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Nr. 154/20 (Nichteintreten – Berichterstattung über die Wasserfestigkeit von Sonnenschutzmitteln)

SLK 154/20 (2020-11-04) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Nov 4, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-154-20-2020-11-04/de/nr-154-20-nichteintreten-berichterstattung-uber-die-wasserfestigkeit-von-sonnenschutzmitteln

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 154/20 (2020-11-04)

Nr. 154/20 (Nichteintreten – Berichterstattung über die Wasserfestigkeit von Sonnenschutzmitteln)

Rubrum

a) Nr. 154/20 (Nichteintreten – Berichterstattung über die Wasserfestigkeit von Sonnenschutzmitteln)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Beitrag «So wasserfest sind wasserfeste Sonnencrèmes wirklich» als unlauter, da das Testverfahren den üblichen Standards nicht entsprochen habe. Darüber hinaus sei auch die Preiskommunikation in diesem Beitrag irreführend. Der beanstandete Beitrag stelle kommerzielle Kommunikation dar, da er das Kaufverhalten der Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar beeinflusse.

2 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der vorliegende redaktionelle Beitrag stelle keine kommerzielle Kommunikation im Sinne der Rechtsgrundlagen der Lauterkeitskommission dar. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, da sämtliche Voraussetzungen an einen lauteren Test erfüllt seien. Dieselben Anträge stellt die Beschwerdegegnerin 2.

3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten der Stiftung der Schweizer Werbung für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation beschränkt sich der Stiftungszweck auf die Förderung der Lauterkeit der Werbung in der Schweiz. Entsprechend hält auch Art. 1 Abs. 3 des von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht genehmigten Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission fest, dass die Lauterkeitskommission einzig kommerzielle Kommunikation beurteilen darf. Wie der Grundsatz Nr. A.3 Abs. 1 der Lauterkeitskommission verdeutlicht, zeichnet sich kommerzielle Kommunikation dadurch aus, dass sie zum Hauptzweck hat, Abschlüsse von Rechtsgeschäften oder deren Verhinderung zu beeinflussen.

4 Im Leitentscheid Nr. 158/19 vom 20. November 2019 («Kosmetik-Informationskampagne») hat das Plenum dazu das Folgende präzisiert (siehe auch Fall Nr. 158/19 unter https://www.faire-werbung.ch/wordpress/wp-content/uploads/2020/01/P201119.pdf sowie Tätigkeitsbericht 2019 der SLK, S. 12, unter https://www.faire-werbung.ch/wordpress/wp-content/uploads/2020/03/TB_2019.pdf sowie sic! 3/2020, 172): Aus diesem Hauptzweck der Beeinflussung der Abschlüsse von Rechtsgeschäften ergibt sich eine Abgrenzung zu Kommunikationen, welche zweifelsohne den Abschluss von Rechtsgeschäften beeinflussen, dies aber nicht der Hauptzweck der Kommunikation ist, sondern beispielsweise die Aufklärung der Allgemeinheit über wirtschaftsrelevante Themen. Das Tatbestandselement des Hauptzweckes gemäss Grundsatz Nr. A.3 Abs. 1 ist dahingehend auszulegen, dass mit der Kommunikation primär eigene Zwecke verfolgt werden. Kommerzielle Kommunikation liegt somit dann vor, wenn der Kommunizierende resp. mit ihm verbundene Dritte eigene kommerzielle Interessen mit Blick auf den Abschluss von Rechtsgeschäften oder deren Verhinderung verfolgen.

5 Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerinnen oder mit ihnen verbundene Dritte im Vertrieb von Sonnenschutzmitteln tätig sind. Die Beschwerdegegnerin 1 als nationales Medienhaus und die Beschwerdegegnerin 2 als Herausgeberin von verschiedenen Publikationen im Bereich Konsumentenschutz haben die von der Beschwerdeführerin beanstandete Kommunikation betreffend die Wasserfestigkeit von Sonnenschutzmitteln somit nicht aus eigenen kommerziellen Interessen betreffend des Vertriebs von Sonnenschutzmitteln veröffentlicht. Daher ist vorliegend keine kommerzielle Kommunikation zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit der Lauterkeitskommission nicht eingetreten werden kann.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.