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Nr. 150/13 (Preisbekanntgabe – Werbespot «Neuwagen mit Werksgarantie und bis zu 40% Rabatt und mehr»)

SLK 150/13 (2013-05-15) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated May 15, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-150-13-2013-05-15/de/nr-150-13-preisbekanntgabe-werbespot-neuwagen-mit-werksgarantie-und-bis-zu-40-rabatt-und-mehr

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 150/13 (2013-05-15)

Nr. 150/13 (Preisbekanntgabe – Werbespot «Neuwagen mit Werksgarantie und bis zu 40% Rabatt und mehr»)

Rubrum

c) Nr. 150/13 (Preisbekanntgabe – Werbespot «Neuwagen mit Werksgarantie und bis zu 40% Rabatt und mehr»)

in Erwägung

1 Nach Meinung der Beschwerdeführerin verstösst der beanstandete Werbespot gegen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Es werde die Art des Preisvergleiches nicht angegeben und die Spezifizierung der angebotenen Fahrzeuge sei ungenügend.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass mit der Gewerbepolizei in der Zwischenzeit alles bereinigt sei. Es sei auch die Gewerbepolizei und nicht die Lauterkeitskommission zuständig. Darüber hinaus seien die Rabattangaben richtig, weshalb der Konsument nicht getäuscht werde. Die Werbung werde im Übrigen nicht weiter eingesetzt.

3 Wer eine Preisreduktion bewirbt, hat nach Art. 17 Abs. 2 PBV i.V.m. Art. 14 PBV die Pflicht zur Spezifizierung der von der Preisreduktion betroffenen Waren oder Produktgruppen. Es muss deutlich aus der Preisbekanntgabe hervorgehen, auf welche Waren und Verkaufseinheit sich der Preis bezieht. Die Waren sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben (Art. 14 Abs. 2 PBV). Bei einem Preisreduktionsrahmen ist mindestens ein Beispiel für die unterste Preisgrenze anzugeben.

4 Beim vorliegenden beanstandeten Werbespot bleibt offen, auf welche Fahrzeuge, Fahrzeuggruppen, Marken oder Teile des Sortiments der Beschwerdegegnerin 40% Rabatt oder ein vorteilhafteres Preisreduktionsangebot gewährt wird. Es ist auch nicht klar, ob für sämtliche abgebildeten Fahrzeuge ein Rabatt gewährt wird oder nicht. Es wird weder ein Fahrzeug noch eine Fahrzeuggruppe als Beispiel erwähnt, für welche der Mindestrabatt von 40% gilt. Damit liegt ein Verstoss gegen die Spezifizierungspflicht der PBV vor. Die Beschwerdegegnerin hat unlauter gehandelt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin auch gegen Art. 16 Abs. 2 PBV verstossen hat, indem sie einen allfälligen Konkurrenzvergleich nicht als solchen in der Werbung bezeichnet hat.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, diesen Werbespot in der beanstandeten Form inskünftig nicht mehr zu verwenden oder im Rahmen des Spots klar zu spezifizieren, für welche Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen die beworbene Preisreduktion gilt.