SLK 137/17 (2017-06-28)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 137/17 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Augenlaserbehandlungen)
Rubrum
Nr. 137/17 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Augenlaserbehandlungen)
Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien mehrere Werbemethoden der Beschwerdegegnerin unlauter. Sie erachtet beispielsweise Preisunterbietungen als Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und unzulässige Lockvogelangebote im Sinne von Art. 3 lit. f (recte: Art. 3 Abs. 1 lit. f) UWG. Täuschungen sieht die Beschwerdeführerin bezüglich der kommunizierten Aktionspreise und der angepriesenen Qualität.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführerin mangle es an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde sowieso nicht einzutreten sei. Eine unlautere Preisunterbietung liege nicht vor. Die Preise der Beschwerdegegnerin würden auf einer bewussten Kostenkalkulation beruhen. Die Beschwerde bezüglich des Aktionspreises und der Bewerbung «jetzt für nur…» erachtet die Beschwerdegegnerin als obsolet, da diese Formulierung nicht mehr aktuell sei. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin eine Täuschung der Verkehrskreise bezüglich der angepriesenen Qualität ihrer Dienstleistungen.
3 Entgegen der Klagelegitimation im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Beschwerde vor der Lauterkeitskommission als Popularbeschwerde ausgestaltet (Art. 8 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission), in deren Rahmen kein persönliches Betroffensein nachgewiesen werden muss (vgl. dazu auch MISCHA SENN, Das Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, in: sic! 6/1999, S. 697 ff.). Auf eine Beschwerde wird nur dann nicht eingetreten, wenn sie beispielsweise mutwillig, aussichtslos oder ungenügend begründet ist (Art. 9 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Dass die Parteien als Konkurrentinnen noch andere Rechtskonflikte austragen, vermag nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde zu ändern. Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Einrede der «Unclean Hands» im schweizerischen Lauterkeitsrecht keine Grundlage hat (BGE 129 III 426, E. 2).
4 Die Lauterkeitskommission vermag in materieller Hinsicht keine unlauteren Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin zu erkennen:
5 Den Preis der Konkurrenz zu unterbieten, ist grundsätzlich nicht unlauter. Jede Anbieterin soll im Rahmen der Vertragsfreiheit und im Lichte eines funktionierenden und unverfälschten Wettbewerbs frei die Preise für ihre Waren oder Dienstleistungen festlegen können. Preisunterbietungen sind im Wettbewerb ein zentrales Instrument. Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen von Preisunterbietungen liegen dort, wo eine gezielte Preisunterbietung eines starken Wettbewerbsteilnehmers zur Verdrängung der Konkurrenz führen soll (im Sinne eines Geschäftsgebarens das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 UWG) oder wo Unterbietungen unter den Einstandspreis zur Anlockung von Kunden dienen sollen (sog. Lockvogelangebot; Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG). Im Übrigen dürfen Unterbietungen des Konkurrenzpreises weder zur Täuschung, Irreführung noch zur unnötigen Herabsetzung der Konkurrenz dienen.
6 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin gezielt und in unlauterer Weise Preise unterbietet. Insbesondere ist nicht zu erkennen, in welcher Weise die Beschwerdegegnerin das Publikum täuschen soll. Die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin könne bei derart tiefen Preisen ihre Kosten gar nicht decken, weshalb sie immer wieder Verluste oder nur ganz geringe Gewinne schreibe, reicht nicht aus, aufzuzeigen oder immerhin Anhaltspunkte zu liefern, dass die
Beschwerdegegnerin wiederholt Leistungen unter Einstandspreisen angeboten habe (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG).
7 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Aktionspreis wird nicht eingegangen, da die Beschwerdegegnerin die beanstandete Kommunikation bereits vor Einreichung der Beschwerde eingestellt hat. Dasselbe gilt für die Inserate aus dem Jahre 2012.
8 Sodann ist keine Täuschung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG bezüglich der angepriesenen Schweizer Qualität sowie der kommunizierten Erfahrung erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft diesbezüglich sind nachvollziehbar und glaubhaft. Auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG liegt nicht vor, da es sich nicht um Facharzttitelwerbung handelt.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.