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Nr. 150/22 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

SLK 150/22 (2023-11-22) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Nov 22, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-150-22-2023-11-22/de/nr-150-22-direktmarketing-unadressierter-flyer-im-briefkasten-trotz-stopp-werbung-kleber

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 150/22 (2023-11-22)

Nr. 150/22 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Rubrum

a) Nr. 150/22 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2022, eröffnet am 27. September 2022, macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin gemäss erneutem Flyereinwurf vom 8. Mai 2023 die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat.

2 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 aus, dass es sich beim neuen Flyer nicht um Werbung handle, sondern um eine Information, um Personen zu finden, die an einem Zusatzverdienst interessiert seien.

3 Art. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.

4 Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 14. September 2022, eröffnet am 27. September 2022, ist aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin dem ursprünglichen Beschwerdeführer - in Verletzung von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie von Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission - erneut einen unadressierten Werbeflyer zugestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen.

5 Der Beschluss der Dritten Kammer lautete wie folgt:

«Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.»

Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:

1 Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist am 13. Juli 2023 Rekurs eingereicht. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer keine Werbung erhalten, sondern eine Information über einen Zusatzverdienst. Das Massnahmengesuch sei abzuweisen.

2 Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.

4 Die rekursführende Beschwerdegegnerin macht keine Willkürgründe geltend, sondern bringt vielmehr die gleichen Argumente wie im Vorverfahren vor. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.