SLK 150/07 (2007-10-31)
Nr. 150/07 (Mineralwasser: Alleinstellung als «Nummer 1»)
Rubrum
2) Nr. 150/07 (Mineralwasser: Alleinstellung als «Nummer 1»)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Beschluss der Dritten Kammer vom 2. Mai 2007, eröffnet am 6. Juni 2007, wurde am 27. Juni 2007 von der Beschwerdegegnerin Rekurs eingereicht. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu datiert vom 18. Juli 2007.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.
– Die Rekurrentin macht geltend, dass die Vorinstanz den Gesamteindruck des fraglichen Werbemittels falsch beurteilt habe. Der Begriff «Nr. 1» sei auslegungsbedürftig, und es sei ihm eine gewisse Übertreibung inhärent. Die Aussage «Nr. 1» beinhalte nicht die tatsächliche Behauptung der qualitativen und quantitativen Marktführung. Darüber hinaus legt die Rekurrentin neun Werbebeispiele anderer Unternehmen ins Recht, in welchen ebenfalls mit «Nr. 1» geworben werde.
– Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen von Willkür und beantragt die Abweisung des Rekurses.
– Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, wie der angesprochene Durchschnittsadressat die Werbeaussage «Nr. 1» in Zusammenhang mit Mineralwasser versteht. Analog der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Begriff «Verwechslungsgefahr» handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussage «Nr. 1» vom Durchschnittsadressaten als objektive Alleinstellungsbehauptung im Sinne einer qualitativen und quantitativen Marktführerschaft verstanden wird, kann nicht als willkürlich betrachtet werden. Aus dem Gesamteindruck des Werbemittels lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Es fehlt jeglicher Hinweis in der Werbung, dass die Aussage zum Beispiel nur qualitativ zu verstehen sei. Auch aus der Überschrift «PASSUGGER Nr. 1» ergibt sich nichts Gegenteiliges. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass PASSUGGER die Nr. 1 ist. Auch dies spricht nicht gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Zudem handelt es sich beim beworbenen Produkt unzweifelhaft um ein Mineralwasser. Daher war es auch nicht willkürlich, der beanstandeten Aussage den Sinn « PASSUGGER ist das Mineralwasser Nr. 1» zu geben.
– Die Rekurrentin wurde unbestritten zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. Sie hat von diesem Recht auch Gebrauch gemacht. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
– Auch ein Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken ist nicht ersichtlich. Die von der Rekurrentin angeführten neuen Beispiele anderer Werbung mit dem Begriff «Nr. 1» waren nicht Gegenstand von Beschwerdeentscheiden der Lauterkeitskommission. Die Rekurrentin behauptet auch nicht, dass diese Beispiele von staatlichen Gerichten auf ihre Lauterkeit hin überprüft und nicht beanstandet wurden. In diesem Sinne kann nicht behauptet werden, der Rekurrentin werde in rechtsungleicher Art und Weise etwas verboten, was anderen Marktteilnehmern gestattet wurde.
– Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dem angefochtenen Kammerbeschluss kein Vorwurf der Willkür gemacht werden kann. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Dispositif
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.