssteigerung eingesetzt, also in rein dekorativer Funktion als Blickfang im Sinne von Grundsatz Nr. B.8 Abs. 2 Ziff. 5. Ein geforderter sachlicher Zusammenhang zwischen der Werbebotschaft (Unabhängig von der Freizeitaktivität soll an einem Abstimmungstag das politische Geschehen über die beworbene TV-Sendung mitverfolgt werden) und der Yoga-Übung «Brücke» in der vorliegenden Art der Darstellung und Perspektive ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die beanstandete Darstellung inskünftig zu verzichten.