SLK 140/19 (2019-11-20)
Nr. 140/19 (Green Marketing – Plakatwerbung für nachhaltiger produziertes Fleisch)
Rubrum
a) Nr. 140/19 (Green Marketing – Plakatwerbung für nachhaltiger produziertes Fleisch)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es generell unrichtig und irreführend, Fleisch resp. Fleischproduktion mit dem Begriff «Nachhaltigkeit» zu bewerben. Sie verweist auf offizielle Zahlen zum CO2-Verbrauch mittels Fleischkonsum. Darüber hinaus trage das beworbene Fleisch nicht einmal ein Bio-Label, sondern nur das Siegel von IP-Suisse, dessen Regulierung bei weitem nicht so streng sei wie die Richtlinien für die biologische Produktion.
2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass das Label «IP-Suisse» für ganzheitliche und nachhaltige landwirtschaftliche Produktion stehe. Im Rahmen dieses Labels würden verschiedene Nachhaltigkeitsprogramme umgesetzt, wie dies auch der Website von IP-Suisse entnommen werden könne. Es werde mit dem fraglichen Werbemittel einzig kommuniziert, dass das aus IP-Suisse-Label stammende Fleisch nachhaltiger produziert ist als herkömmliches Fleisch, was einer Tatsache entspreche. Für den Durchschnittsadressaten sei dies erkennbar und er verstehe die Aussage auch in diesem richtigen Kontext.
3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Voraussetzung der Richtigkeit wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch einen Richter im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung eigenständig zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren (BGE 132 III 427). In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen.
4 Vorliegend ist für die Durchschnittsadressaten nach Auffassung der Vorinstanz klar, dass sich der Begriff «Nachhaltigkeit» auf die spezifisch beworbenen Fleischprodukte mit deren IP-SUISSE- Zertifizierung beziehen. Entsprechend offensichtlich werde das Logo der IP-SUISSE Zertifizierung abgebildet. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass Fleisch generell ein nachhaltiges Lebensmittel sei. Vielmehr sei für den Durchschnittsadressaten die Botschaft erkennbar, dass die beworbenen Fleischprodukte nachhaltiger produziert wurden als andere Fleischprodukte, die über keine IP- SUISSE-Zertifizierung verfügen. Wie sich aus den eingehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme ergebe, sei dies glaubhaft richtig. Daher hat die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juli 2019 abgewiesen.
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Die Beschwerdeführerin hat innert Frist am 8. Juli 2019 Rekurs eingereicht. Sie macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin Fleisch generell als nachhaltig bewerbe, was ein einzelnes Produkt aber gar nicht erfüllen könne. Zudem erfülle Fleisch aus IP-Produktion die von der Beschwerdegegnerin angerufene Definition von «Nachhaltigkeit» gemäss Duden nicht. Zudem verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass in der Schweiz auch gemäss Bundesbehörden zu viel Fleisch gegessen werde. Es sei auch nicht richtig, dass der Durchschnittskonsument den Unterschied zwischen Bio und IP erkenne. Abschliessend sei festzuhalten, dass das in der Werbung zentral inszenierte Objekt nicht das IP-Suisse-Logo sei, sondern das Fleisch.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2019 die Abweisung des Rekurses. Sie hält an ihrer Darstellung fest, dass die Richtlinien der IP-Suisse dem Begriff «Nachhaltigkeit» entsprechen. Wie die von der Beschwerdeführerin angerufene Umfrage selber zeige, würden 2/3 der befragten Personen sehr wohl den Unterschied zwischen IP und Bio erkennen, somit auch der sogenannte «Durchschnittsadressat». Der Kern der Botschaft beziehe sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin klar erkennbar auf das IP-Label und nicht generell auf den Fleischkonsum.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
4 Solche Willkürgründe sind im Rekurs der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Durchschnittsadressaten ist beim Gesamteindruck des vorliegenden Werbemittels klar, dass nicht Fleisch per se als nachhaltiges Lebensmittel beworben wird. Dieses Verständnis ergibt sich unabhängig von Formulierungsdetails wie «nachhaltig» oder «nachhaltiger». Es wird vielmehr erkannt, dass die Produktionsweise der abgebildeten Produkte mit IP-Suisse- Zertifizierung nachhaltiger ist als Fleischproduktion ohne solche Zertifizierung. Im Werbemittel ist das Logo der Zertifizierung in entsprechender Grösse abgebildet, die diesen Gesamteindruck prägt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Tatsache, dass Fleisch nicht per se als nachhaltig bezeichnet werden dürfe, sind daher nicht geeignet, die Willkür des vorinstanzlichen Entscheides darzulegen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.