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Nr. 145/23 (Irreführung – Anpreisung von Ladenöffnungszeiten «Karfreitag + Ostermontag geöffnet.»)

SLK 145/23 (2023-06-28) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Jun 28, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-145-23-2023-06-28/de/nr-145-23-irrefuhrung-anpreisung-von-ladenoffnungszeiten-karfreitag-ostermontag-geoffnet

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 145/23 (2023-06-28)

Nr. 145/23 (Irreführung – Anpreisung von Ladenöffnungszeiten «Karfreitag + Ostermontag geöffnet.»)

Rubrum

b) Nr. 145/23 (Irreführung – Anpreisung von Ladenöffnungszeiten «Karfreitag + Ostermontag geöffnet.»)

in Erwägung

1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Aussage «Karfreitag+Ostermontag geöffnet» unrichtig und/oder irreführend. Dies lasse erwarten, dass die Filialen der Beschwerdeführerin uneingeschränkt an den beiden Tagen geöffnet seien, was 2023 tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die fragliche Aussage die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation nicht verletze. Die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verweist auf fehlende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, weshalb er den Hinweis «Hier geht's zu den Öffnungszeiten» nicht als eine gewisse Restriktion der Öffnungszeiten wahrgenommen habe. Zudem sei es üblich, dass notwendige Zusatzinformationen via QR-Code abgefragt werden können. Hätte dies der Beschwerdeführer gemacht, hätte er alle notwendigen Informationen zu den Öffnungszeiten an den beiden besagten Tagen gehabt.

3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen bzw. eine Institution sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben über den Anbieter und dessen Angebote (bzw. zum Zugang zu den Angeboten) wahr und klar sein. (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Ob eine unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission).

4 Für die Gesetzgebung über öffentliche Feiertage sind die Kantone zuständig. Lediglich der 1. August ist in der ganzen Schweiz ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes; SR. 822.11). Während 24 Kantone den Karfreitag zu einem dieser acht sonntäglichen Feiertage erklärt haben, haben 17 Kantone dies beim Ostermontag getan. Der Karfreitag gilt lediglich in den Kantonen Tessin und Wallis nicht als sonntäglicher Feiertag. Der Ostermontag ist in den Kantonen Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri, Wallis und Zug kein entsprechender Feiertag.

5 Bei Berücksichtigung des Filialnetzes der Beschwerdegegnerin heisst das, dass von ihren über 120 Filialen in der ganzen Schweiz am Karfreitag gerade mal 12 geöffnet waren (also rund 10 Prozent aller Filialen). Am Ostermontag waren es 27 Filialen (also rund 23 Prozent aller Filialen).

6 Der beanstandete Hinweis «Karfreitag + Ostermontag geöffnet. […] Hier geht’s zu den Öffnungszeiten» unter Angabe eines QR-Codes, aber ohne weitere Relativierungen oder Verweise, ist vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Lauterkeitskommission nicht genügend klar bzw. weckt bei den Durchschnittsadressaten (in der ganzen Schweiz) den falschen Eindruck, dass an den besagten Tagen ein Grossteil der Filialen geöffnet sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Durchschnittsadressaten - aufgrund von regelmässig beworbenen Sonntagsverkäufen, aufgrund wiederholt geführter Diskussionen um die Liberalisierung von Ladenöffnungszeiten und aufgrund der verwirrenden Situation mit 26 unterschiedlichen kantonalen Feiertagsregulierungen - bei der Anpreisung von Öffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen klarer und transparenter aufzuklären sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Anpreisung von Öffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen nur für einen Bruchteil des gesamten Filialnetzes gilt. In diesem Fall reicht der blosse Verweis auf weitere Informationen mittels QR-Codes nicht aus. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird empfohlen, inskünftig bei der Kommunikation von Öffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen klarer und transparenter aufzuklären.