SLK 164/11 (2011-11-02)
Nr. 164/11 (Telefonmarketing – Anruf von Immobilienmaklerin aufgrund Immobilienverkaufsinserat) Sachverhaltsergänzung im Rekurs
Rubrum
1) Nr. 164/11 (Telefonmarketing – Anruf von Immobilienmaklerin aufgrund Immobilienverkaufsinserat)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 11. Mai 2011, eröffnet am 20. Juni 2011, wurde vom Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung wurde von der Beschwerdegegnerin keine Rekursantwort eingereicht.
– Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
– Das Plenum ist der Meinung, dass der Kammerentscheid aufgrund des damals vorliegenden Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen vertretbar war. Es liegen keine Anhaltspunkte einer willkürlichen Entscheidung vor. Der rekursführende Beschwerdeführer bringt im Rahmen des Rekursverfahrens zwar keine Willkürgründe, dafür aber neue Tatsachen (Noven) ins Spiel, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch nicht vorlagen. Jedoch können im Rekursverfahren keine Sachverhaltsergänzungen mehr vorgenommen werden. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
– Nichtsdestotrotz hat der rekursführende Beschwerdeführer aber mit der Beschwerde und diesem Rekurs bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission in klarer Weise geltend gemacht, dass er keine Kontaktnahmen der Beschwerdegegnerin mehr wünscht.
Dispositiv
beschliesst:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, den Beschwerdeführer nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.
Eröffnung Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 11. Mai 2011
in Erwägung:
– Trotz Sterneintrag und Unterlassungsaufforderung erhielt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Werbeanrufe.
– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie als Immobilienmaklerin nur Adressaten kontaktiere, welche ein Immobilienverkaufsinserat veröffentlicht hätten. Daher sei die Kontaktnahme zulässig gewesen, denn wer seine Telefonnummer in einem Inserat veröffentlicht, der willige doch der Kontaktnahme zu. Dennoch werde der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr kontaktiert.
– Wer seine Telefonnummer im Rahmen eines Immobilienverkaufsinserates im Internet oder in einer Zeitung veröffentlicht, kann sich nicht auf den Sterneintrag im Telefonbuch berufen, wenn ein Anruf einen sachlichen Zusammenhang zu diesem geplanten Verkauf der Liegenschaft hat. Dieser sachliche Zusammenhang war vorliegend gegeben. Somit waren die Anrufe der Beschwerdegegnerin, gerechtfertigt und nicht unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.