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Nr. 137/21 (Nahrungsergänzungsmittel – Bewerbung Health Claims)

SLK 137/21 (2021-05-26) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated May 26, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-137-21-2021-05-26/de/nr-137-21-nahrungserganzungsmittel-bewerbung-health-claims

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 137/21 (2021-05-26)

Nr. 137/21 (Nahrungsergänzungsmittel – Bewerbung Health Claims)

Rubrum

b) Nr. 137/21 (Nahrungsergänzungsmittel – Bewerbung Health Claims)

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Slogan «Weniger müde, mehr munter» zur Bewerbung eines Vitamin B12-Präparates der Beschwerdegegnerin unlauter, da es keinerlei wissenschaftliche Grundlage zur Wirkung des Vitamins B12 gegen Müdigkeit gebe. Eine Studie aus dem Jahr 1996 sei für das vorliegende Produkt nicht anwendbar, da in der fraglichen Studie von einer intramuskulären Applikation von zweimal wöchentlich 1000 µg Vitamin B12 ausgegangen worden sei. Das Produkt der Beschwerdegegnerin werde oral mit 500 µg täglich eingenommen.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht zusammenfassend geltend, dass für das vorliegende Nahrungsergänzungsmittel die Lebensmittelgesetzgebung zur Anwendung gelange. Gemäss Anhang 14 zur Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) sei folgende Aussage für Vitamin B12 zulässig: «Vitamin B12 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.»

3 Gestützt auf Art. 14 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission, wonach die SLK eigene Abklärungen treffen kann, wurde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV eingeholt. Mit E-Mail vom 23. April 2021 hat dieses zusammenfassend mitgeteilt, dass der vorliegende Claim nach deren Einschätzung zu stark von der bewilligten Gesundheitsangabe abweiche.

4 Gesundheitsbezogene Angaben zu Vitamin B12 in einem Lebensmittel (welches eine signifikante Menge Vitamin B12 enthält, worauf hier nicht weiter eingegangen wird) dürfen aus lebensmittelrechtlicher Sicht nur gemacht werden, wenn sie im Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) vorgesehen sind (oder vom BLV bewilligt sind) und die Anforderungen von Art. 31 ff. LIV befolgen.

5 Der beanstandete Slogan ist im erwähnten Anhang zur LIV nicht aufgeführt. Im Anhang 14 vorgesehen ist der zulässige Health Claim «Vitamin B12 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.» Sinnbezogen teilen der beanstandete Slogan und die zulässige gesundheitsbezogene Angabe die Verringerung von Müdigkeit, der beanstandete Slogan weist mit dem Inhalt «mehr munter» aber auch noch ein werberisches Element auf, welches ist dieser Form nicht in der LIV vorgesehen ist.

6 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission handelt es sich beim beanstandeten Slogan um einen Grenzfall. Gleichwohl teilt die Lauterkeitskommission aber die Auffassung des BLV, dass der beanstandete Slogan letztlich zu stark von den nach Lebensmittelrecht zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben abweicht.

7 Die Beschwerde wird daher gutgeheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, den beanstandeten Slogan nicht mehr zu verwenden oder eine zulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe beizufügen (vgl. Art. 34 Abs. 2 LIV).