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(Deutsch) Mesures: Hydro Service Schweiz AG, Wohlen AG (Beweispflicht – Werbeaussagen mit Bezug auf xxxxxxxx-Technologie, Kalkschutz und Umwelt)4 mars 2026Désolé, cet article est seulement disponible en Allemand. Konkurrentenbeschwerde Nr. 153/25 Hydro Service Schweiz AG (vormals: Hydro Service Schweiz GmbH), Wohlen AG (Beweispflicht – Werbeaussagen mit Bezug auf xxxxxxxx-Technologie, …Lire la suite

SLK 153/25 (2026-03-04) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Mar 4, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-153-25-2026-03-04/de/deutsch-mesures-hydro-service-schweiz-ag-wohlen-ag-beweispflicht-werbeaussagen-mit-bezug-auf-xxxxxxxx-technologie-kalkschutz-und-umwelt-4-mars-2026desole-cet-article-est-seulement-disponible-en-allemand-konkurrentenbeschwerde-nr-153-25-hydro-service-schweiz-ag-vormals-hydro-service-schweiz-gmbh-wohlen-ag-beweispflicht-werbeaussagen-mit-bezug-auf-xxxxxxxx-technologie-lire-la-suite

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 153/25 (2026-03-04)

(Deutsch) Mesures: Hydro Service Schweiz AG, Wohlen AG (Beweispflicht – Werbeaussagen mit Bezug auf xxxxxxxx-Technologie, Kalkschutz und Umwelt)4 mars 2026Désolé, cet article est seulement disponible en Allemand. Konkurrentenbeschwerde Nr. 153/25 Hydro Service Schweiz AG (vormals: Hydro Service Schweiz GmbH), Wohlen AG (Beweispflicht – Werbeaussagen mit Bezug auf xxxxxxxx-Technologie, …Lire la suite

Rubrum

Nr. 153/25

Hydro Service Schweiz AG (vormals: Hydro Service Schweiz GmbH), Wohlen AG

(Beweispflicht – Werbeaussagen mit Bezug auf xxxxxxxx-Technologie, Kalkschutz und Umwelt) Die Dritte Kammer,

in Erwägung

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Ersten Kammer vom 10. September 2025, eröffnet am 25. September 2025, macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin gemäss den im Gesuch beigefügten Screenshots die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat. Sie ersucht um weitere Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2025 ihren Unmut über das Verfahren zum Ausdruck. Gleichzeitig reicht sie eine Studie ein, welche den Funktionsnachweis ihrer Anlagen darstelle. Zudem verweist sie unkommentiert auf diverse Quellen und legt weitere Unterlagen vor, die bereits der Stellungnahme beilagen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgen-de vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Lauterkeitskommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen. Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 10. September 2025, eröffnet am 25. September 2025, ist aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin die beanstandeten Werbeaussagen allesamt weiterhin verwendet. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme im Rahmen eines Massnahmenverfahrens nicht einen (ausgebliebenen) Rekurs ersetzen kann.

Dispositiv

beschliesst: Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Website der Lauterkeitskommission publiziert.