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Nr. 162/22 (Keine Irreführung – Rabattwerbung für «Outdoor»-Artikel)

SLK 162/22 (2022-11-16) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Nov 16, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-162-22-2022-11-16/de/nr-162-22-keine-irrefuhrung-rabattwerbung-fur-outdoor-artikel

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 162/22 (2022-11-16)

Nr. 162/22 (Keine Irreführung – Rabattwerbung für «Outdoor»-Artikel)

Rubrum

b) Nr. 162/22 (Keine Irreführung – Rabattwerbung für «Outdoor»-Artikel)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewerbung des Angebots «Summer Deal – Alles für Deine Ferien – 20% auf Outdoor & Wassersport» der Beschwerdegegnerin, da der Rabatt für den Kauf eines E-Bikes mit der Begründung, «Outdoor» stehe nur für Wanderartikel, abgelehnt worden sei. Aus der beanstandeten Werbung sei eine solche Einschränkung nicht ersichtlich. Es werde im Kleingedruckten auch nur eine Schuhmarke von der Rabattaktion ausgenommen. Dass «Outdoor» sich nur auf Wanderartikel beziehen soll, erachtet der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG als irreführend.

2 In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdegegnerin fest, dass im Sportfachhandel der Begriff «Outdoor» verhältnismässig eng definiert sei und die Produktpalette für Wander- und Trekkingaktivitäten umfasse. Die grosse Mehrheit der von der Werbung angesprochenen Personen identifiziere «Outdoor-Abenteuer» nicht mit Radfahren. Der Beschwerdeführer habe die Werbung falsch verstanden. Gleichwohl nehme die Beschwerdegegnerin die Kritik auf und werde zukünftig bei vergleichbaren Werbeaktionen entweder noch präzisere Begriffe verwenden oder im Kleingedruckten die Liste der Ausschlüsse präzisieren.

3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben zu den beworbenen Produkten wahr und klar sein. (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Ob ein beworbenes Angebot genügend klar ist, beurteilt sich u.a. nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten sowie nach dem Gesamteindruck der kommerziellen Kommunikation (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission).

4 Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist, was die Durchschnittsadressaten unter dem Begriff «Outdoor» verstehen bzw. ob die Durchschnittsadressaten ein Rabattangebot «auf Outdoor» dahingehend verstehen (dürfen), dass Fahrradartikel inklusive E-Bikes davon mitumfasst sind.

5 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ist der Begriff «Outdoor», zu Deutsch «draussen», unpräzise. Outdoor, als Gegenstück zu Indoor, kann im Bereich von Sport und Freizeitaktivitäten grundsätzlich alles umschreiben, was unter freiem Himmel ausgeführt wird. Dies würde im Bereich von Sport und Freizeitaktivitäten faktisch alle Produkte umfassen, ausser jene wenigen, die ausschliesslich in Gebäuden verwendet werden können. Somit würden bei der Bewerbung von «20% auf Outdoor & Wassersport» alle diese Produkte vom Rabattangebot betroffen sein. Dem Durchschnittsadressaten dürfte klar sein, dass dies nicht der Fall sein kann und dass der Anbieter mit «Outdoor & Wassersport» zwei bestimmte Freizeitaktivitäten ansprechen will.

6 Gleichzeitig ist der Begriff im Sportfachhandel verbreitet und umschreibt, so die glaubhafte Ausführung der Beschwerdegegnerin, Aktivitäten in den Bereichen Wandern und Trekking. Auch auf der Webseite der Beschwerdegegnerin wird schnell deutlich, was mit «Outdoor» gemeint ist.

7 Vor diesem Hintergrund dürfen die Durchschnittsadressaten beim Begriff «Outdoor», selbst wenn sie bei dessen weitläufigen Bedeutung nicht genau wissen, was er alles umfasst, nicht davon ausgehen, dass alle Sport und Freizeitaktivitäten, die draussen betrieben werden, inklusive Fahrradfahren, mitgemeint sind.

8 Der Begriff «Outdoor» ist nach dem Dafürhalten der Lauterkeitskommission unpräzise, aber nicht gleichzeitig irreführend. Durch die Bewerbung von «Outdoor»-Artikeln werden die Durchschnittsadressaten nicht in die Irre geführt und es werden keine falschen Erwartungshaltungen geweckt. Vielmehr ist der Begriff so allgemein und uninformativ, dass den Durchschnittsadressaten nichts anderes übrig bleibt, als sich mit dem damit verbundenen Angebot eines Anbieters auseinanderzusetzen, um zu verstehen, was er bezeichnen soll.

9 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin beim Wort genommen, dass sie inskünftig bei vergleichbaren Werbeaktionen entweder präzise Begriffe verwendet oder das Angebot durch klar verständliche Ausschlüsse präzisiert.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.