SLK 164/22 (2022-09-14)
Nr. 164/22 (Telefonmarketing – Anrufe
Rubrum
a) Nr. 164/22 (Telefonmarketing – Anrufe zur Promotion eines Internet- und Telefonabos)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde, in Ergänzung zum Verfahren Nr. 124/22, eine Vielzahl unerwünschter Werbeanrufe trotz Sternvermerk im Telefonverzeichnis und mehrfacher Beanstandungen. Es handle sich bei den Anrufern um Callcenter, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin handelten. Diese treffe keinerlei Massnahmen, um die Einhaltung des Lauterkeitsrechts durch die Auftragnehmer sicherzustellen, obwohl sie dazu verpflichtet sei.
2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Anrufe nicht durch sie bzw. durch sie beauftragte Dritte erfolgten. Bei den meisten Anrufen liege vermutlich sogenanntes Call ID Spoofing vor, eine Methode, bei welcher der Anrufer eine Verbindung unter einer vorgetäuschten Rufnummer aufbaue und dem angerufenen Teilnehmer dabei eine echte oder eine fiktive Identifikationsinformation anzeigen lasse. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von aktivierten Nummern führt die Beschwerdegegnerin aus, sie wisse nicht, wem diese zugeteilt seien oder könne aus Datenschutzgründen keine Angaben machen. Es sei Sache des Beschwerdeführers, zu klären, von welchem Unternehmen die Anrufe stammen würden. Er könne nicht pauschal behaupten, die Anrufe würden von der Beschwerdegegnerin oder von ihr hinzugezogenen Call Centern stammen. Soweit Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin zu den Anrufern gehören würden, sei rechtlich direkt gegen diese vorzugehen.
3 Beim vorliegenden Sachverhalt ist strittig, wer verantwortlich für die getätigten Werbeanrufe ist. Dass der Beschwerdeführer die Werbeanrufe erhalten hat, ist glaubhaft, nicht aber, dass die Beschwerdegegnerin diese alle selber getätigt hat. Gleichzeitig ist glaubhaft, dass ein Teil der Anrufe Call-ID Spoofing zugeordnet werden kann, nicht aber, dass alle Anrufe von der Beschwerdegegnerin unabhängigen Dritten stammten.
4 Beide Parteien machen unvollständige und teils widersprüchliche Aussagen, sodass nicht eindeutig feststeht und auch nicht eruierbar ist, welche Verantwortliche zu welchem Zeitpunkt welchen Inhalt telefonisch angeboten hat. Insgesamt ist die Beschwerde aufgrund der unklaren Sachlage abzuweisen, da der Beschwerdegegnerin kein eindeutiger Regelverstoss zugeordnet werden kann.
5 Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Beschwerdeführer für kommerzielle Zwecke nicht mehr telefonisch kontaktieren werde, wird zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig soll die Beschwerdegegnerin ihre Wiederverkäufer wiederholt anweisen, die lauterkeitsrechtlichen Regeln einzuhalten.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.