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Nr. 143/15 (Sexismus – Ausstrahlung TV-Spot «Möbellieferung»)

SLK 143/15 (2015-05-06) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated May 6, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-143-15-2015-05-06/de/nr-143-15-sexismus-ausstrahlung-tv-spot-mobellieferung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 143/15 (2015-05-06)

Nr. 143/15 (Sexismus – Ausstrahlung TV-Spot «Möbellieferung»)

Rubrum

c) Nr. 143/15 (Sexismus – Ausstrahlung TV-Spot «Möbellieferung»)

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der beanstandete TV-Spot der Beschwerdegegnerin sexistisch, da er Männer zu Hilfskräften für die Wünsche der Frau degradiere. Auch die Frau werde herabgewürdigt, da sie nur mit dem Wunsch dargestellt werde, freien Blick auf eine nackte Männerstatue zu haben.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es sich um eine erkennbar humorvolle Umsetzung des Grundsatzes handelt, dass der Kunde König sei. Darüber hinaus werde gezeigt, wie genau die Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin ausgeführt werden. All dies werde in einem nicht dominanten, freundlichen Stil gezeigt. Entsprechend würden sich auch die Lieferanten zusammen mit der Kundin freuen, als diese am Schluss zufrieden sei.

3 Für die Beurteilung kommerzieller Kommunikation ist das Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten nach dem Gesamteindruck massgebend (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

4 Vorliegend wird eine tatsächliche Situation der Möbellieferung mit einer für den Durchschnittsadressaten erkennbaren Übertreibung dargestellt. Zudem werden die Arbeiter nicht als Repräsentanten des männlichen Geschlechts dargestellt, sondern als Vertreter von typischen Möbellieferanten. Mit der konkreten Darstellung werden diese zudem nicht der Lächerlichkeit preisgegeben. Auch eine menschenunwürdige Schikane ist nicht ersichtlich, ist doch die genaue Positionierung von Möbeln nichts Ausserordentliches. Vorliegend wird diese tatsächliche Situation mit einem erkennbar humoristischen und überzeichneten Motiv verbunden.

5 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.