SLK 153/16 (2016-06-29)
Nr. 153/16 (Green Marketing / Substantiierungspflicht – Anforderung an die Einreichung der Beschwerde)
Rubrum
b) Nr. 153/16 (Green Marketing / Substantiierungspflicht – Anforderung an die Einreichung der Beschwerde)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, dass die Verwendung der erwähnten Werbeaussagen auf Plakaten, in Printmedien, im Internet, auf Einkaufstaschen, Einkaufswagen- Handgriffen und Förderband-Kundentrennbalken implizit herabsetzend für die Konkurrenz sowie insgesamt oder mindestens teilweise unwahr und täuschend seien. Er beantragt, dass der Beschwerdegegnerin die Verwendung dieser Aussagen zu untersagen sei.
2 Die Beschwerdegegnerin kritisiert, dass der Beschwerdeführer die Werbeaussagen nicht genau bezeichne, weshalb nicht im Detail darauf eingegangen werden könne. Soweit eine Zuordnung zu konkreten Aussagen möglich sei, seien diese lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beantragt Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Werbeaussagen sind als komparative Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu betrachten und stellen keine Alleinstellungsbehauptungen dar.
4 Da der Beschwerdeführer die Aussagen in ihrer Allgemeinheit kritisiert und pauschale Vorwürfe erhebt, die sich nicht auf konkrete kommerzielle Kommunikationen beziehen, kann eine allfällige Unlauterkeit der einzelnen Aussagen nicht in jedem Fall überprüft werden. Es ist Sache des Beschwerdeführers, genau zu benennen und zu bezeichnen, welche konkreten Werbeaussagen aus welchen Gründen unlauter sein sollen. Dieser Substantiierungspflicht ist der Beschwerdeführer weitgehend nicht nachgekommen. Der Lauterkeitskommission kann es analog den staatlichen Gerichten nicht übertragen werden, umfangreiche Beweisunterlagen anzufordern und nach Belegen für pauschale Behauptungen einer Partei zu durchsuchen. Insofern ist die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen unbegründet und entspricht somit nicht den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde zu einem grossen Teil nicht einzutreten.
5 Eingetreten wird lediglich auf die Beschwerde betreffend die Aussage «nachhaltiger». Diesbezüglich verweisen die Parteien u.a. auch auf erstinstanzlich bereits abgeschlossene Verfahren (Nrn. 137/16 und 138/16). Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt sich eingehend mit dem Begriff der Nachhaltigkeit als solchem auseinander. Er macht zusammenfassend geltend, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht nachhaltig sei, ja, dass Nachhaltigkeit nur gesamtwirtschaftlich und gesamtgesellschaftlich erreicht werden könne. Nachhaltiges Handeln einer Unternehmung wird durch den Durchschnittsadressaten jedoch nicht in jener Absolutheit verstanden, wie es der Beschwerdeführer tut.
6 Die Lauterkeitskommission hat insbesondere im Beschwerdeverfahren Nr. 137/16 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Testresultats befugt ist, u.U. mit der Aussage «XY ist die nachhaltigste Detailhändlerin der Welt» zu werben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verwendung des Komparativs «nachhaltiger» in kommerzieller Kommunikation im Allgemeinen unproblematisch. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
1.
In Bezug auf die Werbeaussage «nachhaltiger» wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.