SLK 126/15 (2015-09-16)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 126/15 (Telekommunikation – Alleinstellungsbehauptung)
Rubrum
Nr. 126/15 (Telekommunikation – Alleinstellungsbehauptung)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Werbeaussagen der Beschwerdegegnerin:
4G für alle ohne Aufpreis – exklusiv bei xxxxxxxx;
xxxxxxxx ist weiterhin der einzige der drei grossen Provider, der 4G für alle Abo und [...]-Kunden ohne Aufpreis anbietet.
2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bietet auch sie Abos ohne Aufpreis für 4G an. Der Vergleich sei daher unrichtig. Zudem werde die 4G Geschwindigkeit nur bis zu einem bestimmten Datenvolumen gewährt. Damit werde zusätzlich eine wichtige Eigenschaft im Sinne von Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission unterdrückt.
3 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie tatsächlich die einzige der drei grossen Anbieterinnen sei, welche 4G für die gesamte Datenmenge eines Abos ohne Zusatzkosten anbiete. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin werde die 4G Geschwindigkeit ohne Beschränkung des Datenvolumens gewährt.
4 Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme beinhalteten neue Sachbehauptungen zu den angebotenen Kommunikationstarifen mit verschiedenen technischen Ausführungen zu den verfügbaren Datengeschwindigkeiten. Daher wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
5 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für die Konsumenten keine Bedeutung haben. Die Aussage, wonach nur die Beschwerdegegnerin für die ganze versprochene Datenmenge gratis 4G anbiete, sei zwar auf den ersten Blick korrekt. Dies mache aber im Endeffekt für den Konsumenten überhaupt keinen Unterschied hinsichtlich dem Leistungsversprechen «gratis 4G für alle Abos».
6 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin daran fest, dass es für die Konsumenten sehr wohl einen Unterschied sei, dass bei ihr 4G für alle Abos ohne Aufpreis inklusive sei.
7 Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel hat die zuständige Kammer der Lauterkeitskommission über die Beschwerde mit kurzer schriftlicher Begründung zu entscheiden (Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).
8 Vergleichende Werbung gilt gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission sowie nach Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als unlauter, sofern sie mittels unrichtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Den zu beurteilenden Kommunikationsmitteln ist im Gesamteindruck das Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten zugrunde zu legen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
9 Nach den Vorbringen der Parteien bieten offenbar beide Parteien ihre Mobilfunkabos mit sogenannter 4G-Technologie an. Des Weiteren ergibt sich aus den Eingaben, dass diese Technologie ohne Zusatzkosten für die Abonnenten verfügbar ist. Bei der Beschwerdeführerin ist nach Erreichen einer bestimmten Datenmenge die Nutzung der 4G-Technologie nur mit Zusatzkosten möglich, bei der Beschwerdegegnerin hingegen nicht.
10 Der Durchschnittsadressat im Mobilfunkmarkt versteht die beanstandete Aussage «4G für alle Abo und [...]-Kunden ohne Aufpreis» dahingehend, dass diese Technologie allen Abonnenten zur Verfügung steht. Dieser Durchschnittsadressat leitet daraus nach Meinung der urteilenden Kammer aber nicht automatisch ab, dass das Surfen mit dieser Technologie mit unbegrenzter Datenmenge zur Verfügung steht, da Datenmengenbeschränkungen im Markt üblich sind. Wird eine unbeschränkte Datenmenge zur Verfügung gestellt, so wird das gemeinhin mit dem Begriff «unlimitiert» beworben.
11 In diesem Sinne kommuniziert die Alleinstellungsbehauptung der Beschwerdegegnerin, dass sie die einzige der drei grossen Provider sei, welche die 4G-Technologie allen Abonnenten zur Verfügung stelle. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, ist diese Alleinstellungsbehauptung nicht richtig, womit ein unrichtiger Vergleich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG sowie Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission vorliegt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Alleinstellungsbehauptung «4G für alle ohne Aufpreis – exklusiv bei xxxxxxxx» oder gleichbedeutende Aussagen resp. Darstellungen zu verzichten.